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Montenegro
Niederlande

4. Sept. 1900

4. Sept. 1900

4. Sept. 1900

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16. Okt. 1900 16. Okt. 1900 16. Okt. 1900 16. Okt. 1900 16. Okt. 1900 16. Okt. 1900

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unter den bei den

Artikeln 16, 17 and 19

dieser Konvention
(15, 16 und 18 des vom
Prüfungsausschuss
vorgelegten Entwurls)
gemachten und im
Protokoll der dritten
Kommission, vom
20. Juli 1899 nieder.
gelegten Vorbehalten.
(Siehe die Proto-
kolle, vierter Teil,
Seiten 64 und 65.)

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29. Dez. 1900 29. Dez. 1900 29. Dez. 1900 29. Dez. 1900

unterzeichnet

aber noch
nicht ratifiziert.

4. Sept. 1900

unterzeichnet
aber noch
nicht ratifiziert.

4. Sept. 1900

unterzeichnet
aber noch
nicht ratifiziert.

4. Sept. 1900

unterzeichnet

aber noch
nicht ratifiziert.

4. Sept. 1900

Reglement

betreffend

das schweizerische Gesandtschaftspersonal.

(Vom 8. August 1901.)

Der schweizerische Bundesrat,

auf Antrag seines politischen Departements,
beschließt:

Art. 1. Das Personal der schweizerischen Gesandtschaften im Auslande wird in ordentliches besoldetes und in außerordentliches unbesoldetes Personal eingeteilt. ordentliche besoldete Personal besteht aus Gesandtschaftsund Kanzleisekretären, Kanzlisten oder Kopisten; das außerordentliche unbesoldete Personal aus Attachés, und freiwilligen Attachés.

Art. 2. Die einzelnen Gesandtschaften verfügen über folgendes ordentliches und besoldetes, vom Bundesrat gewähltes Personal :

die schweizerischen Gesandtschaften in Berlin, London, Rom, Washington und Wien über einen Gesandtschafts- und einen Kanzleisekretär;

die schweizerische Gesandtschaft in Paris über zwei Gesandtschaftssekretäre und einen Kanzleisekretär;

die schweizerische Gesandtschaft in Buenos-Ayres über einen Gesandtschafts- oder Kanzleisekretär und eventuell einen Kanzlisten oder Kopisten.

Art. 3. Die Gesandtschaftssekretäre sind erster oder zweiter Klasse.

Für die Ernennung zu Gesandtschaftssekretären erster Klasse sind nicht allein die Dienstjahre, sondern auch die besondern Verdienste, die Kenntnisse und die Fähigkeiten. der Betreffenden maßgebend.

Die Anstellung der Gesandtschaftssekretäre zweiter Klasse erfolgt nach freiem Ermessen des Bundesrates; hierfür ist keineswegs erforderlich, daß der Betreffende vorher als Attaché thätig gewesen sei.

Art. 4. Die Besoldungen des ordentlichen Gesandtschaftspersonals werden, unter Vorbehalt der Genehmigung der Kredite durch die Bundesversammlung, wie folgt festgesetzt:

1. für die Gesandtschaftssekretäre erster Klasse: Fr. 7000 bis 10,000 per Jahr;

2. für die Gesandtschaftssekretäre zweiter Klasse: Fr. 5000 bis 7000 per Jahr;

3. für die Kanzleisekretäre: Fr. 4000 bis 6000 per Jahr; in überseeischen Ländern kann das Maximum bis auf Fr. 7000 erhöht werden.

Die Kanzlisten und Kopisten erhalten eine Entschädigung, welche jeweilen vom politischen Departement auf Antrag des Missionschefs festgesetzt wird.

In der Regel wird beim Antritt der Stelle das Minimum der Besoldung ausgesetzt.

Bei nach allen Richtungen befriedigenden Leistungen wird die Besoldung der Gesandtschaftssekretäre und Kanzleisekretäre alle zwei Jahre um Fr. 500 erhöht, bis das Maximum erreicht ist.

Art. 5. Außerordentliches unbesoldetes Personal kann nach Bedürfnis angestellt werden. Dabei wird in folgender Weise verfahren:

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