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Die Leute der betreffenden Abteilung werden der Größe nach aufgestellt, und es erfolgt die Austeilung der größten, beziehungsweise kleinsten Stücke von den beiden Flügeln aus. Zur allgemeinen Ausgleichung soll die Mannschaft in erster Linie Austausche unter sich vornehmen.

Zurücknahme von der Truppe und Abrechnung.

Art. 30. Nach Schluß jeden Kurses und jeder Schule sind die Exerzier- und Arbeitskleider insgesamt (nicht vereinzelt) an diejenige Depotverwaltung abzugeben, von welcher sie geliefert wurden. Fehlende Gegenstände sind von der Truppe nach Tarif zu vergüten (Exerzierwesten mit Fr. 8, Transportsäcke mit Fr. 1. 20, Exerzierhosen mit Fr. 4, Exerzierkapüte mit Fr. 8 per Stück, Gamaschen mit Fr. 2. 25 per Paar), ebenso stark beschädigte Gegenstände.

Ist die Beschädigung durch Nachlässigkeit oder Selbstverschulden des Trägers entstanden, so ist dieser persönlich für den entstandenen Schaden verantwortlich. Kann der Träger nicht ausgemittelt werden oder gehen Exerzierkleider durch Mißgeschick und ohne Verschulden des Trägers zu Grunde, so ist dem betreffenden Kurs nach Tarif Rechnung zu stellen.

Beaufsichtigung und Revision der Bestände.

Art. 31. Die Oberaufsicht über die Exerzier- und Arbeitskleiderdepots untersteht der Abteilung Bekleidungswesen der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung. Die Bestände an Exerzierkleidern, soweit sie nicht nach Art. 24 an diese Amtsstelle zurückgesandt werden müssen, sind am Ende eines jeden Kursjahres einer Besichtigung und Revision zu unterziehen.

Ausscheidung wegen Unbrauchbarkeit.

Art. 32. Exerzierhosen und -Kapute, die wäh rend der Kursdauer in einer Weise defekt werden, daß die Reparaturkosten im Verhältnis zur weitern Verwendbarkeit zu hoch erscheinen, oder welche durch die nötigen Flickarbeiten zu unansehnlich würden, sind den betreffenden Kantonen zum Austausch zurückzusenden.

Die kantonalen Bekleidungsanstalten ersetzen die betreffenden Stücke in gleicher Anzahl durch Reservestücke III. Qualität, so daß der Bestand der Exerzierkleider fortwährend auf derselben Höhe erhalten bleibt. Rücksendung und Ersatz sollen, wenn es die Vorräte erlauben, per Jahr nur einmal zusammen erfolgen.

Art. 33. Die Arbeitskleider werden jährlich ge mäß den Budgetansätzen an die Kleiderdepots der betreffenden Waffenplätze oder Verwaltungen abgegeben, welche unbrauchbare Stücke ebenfalls am Schluß des Kurs jahres ausscheiden.

Bern, den 27. November 1900.

Im Namen des schweiz. Bundesrates,

Der Bundespräsident:
Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Ringier.

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Erklärung

zwischen

der Schweiz und Belgien betreffend den direkten gerichtlichen Verkehr.

(Vom 29. November 1900.)

Originaltext.

Übersetzung.

Le Gouvernement

de la Confédération suisse et

le Gouvernement de Sa Majesté

le Roi des Belges,

En vue de simplifier les règles actuellement suivies pour la transmission des actes judiciaires ou extrajudiciaires et des commissions rogatoires en matière civile ou commerciale,

sont convenus de ce qui suit:

Die Regierung

der Schweiz. Eidgenossenschaft

und

Die Regierung Seiner Majestät des Königs der Belgier,

In der Absicht, die gegenwärtig für die Übermittlung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Akten und der Rogatorien in CivilCivil- oder Handelssachen geltenden Regeln zu vereinfachen,

haben folgendes Übereinkommen getroffen:

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