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10. Zusammenstellung derjenigen Mitteilungen, welche für die Veröffentlichung bestimmt sind.

11. Verkehr mit den Auswanderungs- und Hafenbehörden, den schweizerischen Konsularbeamten oder anderen Bevollmächtigten, Hülfsgesellschaften und Privatpersonen in auswärtigen Staaten behufs Wahrung der allgemeinen Interessen der schweizerischen Auswanderung. 12. Begleitung einzelner Auswandererzüge bis zum Einschiffungshafen; Besichtigung der Logierhäuser für Auswanderer daselbst und der Schiffseinrichtungen: persönlicher Verkehr mit der Schiffsleitung, eventuell mit den Transportgesellschaften.

13. Sammlung der auswärtigen gesetzgeberischen und anderen amtlichen Erlasse betreffend das Auswanderungswesen, der sachbezüglichen konsularischen und anderen authentischen Berichte, wissenschaftlicher Schriften über die Verhältnisse der in Betracht fallenden Einwanderungsländer, der wichtigsten Auswanderungslitteratur u. dgl.

14. Anknüpfung und Unterhaltung von Verbindungen mit schweizerischen Vereinen und Privaten im Inland behufs Verhütung leichtsinniger Auswanderung und zweckmäßiger Ausrüstung dürftiger, zur zielbewußten Auswanderung entschlossener Personen und Familien. 15. Erteilung von Rat, Auskunft und Empfehlungen an Auswanderer, wo ein Begehren dazu gestellt wird.

Art. 3. Das Personal des Auswanderungsamtes besteht aus

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Art. 4. Der Vorsteher des Auswanderungsamtes steht direkt unter dem Chef des politischen Departements. Hinsichtlich seiner Kompetenzen wird auf den Bundesratsbeschluß betreffend die Kompetenzen der Departemente und der Abteilungschefs, vom 9. April 1897, Art. 2, Absatz 2 (A. S. n. F., XVI, 117), verwiesen.

Art. 5. Der Bundesratsbeschluß betreffend die Organisation des eidgenössischen Auswanderungsbureaus, vom 18. September 1888, wird aufgehoben; der gegenwärtige Beschluß tritt mit 1. Januar 1901 in Kraft.

Bern, den 31. Dezember 1900.

Im Namen des schweiz. Bundesrates,

Der Bundespräsident:
Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Ringier.

X754

10. Zusammenstellung derjenigen Mitteilungen, welche für die Veröffentlichung bestimmt sind.

11. Verkehr mit den Auswanderungs- und Hafenbehörden, den schweizerischen Konsularbeamten oder anderen Bevollmächtigten, Hülfsgesellschaften und Privatpersonen in auswärtigen Staaten behufs Wahrung der allgemeinen Interessen der schweizerischen Auswanderung. 12. Begleitung einzelner Auswandererzüge bis zum Einschiffungshafen; Besichtigung der Logierhäuser für Auswanderer daselbst und der Schiffseinrichtungen ; persönlicher Verkehr mit der Schiffsleitung, eventuell mit den Transportgesellschaften.

13. Sammlung der auswärtigen gesetzgeberischen und anderen amtlichen Erlasse betreffend das Auswanderungswesen, der sachbezüglichen konsularischen und anderen authentischen Berichte, wissenschaftlicher Schriften über die Verhältnisse der in Betracht fallenden Einwanderungsländer, der wichtigsten Auswanderungslitteratur u. dgl.

14. Anknüpfung und Unterhaltung von Verbindungen mit schweizerischen Vereinen und Privaten im Inland behufs Verhütung leichtsinniger Auswanderung und zweckmäßiger Ausrüstung dürftiger, zur zielbewußten Auswanderung entschlossener Personen und Familien. 15. Erteilung von Rat, Auskunft und Empfehlungen an Auswanderer, wo ein Begehren dazu gestellt wird.

Art. 3. Das Personal des Auswanderungsamtes besteht aus

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Art. 4. Der Vorsteher des Auswanderungsamtes steht direkt unter dem Chef des politischen Departements. Hinsichtlich seiner Kompetenzen wird auf den Bundesratsbeschluß betreffend die Kompetenzen der Departemente und der Abteilungschefs, vom 9. April 1897, Art. 2, Absatz 2 (A. S. n. F., XVI, 117), verwiesen.

Art. 5. Der Bundesratsbeschluß betreffend die Organisation des eidgenössischen Auswanderungsbureaus, vom 18. September 1888, wird aufgehoben; der gegenwärtige Beschluß tritt mit 1. Januar 1901 in Kraft.

Bern, den 31. Dezember 1900.

Im Namen des schweiz. Bundesrates,

Der Bundespräsident:
Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Ringier.

X,75

Beitritt von Schweden

zur

internationalen Übereinkunft betreffend Schutzmassregeln gegen die Pest, vom 19. März 1897.

(Vom 7. Januar 1901.)

Laut Note der italienischen Gesandtschaft vom 26. Dezember 1900 ist der König von Schweden und Norwegen der Übereinkunft betreffend gemeinsame Schutzmaßregeln gegen die Pest, d. d. Venedig 19. März 1897 (A. S. n. F. XVII, 827), für das Königreich Schweden beigetreten.

Bern, den 7. Januar 1901.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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