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Verordnung

über

Organisation, Unterricht und Ausrüstung der berittenen Maximgewehrcompagnien.

(Vom 6. April 1900.)

Der schweizerische Bundesrat,

in Ausführung des Art. 5 des Bundesbeschlusses betreffend die Errichtung von vier berittenen Maximgewehrcompagnien vom 28. Juni 1898,

beschließt:

A. Numerierung und Zuteilung.

Art. 1. Die Maximgewehrcompagnien erhalten die Nummern I bis IV. Sie gehören den Armeecorps I bis IV an, und zwar:

Compagnie Nr. I dem Armeecorps I,

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B. Dienstpflicht und Rekrutierung.

Art. 2. Cadres und Mannschaft der Maximgewehrcompagnien unterliegen der gleichen Dienstpflicht wie die Kavalleristen. Hufschmiede, Sattler und Büchsenmacher, welche nicht selbst Pferde übernehmen, sind zu 12jährigem Dienste im Auszug zu verhalten.

Art. 3. Die Maximgewehrcompagnien rekrutieren sich wie folgt:

Compagnie Nr. I aus den Divisionskreisen I und II,

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Art. 4. An die Rekruten werden nachstehende An

forderungen gestellt:

Körperlänge: 158 cm. im Minimum.

Sehschärfe: 1.

Übrige Anforderungen: Ausweis über die Möglichkeit, ein Pferd zu halten (Büchsenmacher, Hufschmiede und Sattler hiervon eventuell ausgenommen). Kräftiger Körperbau. Geschick für mechanische Arbeiten, Neigung zum Schießwesen.

Art. 5. Die Trainsoldaten der Maximgewehrcompagnien werden von der Artillerie rekrutiert, ausgebildet und nach vollendeter Ausbildung den Compagnien zugeteilt. Die Zuteilung geschieht nach Maßgabe der Territorialeinteilung unter Kenntnisgabe an die betreffenden Kantone und an den Waffenchef der Kavallerie für sich und zu Handen der Corpskontrollführer.

C. Kontrollführung.

Art. 6. Es sind zu führen:

Eidg. amt). Samml. Neue Folge. Bd. XVIII.

a. Mannschaftskontrollen.

Die Originalcorpskontrollen vom Waffenchef der Kaval lerie, Abschriften der Corpskontrollen :

1. vom Compagniekommandanten ;

2. von den Kantonen für ihre Angehörigen.

Im übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung über die Führung der Militärkontrollen.

b. Pferdekontrollen.

Die Stammkontrolle vom Waffenchef der Kavallerie, die Corpspferdekontrolle vom Compagniekommandanten ; beide nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über die Kavalleriepferde (vom 19. April 1898).

D. Pferdestellung.

Art. 7. Bei der Berittenmachung kommt für die Offiziere das Bundesgesetz betreffend die Dienstpferde der Kavallerieoffiziere (vom 29. Juni 1898) und, wie auch für die Mannschaft, die Verordnung über die Kavalleriepferde (vom 19. April 1898) in Anwendung.

Art. 8. Zur Berittenmachung von Arbeitern und Büchsenmachern, welche keine Bundespferde besitzen, und als Packpferde werden den Maximgewehrcompagnien Ersatzpferde zugeteilt, welche in die Landwehr übergetretenen Kavalleristen im Drittmannsverhältnis belassen werden. Sind nicht genügend solche Pferde vorhanden, so stellt das Kavallerieremontendepot Reservepferde oder es werden Mietpferde beschafft.

Art. 9. Die Zugpferde werden im Instruktionsdienste durch die Organe der Pferdestellung, im Kriegsfalle nach dem für alle Trainpferde gültigen Verfahren gestellt.

E. Ausbildung und Beförderungen.

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Art. 10. Für die Ausbildung der Maximgewehrtruppe gelten im allgemeinen die Vorschriften für den Dienst und die Ausbildung der schweizerischen Reiterei" und die Vorschriften für den Dienst und die Ausbildung der berittenen Maximgewehrtruppen".

Art. 11. Die berittenen Maximgewehrschützen erhalten. ihre erste Ausbildung in den Rekrutenschulen für berittene Maximgewehrschützen von 80 Tagen Dauer (exkl. Einrückungs- und Entlassungstag); sie werden am Schlusse dieser Schulen in ihre Compagnien definitiv eingeteilt.

Art. 12. Von den Büchsenmachern wird nur die Hälfte als solche rekrutiert, die andern werden in der Rekrutenschule aus solchen Rekruten bezeichnet, die sich durch besondere technische Fertigkeit auszeichnen. Die Büchsenmacher haben nach der Rekrutenschule noch einen Kurs von 22 Tagen Dauer in der Waffenfabrik behufs Ergänzung ihrer technischen Ausbildung. zu bestehen.

Art. 13. Die Maximgewehrcompagnien halten jährlich Wiederholungskurse von 10 Tagen Dauer (Einrückungsund Entlassungstag nicht inbegriffen) ab, welche in beliebige Verbindung mit den Wiederholungskursen der Kavallerie gebracht werden können.

Art. 14. Die zu Korporalen vorgeschlagenen berittenen Maximgewehrschützen werden in der Kavalleriecadresschule zu Unteroffizieren ausgebildet. Die weitere Ausbildung und Beförderung der Unteroffiziere geschicht entsprechend den für die übrigen Kavallerieunteroffiziere bestehenden Bestimmungen.

Art. 15. Die Ausbildung zum Offizier und die Beförderung der Offiziere erfolgen entsprechend den für die Kavallerie gültigen Bestimmungen.

Art. 16. Die Offiziere der Maximgewehrtruppe können sowohl aus dieser Truppe als aus der Kavallerie hervorgehen; sie erhalten ihre erste Ausbildung zum Offizier in der Offizierbildungsschule der Kavallerie.

Art. 17. Die Offiziere der Maximgewehrtruppe können jederzeit wieder zur Kavallerie zurückversetzt werden.

Art. 18. Jeder neu ernannte, zur Maximgewehrtruppe eingeteilte Offizier hat entweder eine ganze Maximgewehrrekrutenschule oder die ersten 60 Tage einer gewöhnlichen Kavallerierekrutenschule und die letzten 35 Tage einer Maximgewehrrekrutenschule zu bestehen.

Art. 19. Offiziere, welche von der Kavallerie zur Maximgewehrtruppe versetzt werden, haben die letzten 35 Tage einer Maximgewehrrekrutenschule zu absolvieren.

Art. 20. Lieutenants und Oberlieutenants, welche von der Maximgewehrtruppe zur Kavallerie versetzt und welche ihre ganze erste Ausbildung als Offizier in einer Maximgewehrrekrutenschule absolviert haben, sollen für die letzten 35 Tage in eine Kavallerierekrutenschule einberufen werden.

Art. 21. Die zu Kommandanten von Maximgewehrcompagnien vorgeschlagenen Oberlieutenants erwerben sich nach absolvierter Kavalleriecadresschule ihr Fähigkeitszeugnis, je nach ihrer Beanlagung, entweder in einer Kavallerie- oder in einer Maximgewehrrekrutenschule.

Art. 22. Die in den Maximgewehrcompagnien eingeteilten Offiziere können während ihrer Dienstzeit als Lieutenants oder Oberlieutenants in eine Schießschule einberufen werden. Sie nehmen außerdem wie die andern Kavallerieoffiziere an Centralschulen und taktischen Kursen teil.

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