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b. Verpackung des entnommenen Materials und Verbringung in ein Pestlaboratorium.

Art. 16. Die von einem Kranken oder einer Leiche entnommenen Untersuchungsobjekte, welche in einem Pestlaboratorium weiter untersucht werden sollen, sind sofort in reine, starkwandige Flaschen mit eingeschliffenem Glasstöpsel oder mit gut passendem Gummistöpsel sorgfältig einzuschließen; der Verschluß ist durch übergebundene, angefeuchtete Tierblase oder Pergamentpapier oder durch eine Gummikappe zu sichern.

Hat eine Punktion stattgefunden, so wird die Spritze samt Kanüle und Inhalt eingepackt.

Auf jeder Flasche ist der Inhalt genau anzugeben und dieselbe alsdann einzeln in ein mit Kresolseifenlösung (5%) oder Sublimatlösung (100) gut durchfeuchtetes Tuch sorgfältig einzuhüllen.

Art. 17. Die verschlossenen und eingehüllten Flaschen und die angelegten Kulturen werden sorgfältig in den Untersuchungskasten eingeschlossen.

Wenn dies aus irgend einem Grunde nicht geschehen kann, so sind sie unter Zuhülfenahme von Watte, Gaze, Holzwolle, Papierschnitzeln oder anderm elastischem Material in ein passendes festes Kistchen oder in eine feste Blechkapsel so zu verpacken, daß ein Zerbrechen während des Transportes gänzlich ausgeschlossen ist.

In jedem Falle ist ein Zettel beizulegen, welcher angiebt:

a. Namen und Alter der Person, von der die Untersuchungsobjekte stammen;

b. deren Wohnort, beziehungsweise, wenn nicht ortsansäßig, deren Herkunft;

c. Tag und Stunde der Entnahme der Untersuchungs

objekte ;

d. Beginn und Art (Form) der Erkrankung, eventuell Zeitpunkt des Todes.

Art. 18. Das nach Vorschrift der Art. 16 und 17 verpackte Untersuchungsmaterial wird entweder von dem Sachverständigen selbst nach dem Pestlaboratorium mitgenommen oder durch einen ganz zuverlässigen und genau instruierten Boten direkt dorthin gebracht.

c. Untersuchung und Bericht.

Art. 19. Die Untersuchung des entnommenen Materials umfaßt:

1. die mikroskopische Prüfung;

2. die Anlegung von Kulturen;

3. den Tierversuch;

4. die Agglutinationsprobe.

Art. 20. Das Resultat der Untersuchung ist in einem Bericht niederzulegen, welcher sich auch auf den klinischen Verlauf der Krankheit und eventuell auf den Leichenbefund erstreckt und eine motivierte Diagnosenstellung enthält.

Sobald die Diagnose feststeht, soll der auftraggebenden Sanitätsbehörde und dem eidgenössischen Departement des Innern (Gesundheitsamt) auf dem kürzesten Wege eine vorläufige Mitteilung zugestellt werden.

III. Kosten.

Art. 21. Die Auslagen, welche den Kantonen und Gemeinden aus der Durchführung der in den Art. 11-20 vorgesehenen Untersuchungen erwachsen, werden vom Bunde, in Anwendung von Art. 8 des Bundesgesetzes betreffend

Maßnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien, vom 2. Juli 1886, zur Hälfte vergütet.

An die Kosten der Einrichtung von Pestlaboratorien (Art. 2-5), welche zur Untersuchung des von pestverdächtigen Kranken oder Leichen entnommenen Materials (Art. 16) bestimmt sind, kann der Bundesrat ebenfalls Beiträge bis zur Hälfte gewähren.

Bern, den 30. Juni 1900.

Im Namen des schweiz. Bundesrates,
Der Bundespräsident:
Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

Eidg. amtl. Samml. Neue Folge. Ed. XVIII.

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Verordnung

betreffend

die Pferdestellung für den Instruktionsdienst.

(Vom 7. Juli 1900.)

Der schweizerische Bundesrat,

auf den Antrag seines Militärdepartements,

beschließt:

1. Die Centralleitung der Pferdestellung für den Dienst in Militärschulen und -kursen steht dem Direktor der eidg. Pferderegieanstalt zu, welcher seine Weisungen vom schweiz. Militärdepartement erhält.

2. Dem Direktor der Pferderegieanstalt werden für die Zwecke der Pferdestellung eine Anzahl Pferdestellungsoffiziere unterstellt, welche nach Einholung seiner Vorschläge vom schweiz. Militärdepartement gewählt werden.

Für den Fall der Verhinderung bezeichnet das schweiz. Militärdepartement in gleicher Weise die nötigen Stellvertreter der Pferdestellungsoffiziere.

3. Die Aufgabe der Pferdestellung besteht in der Beschaffung der nötigen Pferde für den Dienst in Militärschulen und -kursen, nach den von der Centralleitung zu machenden Angaben und Bestimmungen, und in der Rückgabe dieser Pferde an die Lieferanten.

4. Der Pferdestellungsoffizier vermittelt den Verkehr zwischen den Schul- und Kurskommandanten und den Pferdebesitzern und Lieferanten auf den Waffen- oder Mobilisierungsplätzen der Truppe.

5. Nachdem die Mietpreise durch das schweiz. Militärdepartement festgesetzt worden sind, werden die Verträge mit den Lieferanten durch die Pferdestellungsoffiziere abgeschlossen; dieselben sind der Centralleitung zur Genehmigung zu unterbreiten.

Die Verteilung der Pferde auf die Schulen und Kurse erfolgt nach den Weisungen der Centralleitung durch den Pferdestellungsoffizier. Bei der Zuteilung sind in erster Linie die dem Bunde gehörenden Pferde (Pferde der eidg. Pferderegieanstalt und Artilleriebundespferde) und schließlich die Pferde der Einzelbesitzer und Lieferanten zu berücksichtigen.

6. Der Pferdestellungsoffizier hat die Pferde so rechtzeitig als möglich aufzubieten, unter genauer Angabe von Zeit und Ort, wann und wo die Pferde zu stellen sind.

7. Behufs Vornahme der Einschatzung macht der Pferdestellungsoffizier dem eidg. Oberpferdarzt Mitteilung über Zeit und Ort der Einschatzung und die Zahl der Pferde, damit die Expertenkommission durch den eidg. Oberpferdarzt aufgeboten werden kann. Das Pferdeaufgebot muß zweimal 48 Stunden vor dem Einrücken dem eidg. Oberpferdarzt zur Kenntnis gebracht sein, damit die Experten im Sinne von Ziffer 3 der Specialbestimmungen für die Ein- und Abschatzung der Dienstpferde mindestens 24 Stunden vor Beginn ihrer Funktionen im Besitze des Aufgebots sein können. Das gleiche hat für die Abschatzung zu geschehen. Die Namen der ernannten Experten sind dem Pferdestellungsoffizier rechtzeitig bekannt zu geben. Die Kurs- oder Einheitskommandanten haben dem Pferde

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