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1808

ART. II. In dem Lande, in welchem fie ihren Wohnfitz nehmen, find fie wie andere Bewohner den Gesetzen und der Gerichtsbarkeit deffelben unterworfen. Von

he

dem Penfionsherrn können keine weitere JurisdictionsAnfprüche auf fie gemacht werden, als jene, welche die Sicherftellung oder Befriedigung rechtlicher Forderungen feiner Unterthanen auf die Penfion zum Zwecke haben, oder durch das im Lande des Penfionsverleihere befitzende Vermögen begründet find.

ART. III. Da nach Art. 1. den Penfionisten die Wahl des Wohnorts in dem einem oder andern Staate nach ihrer Privatconvenienz freybelaffen worden ist, fo ift ihnen auch geftattet, ihren Aufenthalt nach Willkühr zu ändern, und wieder ungehindert in den Staat des Penfionsverleihers überzuziehen. Auch in diefem Falle find fie von allem Abzuge und aller NachSteuer frey. guais

ART. IV. Gegenwärtige Uebereinkunft, welche als ein Zufatz des im Eingang erwähnten, bereits ratificirten Freyzügigkeitsvertrags vom 24. Febr. d. J. zu betrach ten it, foll von dem Tage, ihrer Unterzeichnung an zu wirken anfangen, und wird daher unverzüglich den betreffenden Landesbehörden zur Nachachtung mitgetheilt werden.

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Zu deffen Urkunde ift diefelbe von den beiderfeitigen Bevollmächtigten unterzeichnet, besiegelt und ausgewechfelt worden. So gefchehen, Würzburg den 10. May 1808.

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Freyzügigkeits-Vertrag zwischen Oefterreich und 1808 Baden, gefchloffen zu Wien, den 17. Sept. 1808. 17. Sept.

S. K. K. Apostol. Maj., und Se. Königl. Hoheit der

Grofsherzog zu Baden, haben bereits vermöge einer am 10. December 1854 ausgefertigten Convention ge wille Freyzügigkeits- Grundfätze zum Wohl Ihrer beiderfeitigen Unterthanen festgesetzt, und folche auch feit dem Anfang des Jahrs 1807 auf die indessen neuerworbene Lande ausgedehnt, ohne dafs jedoch über diese Ausdehnung ein förmlicher Vertrag abgefchloffen worden.

Da nun fowohl von Seiten des K. K. OefterreichiIchen als des Grofsherzoglich Badifchen Hofes die Geneigtheit bezeigt worden, hierüber einen verbindlichen Freyzügigkeitsvertrag ausfertigen zu lassen; lo find hiezu beiderfeits ernennt und bevollmächtigt worden:

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Von Seite Sr. K. K. Apoftol. Majeftät, Herr Jofeph Freyherr von Hormayr zu Hortenburg, Director des geheimen Staats-, Hof- und Hausarchives, und HofLecretär im Departement der auswärtigen Angelegenheiten, und von S. K. H. dem Herrn Grofsherzog zu Baden, Herr Karl Freyherr von Rofenfels, am K. K. Hoflager akkreditirter Geschäftsträger und Grofsherzoglich Badifcher Oberstér. Selbe haben fich nun über den nachstehenden verbindlichen Freyzügigkeitsvertrag vereinigt: St. Zwischen fämmtlichen Kaiferl, Oefterreichischen, und fämmtlichen Grofsherzoglich Badifchen Staaten, foll eine völlige Freyzügigkeit dergeftalt be Itehen, dafs bey keiner Vermögens- Exportation, auf welche Ait folche gefchehe, ein Abfchofs oder Abfahrtgeld, oder Nachfteuer, in fofern diefelben bisher in die Landesfürftlichen Caffen gefloffen find, eingehoben werden foll.

§ 2. Die Aufhebung diefes Abfahrtsgeldes fchliefst indeffen weder die Erhebung der Emigrationstaxe, noch der Erbsteuer aus, welche mit den, im Oefter

reichi

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1808 reichifchen Kaiferftaat bestehenden Auswanderungsgrundfätzen, und durch diefe mit Localumftänden und der Verfaffung in zu genauer Verbindung stehet, und die felbft von jedem Unterthan des Oefterreichischen Kaiserstaate erhoben wird, der irgend eine Erbfchaft bezieht, auch ohne dafs dabey von einer Auswanderung oder Vermögens Exportation die Frage

wäre.

3. Da die Freyzügigkeit ihrer Natur zufolge fich nur auf das Vermögen bezieht, fo bleiben diefes Vertrags ungeachtet, die Gefetze in ihrer rechtlichen Kraft bestehen, welche jeden Unterthan, bey Strafe der Vermögens- Confiscation auffordern, vor der Anfäfsigmachung in fremden Landen die AuswanderungsBewilligung feines Landesherrn nachzusuchen.

4. Als fernere Folge diefes Grundfatzes wird feftgeletzt, dafs die Erhebung der Militär Pflichtigkeits-Redimirungs Summe, in Fällen, wo einem Individuum die Auswanderunge-Bewilligung ertheilt wird, welches feiner Perfon gemäls der Militär-Pflichtigkeit unterliegt, ohne die Jahre derfelben zurückgelegt zu haben, der Grundfätze der Freyzügigkeit ungeachtet, Statt finden können, weil diefe Gabe nicht in Beziehung auf das Vermögen geleiftet wird.

5. Desgleichen bleibt es in Rücklicht der Emigrationstaxe, in Fällen der Auswanderung, bey den vorigen Bestimmungen, wornach drey Procente des Vermögens erhoben werden, als eine auf die Perfon des Auswandernden Bezug habende Abgabe, und da die Erhebung der Erbftener aus Rechtsgrundfätzen hervorgeht, die mit der Nachfteuer keine Verbindung haben, fo hat der gegenwärtige Vertrag auf die Erbfteuer keine Beziehung, fondern den beiden vertragenden Theilen bleibt es unbenommen, hierüber von fouveräner Macht wegen gesetzliche Beftimmungen zu treffen.

§ 6. Das Vermögen, deffen freye Ausführung vertragsmässig gestattet wird, foll nach feinem ganzen, wahren Werth verabfolgt werden, dergeftalt, dass die Empfänger den ganzen reellen Betrag erhalten, wie er an dem Ort erhoben wird, wo das Vermögen gelegen, oder angefallen ist, hierdurch foll jedoch der

Gefetz.

Gesetzgebung beiderfeitiger Regierungen über die Art, 1808

und Geldforte, in welchem Vermögen überhaupt in das Ausland verbracht werden darf, keineswegs vorgegriffen feyn.

§ 7. Obgleich vermöge diefes Vertrags alle Abzüge, die in die landesherrlichen Caffen fliefsen, aufhören, fo foll doch denjenigen Ständen und Corporationen, und andern, die zur Erhebung der Nachfteuer berechtigt find, dadurch nichts an ihren Befagniffen benommen feyn.

8. Da die gegenwärtige Convention nicht als ein neuer Vertrag, fondern als eine Erneuerung und Erweiterung des bereite unterm 20. December 1804 abgefchloffenen Freyzügigkeits-Vertrags, und der im Anfange des Jahres 1807 erfolgten Ausdehnung ange fehen werden foll, fo hat diefelbe auch nicht auf die vor ihrer Abfaflung und Ratification eingetretenen Fälle, in fofern fie unter der frühern Uebereinkunft begriffen waren, zurückzuwirken.

§ 9. Bey der Anwendung dieses Vertrags ift nicht der Tag in Betracht zu nehmen, an welchem das in Frage ftehende Vermögen durch Erbfchaft, oder fonft angefallen ist, fondern derjenige, an welchem es exportirt worden ist.

$ 10. Die unmittelbare Genehmigung diefes Staatsvertrags foll fowohl bey Sr. K. K. Maj. von Oefterreich. als Sr. K. H. dem Grofsherzog zu Baden, alsbald nachgelucht werden.

Zur Bestätigung deffen haben die beiderfeitigen Bevollmächtigten gegenwärtigen doppelt gefertigten Staatsvertrag eigenbändig unterzeichnet, befiegelt, und gegen einander ausgewechselt.

So gefchehen zu Wien, am 17. Sept. 1808.

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1811

4 Juin.

B.

Conventions de la Pruffe *) avec divers états 1811 1817.

I.

Conventions entre la Pruffe et la Baviere

1811 1817.

a.

Uebereinkunft wegen Aufhebung des Abfchoffes zwifchen den Königl. Preufsifchen und Königl. Bayerfchen Staaten, vom 4. Juny 1811.

(Gefetzfammlung für die Königl. Preufs. Staaten. 1811.
pag. 248. 249.).

Am 23ften May 1805 ist zwifchen den refpectiven
Regierungen der Preussischen und Bayerischen Staaten,

eine

* La Pruffe a fignée dans les tems plus recents une mal-
titude des traités pour l'abolition du droit de détrao-
tion. Plufieurs de ceuxci ont déja été donnés plus haut,
tel que celui de
31790, 16 Dec.

Suppl. pag

avec le Danemarc

II.

169

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Mais comme furtout ceux fignés dépuis 1811 font presque exactement de la même teneur je crois qu'il feroit inutile de les inferer ici tous en entier et je me borne à en înferer ici quelques uns en renvoyant quant aux autres à ceux avec lesquels ils ont le plus de fimilitude ou avec lesquels en partie ils conviennent (mutatis mutandis) de mot à mot Les conventions fignées dépuis l'abolition du droit de detraction entre les Etats d'allemagne par l'acte de la confédération germanique de 1815, n'ont principalement pour but que d'étendre cette abolition, même aux provinces Prulliennes non comprifes dans la confédération.

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