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avons signé la présente Convention, et y avons apposé les Ca- 1790 chets de Nos armes. Fait à la Haye le 10 Décembre 1790.

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Les Ministres Plénipotentiaires sont convenus d'annexer au présent Acte la lettre, citée à l'Article III et dont, pour la plus grande clarté, on n'a inséré dans ledit Article que les points de concession. Fait et signé à la Haye le 10 Décembre 1790.

Signé :

Le Comte de Mercy-Argenteau.

Le Comte de Keller.

Auckland.
Van de Spiegel.

L'empereur Leopold n'ayant voulu ratifier que sous certaines conditions limitatives, les trois Puissances alliées n'ont pas voulu admettre ces restrictions et ont retenu jusque-là leur ratification.

84.

1787-1791.

Réciprocité de procédure entre l'Autriche et plusieurs Cantons de la Suisse pour les cas de faillite et d'exécution de sentences judiciaires, ordonnée par des décrets, publiés dans la collection des lois de justice (Justitzgesetzsammlung) de l'Autriche.

Hofdecret vom 24ten September 1787 No. 725 an sämmtliche Appelazionsgerichte in Folge des zwischen der k. k. geheimen Hof- und Staatskanzlei, der vereinten politischen Hofstellen und der obersten Justizpflege getroffenen Einverständnisses.

Da von dem Stande Zürch in der Schweiz durch Schreiben vom 18ten August 1787, an die V. Oe. Regierung und Kammer die Erklärung und Zusicherung eingelanget ist, dass daselbst auch fremde Unterthanen sich auf unbewegliche Güter gleich ihren

1787 eigenen Bürgern versichern lassen können, und dass sie rücksichtlich auf ihre Unterpfänder (wovon das Reciprocum statt hat) in Ansehen des Arrestes, der Sequestrazion, und der Immission wie die einheimischen gehalten werden; Als ward den sämmtlichen k. k. Justizbehörden befohlen, einem Schweizer des Kantons Zürch in Konkurs - und Exekutionsfällen ganz gleiche Justiz, wie den eigenen Unterthanen zu leisten, ohne dass es nöthig sey, dass der fremde Unterthan, wenn er sich einmal zu dem Kanton Zürch zu gehören ausgewiesen hat, wegen Darthuung der Reziprozität etwas besonders leiste.

Hofdekret vom 5ten November 1787 No. 742 an sämmtliche Appelazionsgerichte in Folge Einverständnisses zwischen der k. k. geheimen Hof- und Staatskanzlei, den vereinten politischen Hofstellen, und der obersten Justizstelle.

Von dem Kanton Bern in der Schweiz ist durch Schreiben an den k. k. Residenten zu Basel vom 8 ten October 1787 die Erklärung und Zusicherung eingelangt, dass, wofern anders das Reciprocum statt hat, daselbst der Fremde, wie der Einheimische berechtiget sey, auf das unbewegliche Gut seines Schuldners zu greifen, und sich aus demselben bezahlt zu machen.

Daher ward den sämmtlichen Justizbehörden befohlen, einem Schweizer des Kantons Bern in Konkurs- und Exekutionsfällen ganz gleiche Justiz, wie den eigenen Unterthanen zu leisten, ohne dass es nöthig sey, dass der fremde Unterthan, wenn er sich einmal zu dem Kanton Bern zu gehören ausgewiesen hat, wegen Darthuung der Reziprozität etwas besonders leiste.

1788 Hofdekret vom 12ten Hornung 1788 No. 780 an sämmtliche Appelazionsgerichte über das zwischen der geheimen Hof- und Staatskanzlei und der obersten Justizstelle getroffene Einvernehmen.

Da von der freien Munizipalstadt Winterthur in der Schweiz an den kais. Residenten in Basel in einem Schreiben vom 18ten Jänner 1788 die Erklärung und Verbindlichkeit ausgestellt worden, dass allen Unterthanen der k. k. Erblande ohne Unterschied in allen Exekuzions- und Konkursfällen gleiches Recht wie ihren eigenen Bürgern ertheilt werden soll, und dass diese Satzung behörig registriret und publiziret worden; so wird zu Beobachtung

der genauesten Reziprozität allen Gerichtsbehörden aufgetragen, 1788 jenen, die sich als Bürger und Insassen der freien Munizipalstadt Winterthur in der Schweiz zu legitimiren vermögen, in allen Konkurs- und Exekuzionsfällen ganz gleiches Recht mit den k. k. Unterthanen ohne weitern angedeihen zu lassen, und hierauf festiglich zu halten.

Hofdekret vom 16ten Junius 1788 No. 842 an sämmtliche Appelazionsgerichte in Folge des zwischen der k. k. geheimen Hof- und Staatskanzlei, den vereinten Hofstellen und der obersten Justizstelle gepflogenen Einvernehmens.

Da bei dem Kanton Ury in der Schweiz in Konkursfällen die Verfassung besteht, dass zwar die mit Unterpfand versehenen Gläubiger, sie mögen fremde oder einheimische sein nach ihrer Anciennetät klassifiziret, nach selben aber die dortigen Landesleute, so kein Unterpfand kolloziret, und nur der allenfällige Ueberschuss auf die Fremden nach dem Verhältnisse ihrer Forderungen vertheilet wird. So sollen auch, in genauer Beobachtung der Reziprozität die bei einem Konkurse sich meldenden Gläubiger, welche Bürger und Insassen des Kantons Ury sind, zwar dann, wenn ihre Forderungen mit Unterpfand versehen sind, nach gleichem Rechte mit den k. k. Unterthanen behandelt, dagegen, soweit dieselben kein Unterpfand haben, allen andern Gläubigern nachgesetzt werden.

Hofdekret vom 16ten Junius 1788 No. 843 an sämmtliche Appelazionsgerichte in Folge Einverständnisses zwischen der geheimen Hofund Staatskanzlei, der obersten Justizstelle und den vereinten politischen Hofstellen.

Von dem Kanton Schafhausen, dann von den Städten Aarau, Baaden, Biel, Brugg, St. Gallen, Lenzberg, Mellingen, Mühlhausen, Hoffingen in der Schweiz sind an den k. k. Herrn Residenten in Basel die förmlichen Erklärungen dahin ausgestellet worden, dass in allen bei ihnen sich ergebenden Exekutions- oder Konkursfällen alle Unterthanen der k. k. Erbländer, wie ihre eigenen Bürger und Angehörigen in allem gleich behandelt, und kein Unterschied zwischen den beiderseitigen Unterthanen gemacht werden soll. Daher werden sämmtliche hierländische Ge

1788 richtsbehörden dessen verständiget und angewiesen, einem Schweizer, der zu einem der obgedachten Bezirken gehört, in Konkursfällen ganz gleiche Justiz wie den eigenen k. k. Unterthanan durchgehends zu leisten, ohne dass ein solcher fremder Unterthan, wenn er sich einmal zu einem obgedachten Bezirke zu gehören ausgewiesen hat, wegen Darthuung der Reziprozität etwas besonderes leiste.

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Hofdekret vom 7ten Julius 1788 No. 853 an sämmtliche Appelazions-
gerichte über Einvernehmen zwischen der geheimen Hof- und Staats-
kanzlei, der obersten Justizstelle, und den vereinten politischen Hof-
stellen.

Da von dem Kanton Freiburg, der Bernerischen Munizipal-
stadt Peterlingen (Payerne), dann von dem Fürstbischofen von
Basel die ordentlichen Erklärungen dahin ausgestellet worden,
dass in allen sich bei ihnen ergebenden Exekuzions- und Kon-
kursfällen die Unterthanen der k. k. Erbländer, wie ihre eigenen
Bürger und Angehörigen in allem gleich behandelt und kein Un-
terschied zwischen beederseitigen Unterthanen gemacht werden
soll; so soll auch bei den gesammten Justizbehörden der k. k. Erb-
länder einem Schweizer, der zu einem der obgedachten Bezirke
gehört, in Konkurs- und Exekuzionsfällen ganz gleiche Justiz,
wie den eigenen k. k. Unterthanen durchgehends geleistet wer-
den, ohne dass ein solcher fremder Unterthan, wenn er sich ein-
mal zu einem obgedachten Bezirke zu gehören ausgewiesen hat,
wegen Darthuung der Reziprozität etwas besonders leiste.

Hofdekret vom 14ten August 1788, No. 872 an sämmtliche Appela-
zionsgerichte in Folge Einvernehmens zwischen der obersten Justiz-
stelle, den vereinten Hofstellen und dergeheimen Hof- und Staatskanzlei.

Von der Stadt und Republik Genf in der Schweiz sind un-
term 18 ten Junius und 25 ten Julius 1788 die Urkunden dahin
ausgestellet worden, dass in allen sich bei ihnen ergebenden
Exekuzions- und Konkursfällen alle Unterthanen der k. k. Erb-
länder wie ihre eigenen Bürger und Angehörigen in allem gleich
behandelt und zwischen beiderseitigen Unterthanen kein Unter-
schied gemacht werden soll; daher wird allen Justizbehörden
aufgetragen, einem Schweizer der Stadt und Republik Genf in
Konkurs- und Exekuzionsfällen ganz gleiche Justiz wie den k. k.

Unterthanen durchgehends zu leisten, ohne dass der fremde Un- 1788 terthan, wenn er sich einmal zu der Stadt und Republik Genf zu gehören ausgewiesen hat, wegen Darthuung der Reziprozität etwas besonders zu leisten nöthig hat.

Hofdekret vom 21ten August 1788 No. 877 an sämmtliche Appelazionsgerichte in Folge Einvernehmens zwischen der geheimen Hof- und Staatskanzlei, der obersten Justizstelle, und den vereinten politischen Hofstellen.

Da in Folge der von dem Fürsten Abte zu St. Gallen in der Schweitz erfolgten Aeusserung in Exekuzionsfällen der auf seine Bedeckung wachende Unterthan der k. k. Erbländer, wie der einheimische gehalten wird, nur dass selber sein erstandenes Unterpfand, oder des Schuldners liegendes Gut selbst an sich zu bringen nicht berechtiget ist, sondern solches mittelst öffentlicher Feilbietung an inländische Unterthanen überlassen und sich begnügen muss, von dem eingegangenen Kaufschilling seine Befriedigung zu erhalten, dessgleichen dass alle in einem vor besagtem Gerichtsstande eröffneten Konkurse verflochtene Fremde, folglich auch die k. k. Unterthanen, wenn sie als Gemeingläubiger konkurriren, den Einheimischen und auch sämmtlichen Eidgenossen nachgesetzt und ohne Unterschied in die letzte Klasse versetzet werden.

So sollen sich auch die sämmtlichen Gerichtsbehörden der k. k. Erbländer eine genaue Reziprozität gegenwärtig halten, und die Unterthanen und Insassen, des dem Fürst Abte von St. Gallen angehörigen Bezirks auf die nähmliche Art behandeln.

Hofdekret vom 4ten September 1788 No. 881 an sämmtliche Appelazionsgerichte in Folge höchster Resoluzion über Vortrag der obersten Justizstelle vom 11. August.

Die Stadt Stein am Rhein in der Schweiz hat unterm 12 ten Mai 1788 die förmliche Urkunde ausgestellet, dass in allen sich bei ihr ergebenden Exekuzions- und Konkursfällen allen Unterthanen der k. k. Erbländer wie den Schweizern gleiches Recht ertheilet werden soll, mit der Ausnahme jedoch, dass in Konkursfällen alle in und auswärtige Kreditoren, soweit sie nicht mit einem Pfandrechte bedeckt sind, den Bürgern der Stadt Stein

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