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1908 des Vertrages auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 30. Dezember 1907, R. G. Bl. Nr. 278, nachstehendes angeordnet:

§ 1.

Vom 1. Februar 1908 angefangen ist bei Hinterlegung eines Musters oder Modells für Angehörige der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder sowie für solche Personen, welche im Gebiete derselben ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche Niederlassung haben, außer dem durch den § 5 des Musterschutzgesetzes vom 7. Dezember 1858, R. G. Bl. Nr. 237, vorgeschriebenen, bei der Handels- und Gewerbekammer aufzubewahrenden und dem etwa behufs Anheftung an das Registrierungszertifikat vorgelegten Musterexemplar noch ein weiteres gleiches Exemplar des Musters oder Modells vorzulegen.

Bei Hinterlegung von mehreren Mustern in einem Umschlage oder versiegelten Pakete sind die gleichen Musterexemplare in einem ebensolchen Umschlage oder Pakete vorzulegen. Diese weiteren Umschläge oder Pakete haben die gleichen Aufschriften zu tragen wie die bei der Handelsund Gewerbekammer aufzubewahrenden Umschläge oder Pakete.

§ 2.

Diese weiteren Musterexemplare, beziehungsweise Umschläge oder Pakete sind bei den Handels- und Gewerbekammern zu sammeln und mittels Bindfadens mit einem Anhängezettel aus steifem, haltbarem Papier zu versehen, auf welchem die Nummer, unter welcher das betreffende Muster (Modell) oder Paket in das Musterregister eingetragen wurde und der Standort der betreffenden Handels- und Gewerbekammer ersichtlich zu machen ist. Bei Mustern, welche geheim hinterlegt worden sind, ist dieser Anhängezettel aus rotem Papier, bei offenen Mustern aus weißem Papier anzufertigen. Überdies ist bei Mustern, welche als geheime hinterlegt wurden, dieser Umstand auf dem betreffenden Umschlage in auffälliger Weise ersichtlich zu machen.

Eine Abschrift des über die Musterregistrierung aufgenommenen Musterregistrierungsprotokolls ist diesen Musterexemplaren nicht anzuheften.

§ 3.

Diese Muster- und Modellexemplare sind bei den Handels- und Gewerbekammern monatweise zu sammeln und spätestens am 20. des auf den Hinterlegungsmonat folgenden Monats an das Handelsministerium einzusenden.

Gleichzeitig ist dem Handelsministerium das bisherige 1908 Verzeichnis der in dem betreffenden Monate registrierten Muster und Modelle in zweifacher Ausfertigung vorzulegen, in welchem die fortlaufenden Nummern, unter denen die Muster und Modelle im Musterregister eingetragen wurden, Tag und Stunde der Überreichung, der Name oder die Firma des Hinterlegers und dessen Wohnsitz, beziehungsweise deren Standort und der Name und Wohnort des etwaigen Bevollmächtigten, die Anzahl der Muster oder Modelle sowie der Umstand, ob sie offen oder geheim hinterlegt wurden, die Dauer des angesuchten Musterschutzes und der Gegenstand des hinterlegten Musters unter der von der Partei gewählten Bezeichnung oder unter einem kurzen Schlagworte anzugeben sind. (Zum Beispiel: Tapete, Gewebe, Teppich, Zeichnung, Zeichnung für einen Teppich, Tintenzeug, Manschettenkuopf u. dgl.)

Das bisher seitens der Handels- und Gewerbekammern allmonatlich vorgelegte Verzeichnis über die für die hinterlegten Muster vereinnahmten Registrierungsgebühren ist in Hinkunft gleichfalls bis zum 20. Tage jedes Monats dem Handelsministerium in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

2 Formularien.

Die Formularien dieser beiden Verzeichnisse sind der Beilage zu entnehmen.

§ 4.

Im Sinne des Punktes 7 des Artikels XVII des Vertrages, betreffend die Regelung der wechselseitigen Handelsund Verkehrsbeziehungen mit den Ländern der heiligen ungarischen Krone, haben ferner die Handels- und Gewerbekammern, vom 1. Februar 1908 angefangen, 25% der für die Registrierung von Mustern und Modellen für die im Punkte 2 des Artikels XVII genannten Personen monatlich vereinnahmten Registrierungsgebühren an das Handelsministerium behufs Überweisung an die königlich ungarische Regierung abzuführen.

Die Abfuhr dieser Beträge, welche jeweils für die in jedem Monate registrierten Muster und Modelle bis zum 20. Tage des folgenden Monats zu erfolgen hat, wird durch Einzahlung auf das Postsparkassenkonto Nr. 83352 des Zentralmarkenarchivs des k. k. Handelsministeriums in Wien zu bewerkstelligen sein.

§ 5.

Das Erlöschen von Muster- und Modellschutzrechten durch Ablauf der angesuchten Schutzdauer ist nicht anzuzeigen.

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1908

Dagegen sind etwaige Umschreibungen sowie Nichtigund Erloschenerklärungen mittels eines gesonderten Bogens des Musterverzeichnisses in zweifacher Ausfertigung auszuweisen.

In dem monatlichen Vorlageberichte ist lediglich anzugeben, daß die beiden Musterverzeichnisse, enthaltend die Muster und Modelle von Nr. bis Nr. die beiden Verzeichnisse über die eingegangenen Gebühren, die etwaigen Verzeichnisse über Umschreibungen, Nichtig- nnd Erloschenerklärungen sowie ein Exemplar der Muster und Modelle selbst vorgelegt werden.

Außerdem ist in dem Berichte noch der Betrag der gleichzeitig abzuführenden 25% der Registrierungsgebühren anzugeben.

§ 6.

Die Handels- und Gewerbekammern werden darauf aufmerksam gemacht, daß zur Musterhinterlegung nicht bloß das zu schützende Muster verkörpernde Industrieerzeugnisse (Abschnitte von Geweben, plastische Gegenstände u. dgl.), sondern auch Abbildungen (Zeichnungen oder Photographien), welche das auf Industrieerzeugnisse zu übertragende Mustervorbild (§ 1 des Musterschutzgesetzes) in der den Industrieerzeugnissen zu gebenden äußeren Form veranschaulichen, verwendet werden können (vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 1907, Z. 2693, „Österreichisches Patentblatt" 1907, Nr. 13. Seite 504 und folgende).

Falls es zur Veranschaulichung des Musters erforderlich ist, können auch mehrere Abbildungen oder Ansichten (Vorderansicht, Rückansicht usw.) des das Muster verkörpernden Gegenstandes hinterlegt werden; doch sind in solchen Fällen die mehreren Abbildungen mit den entsprechenden Inschriften (Vorderansicht usw.) zu versehen und muß deren Zusammengehörigkeit, das heißt der Umstand, daß es sich nur um einen Mustergegenstand handelt, deutlich auf den mehreren Abbildungen angegeben sein.

Bei Flächenmustern, welche 50 cm in der Länge und 40 cm in der Breite, ferner bei plastischen Mustern, welche in verpacktem Zustande 50 cm in der Länge und 40 cm in der Breite und Höhe überschreiten, sind die Parteien über die Zulässigkeit der Hinterlegung bloßer Abbildungen entsprechend zu belehren und aufzufordern, statt der die Muster verkörpernden Industrieerzeugnisse derlei Abbildungen zu hinterlegen.

Der Umstand, daß nicht ein das Muster verkörpernder Gegenstand, sondern eine Abbildung des Musters oder Modells hinterlegt wurde, ist in der Rubrik Anmerkung" des Muster

verzeichnisses durch Einsetzung des Wortes „Abbildung" er- 1908 sichtlich zu machen.

Bei plastischen Mustern ist das für die Übersendung an das Handelsministerium bestimmte Musterexemplar stets in entsprechender zur Versendung geeigneter Verpackung vorzulegen.

§ 7.

Beim Handelsministerium wird in Verbindung mit dem Zentralmarkenarchiv ein Zentralmusterregister angelegt, welches die im § 3 angeführten Daten zu enthalten hat und zu welchem die erforderlichen Nachschlagebehelfe zu führen sind. Die Einsicht in das Zentralmusterregister und die dazu geführten Nachschlagebücher steht unter den gleichen Bedingungen frei wie in die bei den Handels- und Gewerbekammern geführten Register.

Die im Sinne dieser Verordnung bis 20. jedes Monats vorzulegenden Muster sind unmittelbar an die Adresse des Zentralmusterregisters (dermalen Wien, VII. Kirchberggasse 7) einzusenden.

§ 8.

Auf Muster und Modelle ausländischer Unternehmungen und Hinterleger finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. Von den für solche Muster und Modelle eingezahlten Registrierungsgebühren ist auch der im § 4 dieser Verordnung erwähnte 25%ige Anteil nicht an das Handelsministerium abzuführen.

Die Handels- und Gewerbekammer Wien wird daher in Hinkunft ein Exemplar der im § 3 erwähnten Musterverzeichnisse, welches die in- und ausländischen Muster und Modelle umfaßt und ein zweites lediglich die inländischen Muster und Modelle enthaltendes, ferner die im § 3 erwähnten Taxverzeichnisse gesondert nach in- und ausländischen Mustern und Modellen und nur das für die inländischen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen haben.

Bei ausländischen Mustern ist eine etwa auf Grund von Staatsverträgen in Anspruch genommene Priorität in der Rubrik Anmerkung" des betreffenden Verzeichnisses ersichtlich zu machen.

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$ 9.

Diese Verordnung hat mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1908 in Kraft zu treten.

Fiedler m. p.

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Anmerkung: Die Eintragungen sind in der oberen Hälfte der Falls für die Eintragung der Muster (Modelle) eines den ersten als Umschlag zu benützenden einzuheften.

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