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Bundesbeschluß

betreffend

Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Graubünden für den Anschluss der Umbrailstrasse an die Stelviostrasse auf italienischem Gebiete.

(Vom 26. Juni 1900.)

Die Bundesversammlung

der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 11. Mai 1900,

beschließt:

Art. 1. Für die Erstellung des Anschlusses der Umbrailstraße an die Stelviostraße auf italienischem Gebiete wird dem Kanton Graubünden ein Bundesbeitrag von im Maximum Fr. 5067, als zwei Dritteln der Kostenvoranschlagssumme von Fr. 7600, bewilligt.

Art. 2. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 3. Der Bundesrat ist mit Vollziehung desselben beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrate,

Bern, den 23. Juni 1900.

Der Präsident: Bühlmann.

Der Protokollführer: Ringier.

Also beschlossen vom Ständerate,

Bern, den 26. Juni 1900.

Der Präsident: Leumann.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Der schweizerische Bundesrat beschließt: Vollziehung des vorstehenden Bundesbeschlusses.

Bern, den 27. Juni 1900.

Im Namen des schweiz. Bundesrates,

Der Bundespräsident:
Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Ringier.

Bundesbeschluß

betreffend

die Bewaffnung von Specialtruppen mit Hand

feuerwaffen.

(Vom 20. Juni 1900.)

Die Bundesversammlung

der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 1900,

beschließt:

Art. 1. Die Positionsartillerie, die Festungstruppen, die Telegraphencompagnien, die Balloncompagnie und die Radfahrerabteilungen werden mit einem kurzen Gewehr, Kaliber 7,5 mm., bewaffnet, dessen Verschlußsystem und Munition dem Infanteriegewehr, Modell 1889/96, entspricht und welches die Bezeichnung kurzes Gewehr, Modell 1889/1900" erhält.

Art. 2. Die Bewaffnung mit dem kurzen Gewehr wird auf Grundlage des Bundesbeschlusses vom 24. März 1897 betreffend die Verwendung des Erlöses aus Waffen alter Ordonnanz zur Vermehrung der Bestände an Handfeuerwaffen, Kal. 7,5 mm., und unter Verwendung der zwei pro 1900 und 1901 noch verbleibenden Raten durchgeführt.

Art. 3. Die Bewaffnung der in Art. 1 genannten Specialtruppen wird in den regelmäßigen Wiederholungskursen des Auszuges und vermittelst der jährlichen Rekrutenbewaffnung durchgeführt. Erstmals ist dieselbe zu beschränken auf die zehn jüngsten Jahrgänge des Auszuges.

Art. 4. Dieser Beschluß wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung desselben beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerate,

Bern, den 8. Juni 1900.

Der Präsident: Leumann.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom Nationalrate,

Bern, den 20. Juni 1900.

Der Präsident: Bühlmann.

Der Protokollführer: Ringier.

Der schweizerische Bundesrat beschließt: Vollziehung des vorstehenden Bundesbeschlusses.

Bern, den 27. Juni 1900.

Im Namen des schweiz. Bundesrates,

Der Bundespräsident:

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Ringier.

Bundesbeschluß

betreffend

Bewilligung eines Kredites für die Erstellung einer Vegetationsanstalt, sowie für die innere Einrichtung und Möblierung der schweizerischen land- und milchwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalt auf dem Liebefeld bei Bern. (Vom 29. Juni 1900.)

Die Bundesversammlung

der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 19. März 1900,

beschließt:

1. Für die Erstellung einer Vegetationsanstalt, sowie für die innere Einrichtung und Möblierung der schweizerischen land- und milchwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalt auf dem Liebefeld bei Bern wird ein Kredit von Fr. 135,000 bewilligt.

2. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlich, sofort in Kraft. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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