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1763 Mayländische eingeführt werden, ertheilt, keinerley Bezahlung angereicht werden.

Transit de marchandises.

ART. XXXVI. Von denjenigen Vorsehungen, welche man zum Besten der Landesproducten des beyderseitigen Gebietes festgestellt, sind Ihro Exzellenz der Bevollmächtigte Minister, und die Tit. Herren Deputirten fortgeschritten, Einrichtungen zu veranstalten, welche zu Erweiterung des gemeinsamen Durchpasses der aus Deutschland in Italien und aus Italien nach Deutschland gehenden Waaren hinreichend erachtet worden, und erstens haben sie sich in der Hauptregel verglichen, zu gemeinsamen Nutzen samethaft alle nur mögliche Erleichterung denjenigen Waaren zu verschaffen, die durch den Pass von Clefen und das Mayländische durchgeführt werden, auf dass der Durchpass selbst auf dieser Seite eingeführt werde, und dass sie einmüthiglich sich alles desjenigen enthalten sollen, das mittelbar oder unmittelbar den Durchpass der Waaren von dieser Seite abwenden möchte.

Douanes de transit.

ART. XXXVII. Diesem Grundsatze zufolg, da die ungerechte Strenge, die diejenige ausüben möchten, die bestellt sind, auf die Einforderung der Zöllen ein wachsames Auge zu halten, leicht das Gemüth der Handelsleuten von dem Durchpass durch diese Seiten abwenden möchte, als wird man mit aller Aufmerksamkeit sich beeifern, dieses zu verhüten, und falls dergleichen wiederfahren sollte, ernsthaft zu bestrafen, auf dass durch Aufhebung dieser Hinderniss der Handel beyderseitiger Staaten füglicher erweitert werde.

Item.

ART. XXXVIII. Zu diesem nemlichen Ende werden löbliche drey Bündte auf den Fuss der beyliegenden Tabellen A. bezeichnet, vor diejenigen Waaren, die von Genua kommen, oder dahin gehen, ihre Zölle von Clefen herabsetzen, und werden verfügen, dass diejenigen Strassen, die dermahlen wirklich da sind, und die Kaufmannswaaren ausser das Mayländische transitieren machen, nicht mehreres begünstigt werden, damit auch der Pass dahin geleitet werde, der demselbigen immer natürlich gewesen.

Patto reale.

ART. XXXIX. Hingegen wird man Mayländischer Seits nicht nur fortfahren, denen Kaufmannsgütern, die von Deutschland auf Genua und vice versa durchgeführt werden, das uralte Patto Reale zu zugestehen, sondern wird auch das nemliche Patto Reale auf den Fuss der Tabellen B. bezeichnet herabsetzen, und

also wird nicht nur der Zoll der Durchfuhr dieser Kaufmanns- 1763 güter merklich vermindert, sondern auch alle Honoranzen aufgehebt werden, als die schon in besagtem also verminderten Patto einbegriffen sind, dergestalten, dass man weder unter dem Namen einer Honoranz, noch unter dem Namen eines Zolles, etwas mehrers erheben könne, als was in besagtem Patto Reale, wie es auf der besagten Tabell B. buchstäblich beschrieben wird, enthalten.

Ratifications.

Da man denen Kaufmannswaaren, die jenseits des Berges oder des Meeres herkommen, die Bezahlung der 15 Soldi für jeden Saum, so unterm Titel der Rilasci di Sanità eingefordert werden, mit Ausschluss jedoch derjenigen Sachen, welche in dem Gebiete löblicher Gemeinen drey Bündten gewachsen oder verfertiget sind, wie oben im 35. Artikel nachzusehen, nicht nachlassen kann, um jedoch auch hierin den Durchpass zu erleichtern, und allen und jeden die Gelegenheit und den Vorwand zu benehmen, dieselben mit Kosten zu überladen, hat man verfügt, dass, sobald die Bezahlung der obigen Summe in die Hände des Mayländischen Sanitets-Commissari zu Clefen geleistet worden, so sollen die Kaufmannswaaren, von seinem Scheine begleitet, frey von aller und jeder Honoranzen Rilascio und Sanitetskosten in das Mayländische eingeführt werden können, ohne nöthig zu haben, einen weiteren Rilascio di Sanità zu erwarten, indem obgedachter Schein die Stelle aller und jeder erforderlichen Schriften vertreten wird.

Item.

ART. XLI. Den Durchpass der übrigen Kaufmannsgüter betreffend, so aus anderen Staaten ausser dem Genueser Gebiet herkommen oder hingehen, wird man das uralte Patto Reale beobachten, so wie solches Ends der Tabelle Lit. C. enthalten, allwo man alle andere Weggelder, Auflagen und Honoranzen, die den Waaren auferlegt werden, diesem Patto beygezählt hat, auf dass in einer einzigen Summe, und mit einer einzigen Bezahlung alle rechtmässige Auflagen auf einmal erlegt werden können, und dem Kaufmann die Mühe, verschiedene Bezahlungen zu machen, erspart werde, auch durch Aufhebung aller Ungewissheit, wie viel zu bezahlen sey, willkührlichen Einforderungen der Weg verschlossen werde.

Cotton.

ART. XLII. Was die Baumwollen, so aus dem Päbstlichen oder irgend anderm Staat herkommt, anbetrifft; so wird man,

1763 um die Handelschaft jelänger jemehr zu erleichtern, von Seiten von Mayland den Patto Reale auf die Hälfte, nemlich auf Pfund (Lire) 7 Soldi 5 heruntersetzen und die Herren Bündtner werden ihren Zoll auf die Hälfte, nemlich auf 322 Kreuzer erniedrigen.

Douane de Casal maiore.

ART. XLIII. In gleicher Absicht die Durchfuhr der Waaren, die ausser dem Genuesischen, auch aus andern Staaten herkommen, zu begünstigen, als wird der Zoll della longa del Pò von Casal maggiore, so zu Lecco von denjenigen Waaren die von Venedig herkommen, wann sie schon dasige Jurisdiction nicht berühren, eingefordert wird, von alle diejenigen Kaufmannsgüter aufgehebt, die von Venedig nach Clefen, und von dort weiter in Deutschland durchgeführt werden.

Tarif pour les expéditions.

ART. XLIV. Da neben den Heruntersetzungen der Zöllen, die Richtigkeit der Speditoren und so viel als mögliche Wohlfeile der Fuhrlöhnen den Durchpass zu erleichtern, ohnendlich viel beytragen kann, als wird man von Seiten Maylands den Speditoren die Tariffa D. bezeichnet vor den Durchpass nach Genua vorschreiben, und in Ansehung der übrigen Pässen wird man die erforderlichen Nachrichten einziehen, und eine solche Tariffa festsetzen, welche die Durchfuhr und Speditions - Kosten so viel als möglich vermindernde, den Handel zu erleichtern hinreichend seyn. Diese Tariffa soll innert den oben vorgeschriebenen 4 Monaten festgesetzt und eingerichtet werden.

Entretien des chemins.

ART. XLV. Ihrer Seits werden die löblichen drey Bündt ihre Strassen, die zum Besten dieses Passes dienen können, besonders die Strasse über den Piano della Riva, verbessern, und in einem währschaften Stand versetzen lassen, also dass an allen denen Oertern, wo es nur möglich ist, Wagenwege erbauet werden, und inner dem obenbeschriebenen Zeitraum wird man eine Tabelle einrichten und festsetzen, die die immermögliche Erleichterung der Speditions- und Fuhrkösten in ihrem Lande enthalten, und wegen beiden diesen Tariffen wird man sich zwischen den Commissarien Ihro Majestät und löblichen drey Bündten vergleichen.

Eclaircissement ultérieur.

ART. XLVI. Sollen auf diese Weise nicht nur einandern wechselhaft alle Erleichterungen ertheilt, sondern diesen noch alle nur mögliche Erleuterungen beygefügt werden, also dass ein Handelsmann unveränderlich wissen könne, wie viel er vor einen jeden Rup seiner Waaren an Zoll, Durchfuhr und Spedi

tionskösten in beiden Staaten auszulegen habe, und also nicht 1763 einmal die Rechnung des Speditores nöthig habe, um den Betrag der Kosten zu wissen, und da er finden wird, wie merklich diese erleichtert worden, so ist es nicht möglich, dass er den sicheren, näheren und natürlicheren Weg verlassen, und sich zu einem andern hinwenden wolle, um so mehr, wenn man, wie es der Geist dieser Abkommniss mit sich bringet, von Seiten beider Staaten sich befleissen wird, den Durchpass durch diese Gegend zu begünstigen.

Pensions.

ART. XLVII. Ohnerachtet der Strenge des gegenwärtigen schweren sehr langen Krieges, welchen Ihro Majestät genöthiget wird, aus ohnausweichlicher Nothwendigkeit zum Besten der gemeinen Sache, auszuhalten, werden Allerhöchst dieselbe die vor löblichen drey Bündten hegende Zuneigung, durch eine regelmässige und unausgesetzte Einrichtung der laufenden jährlichen Pensionen, bezeugen.

Stipendiés.

ART. XLVIII. Wird man gleichfalls ohnunterbrochen fortfahren, die versprochenen Stipendien den Bündtnerischen Schülern abfolgen zu lassen, wobey man wünschte, dass besonders die Herrschenden Lande löblicher Republik die Wirkungen der Königlichen Hulde geniessen mögen, folglich dass die verwilligten Stipendien vorzüglich von Subjecten aus denen Herrschenden Landen genossen werden.

Pensions arriérées.

ART. XLIX. Die ausstehenden Pensionen anbetreffende, so soll man die Rechnung derselbigen, nach Einsicht der beiderseitigen in den Archiven beider Staaten befindlichen Documenten, innerhalb des nemlichen vorgeschriebenen Zeitraums, richtig machen, und sobald die Last des Krieges aufhören und durch eine kurze Erholung Ihro Majestät Rentkammern in den Stand gesetzt werden, es thun zu können, so werden diese nicht ermangeln, die ausstehenden Pensionen also wieder abfliessen zu lassen, dass alle Jahr 2 Pensionen abgezahlt werden, bis die obgedachten ausstehenden Pensionen völliglich entrichtet sind.

Durée du traité.

ART. L. Alle obbedeutete Abkommnisse und Erleichterungen sollen verstanden werden, als solche, die in einem unzertrennlichen Zusammenhang stehen, dergestalten, dass eine Sache ohne die andere nicht gelten soll. Sie werden von dem Tag des Dati dieses Tractats an, ihren Anfang nehmen, und unaufhörlich fortdauern, hiemit allen Anständen, so zwischen beyden Staaten

1763 obgewaltet, Vorsehung geschehen, und folglich die wechselhafte Freundschaft befestiget seyn, welches dann zu der gemeinsamen Glückseligkeit des einen und des anderen Gebiets vieles beytragen wird. Und da Ihro Majestät und die löbliche Republik geruhet, das vorläufige Project dieser Abkommniss zu begnehmigen und gut zu heissen, so sind dieselbe nunmehro in ein unauflösliches Band erwachsen, und in einen feyerlichen und förmlichen Tractat verwandelt worden, in welchem jedoch, sowohl von Ihro Majestät als von der löblichen Republik, alle ältere Tractaten und Allianzen, so wie im Capitulat von Anno 1726 geschehen, vorbehalten worden, und welcher, sowohl von Ihro Majestät als von der löblichen Republik, innert des vorbestimmten Termins von 4 Monaten, ratificirt werden soll.

Zu mehrerer Beglaubigung, Bestätigung und Bekräftigung des gegenwärtigen Tractats, haben Ihro Excellenz und die Tit. Herren Deputirte eigenhändig zwey ähnliche gleichlautende Abschriften unterschrieben, und dieselben mit ihren Insiegeln verwahrt.

Geben den 8. Hornung 1763.

(L. S.) Carl, Graf von Firmian.

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Traité de paix entre Sa Majesté l'Impératrice, Reine de Hongrie et de Bohème, et Sa Majesté le Roi de Prusse, conclu et signé au Château de Hubertsbourg le 15 Février 1763.

(Martens, Recueil des traités, t. I, p. 436.)

Au nom de la très - sainte Trinité, Père, Fils et Saint-Esprit.

Sa Majesté l'Impératrice Reine Apostolique de Hongrie et de Bohème, et Sa Majesté le Roi de Prusse, étant également animées du désir de mettre fin aux calamités de la guerre, laquelle à leur grand regret se soutient depuis plusieurs années, et voulant à cette fin, par une réconciliation prompte et sincère, rendre le repos et la tranquillité à Leurs sujets et Etats respectifs, ainsi

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