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Also beschlossen vom Nationalrate,

Bern, den 28. Juni 1900.

Der Präsident: Bühlmann.

Der Protokollführer: Ringier.

Also beschlossen vom Ständerate,

Bern, den 29. Juni 1900.

Der Präsident: Leumann.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Der schweizerische Bundesrat beschließt:

Das vorstehende, unterm 11. Juli 1900 öffentlich bekannt gemachte Bundesgesetz *) ist in die eidgenössische Gesetzsammlung aufzunehmen und tritt am 16. Januar 1901 in Kraft.

Bern, den 24. Dezember 1900.

Im Namen des schweiz. Bundesrates,

Der Bundespräsident:
Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

*) Siehe Bundesblatt vom Jahr 1900, Bd. III, Seite 606.

Vollziehungsverordnung

zum

Bundesgesetze über gebrannte Wasser vom

29. Juni 1900.

(Vom 24. Dezember 1900.)

Der schweizerische Bundesrat,

in Vollziehung des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser vom 29. Juni 1900 (A. S. n. F. XVIII, S. 297),

verordnet:

Erster Abschnitt.

Umschreibung der Monopolpflicht.

A. Bezüglich der inländischen Produktion.

Art. 1. Als monopol pflichtig im Sinne dieser Verordnung gelten alle Erzeugnisse der Brennerei, welche nicht aus folgenden einheimischen Rohstoffen hergestellt sind: Trauben, Trauben- oder Obstwein, Trauben- oder Obsttrestern (Trebern), Wein- oder Mosthefe (Drusen), Kern-, Stein- oder Beerenobst und Enzianwurzeln.

Monopolfrei sind einzig die ausschließlich aus diesen einheimischen Rohstoffen gewonnenen Erzeugnisse.

Es ist verboten, monopolfreie Stoffe mit monopolpflichtigen in Gärung zu versetzen oder zu Zwecken der Alkoholgewinnung zu vermischen. Wenn bei Übertretungen dieses Verbotes nicht mit annähernder Genauigkeit zu ermitteln ist, welche Menge gebrannter Wasser aus monopolpflichtigen Rohstoffen stammt, gilt das gesamte Erzeugnis als monopolpflichtig.

Art. 2. In Gebäulichkeiten, Apparaten und Einrichtungen, für welche nach Art. 18 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1886 betreffend gebrannte Wasser Entschädigungen ausgerichtet worden sind, ist das Brennen monopolfreier und monopolpflichtiger Rohstoffe nach Maßgabe der einschlägigen Verträge oder Gerichtsentscheide untersagt.

B. Bezüglich der Einfuhr.

Art. 3. Monopolpflichtig im Sinne dieser Verordnung sind alle aus dem Auslande eingeführten gebrannten Wasser, sowie sämtliche eingeführten Erzeugnisse, welche gebrannte Wasser enthalten oder mittelst solcher hergestellt wurden.

Das Gleiche gilt für alle eingeführten Rohstoffe und alle aus solchen Rohstoffen in der Schweiz hergestellten Erzeugnisse, sofern und insoweit sie zur Gewinnung gebrannter Wasser dienen.

Der dickflüssige Teil von Hefen (Drusen), die sich aus Mischungen von inländischen Weinen mit eingeführten Trauben- oder Obstweinen oder mit Weinen aus eingeführten frischen Trauben oder Obstgewächsen in der Schweiz gebildet haben, wird als monopolfrei betrachtet.

Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen von Art. 22 hiernach.

Zweiter Abschnitt.

Inländische Produktion.

A. Gemäss Art. 2 und 3 des Gesetzes.

Art. 4. Annähernd ein Vierteil des Landesbedarfes an Sprit und Spiritus wird durch Lieferungsverträge beschafft, welche das eidgenössische Finanzdepartement, nach vorausgegangener öffentlicher Ausschreibung durch den Bundesrat, auf Grund des beiliegenden Pflichtenheftes mit inländischen Brennereien abschließt.

Dieser der inländischen Produktion vorbehaltene Teil darf jedoch 30,000 Hektoliter absoluten Alkohols im Kalenderjahre nicht überschreiten. Immerhin kann er in einem gegebenen Jahre auf Rechnung des nächstfolgenden, nach Maßgabe von Art. 13 des Pflichtenheftes, um höchstens 25% erhöht werden.

B. Gemäss Art. 4 des Gesetzes.

Art. 5. Die Gewinnung gebrannter Wasser aus monopolpflichtigen Rohstoffen, die nicht unter Art. 4 fallen, ist nur gegen Entrichtung von Monopolgebühren zulässig, welche entweder bei der Einfuhr an der Grenze oder im Inlande selbst erhoben werden.

Art. 6. Soweit die Monopolgebühren an der Grenze bezogen werden, gelten die Bestimmungen von Abschnitt III, litt. E, hiernach.

Art. 7. Das Brennen monopolpflichtiger Materialien der in Art. 5 erwähnten Art, auf denen Monopolgebühren an der Grenze nicht bezogen worden sind, darf bloß mit Bewilligung und unter Aufsicht der Alkoholverwaltung stattfinden.

Die bezüglichen Gesuche an die Alkoholverwaltung sind unter Angabe der Menge des zu verarbeitenden Stoffes mit einem amtlich erhobenen, wenigstens 1 Liter, beziehungsweise 1 Kilo haltenden Muster des letztern zu begleiten.

Wird dem Begehren stattgegeben, so bestimmt die Alkoholverwaltung auf Grund der voraussichtlichen Alkoholausbeute die zu entrichtende Gebühr. Bei Festsetzung der letztern ist der Liter absoluten Alkohols mit einem Satze von 90 Centimes in Rechnung zu bringen.

Die Alkoholverwaltung hat das Recht, weitere, zur Durchführung des Gesetzes nötig erscheinende Vorschriften und Bedingungen aufzustellen. Auch steht ihr frei, statt der Rohmaterialien das fertige Produkt mit entsprechenden Monopolgebühren zu belegen oder dasselbe zu einem den Monopolgewinn sichernden Preise käuflich zu übernehmen.

Art. 8. Von den unter Art. 7 fallenden Produkten werden speciell namhaft gemacht :

a. Stoffe, welche bereits fertig gebildeten Alkohol enthalten. Importierte Weine oder Mischungen solcher Weine mit inländischen Weinen; Weine, die aus importierten Trauben, Trockenbeeren oder Obstgewächsen in der Schweiz hergestellt worden sind, und Mischungen solcher Weine mit andern Weinen; in der Schweiz entstandene dünnflüssige Weinhefen monopol pflichtiger Weine; Bier und Bierhefen jeglicher Art und Provenienz.

Verdorbene Weine oder Biere werden mit Bezug auf die Monopolpflicht den trinkbaren gleichgestellt.

b. Stoffe in denen sich Trauben-, Frucht-, Rohr- oder Milchzucker oder Inulin vorfindet.

Maisstengel, Rüben, Zucker, Melasse, Kürbisse, Feigen, Datteln, Melonen, Topinambur, Cichorie, Krappwurzeln, Eidg. amtl. Samml. Neue Folge. Bd. XVIII.

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