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Art. 2. Für die Ausführung der Arbeiten werden 4 Jahre eingeräumt, von dem Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet.

Art. 3. Das Ausführungsprojekt und der definitive Kostenvoranschlag bedürfen der Genehmigung des Bundes

rates.

Art. 4. Die Ausbezahlung dieser Subvention erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäß den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Departement des Innern verifizierten Kostenausweisen; das jährliche Maximum beträgt Fr. 50,000 und die Auszahlung desselben findet erstmals im Jahre 1901 statt.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expropriationen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speciellen Kostenvoranschlages, sowie die Aufnahme des Perimeters; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Dem eidgenössischen Departement des Innern sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Der Bundesrat läßt die planmäßige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem von seiten des Kantons Luzern die

Ausführung dieser Korrektion, sowie der in Art. 9 vorgesehenen Aufforstungsarbeiten gesichert sein wird.

Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 8. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Luzern zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 9. Der Kanton Luzern hat die in den Teufimattalpen im Jahre 1890 unterbrochenen Aufforstungen in dem im Bundesratsbeschlusse vom 26. November 1881 angegebenen Umfange zu vollenden. Dem Bundesrate ist ein neues Projekt zur Genehmigung vorzulegen und es wird dem Kanton Luzern für dessen Ausführung das im Forstgesetz vom 24. März 1876 zulässige Maximum zugesichert.

Art. 10. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 11. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrate,

Bern, den 20. Juni 1900.

Der Präsident: Bühlmann.

Der Protokollführer: Ringier.

Also beschlossen vom Ständerate,

Bern, den 23. Juni 1900.

Der Präsident: Leumann.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Der schweizerische Bundesrat beschließt:

Vollziehung des vorstehenden Bundesbeschlusses.

Bern, den 25. Juni 1900.

Im Namen des schweiz. Bundesrates,

Der Bundespräsident:
Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Ringier.

Bundesbeschluß

betreffend

Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Bern für die Verbauung des Fallbaches bei Blumenstein.

(Vom 23. Juni 1900.)

Die Bundesversammlung

der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht

zweier Schreiben der Regierung von Bern vom 29. November und 12. Dezember 1899;

einer Botschaft des Bundesrates vom 20. April 1900; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877,

beschließt:

Art. 1. Dem Kanton Bern wird ein Bundesbeitrag für die Verbauung des Fallbaches bei Blumenstein zugesichert.

Dieser Betrag wird zu 40% der wirklichen Kosten festgesetzt bis zum Maximum von Fr. 180,000 als 40% der Voranschlagssumme von Fr. 450,000.

Eidg. amtl. Samml. Neue Folge. Bd. XVIII.

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Art. 2. Die Ausführung der Arbeiten hat innerhalb 6 Jahren, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet, stattzufinden.

Art. 3. Das Ausführungsprojekt und der definitive Kostenvoranschlag bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 4. Die Ausbezahlung dieser Subvention erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäß von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidg. Departement des Innern verifizierten Kostenausweisen; das jährliche Maximum beträgt Fr. 30,000 und die Auszahlung desselben findet erstmals im Jahre 1902 statt.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expropriationen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speciellen Kostenvoranschlages, sowie die Aufnahme des Perimeters; dagegen sind hier nicht in Anschlag zu bringen irgend welche Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Dem eidg. Departement des Innern sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Der Bundesrat läßt die planmäßige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke dem Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem von seiten des Kantons Bern die Aus

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