Amtliche Sammlung der Bundesgeseze und Verordnungen der schweizerischen Eidgenossenschaft, Volume 18Gedruckt in der Stämpflischen Buchdruckerei, 1901 - Session laws |
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... Alkoholverwaltung ; sie hat das Recht der Persönlichkeit . Ihre weitere Organisation ist bis zum Erlaß eines ... Alkohol- verwaltung . Art . 20. Der Bund wird die zur Durchführung des Ge- setzes erforderlichen Summen der eidgenössischen ...
... Alkoholverwaltung ; sie hat das Recht der Persönlichkeit . Ihre weitere Organisation ist bis zum Erlaß eines ... Alkohol- verwaltung . Art . 20. Der Bund wird die zur Durchführung des Ge- setzes erforderlichen Summen der eidgenössischen ...
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... Alkohol- verwaltung werden am Ende jedes Rechnungsjahres unter die Kantone nach Verhältnis der durch die jeweilige letzte ... Alkoholverwaltung abliefert ; c . wer in gesetzwidriger Art gebrannte Wasser oder alko- holhaltige bezw . mit ...
... Alkohol- verwaltung werden am Ende jedes Rechnungsjahres unter die Kantone nach Verhältnis der durch die jeweilige letzte ... Alkoholverwaltung abliefert ; c . wer in gesetzwidriger Art gebrannte Wasser oder alko- holhaltige bezw . mit ...
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... Alkoholverwaltung hat das Recht , die den Gegenstand einer Übertretung bildenden ge- brannten Wasser zu konfiszieren , in welchem Falle jedoch die in Satz 1 von Alinea 2 des Artikels 24 vorgesehene Be- stimmung nicht Platz greift . Das ...
... Alkoholverwaltung hat das Recht , die den Gegenstand einer Übertretung bildenden ge- brannten Wasser zu konfiszieren , in welchem Falle jedoch die in Satz 1 von Alinea 2 des Artikels 24 vorgesehene Be- stimmung nicht Platz greift . Das ...
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... Alkoholverwaltung . Dem Bundesrate steht in Streitfällen über die Vertei- lung der Bußen der endgültige Entscheid zu . Art . 30. Widerhandlungen gegen die Vorschriften der Artikel 16 und 17 fallen unter die bezüglichen kan- X.60 tonalen ...
... Alkoholverwaltung . Dem Bundesrate steht in Streitfällen über die Vertei- lung der Bußen der endgültige Entscheid zu . Art . 30. Widerhandlungen gegen die Vorschriften der Artikel 16 und 17 fallen unter die bezüglichen kan- X.60 tonalen ...
Page 308
... Alkohol- verwaltung zu übertragen . Wenn sich der Fehlbare dem Erkenntnis der Admini- strativbehörde nicht unterzieht , ist der Fall durch das eid- genössische Finanzdepartement nach Anleitung des Bundes- gesetzes vom 30. Juni 1849 ...
... Alkohol- verwaltung zu übertragen . Wenn sich der Fehlbare dem Erkenntnis der Admini- strativbehörde nicht unterzieht , ist der Fall durch das eid- genössische Finanzdepartement nach Anleitung des Bundes- gesetzes vom 30. Juni 1849 ...
Contents
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Common terms and phrases
Alkohol Alkoholverwaltung allfällige amtl Anstalt Antrag Artikel Bern beschließt beschlossen vom Nationalrate beschlossen vom Ständerate Beschluß tritt besondere Bestimmungen Bewilligung Bezirksgericht Bezug Botschaft des Bundesrates Bundes Bundesbeitrages Bundesbeschluß betreffend Bundesgesetzes Bundesgesetzes betreffend Bundespräsident Bundesversammlung Bundesversammlung der schweizerischen Conseil Convention Délégué Plénipotentiaire denaturierten Departement des Innern Dezember Domodossola Eidg eidgenössische Finanzdepartement eidgenössischen Einsicht einer Botschaft Eisenbahn Envoyé extraordinaire extraordinaire et Ministre Falle festgesetzt folgende Frachtbrief gebrannte Wasser Gebühr gemäß Gesetzes Gesuche Gewicht Gustav Ador Haye Hinterlegung internationalen Iselle Jahre Juni Kanton St kantonalen Kantonsregierung Kanzler der Eidgenossenschaft Klasse Kreisgericht Kreisamt Landwirtschaftsdepartement lichen Losinhaber Majesté le Roi März Militärdepartements Militärversicherung Ministre plénipotentiaire Monopolgebühr muß Muster oder Modelle Namen des schweiz Nationalrate Neue Folge Oberfeldarzt Pakete Postverwaltung Präsident Protokollführer Ringier Schatzmann schweizerische Bundesrat schweizerische Bundesrat beschließt schweizerischen Eidgenossenschaft Sendungen Sept sofort in Kraft soll sowie Ständerate suisse Toggenburgerbahn Tribunal Vereinigten Schweizerbahnen Verkehr Verordnung Vertrag Verwaltung Vollziehung des vorstehenden Vorschriften vorstehenden Bundesbeschlusses