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Bundesbeschluß

betreffend

die Besoldungen der Mitglieder des Bundesrates und des Kanzlers der Eidgenossenschaft.

(Vom 22. Dezember 1899.)

Die Bundesversammlung

der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Abänderung des Bundesbeschlusses vom 20. Juli 1872 (A. S. X, 942),

beschließt:

1. Der Jahresgehalt der Mitglieder des Bundesrates wird auf Fr. 15,000 festgestellt. Der Bundespräsident erhält eine Zulage von Fr. 2000.

2. Der Kanzler der Eidgenossenschaft bezieht einen Jahresgehalt von Fr. 12,000.

3. Dieser Beschluß tritt auf 1. Januar 1900 in Kraft.

4. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranstalten.

Also beschlossen vom Nationalrate,

Bern, den 15. Dezember 1899.

Der Präsident: Geilinger.
Der Protokollführer: Ringier.

Also beschlossen vom Ständerate,

Bern, den 22. Dezember 1899.

Der Präsident: Arnold Robert.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Der schweizerische Bundesrat beschließt:

Der vorstehende, unterm 27. Dezember 1899 öffentlich bekannt gemachte Bundesbeschluß*) ist in die eidgenössische Gesetzsammlung aufzunehmen und tritt gemäß Ziffer 3 in

Kraft.

Bern, den 29. März 1900.

Im Namen des schweiz. Bundesrates,

Der Bundespräsident:
Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

*) Siehe Bundesblatt vom Jahr 1899, Band V, Seite 1062.

Bundesbeschluß

betreffend

die Bewilligung eines Kredites für die Fortsetzung der Versuche für Neubewaffnung der Artillerie.

(Vom 30. März 1900.)

Die Bundesversammlung

der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 13. März 1900,

beschließt:

Art. 1. Dem Bundesrat wird zum Zweck der Fortsetzung der Versuche für Neubewaffnung der Artillerie ein Kredit im Betrage von Fr. 300,000 bewilligt.

Art. 2. Dieser Beschluß wird als dringlich erklärt und der Bundesrat mit dessen Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrate,

Bern, den 27. März 1900.

Der Präsident: Geilinger.

Der Protokollführer: Ringier.

Also beschlossen vom Ständerate,
Bern, den 30. März 1900.

Der Präsident: Arnold Robert.
Der Protokollführer: Schatzmann.

Der schweizerische Bundesrat beschließt: Vollziehung des vorstehenden Bundesbeschlusses.

Bern, den 3. April 1900.

Im Namen des schweiz. Bundesrates,

Der Bundespräsident:
Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Ringier.

Bundesgesetz

über

Bau und Betrieb der schweizerischen Nebenbahnen.

(Vom 21. Dezember 1899.)

Die Bundesversammlung

der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 5. März 1897,

beschließt:

Art. 1. Nebenbahnen sind diejenigen Bahnen und Bahnstrecken, welche vorzugsweise dem Lokalverkehr oder speciellen Verkehrszwecken dienen und nicht den großen Durchgangsverkehr für Personen und Güter vermitteln.

Der Bundesrat wird nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Bahnen und Bahnstrecken bezeichnen, welche als Nebenbahnen zu betrachten sind.

Gegen diesen Entscheid kann innert drei Monaten der Rekurs an die Bundesversammlung ergriffen werden.

Bei der Konzessionserteilung für neu zu bauende Bahnstrecken ist die Bestimmung, ob diese den Nebenbahnen zugeteilt werden, in die Konzession aufzunehmen.

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