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Profil befindlichem Stromzuführungsdraht (Kontakt- oder Arbeitsdraht) verbindlich.

4. Die Verwaltungen dieser Bahnen werden eingeladen, dem Post- und Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, die zur Ausführung dieses Beschlusses getroffenen Anordnungen unverzüglich in vorgeschriebener Weise zur Kenntnis zu bringen.

5. Durch diesen Beschluß wird Ziffer 2 des Bundesratsbeschlusses vom 30. Mai 1899 betreffend den provisorischen Ausschluß der explosionsfähigen Gegenstände vom Transport auf der Burgdorf-Thun-Bahn aufgehoben und

ersetzt.

Bern, den 3. Dezember 1900.

Im Namen des schweiz. Bundesrates,
Der Bundespräsident:
Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :
Ringier.

Anhang III

zum

Transport-Reglement der schweizerischen Eisenbahnund Dampfschiffunternehmungen vom 1. Januar 1894,

enthaltend

Besondere Vorschriften, welche in Ergänzung der Bestimmungen des § 58 der Anlage V zum Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen für elektrisch betriebene Eisenbahnen gültig sind.

(Genehmigt vom Bundesrat durch Beschluß vom 3. Dezember 1900.) Ausgegeben im Dezember.

1. Neben den in § 58 der Anlage V vom 1. Juni 1899 zum Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen, vom 1. Januar 1894, enthaltenen Bestimmungen für die nur bedingungsweise zum Transport zugelassenen Güter sind für elektrisch betriebene Eisenbahnen mit über dem Profil befindlichem Stromzuführungsdraht (Kontakt- oder Arbeitsdraht) noch folgende besondere Vorschriften zu beachten:

1. Die in den Positionen II, III, IV, VI, VII, VIIIa, IX, XI, XXXV b, XXXV c, XXXVI, XXXVII, XXXVIII, XXXIX, XL, XLI, XLII, XLII a und XLIII genannten Güter sind ausschließlich in gedeckt gebauten Wagen zu befördern.

2. Werden zum Transport der in den Positionen VII, XI, XIa, XX, XXI und XXII genannten Güter eiserne Wagen oder Reservoirwagen (Kesselwagen) verwendet, so ist über dem metallenen Bassin eine starke Schutzdecke aus Holz oder ähnlichem isolierendem Material zu erstellen, welche eine direkte Berührung zwischen einem herabgefallenen Kontaktdraht und den metallenen Teilen des eisernen Wagens oder den metallenen Bassins der Reservoirwagen verhütet.

3. Bei den in den Positionen X, XIa, XX, XXI, XXII und XXIII genannten Gütern sind über den offenen Wagen starke Schutzdecken aus Holz oder ähnlichem isolierendem Material zu erstellen, welche die Berührung des Gutes durch einen herabgefallenen Kontaktdraht verhüten und der Luft freien Zutritt zum Gut gestatten.

4. Werden zum Transport des in Position XXXIII genannten Gutes offene Wagen verwendet, so sind diese mittelst starker Schutzdecken aus Holz oder ähnlichem isolierendem Material zu decken, so daß ein Berühren des Gutes durch einen herabgefallenen Kontaktdraht unmöglich wird.

5. Die in den Positionen VIIIa, IX, X, XI, XIa, XX, XXI, XXII, XXIII und XXXHI genannten Güter dürfen nicht in Wagenräumen befördert werden, in welchen sich stromführende Elektromotoren oder Generatoren, Transformatoren, Blitzplatten, Widerstände, Sicherungen, elektromagnetische Bremsen, Heizapparate, überhaupt irgend welche dem Betriebe dienende elektrische Apparate befinden, mit Ausnahme von in besonders starken Glasschutzglocken eingeschlossenen Glühlampen (ohne Ausschalter und Sicherungen, welche sich außerhalb dieser Wagenräume zu befinden haben) und gegen mechanische Beschädigungen gut geschützten, isolierten Drahtleitungen.

6. Zur Beförderung der in Position XXXV a genannten Güter dürfen nur Wagen verwendet werden, welche keine stromführenden oder unter Spannung stehenden elektrischen Leitungen oder Apparate enthalten, und auch nicht mit elektrischer Beleuchtung ausgerüstet sind.

II. Die in litt. E, Ziffer 2, der Position XXXV a des § 58 der Anlage V zum Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen enthaltenen Vorschriften haben für elektrische Lokomotiven ohne Feuerherd keine Gültigkeit.

Bundesbeschluß

betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Bern für die Korrektion der grossen Simme von der Einmündung der kleinen Simme bei Zweisimmen bis zum Mannenberg.

(Vom 18. Dezember 1900.)

Die Bundesversammlung

der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht

zweier Schreiben der Regierung des Kantons Bern vom 22. Februar und 3. April 1900;

einer Botschaft des Bundesrates vom 30. Juni 1900; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877,

beschießt:

Art. 1. Dem Kanton Bern wird ein Bundesbeitrag für die Korrektion der großen Simme von der Einmündung der kleinen Simme bei Zweisimmen bis zum Mannenberg zugesichert.

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