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Bundesbeschluß

betreffend

die eidgenössische Gewährleistung der partiellen Revision der Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz, vom 11. März 1900.

(Vom 21. Juni 1900.)

Die Bundesversammlung

der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht der Botschaft und des Antrages des Bundesrates vom 4. Mai 1900, betreffend die eidgenössische Gewährleistung der partiellen Revision der Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz, vom 11. März 1900,

in Betracht,

daß diese Partialrevision nichts enthält, was den Vorschriften der Bundesverfassung widerstreitet;

daß durch dieselbe die bundesrechtliche Unzulässigkeit des 95 der Verfassung vom 23. Oktober 1898 gehoben worden ist *);

daß dieselbe in der Volksabstimmung vom 11. März 1900 von der Mehrheit der stimmenden Bürger angenommen worden ist;

in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung,

beschließt:

*) Zu vergl. Bundesbeschluß vom 21. Dezember 1899 (eilg. Gesetzsammlung n. F. XVII, 758).

1. Der partiellen Revision der Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz vom 11. März 1900, sowie dem § 95 der Verfassung vom 23. Oktober 1898 wird die eidgenössische Gewährleistung erteilt.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerate,

Bern, den 9. Juni 1900.

Der Präsident: Leumaun.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom Nationalrate,

Bern, den 21. Juni 1900.

Der Präsident: Bühlmann.

Der Protokollführer: Ringier.

Der schweizerische Bundesrat beschließt: Vollziehung des vorstehenden Bundesbeschlusses.

Bern, den 30. Juni 1900.

Im Namen des schweiz. Bundesrates,

Der Bundespräsident:
Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Ringier.

Bundesbeschluß

betreffend

Bewilligung eines Nachkredites für die gänzliche Ausmauerung der im Bau befindlichen Unterkunftsräume bei den Befestigungen von St. Maurice.

(Vom 27. Juni 1900.)

Die Bundesversammlung

der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 1900,

beschließt:

Art. 1. Für die vollständige Ausmauerung der unterirdischen Kasernen Nr. VI und XIV der Befestigungen von St. Maurice wird ein Kredit von Fr. 185,000 bewilligt.

Art. 2. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 3. Der Bundesrat ist mit dessen Vollziehung beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerate,

Bern, den 22. Juni 1900.

Der Präsident: Leumann.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom Nationalrate,

Bern, den 27. Juni 1900.

Der Präsident: Bühlmann.
Der Protokollführer: Ringier.

Der schweizerische Bundesrat beschließt: Vollziehung des vorstehenden Bundesbeschlusses.

Bern, den 30. Juni 1900.

Im Namen des schweiz. Bundesrates,

Der Bundespräsident:
Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Ringier.

Bundesbeschluß

betreffend

Bewilligung eines Kredites für die Fertigstellung des Fohlendepots in Avenches.

(Vom 25. Juni 1900.)

Die Bundesversammlung

der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht

einer Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 1900,

beschließt:

1. Es wird für die Fertigstellung des schweizerischen Fohlendepots in Avenches ein Kredit bis auf Fr. 95,500 bewilligt.

2. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlich. und als dringlicher Natur, sofort in Kraft.

3. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerate,

Bern, den 19. Juni 1900.

Der Präsident: Leumann.

Der Protokollführer: Schatzmann.

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