Vorstehende Übereinkommen und Protokolle werden mit dem Beifügen fundgemacht, daß den beiden internationalen Übereinkommen vom 23. September 1910 samt Unterzeichnungsprotokoll die beiden Häuser des Reichsrates die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt haben. Wien 26. Februar 1913. Stürgkh m. p. Hochenburger m. p. Schuster m. p. Juhalt: (No 34 und 35.) 34. Kundmachung, betreffend die Erweiterung der Befugnisse einiger königlich ungarischer Hauptzollamtsexposituren und Hauptzolämter. 35. Verordnung, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Erläuterungen zum Zolltarife vom 13. Februar 1906. 34. 35. Kundmachung des Finanzministeriums Verordnung der Ministerien der vom 21. Februar 1913, betreffend die Erweiterung der Befugnisse einiger königlich ungarischer Hauptzollamtserposituren und Hauptzollämter. Nach einer Mitteilung des königlich ungarischen Finanzministeriums wurden die folgenden Hauptzollamtsexposituren, beziehungsweise Hauptzollämter mit den nachstehenden besonderen Ermächtigungen versehen: Finanzen, des Handels und des Acker baues vom 26. Februar 1913, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Erläuterungen zum Zolltarife vom 13. Februar 1906. des Artikels V des Zolltarifgesetzes vom 13. Februar Die nachfolgenden Bestimmungen der auf Grund 1906, R. G. Bl. Nr. 20, mit Kundmachung vom 13. Juni 1906, R. G. Bl. Nr. 115, hinausgegebenen 1. Die Expositur des königlich ungarischen Erläuterungen zum Zolltarife werden in folgender Hauptzollamtes Fiume am Molo Zichy, zur Abferti- | Weise ergänzt, beziehungsweise abgeändert: gung von mit der Post einlangenden Pflanzensendungen und Spielkarten; 2. die Expositur des königlich ungarischen Hauptzollamtes Orsova am Bahnhofe, zur Abfertigung von mit der Post einlangenden Pflanzensendungen; 3. die Expositur des königlich ungarischen Hauptzollamtes Agram am Bahnhofe, zur Abfertigung von mit der Post einangenden Pflanzensendungen und Spielkarten sowie zur Verzollung chemischer Produkte nach dem effektiven Werte; 4. die königlich ungarischen Hauptzollämter Bród und Mitrovicza zur Abfertigung von mit der Post einlangenden Pflanzensendungen. Zaleski m. p. In Alinea 3 der Bem. 5 zu Nr. 162 find in streichen und dafür zu sehen: der 1. und 2. Zeile die Worte „Nicht.... sind“ zu Unter die im vertragsmäßigen Verkehr nach Nr. 162 c zu tarifierenden n. b. b. Gerbstoffertrakte fallen In der 4. Zeile desselben Alinca ist vor dem Worte „Galläpfelertrakt“ einzuschalten: „fester". In Alinca 4 derselben Bem. ist in der 1. Zeile statt der Worte „Wie Gerbstoffextrakte" zu sehen: Wie n. b. b. Gerbstoffertrakte der Nr. 162 c In Bem. 1 zu Nr. 177 und 178 ist nach dem zweiten Alinea neu einzuschalten: Die Untersuchung, ob ein Schmieröl zu Beleuchtungszweden nicht geeignet ist, ist in folgender Weise vorzunehmen: In einen 5 cm weiten und wenigstens 20 cm hohen Glaszylinder werden 50 cm3 des zu prüfenden Öles gebracht und in dasselbe ein 3 cm breiter, ent sprechend langer Streifen Filtrierpapier (Schleicher und Schüll Nr. 595) eingehängt. Zur Befestigung dient ein in zwei Hälften geschnittener Kork, zwischen welche der Papierstreifen eingeklemmt und mittels eines Reißnagels befestigt wird. Am unteren Ende des Papierstreifens wird ein Stück Blei angebracht, um den Streifen gespannt zu erhalten. Zur Erleichterung des Ableiens versieht man zweckmäßig den Papierstreifen mit Bleististmarken, die von 1 zu 1 cm fortschreiten. Die Versuche sind bei mittlerer Zimmertemperatur (15 bis 17° C.) auszuführen, also nicht in der Nähe des Ofens oder im Winter in ungeheizten Räumen. Ole, welche innerhalb vier Stunden bei der angegebenen Versuchsanordnung auf 14 cm Höhe oder höher aufsteigen, sind als zu Beleuchtungszwecken geeignete Mineralöle zu behandeln. Der Glaszylinder ist nach jedem Gebrauche mit Benzin auszuspülen und mit einem reinen Tuche auszuwischen. In Zweifelsfällen ist ein Muster der k. k. landwirtschaftlich-chemischen Versuchsstation in Wien zur Untersuchung zu übersenden. Das 4. Alinea der Bem. zu Nr. 181 ist zu streichen und durch folgenden Wortlaut zu erseßen: Fäden zum Pußen von Maschinen 2c. vorgerichtet (fertige Puzwolle) sind Spinn- und Weberciabfälle, die durch Strecken oder Kardieren auseinandergezogen, gelockert wurden, damit sie beim Pußen saugfähiger werden und so voll ausgenuzt werden können. Unreine Abfälle werden vor dem Strecken oder Kardieren noch durch Waschen, eventuell Bleichen oder Entfetten gereinigt. Die unter Nr. 180 fallende unfertige (unkardierte oder ungestreckte) Pußwolle enthält immer Wülste, Papierhülsen und fremde Bestandteile, welche in fertiger Buywolle meist nur vereinzelt vorkommen. Fertige Puzwolle kommt größtenteils als Wickel oder in Strähnen adjustiert, auch in Bündel gepackt, manchmal auch in Rollen wie ungeleimte Watte emballiert, in den Handel; die gestreckte wie parallel gerichtete Fädenlage ist besonders für die oberen Wickel- oder Strähnschichten charakteristisch und ist nicht durch Herausziehen von Fäden, sondern durch Öffnen der Emballage zu konstatieren, wobei sich die einzelnen Schichten deutlich voneinander trennen. Gebleichter und entfetteter Weberei oder Spinnkehr ist gleichfalls wie Puzwolle nach dieser Nummer zu verzollen. In den Bem. zu Nr. 290 ist als 2. Alinea folgende Bestimmung aufzunehmen: Als Buntpapier anzusehen ist ferner das sogenannte Buntsandsteinpapier, ein durch Aufsprizen von Farbe auf der Siebbahn marmoriertes Papier, sowie solches Papier, welches während des nassen Verfahrens durch Aufstreuen intensiv gcfärbter Fasern eine Marmorierung erhalten hat. In der Tabelle der gegen Nachweis zollbegünstigt abzufertigenden Maschinen (fiche die 13. der allg. Bem. zu Klasse XL) ist in der der Position „Hilfsmaschinen für die Wirkerei" entsprechenden Kolonne, betreffend die Form des Nachweises, das Wort „Nachbeschau" durch „Bestätigung“ zu ersehen. In Alinea 14 der Bem. 1 zu Nr. 596 ist nach dem Worte „Schwefelphosphor“ zu sehen: „auch Phosphorsesquisulfid,". Alinea 8 der Bem. 3 zu Nr. 604 ist zu streichen und dafür zu setzen: Wie Nitrobenzol ist auch bei 15° C flüssiges Nitrotoluol (z. B. technisches Nitrotoluol und Ortho-Nitrotoluol), welches ebenfalls bittermandelartig riecht, zu behandeln. Feste Nitrotoluole (z. B. Para-Nitrotoluol, Dinitro- und Trinitrotoluole) sind hingegen stets nach Nr. 622 abzufertigen. Jahrgang 1913. Reichsgefehblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder. XVI. Stück. Ausgegeben und versendet am 2. März 1913. Juhalt: No 36. Verordnung, betreffend die Marktordnung für den Wiener Zentralviehmarkt in St. Mary, des "Wurde ein Kauf gegen Barzahlung abgeschloffen, so ist der entfallende Kaufschilling unter Vorweisung Verordnung der Ministerien Ackerbaues, des Handels und des nern vom 19. Februar 1913, betreffend die Marktordnung für den Wiener Zentralviehmarkt in St. Marg, Auf Grund des § 9 des Gesetzes vom 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177, werden bezüglich der Marktordnung für den Wiener Zentralviehmarkt in St. Mary nachstehende Anordnungen getroffen: Artikel I. bis zum Schlusse des Marktes bei der Wiener Viehund Fleischmarktkasse einzuzahlen. Hat der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht längstens binnen 48 Stunden, gerechnet vom Kaufabschlusse, einbezahlt, so ist die Kasse berechtigt, von dem Kaufpreise die Zinsen wie bei einem auf Kredit abgeschlossenen Kaufe zu berechnen. Wurde die Zahlung bis zum Beginne des nächsten Marktes nicht geleistet oder wurden die durch einen Marktagenten verkauften Tiere bis dahin von dem Käufer nicht in Empfang genommen, so ist die Kaffe berechtigt, die betreffenden Tiere verkaufen zu lassen und sich aus dem Erlöse für ihre Forderungen zu befriedigen." Artikel II. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1913 Der § 88 der mit der Verordnung vom 1. Auguft 1902, R. G. Bl. Nr. 166, erlassenen, durch die Verordnungen vom 13. März 1903, R. G. Bl. Nr. 62, vom 8. Juli 1903, R, G. Bl. Nr. 146, und vom 30. Juni 1910, R, G. BL, Nr. 126, abgeänderten Markt- in Kraft. ordnung für den Zentralviehmarkt in St. Mary tritt in der gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit und hat künftighin zu lauten: Heinold m. p. Schuster m. p. Zenker m. p. Reichsgefehblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder erscheint auch im Jahre 1913 im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte 24, . in der deutschen, böhmischen, italienischen, kroatischen, polnischen, rumänischen, ruthenischen und flowenischen Sprache. Der Abonnementspreis für den ganzen Jahrgang 1913 des Reichsgesetzblattes in jeder dieser acht Ausgaben beträgt pro Exemplar - zum Abholen oder mit portofreier Zusendung 8 K. Bu abonnieren ist im Verlage der k. f. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, 1. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, wo auch einzelne Jahrgänge und einzelne Stücke des Reichsgesezblattes bezogen werden können. Da das Reichsgesegblatt im Abonnement nur gegen vorherigen Erlag des Jahresabonnementbetrages abgegeben, beziehungsweise versendet wird, ist gleichzeitig mit dem Abonnementauftrage auch der entfallende Geldbetrag zu entrichten; behufs Ermöglichung einer schnellen und klaglosen Zustellung durch die k. t. Poft ist nebst der genauen Wohnungsadresse auch der betreffende Postbestellbezirk anzugeben. Einzelne Jahrgänge der deutschen Ausgabe können bezogen werden: Jahrgang 1849 um K 4.20 Jahrgang 1865 um K 4- Jahrgang 1881 um K 4.40 Jahrgang 1897 um K 15. 4.40 6. 5. " 1850 " " 10.50 " 1866 " " " 1882 " " " " " " " " 1885 " 糖 " " " Einzelne Jahrgänge der anderen sieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab find zu denselben Preisen zu haben wie die deutsche Ausgabe. Beim Bezuge von mindestens 10, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgeschblattes auf einmal, wird ein Nachlaß von 20%, beim Bezuge von mindestens 25, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgefeßblattes auf einmal, ein Nachlaß von 25% und beim Bezuge von mindestens 35, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesehblattes auf einmal, ein Nachlaß von 30% gewährt. NB. Abgängige oder mangelhaft zugekommene Reichsgesetzblätter der deutschen Ausgabe sind längstens binnen vier Wochen nach ihrem Erscheinen, und solche der nichtdeutschen Ausgaben längstens binnen sechs Wochen nach Ausgabe der Repertorien und des Titelblattes zu den einzelnen Ausgaben direkte bei der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, III. Bezirk, Rennweg Nr. 16, zu reklamieren. Nach Ablauf dieses Termines werden Reichsgeseßblätter ausnahmslos nur gegen Entrichtung des Verschleißpreises (1/. Bogen 2 Seiten zu 2 h) erfolgt. = Nachdem die sämtlichen Jahrgänge der deutschen Ausgabe vom Jahre 1849 ab und sämtliche Jahrgänge der anderen sieben Sprachenausgaben vom Jahre 1870 ab vollständig komplettiert sind, kann nicht nur jeder einzelne Jahrgang um den oben erwähnten Verschleißpreis, sondern auch jedes einzelne Stück aller dieser Jahrgänge um den Verschleißpreis ( Bogen 2 Seiten zu 2 h) aus dem Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, bezogen werden; hiedurch ist die Möglichkeit geboten, mangelhafte Jahrgänge zu vervoll. ständigen und Blätter nach Materien zu reihen. |