Amtliche Sammlung der Bundesgeseze und Verordnungen der schweizerischen Eidgenossenschaft, Volume 18Gedruckt in der Stämpflischen Buchdruckerei, 1901 - Session laws |
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... weitere Ausbildung und Beförderung der Unteroffiziere geschicht entsprechend den für die übrigen Kavallerieunteroffiziere bestehenden Bestim- mungen . Art . 15. Die Ausbildung zum Offizier und die Be- förderung der Offiziere erfolgen ...
... weitere Ausbildung und Beförderung der Unteroffiziere geschicht entsprechend den für die übrigen Kavallerieunteroffiziere bestehenden Bestim- mungen . Art . 15. Die Ausbildung zum Offizier und die Be- förderung der Offiziere erfolgen ...
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... weitere Untersuchung darf dagegen nur in einem Pestlaboratorium ( Art . 1 ) vorgenommen werden . 2. Bei der Leiche . Art . 14. Als Untersuchungsobjekte kommen bei Leichen in Frage : a . erkrankte Lymphdrüsen ( Bubonen ) ; b . erkrankte ...
... weitere Untersuchung darf dagegen nur in einem Pestlaboratorium ( Art . 1 ) vorgenommen werden . 2. Bei der Leiche . Art . 14. Als Untersuchungsobjekte kommen bei Leichen in Frage : a . erkrankte Lymphdrüsen ( Bubonen ) ; b . erkrankte ...
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... weitere Untersuchung darf dagegen nur in einem Pestlaboratorium ( Art . 1 ) vorgenommen werden . 2. Bei der Leiche . Art . 14. Als Untersuchungsobjekte kommen bei Leichen in Frage : a . erkrankte Lymphdrüsen ( Bubonen ) ; b . erkrankte ...
... weitere Untersuchung darf dagegen nur in einem Pestlaboratorium ( Art . 1 ) vorgenommen werden . 2. Bei der Leiche . Art . 14. Als Untersuchungsobjekte kommen bei Leichen in Frage : a . erkrankte Lymphdrüsen ( Bubonen ) ; b . erkrankte ...
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... weitere Erfordernisse aufstellen für diejenigen Muster und Modelle , die bildlich veröffent- licht werden . Art . 16. Hinterlegungsstelle ist das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum in Bern . Der Bundesrat kann im Falle des ...
... weitere Erfordernisse aufstellen für diejenigen Muster und Modelle , die bildlich veröffent- licht werden . Art . 16. Hinterlegungsstelle ist das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum in Bern . Der Bundesrat kann im Falle des ...
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... ; 6. ein Inventarbuch ; 7. eine Fouragekontrolle ; 8. die Personalkontrolle und die Pferdekontrollen . Allfällige weitere Hülfsbücher bestimmt er selbst . " Art . 10. Das Rubrikenkassabuch zerfällt in die zwei 246 Regulativ.
... ; 6. ein Inventarbuch ; 7. eine Fouragekontrolle ; 8. die Personalkontrolle und die Pferdekontrollen . Allfällige weitere Hülfsbücher bestimmt er selbst . " Art . 10. Das Rubrikenkassabuch zerfällt in die zwei 246 Regulativ.
Contents
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230 | |
244 | |
281 | |
283 | |
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88 | |
92 | |
102 | |
104 | |
113 | |
114 | |
126 | |
157 | |
310 | |
356 | |
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435 | |
542 | |
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Common terms and phrases
Alkohol Alkoholverwaltung allfällige amtl Anstalt Antrag Artikel Bern beschließt beschlossen vom Nationalrate beschlossen vom Ständerate Beschluß tritt besondere Bestimmungen Bewilligung Bezirksgericht Bezug Botschaft des Bundesrates Bundes Bundesbeitrages Bundesbeschluß betreffend Bundesgesetzes Bundesgesetzes betreffend Bundespräsident Bundesversammlung Bundesversammlung der schweizerischen Conseil Convention Délégué Plénipotentiaire denaturierten Departement des Innern Dezember Domodossola Eidg eidgenössische Finanzdepartement eidgenössischen Einsicht einer Botschaft Eisenbahn Envoyé extraordinaire extraordinaire et Ministre Falle festgesetzt folgende Frachtbrief gebrannte Wasser Gebühr gemäß Gesetzes Gesuche Gewicht Gustav Ador Haye Hinterlegung internationalen Iselle Jahre Juni Kanton St kantonalen Kantonsregierung Kanzler der Eidgenossenschaft Klasse Kreisgericht Kreisamt Landwirtschaftsdepartement lichen Losinhaber Majesté le Roi März Militärdepartements Militärversicherung Ministre plénipotentiaire Monopolgebühr muß Muster oder Modelle Namen des schweiz Nationalrate Neue Folge Oberfeldarzt Pakete Postverwaltung Präsident Protokollführer Ringier Schatzmann schweizerische Bundesrat schweizerische Bundesrat beschließt schweizerischen Eidgenossenschaft Sendungen Sept sofort in Kraft soll sowie Ständerate suisse Toggenburgerbahn Tribunal Vereinigten Schweizerbahnen Verkehr Verordnung Vertrag Verwaltung Vollziehung des vorstehenden Vorschriften vorstehenden Bundesbeschlusses