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Juhalt: (N 4 und 5.) 4. Kundmachung, betreffend die Änderung der Bestimmungen der Konzessionsurkunde vom 13. Ottober 1907 für die Lokalbahn von Neumarkt-Kallham nach Weizenkirchen mit einer Abzweigung von Aching nach Peuerbach. 5. Gesetz, betreffend Steuer- und Gebührenerleichterungen für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vorschußkassen.

24.

zu übernehmen und während der sodann noch übrigen Konzessionsdauer gemäß den Bestimmungen im Absage 1

Kundmachung des Eisenbahnministe- dieses Paragraphen für Rechnung der Gesellschaft

riums vom 31. Dezember 1912, betreffend die Änderung der Bestimmungen der Konzessionsurkunde vom 13. Oktober 1907, R. G. Bl. Nr. 241, für die Lokalbahn von Neumarkt-Kallham nach Weizenkirchen mit einer Abzweigung von Aching nach Beuerbach.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung werden die Bestimmungen des § 9 der Konzessionsurkunde vom 13. Oktober 1907, R. G. Bl. Nr. 241, für die Lokalbahn von Neumarkt-Kallham nach Weizenkirchen mit einer Abzweigung von Aching nach Peuerbach durch Einschaltung nachstehender Anordnungen als 2. bis 6. Absatz dieses Paragraphen geändert:

zu führen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, für die Invaliditätsund Altersversorgung ihrer Bediensteten und für die Versorgung der Angehörigen derselben Vorsorge zu treffen und zu diesem Zwecke dem Pensionsinstitute des Verbandes der österreichischen Lokalbahnen beizutreten, falls nicht für das konzessionierte Bahnunternehmen eine eigene Pensionskasse mit mindestens gleichen Begünstigungen für die Mitglieder, beziehungsweise mit mindestens gleichen Verpflichtungen für die Gesellschaft wie bei dem genannten Pensionsinstitute errichtet werden sollte.

Diese Versorgung ist in der Weise durchzuführen, daß die Gesellschaft die definitiven Bediensteten mit dem Tage ihrer definitiven Anstellung, von den übrigen Bediensteten aber mindestens jene, welche den Dienst als Wagenführer, Kondukteure, Wächter oder Stations„Die Aktiengesellschaft Lokalbahn Neumarkt-diener versehen, bei entsprechender Verwendung späWeizenkirchen-Peuerbach" als Rechtsnachfolgerin der testens nach erfolgter Zurücklegung dreier Dienstjahre Konzessionäre ist jedoch im Falle einer ausdrücklichen bei dem Pensionsinstitute des Verbandes der öfterBewilligung von seiten der t. k. Staatsverwaltung | reichischen Lokalbahnen, beziehungsweise bei der eigenen berechtigt, den Betrieb der den Gegenstand dieser Pensionskasse anzumelden haben.

Konzessionsurkunde bildenden Bahnlinien entweder Das Statut der Pensionskasse sowie jede Abändeselbst zu führen oder an dritte Personen zu überlassen.rung desselben unterliegt der Genehmigung des k. I. Der t. t. Staatsverwaltung bleibt das Recht vor Eisenbahnministeriums."

behalten, den Betrieb der den Gegenstand dieser

Konzessionsurkunde bildenden Bahnlinien wann immer

Forster m. p.

5.

Gesek vom 3. Jänner 1913,

erträgnissen statutenmäßig ausgeschlossen ist und auch tatsächlich nicht stattfindet, ferner derartige Vereini= gungen zur gemeinschaftlichen Verarbeitung und Ver

zeugnisse der Teilnehmer, jedoch mit denselben Ein

betreffend Steuer- und Gebührenerleichterun-wertung der selbstgewonnenen landwirtschaftlichen Ergen für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen schränkungen, welchen die Befreiung des einzelnen schaften und Vorschußkassen.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrates finde Jch anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

Steuerrechtliche Bestimmungen.
Das Gesetz vom 25. Oktober 1896, R. G. Bl.
Nr. 220, betreffend die direkten Personalsteuern, erfährt
folgende Abänderungen, beziehungsweise Ergänzungen:

Landwirtes von der allgemeinen Erwerbstener nach § 2 unterliegt.

Auch Verbände derartiger Genossenschaften und Vereinigungen, welche die bezeichneten Zwecke. unter den gleichen statutenmäßigen und tatsächlichen Bedingungen verfolgen oder unter statutenmäßiger und tatsächlicher Beschränkung der Verzinsung ihrer Geschäftsanteile auf höchstens 4 Prozent den Geldausgleich zwischen den ihnen angehörigen Verbandsgenossenschaften besorgen, sind, sofern sie als registrierte Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften errichtet sind und ihren Geschäftsbetrieb im Sinne des § 85 auf ihre Mitglieder beschränken, von der Besteuerung ausgenommen.

Der erste Absatz des § 85 hat in Hinkunft zu lauten:

Der § 84, lit. e, hat in Hinkunft zu lauten: e) Die Kredit- und Vorschußzvereine (Sparund Darlehcnskassen), deren Sazungen den Anforderungen des § 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1889, R. G. Bl. Nr. 91, entsprechen, sowie Verbände solcher Kredit- und Vorschußvereine zum Zwecke der Die im § 83, IIa, bezeichneten Erwerbs- und Besorgung des Geldausgleiches ihrer Mitglieder, Wirtschaftsgenossenschaften, welche, auf dem Prinzipe sofern sie als registrierte Erwerbs- und Wirtschafts der Selbsthilfe beruhend, ihren Geschäftsbetrieb statutengenossenschaften errichtet sind und statutenmäßig und mäßig und tatsächlich auf ihre eigenen Mitglieder betatsächlich ihren Geschäftsbetrieb auf die Durchführung schränken, dann die im § 83, II d und e, bezeichneten dieser Aufgabe sowie im Sinne des § 85 auf ihre Vorschußkassen genießen im Sinne der §§ 92, 94, 95, Mitglieder beschränken, die Geschäftsanteile nicht höher 100 und 116 eine begünstigte Behandlung. Wenn als mit 4 Prozent verzinsen und die Überschüsse der im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ermitdem Reservefonds, woran den Mitgliedern kein Anteil telte Reinertrag 1200 K nicht übersteigt, sind sic zusteht, zuweisen. von der Steuerpflicht gänzlich befreit.

Sofern der Geldausgleich zwischen den vorbe- Im zweiten Absatz desselben Paragraphen wird. zeichneten Kredit- und Vorschußvereinen sowie den das folgende Alinea beigefügt: nach lit. f dieses Paragraphen erwerbsteuerfreien Ge- f) Wenn ein dem Gesetze vom 9. April 1873, nossenschaften durch ein Landesinstitut besorgt wird, R. G. Bl. Nr. 70, gemäß als Erwerbs- und Wirtdas seinen Geschäftsbetrieb nach den für dasselbe schaftsgenossenschaft registrierter Genossenschaftsvergeltenden Vorschriften und tatsächlich auf die Durch band im Auftrage und für Rechnung seiner Verbandsführung dieser Aufgabe beschränkt und daher insbe- genossenschaften mit Mitgliedern derselben geschäftsondere, abgesehen von einer sinngemäßen Aneiner finngemäßzen Anlichen Verkehr pflegt. wendung der Bestimmung des § 85, lit. a und f, keinerlei Kreditgeschäfte mit anderen Personen, als den bezeichneten Genossenschaften betreibt, kommt einem solchen Landesinstitute die gleiche Erwerbsteuerfreiheit zu.

§ 84, lit. f, hat in Hinkunft zu lauten:

Die Begünstigung geht nicht verloren, wenn Mitglieder von den im leyten Bilanzjahre eingezahlten Geschäftsanteilen statutenmäßig feinen Gewinn (Divis dende) beanspruchen können.

Im § 94 hat zu lit. e der folgende Absaß hinzuzukommen:

f) Die Genossenschaften und sonstigen VereiniDie geleisteten Zinsen der gegen hypothekarische gungen von Landwirten zur gemeinschaftlichen Be Sicherstellung, jedoch nicht gegen Teilschuldverschrei schaffung von Saatgut, Düngemitteln, Maschinen und bungen aufgenommenen Kapitalien bilden bei BeGeräten oder anderen landwirtschaftlichen Produktionsmessung der Erwerbsteuer der nach § 85 begünstigten erfordernissen, zur Hebung der Viehzucht (Viehzucht Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vorgenossenschaften, Stierhaltungsgenossenschaften, Weideschußkassen eine zulässige Abzugspost.

genossenschaften, Vichversicherungsvereine 2c.) oder zur gemeinsamen Förderung anderer landeskultureller Lit. e desselben Paragraphen hat fünftig zu Zwecke, sofern dabei die Verteilung von Rein- lauten:

e) zu Spenden, Geschenken und anderweitigen | gender nach der Höhe des steuerpflichtigen ReinWidmungen, außer wenn dieselben durch den Ge- ertrages abgestufter ermäßigter Steuerfuß:

schäftsbetrieb erfordert oder von einer der nach § 85

bei einem Reinertrage bis ein

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bei einem Reinertrage von mehr

bei einem Reinertrage von mehr als 5000 K bis einschließlich 10.000 K

begünstigten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften schließlich 2800 K
und Vorschußkassen Personen und Anstalten, welche
der Genossenschaft selbst nicht angehören, zugewendet
werden; dagegen dürfen unentgeltliche Zuwendungen als 2800 K bis einschließlich 5000 K
an Genossenschafter oder deren Familienglieder die
Besteuerungsgrundlage nicht schmälern. Remunera
tionen, welche den Angestellten der Unternehmung für
ihre derselben geleisteten Dienste sowie Krankenbeiträge,
welche den Angestellten oder ihren Familien gewährt
werden, gelten als durch den Geschäftsbetrieb erforderte
Auslagen.

Jin § 95, lit. c, sind nachfolgende Worte an zufügen:

„ferner Subventionen, die vom Staate, einem Lande oder anderen öffentlichen Korporationen den Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zugewendet

werden."

Jm 95 kommt im ersten Absage als weiterer Punkt hinzu:

1) bei den nach § 85 begünstigten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die mit ihrer Errichtung im ersten Jahre ihres Bestandes verbundenen Auslagen. Wenn diese Auslagen in der Form eines Vortrages in die Bilanz aufgenommen wurden, so werden Abschreibungen an diesem in den ersten fünf Jahren des Bestandes der Genossenschaft als Abzugspost zugelassen.

Im § 100 treten an Stelle des Absages 11 fünftig die folgenden Absätze:

Für die im Sinne des § 85 begünstigten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vorschußkassen gilt, sofern sie nicht nach dem ersten Abjage des § 85 von der Erwerbsteuer befreit sind, folgender nach der Höhe des steuerpflichtigen Rein ertrages abgestufter Steuerfuß:

bei einem Reinertrage bis einschließlich 2800 K

2.5 Prozent,

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bei einem Reinertrage von mehr als 10.000K bis einschließlich 20.000 K und bei einem Reinertrage von mehr als 20.000 K

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Die Steuer nach den beiden vorstehenden Absäßen ist mit der Maßgabe zu bemessen, daß von dem höheren Stufe nach Abzug der Steuer niemals weniger Betrage des steuerpflichtigen Reinerträgnisses einer erübrigen darf, als von dem höchsten Reinertrage der nächst niedrigeren Stufe nach Abzug der auf ihn ent»

fallenden Steuer erübrigt.

§ 125, Punkt 6, hat fünftig zu lauten:

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Gebührenrechtliche Bestimmungen.

Den Mitgliedern eines Verbandes von Erwerbs. und Wirtschaftsgenossenschaften, welcher dem Gesetze vom 9. April 1873, R. G. Bl. Nr. 70, gemäß als Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft registriert ist, sind in Absicht auf die Anwendung der die Erwerbs. und Wirtschaftsgenossenschaften betreffenden gebührenrechtlichen Bestimmungen die Mitglieder der Verbandsgenossenschaften insoweit gleichzuachten, als der Verband mit ihnen im Auftrage und für Rechnung der Verbandsgenossenschaft geschäftlichen Verkehr pflegt.

Der Genossenschaftsvertrag der Kredit- und Vorschußvereine (Spar- und Darlehenskassen), deren. Satzungen den Anforderungen des § 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1889, R. G. Bl. Nr. 91, entsprechen, sowie die Empfangsbestätigungen über die statutenmäßigen Einlagen ihrer Mitglieder, über die von diesen Vereinen an ihre Mitglieder ausgezahlten Zinsen der Geschäftsanteile und über Kapitalsrückzahlungen auf

Für solche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- statutenmäßige Einlagen ihrer Mitglieder sind, unbe schaften, bei welchen die Voraussetzungen für die schadet der Bestimmung des § 3, lezter Absaß, des begünstigte Behandlung nach § 85 nicht zutreffen, Gesezes vom 21. Mai 1873, R. G. Bl. Nr. 87, gilt, insolange ihr Geschäftsbetrieb sich innerhalb der von den Stempel- und unmittelbaren Gebühren gesetzlichen und statutenmäßigen Grenzen hält, fol- befreit.

Auf Verbände, welche ausschließlich aus Kredit | solche Darlehen und auf die in derartigen Schuldund Vorschußvereinen (Spar- und Darlehenskassen) | scheinen eingeräumten Bürgschaften, ferner auf die bestehen, deren Saßungen den Anforderungen des § 1 Empfangsbestätigungen der Landesanstalt über die des Gesetzes vom 1. Juni 1889, R. G. Bl. Nr. 91, von den Kredit- und Vorschußvereinen gezahlten Darentsprechen, finden bei Zutreffen der im § 84, lit. e, lehenszinsen und rückgezahlten Darlehenssummen die erster Absatz, des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, Bestimmungen des Artikels I und des Artikels II, R. G. Bl. Nr. 220, in der Fassung des Artikels I § 5, lit. b, des Gesetzes vom 11. Juni 1894, angeführten Voraussetzungen die in den Gesezen vom R. G. Bl. Nr. 111, dann der §§ 3 und 5 des 1. Juni 1889, R. G. Bl. Nr. 91, und vom 11. Juni Gesezes vom 1. Juni 1889, R. G. Bl. Nr. 91, 1894, R. G. Bl. Nr. 111, dann die im vorhergehenden sinngemäße Anwendung. Absage vorgesehenen Begünstigungen sinngemäße Anwendung. Hierbei sind den Mitgliedern des Verbandes die Mitglieder seiner Verbandsgenossenschaften insoweit gleichzuachten, als der geschäftliche Verkehr des Verbandes mit den Mitgliedern der Verbands- 1. Jänner 1912. genossenschaften im Auftrage und für Rechnung der letteren erfolgt.

Wenn die in § 84, lit. e, zweiter Abjak, des Gesetzes vom 25. Oftober 1896, R. G. Bl. Nr. 220, in der Fassung des Artikels I angeführten Landesanstalten unter Beobachtung der daselbst festgesetzten Bedingungen den Kredit- und Vorschußvereinen der im vorhergehenden Absage bezeichneten Art Darlehen gewähren, so finden auf die von diesen Kredit- und Vorschußvereinen ausgestellten Schuldscheine über

Artikel III.

Die Wirksamkeit dieses Gesezes beginnt mit

Artikel IV.

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Reichsgesebblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

IV. Stück.

Ausgegeben und versendet am 18. Jänner 1913.

Inhalt: (N6-9.) 6. Kundmachung, betreffend die Errichtung eines Hauptzollamtes II. Klasse auf dem Bahnhofe in Scharniß und Umwandlung des Nebenzollamtes II. Klasse in Scharnig in eine Expositur des genannten Hauptzollamtes. 7. Gesez, womit der § 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1896, betreffend die Einräumung von Notwegen, abgeändert wird. 8. Geseß über die Verwendung von Teilen der Gebarungsüberschüsse der gemeinschaftlichen Waisenkassen. 9. Verordnung, betreffend die Abgabe von Postsendungen an Substituten von Advokaten und Notaren.

6.

Kundmachung des Finanzministeriums

vom 8. Jänner 1913,

betreffend die Errichtung eines Hauptzollamtes II. Klasse auf dem Bahnhofe in Scharniß und Umwandlung des Nebenzollamtes II. Klasse in Scharnis in eine Expofitur des genannten Hauptzollamtes.

Auf dem Bahnhofe in Scharnitz (Tirol) wurde ein Hauptzollamt II. Klasse errichtet, welches seine Tätigkeit bereits begonnen hat.

Dieses Amt ist zur Anwendung des summarischen Ansageverfahrens im Eisenbahnverkehr ermächtigt.

Gleichzeitig wurde das Nebenzollamt II. Klasse in Scharniz in eine Expositur dieses Hauptzollamtes unter Belassung seiner Befugnisse umgewandelt.

Zaleski m. p.

Gesch vom 9. Jänner 1913,

womit der § 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1896, R. G. Bl. Nr. 140, betreffend die

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Gesch vom 10. Jänner 1913 über die Verwendung von Teilen der Gebarungsüberschüsse der gemeinschaftlichen Waisenkassen.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrates

Einräumung von Notwegen, abgeändert finde Ich anzuordnen, wie folgt:

wird.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrates finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§ 1.

Die Wirksamkeit des Gesetzes vom 3. Juni 1901, R. G. Bl. Nr. 62, betreffend die Verwendung von

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