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Les autorités judiciaires suisses et belges (tribunaux et parquets) sont autorisées à correspondre directement entre elles pour la transmission des actes judiciaires ou extrajudiciaires et des commissions rogatoires dans les causes civiles ou commerciales, lorsque des circonstances spéciales n'exigent pas le recours à la voie diplomatique.

Ainsi fait en double exemplaire, à Berne, le 29 novembre 1900.

Le plénipotentiaire suisse: (sig.) Brenner. (L. S.)

Le plénipotentiaire belge: (sig.) Ce de Lalaing. (L. S.)

Die schweizerischen und belgischen Gerichtsbehörden (Gerichte und Staatsanwälte) sind ermächtigt, für die Übermittlung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Urkunden und der Rogatorien in Civil- oder Handelsstreitig keiten direkt mit einander zu verkehren, sofern nicht be sondere Umstände die diplomatische Übermittlung fordern.

er

Also geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung, den 29. November 1900.

Der schweiz. Bevollmächtigte: (sig.) Brenner. (L. S.)

Der belgische Bevollmächtigte: (sig.) Graf von Lalaing. (L. S.)

Bundesgesetz

über

gebrannte Wasser.

(Vom 29. Juni 1900.)

Die Bundesversammlung

der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 6. Juni 1898;

in Anwendung der Artikel 31 und 32bis der Bundesverfassung, sowie des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1887 betreffend Art. 32bis der Bundesverfassung,

beschließt:

Inländische Produktion.

Art. 1. Das Recht zur Herstellung gebrannter Wasser steht ausschließlich dem Bunde zu.

Von diesem Rechte ausgenommen ist einzig das Brennen von einheimischen Trauben, Weinen, Weintrestern, Weinhefen, Kern-, Stein- oder Beerenfrüchten, Obstabfällen, Enzianwurzeln und ähnlichen Stoffen inländischer Herkunft.

Art. 2. Annähernd ein Vierteil des Landesbedarfes an Sprit und Spiritus wird durch Lieferungsverträge beschafft. welche der Bund mit inländischen Brennern abzuschließen Eidg. amtl. Samml. Neue Folge. Bd. XVIII.

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hat. Dieser der inländischen Produktion vorbehaltene Teil darf jedoch 30,000 Hektoliter absoluten Alkohols im Kalenderjahre nicht überschreiten. Immerhin kann er in einem gegebenen Jahre auf Rechnung des nächstfolgenden um höchstens 25% erhöht werden.

Die Lieferungen werden vom Bundesrate zeitweise auf Grund eines Pflichtenheftes in Losen von mindestens 150 und höchstens 1000 Hektolitern absoluten Alkohols pro Brennjahr zur Übernahme ausgeschrieben und an diejenigen Bewerber vergeben, welche bei zureichender Garantie innerhalb einer und derselben Losklasse die günstigsten Bedingungen stellen. In keinem Falle sollen höhere Preise bewilligt werden, als solche, bei denen den Brennern, bei richtiger Einrichtung und rationellem Betrieb, die Schlempe kostenfrei verbleibt.

Eine Brennerei erhält nicht mehr als ein Los zugeschlagen und ein Los kann nicht auf mehrere Brennereien verteilt werden. Niemand darf bei mehr als einem Lose

beteiligt sein.

Art. 3. Die für Rechnung des Bundes arbeitenden Brenner haben ausschließlich inländische Rohstoffe zu verarbeiten. Ausnahmen von dieser Vorschrift kann der Bundesrat allgemein mit Bezug auf die zur Verzuckerung und Vergärung erforderlichen Materialien, sowie im besondern im Falle inländischer Mißernten zulassen. An solche ausnahmsweise Bewilligungen sind erschwerende Bedingungen zu knüpfen.

Vorbehalten bleiben ferner vom Bundesrat zu erlassende Specialvorschriften über die Voraussetzungen, unter welchen die Nebenprodukte der teilweise mit ausländischen Stoffen arbeitenden Preßhefefabrikation, bei Wahrung des Grundsatzes der Verwendung einheimischer Materialien zur Alkoholgewinnung, gebrannt werden dürfen.

Bei der Vergebung der Lose sind Angebote aus Landesteilen, in denen die Kartoffelernte in der Regel Überschüsse über den Ernährungs- und Fütterungsbedarf ergiebt, vorzugsweise zu berücksichtigen.

Ein weiteres Vorzugsrecht wird dem Brennbetrieb durch landwirtschaftliche Genossenschaften zugestanden. Der Bundesrat kann indessen gegen eine den Interessen der Landwirtschaft oder des Fiskus zuwiderlaufende Ausnützung dieses Vorzugsrechtes schützende Vorkehren treffen..

Art. 4. Die inländische Produktion monopolpflichtiger. gebrannter Wasser in anderer als der in Art. 2, Alinea 2, festgesetzten Form ist nur unter Einhaltung der vom Bundesrate aufzustellenden Bedingungen und unter Entrichtung von Monopolgebühren zulässig.

Für die Höhe der vom Bundesrate festzusetzenden Gebühren ist die Höhe des Monopolgewinnes (Art. 15) wegleitend.

Vorbehalten bleiben die kantonalen Gesetze und Verordnungen betreffend die Herstellung und Besteuerung gebrannter Wasser.

Art. 5. Die Verarbeitung der nach Art. 12 vom Bunde abgegebenen oder nach Art. 4, 7, 8 und 9 mit Monopolgebühren belasteten gebrannten Wasser zu Getränken ist, unter Vorbehalt allfälliger kantonaler Monopole, der Privatindustrie gestattet.

Ein- und Durchfuhr.

Art. 6. Das Recht zur Einfuhr gebrannter Wasser jeder Art steht ausschließlich dem Bunde zu.

Art. 7. Die Einfuhr gebrannter Wasser zum Trinkverbrauch, welche nicht unter die Begriffe Sprit oder Spiritus

fallen, wird zu den vom Bundesrate aufzustellenden Bedingungen und gegen Entrichtung einer festen Monopolgebühr von Fr. 80 per Metercentner Bruttogewicht, ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt, auch Privatpersonen gestattet.

Enthalten solche gebrannte Wasser mehr als 75 Grade Alkoholgehalt, so kann für die Mehrgrade eine besondere Gebühr von 80 Rappen per Grad und Metercentner Bruttogewicht bezogen werden.

Für Einfuhrsendungen unter 50 Kilogramm Bruttogewicht kann der Bundesrat die Gebühren um einen Vierteil erhöhen. Auf solche Importe finden dann aber die Vorschriften des Art. 17 hinsichtlich der Besteuerung des Kleinhandels keine Anwendung.

Mit Bezug auf Produkte von weniger als 25 Graden Alkoholgehalt steht dem Bundesrate das Recht zu, die Gebühren bis auf den vierten Teil des sonst zu erhebenden Betrages zu ermäßigen.

Art. 8. Weine mit mehr als 12 Graden Alkoholgehalt können für die überschießenden Grade mit einer Monopolgebühr von 80 Rappen per Grad und Metercentner Bruttogewicht belegt werden.

Art. 9. Auf Rohstoffen, die zur Erzeugung gebrannter Wasser dienlich sind, können bei der Einfuhr Monopolgebühren nach Maßgabe der zu erwartenden Alkoholausbeute bezogen werden. Bezüglich der Höhe dieser Gebühren gelten die Bestimmungen des Art. 4. Die bezogenen Beträge sind zurückzuerstatten, wenn nachgewiesen wird, daß die gebührenbelasteten Rohstoffe eine die Gewinnung von Alkohol ausschließende Verwendung gefunden haben.

Art. 10. Alkoholhaltige oder mit Alkohol hergestellte Produkte, die nicht zu Trinkzwecken dienen, dürfen gegen

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