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Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen in vierfacher Ausfertigung unterzeichnet.

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Übereinkommen *)

betreffend

Regelung der besondern Beziehungen zwischen der schweizerischen und der österreichischen Postverwaltung.

(Vom 12. August 1900.)

(Originaltext.)

In Ausführung der Artikel 20 und 21 des Weltpostvertrages, nach welchen den verschiedenen Verwaltungen anheimgestellt ist, über solche Fragen, die nicht den Verein in seiner Gesamtheit berühren, die erforderlichen Abkommen unter sich zu treffen, haben sich die Unterzeichneten über folgende Bestimmungen geeinigt:

Allgemeines.

Artikel 1.

Soweit im gegenwärtigen Übereinkommen nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten im Postverkehr zwischen der Schweiz und Österreich in allen Teilen die Bestimmungen der Verträge, Übereinkommen und AusführungsReglemente des Weltpostvereins.

Genehmigt: Vom schweizerischen Bundesrat am 24. und von Österreich am 15. August 1900.

Artikel 2.

1. Zwischen der Schweiz und Österreich findet durch Vermittlung der beiderseitigen Postanstalten eine regelmäßige Auswechslung der im unmittelbaren gegenseitigen wie im Durchgangsverkehr vorkommenden Brief- und Fahrpostsendungen statt.

2. Die Verwaltungen machen sich verbindlich, für möglichst schleunige Beförderung der ihnen zugeführten Brief-post- und Fahrpostsendungen Sorge zu tragen; insbesondere sollen für Beförderung der Briefpostsendungen jederzeit die schnellsten vorhandenen Beförderungsgelegenheiten benutzt werden.

3. Die Postanstalten und Bahnposten, welche zum Austausch von Brief- und Frachtkartenschlüssen in Verbindung zu setzen sind, werden im gegenseitigen Einverständnis der beteiligten Postverwaltungen bezeichnet. Letztere bestimmen im weitern, in Berücksichtigung der Fahrtordnung der Eisenbahnzüge, der Dampfschiffe und Postkurse, sowie der Diensterfordernisse die Abfertigungszeiten, die Übermittlungswege und die Zusammensetzung der Brief- und Frachtkartenschlüsse.

Artikel 3.

1. Das Begleitpersonal der schweizerischen Bahnpostoder Landpostkurse, die ihre Fahrt auf österreichisches Gebiet ausdehnen, und der österreichischen Bahnpost- oder Landpostkurse, welche die Fahrt auf schweizerisches Gebiet ausdehnen, darf auf dem fremden, österreichischen oder schweizerischen Gebiet vom Publikum Privat- Korrespondenzen unmittelbar weder empfangen, noch solche auf dem fremden Gebiet unmittelbar an dasselbe bestellen.

2. Die Briefeinwürfe an den schweizerischen oder österreichischen Bahnpost wagen oder Postwagen sind während

der Fahrt oder des Aufenthaltes auf fremdem, schweizerischem oder österreichischem Gebiet für die Benutzung durch das Publikum unzugänglich zu machen.

3. Ausnahmsweise werden die auf den BodenseeDampfern angebrachten Briefkasten sowohl während der Fahrt, als auch während des Aufenthaltes auf sämtlichen Stationen, ohne Rücksicht auf deren Staatszugehörigkeit, dem Publikum zu Benutzung offen gehalten.

Hinsichtlich der Frankierung der an Bord der BodenseeDampfer aufgegebenen Briefsendungen gelten die jeweilig im Einvernehmen der Postverwaltungen der Uferstaaten festgestellten Grundsätze.

Artikel 4.

1. Die Kosten für die Beförderung zwischen dem Bahnhofe oder der Anlegestelle der Dampfschiffe und der betreffenden Ortspostanstalt oder zwischen einer Anlegestelle und einem Bahnhof oder zwischen mehreren Bahnhöfen unter einander trägt diejenige Verwaltung, auf deren Gebiet die Bahnhöfe oder die Anlegestellen gelegen sind.

2. Für die Besorgung der Posten auf den zwischen schweizerischen und österreichischen Postanstalten bestehenden Wagen- und Fußbotenkursen wird derjenigen Verwaltung, welche den Beförderungsdienst unterhält, von der anderen Verwaltung die Hälfte der für die Beförderung zwischen den beiden Kursendpunkten entstehenden Selbstkosten erstattet.

3. Bei Einführung neuer Postkurse und bei Vertragserneuerung über bestehende Kurse ist die Postfuhrleistung derjenigen Verwaltung zu übertragen, welche die günstigeren Bedingungen erlangt hat.

Artikel 5.

Der Postverkehr auf der Eisenbahn zwischen Feldkirch und Buchs-Bahnhof sowie zwischen Bregenz oder Lautrach und St. Margrethen wird ausschließlich durch die österreichische Postverwaltung vermittelt, welche auch für die Beförderung von Briefsendungen durch das Fahrpersonal der genannten Eisenbahnen sorgt.

Artikel 6.

1. Der Austausch der österreichisch-schweizerischen Postsendungen findet auf den im Artikel 5 bezeichneten sowie auf den übrigen zur Postbeförderung benützten Eisenbahnlinien überall am Bahnpost-, beziehungsweise Gepäckwagen statt.

Die Übergabe der mit den Dampfschiffen auf dem Bodensee beförderten österreichisch-schweizerischen Postsendungen ist an der Dampfschiffanlegestelle zu bewirken.

2. Die Überlieferung erfolgt auf Grund von Verzeichnissen (Übergangsfrachtzetteln), deren Aufstellung der Verständigung vorbehalten bleibt.

3. Bei Postwagenkursen, welche zur Beförderung der Postsendungen zwischen einer schweizerischen und einer Österreichischen Auswechslungspostanstalt dienen, wird dem Begleiter bei jedem Abgang ein Stundenpaß mit Angabe des Namens des Begleiters, der Zahl der zu befördernden Sendungen, des Tages und der Stunde der Abgangs, sowie der von einer Postanstalt zur andern bewilligten Fahrzeit mitgegeben. Die Endpostanstalt des Kurses hat die genaue Zeit der Ankunft der Post, die Anzahl der empfangenen Sendungen und die Gründe etwaiger Verspätungen auf dem Stundenpaß zu verzeichnen. Der Stundenpaß wird sodann, gehörig ausgefüllt, an die Abgangspostanstalt zurückgesandt.

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