Art. 2. Die im vorstehenden Artikel bezeichneten Industrien werden für diejenigen bestimmten gefährlichen Krankheiten, welche erwiesenermaßen und ausschließlich aus dem Verwenden oder Vorkommen der daselbst genannten Stoffe entstehen, im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb, vom 25. Juni 1881, und Art. 1 desjenigen betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht, vom 26. April 1887, der Haftpflicht unterstellt. Art. 3. Der Bundesratsbeschluß über die Vollziehung von Art. 5, litt. d, des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken, vom 19. Dezember 1887 (A. S. n. F. X, 397), ist aufgehoben. Art. 4. Gegenwärtiger Beschluß tritt sofort in Kraft und kann jederzeit revidiert oder ergänzt werden. Bern, den 18. Januar 1901. Bundesratsbeschluß betreffend die Bezeichnung bakteriologischer Untersuchungsstellen und Sachverständiger zur Feststellung der Diagnose in Fällen von Pestverdacht. (Vom 5. Februar 1901.) Der schweizerische Bundesrat, in Ausführung der Art. 1 und 10 der Verordnung betreffend Pestlaboratorien und die Vornahme von Untersuchungen in Fällen von Pestverdacht zur Feststellung der Diagnose, vom 30. Juni 1900 *); auf den Antrag seines Departements des Innern, beschließt: Art. 1. Als bakteriologische Untersuchungsstellen für pestverdächtiges Material werden bezeichnet: 1. Das Institut für Infektionskrankheiten der Universität Bern; 2. das hygieinische Institut der Universität Zürich; 3. das pathologisch-anatomische Institut der Universität Basel; 4. das hygieinisch-bakteriologische Laboratorium der Universität Lausanne; 5. das bakteriologische Laboratorium des Bureau de salubrité publique in Genf. Siehe Seite 104 hiervor. 434 Tellziehung von Art. 5 des Fabrikgesetzes. Industrien werden für diejenigen bestimmten gefährlichen Art. 2. Die im vorstehenden Artikel bezeichneten Krankheiten, welche erwiesenermaßen und ausschließlich aus dem Verwenden oder Vorkommen der daselbst geBannten Stoffe entstehen, im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb, vom 25. Juni 1881, und Art. 1 desjenigen betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht, vom 26. April 1887, der Haftpflicht unterstellt. B Art. 3. Der Bundesratsbeschluß über die Vollziehung von Art. 3, litt. d, des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken, vom 19. Dezember 1887 (A. S. n. F. X. 397), ist aufgehoben. Art. 4. Gegenwärtiger Beschluß tritt sofort in Kra und kann jederzeit revidiert oder ergänzt werden. Bern, den 18. Januar 1901. Im Namen des schweiz. Bundesrates Der Bundespräsident: Brenner. Der Kanzler der Eidgenossenschaf Ringier. A 1 a und 435 Bundesratsbeschluß betreffend die Bezeichnung bakteriologischer Untersuchungsstellen und Sachverständiger zur Feststellung der Diagnose in Fällen von Pestverdacht. (Vom 5. Februar 1901.) Der schweizerische Bundesrat, Ausführung der Art. 1 und 10 der Verordnung den Antrag seines Departements des Innern. beschließt: 1. A bakteriologische Untersuchungsstellen für be Institut der Universität Zürich; wterologische Laboratorium der Un Laboratorium des Bureau de salu- e; affen ht ander der Kriegsgazine: Art. 2. Als bakteriologische Sachverständige, welche die Aufgabe haben, in Fällen von Pestverdacht die notwendigen Untersuchungen zur möglichst raschen Feststellung der Diagnose vorzunehmen (Art. 10-20 obiger Verordnung, gelten die Vorsteher der vorerwähnten Institute, beziehungsweise die ärztlichen Leiter der Pestlaboratorien und deren ärztliche Stellvertreter. Art. 3. Aufträge betreffend vorzunehmende Untersuchungen sind auf kürzestem Wege an die nächstgelegene Untersuchungsstelle (Art. 1) zu richten. Wenn diese letztere wegen Verhinderung ihrer Sachverständigen (Art. 2) der Aufforderung nicht entsprechen kann, so ist sie verpflichtet, den erhaltenen Auftrag ohne Verzug telegraphisch einer andern Untersuchungsstelle zu übermitteln, unter gleichzeitiger telegraphischer Benachrichtigung des schweizerischen Gesundheitsamtes. Art. 4. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft. Bern, den 5. Februar 1901. Im Namen des schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Der Kanzler der Eidgenossenschaft: |