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Die Nicht-Vertragsmächte können der vorliegenden Erklärung beitreten. Zu dem Ende haben sie ihren Beitritt den Vertragsmächten durch eine schriftliche an die Regierung der Niederlande gerichtete und von dieser allen andern Vertragsmächten zu übermittelnde Erklärung kundzugeben.

Falls einer der hohen vertragschließenden Teile die vorliegende Erklärung kündigen sollte, so würde diese Kündigung erst ein Jahr nach der schriftlich an die Regierung der Niederlande erfolgten und von dieser sofort an alle andern Vertragsmächte übermittelten Mitteilung wirksam werden.

Die Wirkungen der Kündigung bleiben auf diejenige Macht beschränkt, welche gekündigt hat.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten vorliegende Erklärung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt im Haag, den neunundzwanzigsten Juli achtzehnhundert neunundneunzig, in einem einzigen Exemplar, welches im Archiv der Regierung der Niederlande deponiert bleibt; beglaubigte Abschriften sind den Vertragsmächten auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

(Folgen die Unterschriften der Bevollmächtigten, siehe Seite 502 hiervor.)

Übersetzung.

Erklärung.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der auf der internationalen Friedenskonferenz im Haag vertretenen Mächte, von dem Gedanken geleitet, welcher in der Deklaration von St. Petersburg vom 29. November/11. Dezember 1868 Ausdruck gefunden hat,

Erklären:

Die vertragschliessenden Mächte untersagen sich gegenseitig die Verwendung solcher Geschosse, deren einziger Zweck ist, erstickende oder giftige Gase zu verbreiten.

Die gegenwärtige Erklärung ist nur für die Vertragsmächte im Fall eines Krieges zwischen zwei oder mehreren unter ihnen verbindlich.

Sie tritt außer Kraft mit dem Augenblick, da in einem Kriege zwischen Vertragsmächten dem einen der kriegführenden Teile eine Macht beitreten sollte, die an dieser Erklärung nicht beteiligt ist.

Die vorliegende Erklärung soll binnen möglichst kurzer Frist ratifiziert werden.

Die Ratfikationsurkunden werden im Haag hinterlegt. Über die Hinterlegung jeder Ratifikation ist ein Protokoll aufzunehmen, wovon eine beglaubigte Abschrift allen Vertragsmächten auf diplomatischem Wege mitgeteilt wird.

Nicht-Vertragsmächte können der vorliegenden Erklärung beitreten. Zu dem Ende haben sie ihren Beitritt den Vertragsmächten durch eine schriftliche, an die Regierung der Niederlande gerichtete und von dieser allen andern Vertragsmächten zu übermittelnde Erklärung kundzugeben.

Falls einer der hohen vertragschließenden Teile die vorliegende Erklärung kündigen sollte, so würde diese Kündigung erst ein Jahr nach der schriftlich an die Regierung der Niederlande erfolgten und von dieser sofort an alle andern Vertragsmächte übermittelten Mitteilung wirksam werden.

Die Wirkungen der Kündigung bleiben auf diejenige Macht beschränkt, welche gekündigt hat.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten vorliegende Erklärung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt im Haag, den neunundzwanzigsten Juli achtzehnhundert neunundneunzig, in einem einzigen Exemplar, welches im Archiv der Regierung der Niederlande deponiert bleibt; beglaubigte Abschriften sind den Vertragsmächten auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

(Folgen die Unterschriften der Bevollmächtigten, siehe

Seite 506 hiervor.)

Übersetzung.

Erklärung.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der auf der internationalen Friedenskonferenz im Haag vertretenen Mächte, von dem Gedanken geleitet, welcher in der Deklaration von St. Petersburg vom 29. November/11. Dezember 1868 Ausdruck gefunden hat,

Erklären:

Die vertragschliessenden Mächte untersagen sich gegenseitig, Kugeln zu verwenden, die sich leicht im menschlichen Körper ausbreiten oder plattdrücken, wie Kugeln mit hartem Mantel, welcher den Kern nicht ganz umhüllt oder mit Einschnitten versehen ist.

Die vorliegende Erklärung ist nur für die Vertragsmächte im Fall eines Krieges zwischen zwei oder mehreren unter ihnen verbindlich.

Sie tritt außer Kraft im Augenblicke, da in einem Kriege zwischen Vertragsmächten dem einen der kriegführenden Teile eine Macht beitreten sollte, die an dieser Erklärung nicht beteiligt ist.

Die vorliegende Erklärung soll binnen möglichst kurzer Frist ratifiziert werden.

Die Ratifikationsurkunden werden im Haag hinterlegt. Über die Hinterlegung jeder Ratifikation ist ein Protokoll aufzunehmen, wovon eine beglaubigte Abschrift allen Vertragsmächten auf diplomatischem Wege mitgeteilt wird.

Nicht-Vertragsmächte können der vorliegenden Erklärung beitreten. Zu dem Ende haben sie ihren Beitritt den Vertragsmächten durch eine schriftliche, an die Regierung

der Niederlande gerichtete und von dieser allen andern Vertragsmächten übermittelte Erklärung kundzugeben.

Falls einer der hohen vertragschließenden Teile die vorliegende Erklärung kündigen sollte, so würde diese Kündigung erst ein Jahr nach der schriftlich an die Regierung der Niederlande erfolgten und von dieser unverzüglich allen andern Vertragsmächten übermittelten Mitteilung wirksam werden.

Die Wirkungen der Kündung bleiben auf diejenige Macht beschränkt, welche gekündigt hat.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten vorliegende Erklärung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt im Haag, den neunundzwanzigsten Juli achtzehnhundert und neunundneunzig, in einem einzigen Exemplar, welches im Archiv der Regierung der Niederlande deponiert bleibt; beglaubigte Abschriften sind den Vertragsmächten auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

(Folgen die Unterschriften der Bevollmächtigten, siehe Seite 510 hiervor.)

Déclare que les conventions et déclarations ci-dessus, à l'exception de l'article 10 de la convention concernant l'adaptation à la guerre maritime des principes de la convention de Genève, ont été ratifiées et ont force de loi dans toutes leurs parties, promettant, au nom de la Confédération suisse, de les observer consciencieusement et

erklärt, daß die obgenannten Konventionen und Erklärungen, mit Ausnahme von Art. 10 der Konvention betreffend die Ausdehnung der Grundsätze der Genfer Konvention auf den Seekrieg, ratifiziert worden sind und in allen Teilen Gesetzeskraft haben, und verspricht im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sie ge

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