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Art. 8. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Uri zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 9. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 10. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerate,

Bern, den 5. Juni 1900.

Der Präsident: Leumann.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom Nationalrate,

Bern, den 13. Juni 1900.

Der Präsident: Bühlmann.

Der Protokollführer: Ringier.

Der schweizerische Bundesrat beschließt: Vollziehung des vorstehenden Bundesbeschlusses.

Bern, den 19. Juni 1900.

Im Namen des schweiz. Bundesrates,

Der Bundespräsident:

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Ringier.

Bundesbeschluß

betreffend

die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich für den Ausbau der Tösskorrektion.

(Vom 16. Juni 1900.)

Die Bundesversammlung

der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht:

der Schreiben der Regierung des Kantons Zürich vom 3. Februar und 30. November 1899;

der Bundesbeschlüsse vom 28. Juni 1882 und 24. Juni 1892 für die Korrektion der zürcherischen Gewässer;

einer Botschaft des Bundesrates vom 6. Februar 1900; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877,

beschließt:

Art. 1. Dem Kanton Zürich wird für den Ausbau der Tößkorrektion ein Bundesbeitrag zugesichert.

Der diesbezügliche Beitrag wird auf 40% der wirklichen Kosten festgesetzt, bis zum Maximum von Fr. 360,000 als 40% der Voranschlagssumme von Fr. 900,000.

Art. 2. Für die Ausführung der Arbeiten werden. 10 Jahre in Aussicht genommen, von dem Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 5) an gerechnet.

Art. 3. Die Ausbezahlung dieses Bundesbeitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten; das jährliche Maximum beträgt Fr. 36,000 und die Auszahlung desselben findet erstmals im Jahr 1901 statt.

Art. 4. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Bundesbeschlüsse vom 28. Juni 1882 und 24. Juni 1892.

Art. 5. Dem Kanton Zürich wird eine Frist von einem Jahr zur Abgabe einer Erklärung für Annahme obigen Beschlusses gegeben.

Art. 6. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 7. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerate,

Bern, den 6. Juni 1900.

Der Präsident: Leumann.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom Nationalrate,

Bern, den 16. Juni 1900.

Der Präsident: Bühlmann.

Der Protokollführer: Ringier.

Der schweizerische Bundesrat beschließt:

Vollziehung des vorstehenden Bundesbeschlusses.

Bern, den 19. Juni 1900.

Im Namen des schweiz. Bundesrates,
Der Bundespräsident:
Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Ringier.

Bundesbeschluß

betreffend

Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Luzern für die Korrektion der Kleinen Emme vom Dorfe Flühli bis zur Lammschlucht.

(Vom 23. Juni 1900.)

Die Bundesversammlung

der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht

eines Schreibens der Regierung des Kantons Luzern vom 13./19. September 1899;

1899;

einer Botschaft des Bundesrates vom 17. November

auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877,

beschließt:

Art. 1. Dem Kanton Luzern wird ein Bundesbeitrag für die Korrektion der Kleinen Emme vom Dorfe Flühli bis zur Lammschlucht zugesichert.

Dieser Beitrag wird festgesetzt auf 50% der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 200,000, als 50% der Voranschlagssumme von Fr. 400,000.

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