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hierfür eine Frist, welche bei Patentgesuchen aus der Schweiz und dem europäischen Ausland 2 Monate, bei außereuropäischen Patentgesuchen 3 Monate beträgt, und deren einmalige Verlängerung um einen Monat auf ein spätestens am letzten Tage eingereichtes, von einer Gebühr von Fr. 5 begleitetes Gesuch hin gewährt wird.

Leistet der Patentbewerber dieser Aufforderung keine Folge, so wird das Patentgesuch zurückgewiesen.

Erscheint die vom Patentbewerber eingereichte Erledigung nicht genügend, so erläßt das Amt eine zweite auf die Mängel hinweisende Aufforderung zur Ordnung des Gesuches und setzt dem Patentbewerber eine neue Frist von einem Monat.

Leistet der Patentbewerber der zweiten Aufforderung keine Folge, so wird das Patentgesuch zurückgewiesen.

Erscheint die von demselben eingereichte Erledigung wiederum nicht genügend, so erläßt das Amt eine dritte auf die Mängel hinweisende Beanstandung, deren vollständige Erledigung binnen einer Frist von 2 Wochen zu erfolgen hat, ansonst das Patentgesuch zurückgewiesen wird. Vorbehalten bleibt dem Amt das Recht weiterer Beanstandungen.

Verweigert das Amt die Erteilung des Patentes, so stellt es dem Bewerber die hinterlegten Aktenstücke, Gegenstände und Gebühren, mit Ausnahme eines Exemplars der Beschreibung und Zeichnungen, sowie der Fr. 20 betragenden Hinterlegungsgebühr zur Verfügung. Drittpersonen wird keine Einsicht in die zurückbehaltenen Akten gestattet. (Von den Bewerbern zurückgezogene Patentgesuche werden. in gleicher Weise behandelt, wie die vom Amt zurückgewiesenen.)

Die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen laufen stets vom ersten auf die Versendung der bezüglichen Beanstandung folgenden Werktage, wobei als Tag der Ver

sendung bis zum Beweis des Gegenteils das Datum der Beanstandung angenommen wird.

Sie werden nicht beeinflußt durch allfällige, im Art. 29 vorgesehene Änderungen des Prioritätsdatums der Patentgesuche.

Art. 34, Abs. 2. Desgleichen giebt es einen nach Klassen geordneten Katalog der erteilten Patente heraus, worin Titel und Ordnungsnummern der Patente angegeben sind.

Art. 36, Abs. 2. Sobald die Unterlassung der Einzahlung einer verfallenen Gebühr konstatiert ist, übersendet das Amt dem Inhaber, beziehungsweise dessen Vertreter, eine Mahnung mit dem Bemerken, daß sein Patent unwiderruflich erlischt, wenn die Gebühr nicht innert 3 Monaten nach dem Verfalltag einbezahlt wird. Unterbleibt die Entrichtung der Gebühr innert dieser Frist, so registriert das Amt die Erlöschung im Hauptregister und im Aktenhefte des Patentes. Die Veröffentlichung der Erlöschungen erfolgt nach Maßgabe des Art. 33.

Bern, den 17. Juli 1900.

Im Namen des schweiz. Bundesrates,
Der Vizepräsident:
Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Ringier.

Bundesgesetz

betreffend

die gewerblichen Muster und Modelle.

(Vom 30. März 1900.)

Die Bundesversammlung

der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Art. 64 der schweizerischen Bundesverfassung;

nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1899,

beschließt:

I. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Die schweizerische Eidgenossenschaft gewährt den Urhebern gewerblicher Muster und Modelle und ihren Rechtsnachfolgern die in vorliegendem Gesetze bezeichneten

Rechte.

Art. 2. Ein gewerbliches Muster oder Modell im Sinne dieses Gesetzes ist eine äußere Formgebung, auch in Verbindung mit Farben, die bei der gewerblichen Herstellung eines Gegenstandes als Vorbild dienen soll.

Art. 3. Der Muster- und Modellschutz erstreckt sich nicht auf die Herstellungsweise, Nützlichkeitszwecke und

technische Wirkungen des nach dem Muster oder Modell hergestellten Gegenstandes.

Art. 4. Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über und ist ganz oder teilweise an Dritte übertragbar.

Der Urheber kann durch Lizenzerteilungen anderen Personen die Benutzung seines Musters oder Modelles gestatten.

Gegenüber gutgläubigen Dritten sind Übertragung des Rechts des Urhebers, sowie Lizenzerteilungen nur wirksam, wenn sie in das Muster- und Modellregister eingetragen sind.

Art. 5. Ein Muster oder Modell ist nur geschützt, sofern es gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes hinterlegt ist.

Niemand darf, ohne Erlaubnis des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers, ein in gültiger Weise hinterlegtes Muster oder Modell vor Ablauf der Schutzdauer zum Zwecke der Verbreitung oder gewerbsmäßigen Verwertung benutzen.

Art. 6. Die Thatsache der Hinterlegung begründet für deren Inhalt die Vermutung der Neuheit und der Richtigkeit der angegebenen Urheberschaft.

Art. 7. Die Muster und Modelle können einzeln oder in Paketen hinterlegt werden.

Die Anzahl der je in einem Paket hinterlegten Muster oder Modelle wird nur beschränkt durch Größe und Gewicht desselben; das Nähere hierüber, sowie über die zulässige Größe und das zulässige Gewicht des einzeln hinterlegten Musters oder Modelles setzt der Bundesrat durch Verordnung fest.

Art. 8. Der Muster- und Modellschutz dauert längstens 15 Jahre. Er wird nach fünfjährigen Perioden berechnet, deren erste mit dem Datum der Hinterlegung beginnt und die ohne Unterbrechung aufeinander folgen.

Art. 9. Die Muster und Modelle können für die Dauer der ersten Schutzperiode von 5 Jahren offen oder unter versiegeltem Umschlage hinterlegt werden.

Der Bundesrat kann durch Verordnung bestimmen, daß Muster und Modelle gewisser Industrien oder Arten von Erzeugnissen auch während der zweiten und dritten Schutzperiode unter versiegeltem Umschlag bleiben dürfen, ferner daß Muster und Modelle gewisser Industrien oder Arten von Erzeugnissen von der Hinterlegung unter versiegeltem Umschlag überhaupt ausgeschlossen bleiben und bildlich zu veröffentlichen sind.

Art. 10. Für jede Schutzperiode ist für jedes einzeln hinterlegte Muster oder Modell, resp. für jedes Paket eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe der Bundesrat auf dem Verordnungswege festsetzt. Die Höhe der Gebühren soll von Periode zu Periode wesentlich steigen.

Die Gebühren für die erste Periode sind bei der Hinterlegung zu entrichten (Art. 15, Ziffer 2), diejenigen für die zweite und dritte Schutzperiode werden je am ersten Tage derselben fällig.

Art. 11. Des gesetzlichen Schutzes geht verlustig: 1. der Hinterleger, der die Gebühren für die Fortdauer des Schutzes nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten seit ihrer Fälligkeit entrichtet.

Die Hinterlegungsstelle wird, immerhin ohne Verbindlichkeit für dieselbe, den Hinterleger vom Verfall der Gebühr in Kenntnis setzen; .

2. der Hinterleger, der das Muster oder Modell im Inland nicht in angemessenem Umfange zur Ausführung bringt, während im Ausland hergestellte Gegenstände desselben Musters oder Modelles auf seine Veranlassung oder unter Zulassung von seiner Seite eingeführt werden.

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