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55.

8 Août 1783.

Sened de la Porte, en faveur des sujets autrichiens, pour les soustraire aux hostilités des corsaires des régences de

Barbarie.

(Constantinople 9 Ramasan 1197.)

(Raccolta dei Trattati colla Porta Ottomana, Vienna

1844, p. 44.)

Sened, in Betreff der 3 Barbaresken- Cantone von Seite der hohen Pforte an den österr. Kaiserhof ausgefolgt im J. 1197 der Hidschret, d. i. 1783 n. Chr.

Im Namen des Allerheiligsten und Allerhöchsten!

Die Veranlassung zu dieser Ausfertigung war folgende: Der gegen die hohe Pforte von Alters her freundnachbarlich gesinnte österr. Kaiserhof hat durch Vermittlung seines Gesandten, unseres Freundes, das Ersuchen um Erfolglassung eines besiegelten Sened's gestellt, worin von Seiten der hohen Pforte die Sicherung der österreichischen Handelsschiffe vor den Korsaren der Barbaresken - Kantone, und die Vergütung des ihnen durch diese etwa zugefügten Schadens verheissen werden sollte. Nachdem es sich nun als eine ausgemachte Sache herausstellte, dass die Regelung dieser Angelegenheit, die wechselseitigen freundschaftlichen Beziehungen nicht anders als befördern könne, so sind hierwegen nachstehende Bestimmungen festgesetzt worden:

1. Alle österr. Kauffahrer und Unterthanen sollen, wie es bis heutigen Tages geschehen, unter der Flagge und mit den Patenten ihres Hofes sicher, ruhig, ungestört und unangefochten den Handelsverkehr treiben; die hohe Pforte verspricht und verbürgt feierlich deren künftige Sicherheit gegen die Angriffe sowohl der zu ihren Barbaresken - Kantonen gehörigen Korsaren als auch ihrer andern Piraten.

2. Wie es am Schlusse des 11. Artikels des zu Belgrad abgeschlossenen Vertrages lautet, sollen in jedem Falle, wo Korsaren gegen die Friedensbedingnisse zu handeln sich erdreisten, die von ihnen geraubten Güter und Gegenstände zurückgestellt, die durch sie verursachten Schäden ersetzt, und die Individuen die sie gefangen nahmen, wieder in Freiheit gesetzt, an ihnen

1783

1783 selbst aber zum warnenden Beispiel für alle andern Verbrecher, nach der Strenge des Gesetzes die Strafe vollzogen werden. Diese Bestimmung findet, eben so wie auf die übrigen Unterthanen des osmanischen Hofes, auch auf die in den BarbareskenKantonen befindlichen ihre Anwendung.

3. Von Seite des osmanischen Hofes wird zuversichtlich das Versprechen geleistet und die Verpflichtung übernommen, für jeglichen Schaden, der nach dem Erscheinen des, vom Anfang des Monats Rebiul-ewwel d. J. datirten Sened's von den Korsaren aus den Barbaresken - Kantonen oder aus andern osmanischen Provinzen den österr. Kauffahrern zugefügt worden ist, oder späterhin noch zugefügt werden sollte, den Ersatz leisten zu machen, und das Entgeld zu gewähren, nach dem rücksichtlich der geschehenen Beschädigungen getroffenen Uebereinkommen.

Die hohe Pforte verheisst in förmlicher Weise, nach den in dieser Beziehung vorkommenden Reklamationen der österr. Gesandten, dahin zu wirken, damit unverzüglich die von den Korsaren geraubten Güter und Gegenstände zurückgestellt, die durch sie veranlassten Schäden ersetzt, und die von ihnen gefangen genommenen Individuen in Freiheit gesetzt, an diesen verbrecherischen Korsaren selbst aber nach der Strenge des Gesetzes die gebührenden Strafen vollzogen werden.

4. Für den nicht zu vermuthenden Fall, als man die vorstehenden befriedigenden Bestimmungen nicht vollständig und durchgehends in Ausübung gebracht sehen sollte, verspricht die hohe Pforte gleichfalls, für die, österr. Handelsschiffen geraubten Güter, nach Verlauf von 6 Monaten nach der hierwegen eingelegten Reklamation des kais. österr. Gesandten, oder wo möglich noch früher, aus dem eigenen Schatze bar und ohne irgend einen Aufschub den Ersatz zu leisten.

Bei dem unwandelbaren Willen der h. Pforte, diesem Versprechen vollkommen Genüge zu leisten, ist die Möglichkeit eines Vorenthalts jener Ersatzleistungen wohl ohnehin nicht anzunehmen, um indessen für den Bestand dieses ihres Willens den kräftigsten Beweis zu liefern, so wird von Seite der osmanischen Regierung für den etwaigen Fall einer solchen Nichtentschädigung dem österr. Kaiserhofe das offenbare Recht zuerkannt, nach Ablauf jener 6 Monate, die hinsichtlich des Ersatzes der den österr. Unterthanen geraubten Güter anberaumt sind, zu Repressalien zu schreiten, und diese nach vorhergegangener Verständigung der h. Pforte, in den osmanischen Grenzprovinzen in Anwendung zu bringen.

Gegeben den 9 Ramasan 1197 in der wohlbewahrten Kon- 4783 stantinopolis.

(L. S.) Unterzeichnet:

Chalil Hamid, Grossvesir.

Der auf Gott den Allergnädigsten vertrauende

56.

30 Septembre 1783.

Patente de Frédéric Prince Évêque d'Osnabruck sur l'abo

lition du droit de retraite et de détraction entre l'Evêché d'Osnabruck et l'Autriche.

(Archives de Hormayr pour 4810.)

Friedrich, von Gottes Gnaden, königlicher Prinz von Grossbritannien, Frankreich und Irland, Bischof zu Osnabrück, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. etc. urkunden und bekennen für Uns und Unsere Nachfolger am Stifte Osnabrück, dass Wir in mildestem Betracht der Beschwernisse, welche mit den bis anher üblichen von den um- und wegziehenden Landes- Eingesessenen, auch in Erbschafts- und andern Fällen, gefoderten Abschoss- oder Abzugsgeldern verknüpfet sind, mit Seiner kaiserlichen auch königlich Ungarischen und Böhmischen Majestät, auf deren Antrag, Uns dahin vereinbaret haben, sothanes Abschossoder Abzugsrecht, soweit solches bis hiezu in die bischöfliche Casse eingeflossen ist, zwischen dem Hochstifte Osnabrück eines und den kaiserl. königlichen Staaten und Landen andern Theiles hinführo gänzlich abzustellen und aufzuheben. Thun auch solches hiemit dergestalt und also, dass von den Eingesessenen des Hochstifts Osnabrück, welche in die kais. königlichen Länder mit wesentlicher Wohnung und mit ihren Gütern sich begeben, auch von den Eingesessenen der kais. königlichen Länder, welche im Hochstifte Osnabrück Erbschaften zu erheben haben, und solche in die kais. kön. Länder bringen und transportiren, keine in die bischöfliche Casse bisher geflossene Abschoss- Zehent- oder Abzugsgelder wie die Nahmen haben, gefordert oder beygetrieben werden sollen. Wir versichern daneben, dass die reciproque Aufhebung mehr besagter Abschoss- Zehent- und Abzugsgelder

1783 sich, vorbeschriebener Massen, nicht nur ausdrücklich auf die Emigrations- und auf die sowohl künftigen, als bereits von beyden Theilen abhängigen, hierunter nahmentlich mit einbegriffenen Erbschafts- sondern auch auf alle sonstige Fälle erstrecken solle, in welchen etwa hiebevor, dem Herkommen nach, oder per modum Retorsionis, die Erlegung dergleichen Gelder, unter welchem Nahmen es geschehen seyn mag, im Hochstifte Osnabrück gebräuchlich gewesen.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Insiegels. So geschehen Osnabrück den 30. September 1783.

(L. S.)

Friderick.

Lud. Bussche.

57.

16 Octobre 1783.

Substance du traité d'amitié entre l'Empereur Joseph II et l'Empereur de Maroc.

(Martens, Recueil des traités, t. III, p. 705.

Storia dell' Anno 1783, p. 209.)

ART. I. Li sudditi goderanno dall' una, e dall' altra parte la libertà de commercio, e della navigazione ne' due Imperj.

ART. II. Sarà ad essi permesso d'introdurre e di estraere ogni specie di merci senza eccezione.

ART. III. Non si pagherà sennon il 3 per 100 alle rispettive Dogane.

ART. IV. Se ragioni importanti facessero aumentare simil gabella, giammai potrà oltrepassare il 5 per cento.

ART. V. La Bandiera Imperiale sarà rispettata dai Corsari Marochini, i quali in caso di contravenzione saranno condannati non solo alla restituzione della presa, ma altresi a tutti i danni, e spese.

ART. VI. I Legni Imperiali, che investissero, o facessero naufragio sulle Coste di Marocco averanno ogni possibile soccorso dagli abitanti di quell' Impero.

ART. VII. Questo Trattato sussisterà anco nel caso in cui S. M. Marocchiana si trovasse in guerra con gl' inimici della Casa

di Austria; ed i sudditi degli due Imperj fatti prigionieri in tal' 1783 occasione pagheranno per riscatto sole 30 piastre per ogni testa. Tutti i Trattati da concludersi in avvenire saranno scritti in latino per comodo delle due Corti.

58.

16 Octobre 1783.

Firman de la Porte, adressé au prince de la Walachie, sur le mode de réception d'un chargé d'affaires autrichien.

(Martens, Recueil des traités, t. III, p. 702.)

Dem berühmten unter den Fürsten vom Volke des Messias Woywoden der Wallachey, Michael dem Woywoden, dessen Ende beglückt sey.

Bey Ansicht dieses meines höchsten und Kaiserlichen Befehls sollt ihr wissen, wie der angesehendste Herr unter den Grossen des christlichen Volkes, der Herr Baron Herbert Rathkal bei meiner Erhabenen Pforte residirender Kaiserliche Internuntius (dessen Ende beglückt sey) eine Denkschrift an dieselbe überreicht hat, durch deren Inhalt nach der Uebersetzung er erklärt: dass, um den Kaufleuten, die Unterthanen Sr. Maj. des Römischen Kaisers sind, die des Handels wegen beständig durch die Landschaften Wallachey und Moldau, und durch die Strassen der Donau hin und her gehen, Beystand und Schutz zu verschaffen, gemeldete Se. kais. Majestät in vorigem Jahr in diese Gegenden geschickt habe, den Berühmten unter den Obersten des Volkes Messias Raicewich, wirklichen Sekretair des Kaiserlichen Hofes (dessen Klugheit vermehrt werde): und dass so wie der Handel immer wächst und sich mehret, so auch zur guten Ordnung in den Angelegenheiten des Handels, und zur Sicherheit der deutschen Kaufleute, die hin und her reisen, und sich daselbst einfinden, desgleichen um ihnen ihren Handel und den Geschäften Hülfe und Beystand zu leisten, er von gemeldetem kaiserlichen Hofe zu seinem Geschäftsträger bestimmt sey; und obgleich der Beystand und die gute Behandlung, die der Person des gemeldeten Sekretärs von den Woywoden der Wallachey und Moldau bisher bewiesen worden, Ursache gebe zufrieden zu seyn, so ver

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