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Art. 23. Zu Stabsoffizieren vorgeschlagene Compagniekommandanten der Maximgewehrtruppe müssen vor ihrer Beförderung auch in der Stellung eines Schwadronskommandanten ihre Befähigung dargelegt haben.

F. Ausrüstung.

1. Persönliche Ausrüstung.

Art. 24. Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten der Maximgewehrtruppe werden als Kavalleristen ausgerüstet und bewaffnet.

Art. 25. Sie tragen weißen Pinsel am Käppi, römische Zahlen (Nummern) auf dem Käppischild, Kokarde mit karmoisinrotem Grund an der Feldmütze und eine karmoisinrote Auszeichnung (nach Modell) an beiden Ärmelaufschlägen des Waffenrocks.

Unteroffiziere und Soldaten tragen auf den Achseln der Bluse die Compagnienummer in römischer Zahl in Rot auf weißem Grunde.

2. Pferdeausrüstung.

Art. 26. Als Pferdeausrüstung dient die Pferdeausrüstung der Kavallerie.

3. Corpsmaterial.

Art. 27. Für das Corpsmaterial werden besondere Ordonnanzen aufgestellt.

Art. 28. Zum Corpsmaterial gehören per Compagnie : 12 kleine Pickelhauen,

12 Ledertaschen mit dem nötigen Werkzeug und Ersatzmaterial,

12 Feldstecher, mit welchen die Wachtmeister und Geschützchefs auszurüsten sind.

G. Sammelplätze und Depotorte.

Art. 29. Als Sammelplätze und Depotorte der Maximgewehrcompagnien werden bezeichnet:

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Beitritt von Peru

zu den

internationalen Postübereinkommen von Washington betreffend den Geldanweisungsdienst und die Auswechslung von Poststücken.

(Vom 13. Februar 1900.)

Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten der Republik Peru hat unterm 9. Dezember 1899 den Beitritt dieses Staates zu den internationalen Übereinkommen betreffend den Geldanweisungsdienst und betreffend die Auswechslung von Poststücken, d. d. Washington 15. Juni 1897 (A. S. n. F. XVI, 979 und 998), erklärt.

Bern, den 13. Februar 1900.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Note. Außer der Schweiz sind bei diesen Übereinkommen folgende Staaten beteiligt:

a. Geldanweisungsdienst. Deutschland und die deutschen Schutzgebiete, die argentinische Republik, Österreich-Ungarn, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, Dänemark und die

dänischen Kolonien, Ägypten, Frankreich, Griechenland, die Republik Honduras, Italien Japan, die Republik Liberia, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, die niederländischen Kolonien, Peru, Portugal und die portugiesischen Kolonien, Rumänien, Salvador, Serbien, das Königreich Siam, Schweden, die Regentschaft Tunis und Uruguay.

b. Auswechslung von Poststücken. Deutschland und die deutschen Schutzgebiete, die argentinische Republik, Österreich-Ungarn, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Chile, die Republik Columbia, Dänemark und die dänischen Kolonien, Ägypten, Spanien, Frankreich, die französischen Kolonien, Griechenland, Britisch Indien, Italien, die Republik Liberia, Luxemburg, Montenegro, Norwegen, Niederlande die niederländischen Kolonien, Peru, Portugal und die portugiesischen Kolonien, Rumänien, Rußland, Salvador, Serbien, das Königreich Siam, Schweden, die Regentschaft Tunis, Uruguay und die Vereinigten Staaten von Venezuela.

Beitritt

der

Inseln Hawaï, Cuba, Porto-Rico, der Philippinen und der Insel Guam zum Weltpostvertrag von Washington.

(Vom 20. Februar 1900.)

Die Gesandtschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt mit Note vom 5. dies namens ihrer Regierung den Beitritt der Inseln Hawaï, Cuba, Porto-Rico, der Philippinen und der Insel Guam zum Weltpostvertrag d. d. Washington 15. Juni 1897.

Bern, den 20. Februar 1900.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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