Juhalt: No 37. Kaiserliches Patent, betreffend die Auflösung des Landtages von Görz und Gradiska. 37. Fürst von Trient und Briren; Markgraf von Oberund Nieder-Laufik und in Istrien; Graf von Hohen Kaiserliches Patent vom 2. März embs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg 2c.; Herr von 1913, betreffend die Auflösung des Landtages von Görz und Gradiska. Wir Franz Joseph der Erfte, von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich; König von Ungarn und Böhmen, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien; König von Jerusalem 2c.; Erzherzog von Österreich; Großherzog von Toscana und Krakau; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürfteter Graf von Habsburg und Tirol, von Kyburg, Görz und Gradisca; Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark; Großwojwod der Wojwodschaft Serbien 2c. 2c. 2c. tun fund und zu wissen: Der Landtag der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiska ist aufgelöst und es sind die Neuwahlen für diesen Landtag einzuleiten. Gegeben in Unserer Reichshaupt- und Residenzstadt Wien, am 2. März im Eintausendneunhundertunddreizehnten, Unserer Reiche im Fünfundsechzigsten Jahre. Franz Joseph m. p. Jahrgang 1913. Reichsgesehblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder. XVIII. Stück. Ausgegeben und versendet am 12. März 1913. Inhalt: M 38. Verordnung, wodurch die Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit in den ehemaligen ottomanischen Vilajets Tripolis und Benghazi aufgehoben wird. 38. Konsuln in den ehemaligen ottomanischen Vilajets Tripolis und Benghazi auf Grund des § 17 des Verordnung des k. und k. gemein- österreichischen Gesetzes vom 30. August 1891, R. G. famen Ministers des Äußern vom 22. Februar 1913, wodurch die Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit in den ehemaligen ottomanischen Vilajets Tripolis und Benghazi aufgehoben wird. Zufolge Ermächtigung Seiner k. und t. Apostolischen Majestät und im Einverständnisse mit den Regierungen der beiden Staatsgebiete wird die bisher bestandene Gerichtsbarkeit der österreichisch-ungarischen Bl. Nr. 136, beziehungsweise des § 17 des ungari schen Gesezartikels XXXI vom Jahre 1891, vollständig aufgehoben. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Berchtold m. p. Diese Verordnung wird hiemit gemäß § 18 des Gesezes vom 30. August 1891, R. G. Bl. Nr. 136, verlautbart. Hochenburger m. p. Reichsgesehblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder erscheint auch im Jahre 1913 im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte 24, in der deutschen, böhmischen, italienischen, kroatischen, polnischen, rumänischen, ruthenischen und flowenischen Sprache. Der Abonnementspreis für den ganzen Jahrgang 1913 des Reichsgesezblattes in jeder dieser acht Ausgaben beträgt pro Exemplarzum Abholen oder mit portofreier Zusendung - 8 K. Bu abonnieren ist im Verlage der k. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, wo auch einzelne Jahrgänge und einzelne Stücke des Reichsgesetzblattes bezogen werden können. Da das Reichsgesezblatt im Abonnement nur gegen vorherigen Erlag des Jahresabonnementbetrages abgegeben, beziehungsweise versendet wird, ist gleichzeitig mit dem Abonnementauftrage auch der entfallende Geldbetrag zu entrichten; behufs Ermöglichung einer schnellen und klaglosen Zustellung durch die k. k. Post ist nebst der genauen Wohnungsadresse auch der betreffende Postbestellbezirk anzugeben. Einzelne Jahrgänge der deutschen Ausgabe können bezogen werden: Jahrgang 1849 um K 4.20 Jahrgang 1865 um K 4 4.40 1867 " " " " 4462466 6. 1885 48663 Jahrgang 1881 um K 4.40 Jahrgang 1897 um K 15· 3.60 " " " " 6.40 1903 " " 95 5. " " " " Einzelne Jahrgänge der anderen sieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab sind zu denselben Preisen zu haben wie die deutsche Ausgabe. Beim Bezuge von mindestens 10, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesekblattes auf einmal, wird ein Nachlaß von 20%, beim Bezuge von mindestens 25, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgefeßblattes auf einmal, ein Nachlaß von 25% und beim Bezuge von mindestens 35, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesetzblattes auf einmal, ein Nachlaß von 30% gewährt. NB. Abgängige oder mangelhaft zugekommene Reichsgesezblätter der deutschen Ausgabe sind längstens binnen vier Wochen nach ihrem Erscheinen, und solche der nichtdeutschen Ausgaben längstens binnen sechs Wochen nach Ausgabe der Repertorien und des Titelblattes zu den einzelnen Ausgaben direkte bei der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, III. Bezirk, Rennweg Nr. 16, zu reklamieren. Nach Ablauf dieses Termines werden Reichsgeseßblätter ausnahmslos nur gegen Entrichtung des Verschleißpreises (1, Bogen = 2 Seiten zu 2 h) erfolgt. Nachdem die sämtlichen Jahrgänge der deutschen Ausgabe vom Jahre 1849 ab und sämtliche Jahrgänge der anderen sieben Sprachenausgaben vom Jahre 1870 ab vollständig komplettiert sind, kann nicht nur jeder einzelne Jahrgang um den oben erwähnten Verschleißpreis, sondern auch jedes einzelne Stück aller dieser Jahrgänge um den Verschleißpreis (1/4 Bogen 2 Seiten zu 2 h) aus dem Verlage der f. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, bezogen werden; hiedurch ist die Möglichkeit geboten, mangelhafte Jahrgänge zu vervollständigen und Blätter nach Materien zu reihen. Inhalt: No 39. Kaiserliches Patent, betreffend die Einberufung der Landtage von Galizien, Schlesien, Vorarlberg und Triest. 39. embs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg 2c.; Herr von Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark; Kaiserliches Patent vom 12. März Großwojwod der Wojwodschaft Serbien 2. œ. œ. 1913, betreffend die Einberufung der Landtage von Galizien, Schleften, Vorarlberg und Triest. Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich; König von Ungarn und Böhmen, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien; König von Jerusalem 2c.; Erzherzog von Österreich; Großherzog von Toscana und Krakau; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Brain und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen, Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwih und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürfteter Graf von Habsburg und Tirol, von Kyburg, Görz und Gradisca; Fürst von Trient und Briren; Markgraf von Oberund Nieder-Lausih und in Istrien; Graf von Hohen |