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treffend die gewerbliche und industrielle Berufsbildung, vom 27. Januar 1885, und tritt sofort in Kraft.

Bern, den 17. November 1900.

Im Namen des schweiz. Bundesrates,

Der Bundespräsident:

Hauser.

Der I. Vizekanzler:

Schatzmann.

Bundesratsbeschluß

betreffend

Erhebung von Verzugszinsen bei Zollzahlungen.

(Vom 3. November 1900.)

Der schweizerische Bundesrat,

in Ergänzung von Art. 63 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz vom 12. Februar 1895 (A. S. n. F. XV, 22) betreffend die Erhebung von Verzugszinsen auf Transitsendungen, welche nachträglich zur Einfuhrverzollung gelangen und für welche Barhinterlage nicht geleistet worden ist; auf den Antrag seines Zolldepartements,

beschließt:

1. Von der Erhebung des Verzugszinses ist Umgang zu nehmen bei allen mit Geleitschein vom Eintrittszollamt direkt nach einem Zollamt im Innern oder einem andern Grenzzollamt abgefertigten Sendungen, welche daselbst innert der Frist von sechs Tagen nach Ankunft zur Einfuhrverzollung angemeldet werden.

Wird eine mit Geleitschein abgefertigte Ware erst nach dieser sechstägigen Frist zur Einfuhrverzollung gebracht, so ist der Verzugszins für die ganze Frist seit Ausstellung des Geleitscheines zu erheben.

Eidg. amtl. Samml. Neue Folge. Bd. XVIII.

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Bei allen andern Geleitscheinverbuchungen ist der Verzugszins nach Mitgabe von Art. 63 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz zu berechnen.

2. Im Postverkehr ist bei der Verbuchung von Transitscheinen von der Erhebung von Verzugszinsen abzusehen.

3. Im Reparatur- und Veredlungsverkehr wird bei der Verbuchung von Freipässen ein Verzugszins nicht erhoben.

Im übrigen Freipaßverkehr ist mit der Berechnung von Verzugszinsen nach Analogie von Art. 63 der Vollziehungsverordnung zu verfahren (vgl. Art. 125 dieser Verordnung). 4. Verzugszinse, die den Betrag von 10 Cts. nicht erreichen, sind nicht zu beziehen. Bruchteile von 5 Rappen werden nach oben aufgerundet, z. B. von 12 auf 15, von 18 auf 20 Rappen.

5. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.

Bern, den 3. November 1900.

Im Namen des schweiz. Bundesrates,

Der Bundespräsident:
Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Ringier.

Verordnung

über die

an eidgenössische Truppen abzugebenden Exerzier

und Arbeitskleider.

(Vom 27. November 1900.)

Der schweizerische Bundesrat, auf den Antrag seines Militärdepartements,

beschließt:

Art. 1. Mit der Abgabe von Exerzier- und Arbeitskleidern wird bezweckt:

a. Schonung der dem Manne bei der ersten Einkleidung verabfolgten Effekten und deren feldtaugliche Erhaltung für den Kriegsfall;

b. ökonomische Ausnutzung derjenigen Bekleidungsgegenstände, welche weil zu abgetragen als Aus tauschstücke nicht mehr verwendet werden können.

Art. 2. Diese Ausnützung bedingt, daß die Exerzierkleider sowohl mit Sorgfalt unterhalten als auch thunlichst ausgebraucht werden, was namentlich bei den Beinkleidern notwendig wird, die erfahrungsgemäß am meisten leiden.

Art. 3. Die Exerzierkleider sollen den Truppen nur in sauberem und gebrauchsfähigem Zustande abgegeben werden, wogegen diese nachdrücklichst anzuhalten sind, sie gut zu besorgen und kleine Schäden selbst zu reparieren.

Mannschaften, die mutwillig die Kleider beschädigen oder bestehende Defekte vergrößern, sind zu bestrafen.

Art. 4. Die Exerzierkleider werden der betreffenden Mannschaft für die Dauer der zu bestehenden Kurse (Rekruten-, Unteroffiziersschule oder Wiederholungskurs) abgegeben. Spitalgängern, Einzelentlassenen und an ein Gericht ausgelieferten oder nach dem Dienst zurückbehaltenen Arrestanten sind die Exerzierkleider jeweilen abzunehmen.

Bezugsberechtigung.

I. Exerzierkleider.

Art. 5. Exerzierhosen. Ohne Rücksicht auf die Truppengattung werden, solange der Vorrat reicht, nur hellblaue Exerzierhosen abgegeben, und zwar erhalten solche für die Rekruten- und Unteroffiziersschulen : Die Infanterie, die Kanoniere der Feld- und Gebirgsbatterien, die Positionsartillerie (mit Ausnahme der den Festungstruppen zugeteilten Positionsartilleristen), die Genie-, Sanitäts- und Verwaltungstruppen. Den Unteroffizieren und Unteroffiziersschülern der Radfahrertruppe werden für die Rekruten- und Unteroffiziersschulen Exerzierfahrhosen verabfolgt.

Keine Exerzierhosen erhalten die berittenen Truppen and die Festungstruppen (einschließlich der diesen zuge. teilten Positionsartilleristen).

Exerzierkapüte erhalten für die Rekruten- und Unteroffiziersschulen: Die Infanterie, die Genie- und die

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