Page images
PDF
EPUB

Art. 33. Das Amt hält ein Kassabuch, in welches seine Einnahmen und Ausgaben eingetragen werden, und stellt allmonatlich Rechnung. Das Kontrollbureau des Finanzdepartements wird Rechnung und Kassabuch alle Monate verifizieren, indem es dieselben mit dem Eintragungsregister der Muster oder Modelle, mit den Belegen und mit der Buchhaltung vergleicht.

Art. 34. Zu Anfang jedes Jahres veröffentlicht das Amt statistische Tabellen betreffend die im abgelaufenen Jahre hinterlegten Muster und Modelle, ihre Verteilung nach den verschiedenen Staaten, die Einnahmen und Ausgaben jeder Art, sowie etwaige andere sachbezügliche Angaben von allgemeinem Interesse.

Art. 35. Vorliegende Vollziehungsverordnung tritt am 1. August 1900 in Kraft.

Bern, den 27. Juli 1900.

Im Namen des schweiz. Bundesrates,

Der Vizepräsident:
Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Ringier.

Beilage.

Hinterlegungsgesuch.

In 2 Exemplaren auszufüllen.

[blocks in formation]

Schweizerische Eidgenossenschaft.

Gewerbliche Muster und Modelle.

(Die dem Gegenstand des Gesuches fremden gedruckten Angaben des Formulars müssen durchgestrichen werden.)

D..... Unterzeichnete...1).

wohnhaft in 2)..

hinterleg... beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum in Bern als

Urheber

Rechtsnachfolger des Urhebers)

zum Zwecke der Erlangung des gesetzlichen Schutzes

für gewerbliche Muster und Modelle einen

Muster

Modell

offenen versiegelten in Natura. in Reproduktion.

bezieh sich auf folgende Er

[blocks in formation]

wurde im Ausland zum ersten

Modell

[blocks in formation]

Depot N.....

Bordereau umstehend.

Hinterlegungsbescheinigung.

Hinterlegungsdatum

Bern, den..

Eidgenössisches Amt für geistiges Eigentum,

Der Direktor:

Gewerbliche Muster und Modelle.

Verzeichnis der hinterlegten Aktenstücke und Gegenstände. (Die gedruckten Angaben, welche sich auf andere als die hinterlegten Aktenstücke und Gegenstände beziehen, müssen durchgestrichen werden.)

[blocks in formation]

4. Eine authentische, die Rechte des Rechtsnachfolgers betreffende Erklärung.

5. Eine mit der Unterschrift des Hinterlegers versehene Vertretungsvollmacht.

6.

Cliché für Veröffentlichung durch Buchdruck (nur für auf Taschenuhren bezügliche Modelle, welche nicht ausschließlich die Dekoration betreffen).

Die Muster oder Modelle der vorliegenden Hinterlegung sind in den Geschäftsbüchern des Hinterlegers unter folgenden Nummern eingetragen:

Gesuch umstehend.

Bundesratsbeschluß

betreffend

Abänderung von Art. 43, 1. b. der Posttransport

ordnung.

(Vom 3. August 1900.)

Der schweizerische Bundesrat,

auf Antrag seines Post- und Eisenbahndepartements,

beschließt:

Litt. b zu Ziffer 1 des Art. 43 der Transportordnung für die schweizerischen Posten, vom 3. Dezember 1894 (A. S. n. F. XIV, 555), wird abgeändert und erhält folgenden neuen Wortlaut:

b. Die ätzenden Flüssigkeiten etc., als: flüssige Mineralsäuren aller Art (Schwefelsäure, Salpetersäure, Salzsäure und Scheidewasser), Chlorschwefel, Ätzlaugen (Ätznatron und Ätzkali), Ammoniak (Salmiakgeist), Mirbanöl (Nitrobenzol), flüssige Arsenikalien, gelbes Arsenik und rotes Arsenik (Auripigment und Realgar), Quecksilberpräparate, Azurin (Kupferoxydammoniak), fäulnisfähige tierische Abfälle, verflüssigte Gase, wie Kohlensäure, Stickstoffoxydul, Ammoniak, Chlor, schwefelige Säure, verdichtete Gase, wie

Sauerstoff und Wasserstoff, Kohlenstoffoxychlorid (Phosgen), Chlormetyl, Schwefelphosphor, Chloride des Phosphors und ähnliche durch Wasser leicht zersetzbare Verbindungen, Acetylchlorid, Wasserstoffsuperoxyd, Natriumsuperoxyd, Calciumcarbid, ferner die in Gärung sich befindenden oder gärungsfähigen Flüssigkeiten."

Bern, den 3. August 1900.

Im Namen des schweiz. Bundesrates,
Der Vizepräsident:
Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft
Ringier.

« PreviousContinue »