Juhalt: (N 4 und 5.) 4. Kundmachung, betreffend die Änderung der Bestimmungen der Konzessionsurkunde vom 13, Ottober 1907 für die Lokalbahn von Neumarkt-Kallham nach Weizenkirchen mit einer Abzweigung von Aching nach Peuerbach. 5. Gesetz, betreffend Steuer- und Gebührenerleichterungen für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vorschußkassen. 2. zu übernehmen und während der sodann noch übrigen Konzessionsdauer gemäß den Bestimmungen im Absaße 1 Kundmachung des Eisenbahnministe- dieses Paragraphen für Rechnung der Gesellschaft riums vom 31. Dezember 1912, betreffend die Änderung der Bestimmungen der Konzessionsurkunde vom 13. Oktober 1907, R. G. Bl. Nr. 241, für die Lokalbahn von Neumarkt-Kallham nach Weizenkirchen mit einer Abzweigung von Aching nach Beuerbach. Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung werden die Bestimmungen des § 9 der Konzessionsurkunde vom 13. Oftober 1907, R. G. Bl. Nr. 241, für die Lokalbahn von Neumarkt-Kallham nach Weizenkirchen mit einer Abzweigung von Aching nach Peuerbach durch Einschaltung nachstehender Anordnungen als 2. bis 6. Abjaz dieses Paragraphen geändert: zu führen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für die Invaliditätsund Altersversorgung ihrer Bediensteten und für die Versorgung der Angehörigen derselben Vorsorge zu treffen und zu diesem Zwecke dem Pensionsinstitute des Verbandes der österreichischen Lokalbahnen beizutreten, falls nicht für das konzessionierte Bahnunternehmen eine eigene Pensionstasse mit mindestens gleichen Begünstigungen für die Mitglieder, beziehungsweise mit mindestens gleichen Verpflichtungen für die Gesellschaft wie bei dem genannten Pensionsinstitute errichtet werden sollte. Diese Versorgung ist in der Weise durchzuführen, daß die Gesellschaft die definitiven Bediensteten mit dem Tage ihrer definitiven Anstellung, von den übrigen Bediensteten aber mindestens jene, welche den Dienst als Wagenführer, Kondukteure, Wächter oder Stations„Die Aktiengesellschaft „Lokalbahn Neumarkt-diener versehen, bei entsprechender Verwendung späWeizenkirchen-Peuerbach" als Rechtsnachfolgerin der testens nach erfolgter Zurücklegung dreier Dienstjahre Konzessionäre ist jedoch im Falle einer ausdrücklichen bei dem Pensionsinstitute des Verbandes der öster Bewilligung von seiten der f. t. Staatsverwaltung reichischen Lokalbahnen, beziehungsweise bei der eigenen berechtigt, den Betrieb der den Gegenstand dieser Pensionskasse anzumelden haben. Konzessionsurkunde bildenden Bahnlinien entweder Das Statut der Pensionskasse sowie jede Abändeselbst zu führen oder an dritte Personen zu überlassen.rung desselben unterliegt der Genehmigung des k. k. Der k. k. Staatsverwaltung bleibt das Recht vor- Eisenbahnministeriums.“ behalten, den Betrieb der den Gegenstand dieser Konzessionsurkunde bildenden Bahnlinien wann immer Forster m. p. 5. Gesch vom 3. Jänner 1913, erträgnissen statutenmäßig ausgeschlossen ist und auch tatfächlich nicht stattfindet, ferner derartige Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Verarbeitung und Verbetreffend Steuer- und Gebührenerleichterun-zeugnisse der Teilnehmer, jedoch mit denselben Einwertung der selbstgewonnenen landwirtschaftlichen Ergen für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen schränkungen, welchen die Befreiung des einzelnen schaften und Vorschußkassen. Landwirtes von der allgemeinen Erwerbsteuer nach § 2 unterliegt. Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrates finde Jch anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Steuerrechtliche Bestimmungen. Das Gesetz vom 25. Oktober 1896, R. G. Bl. Nr. 220, betreffend die direkten Personalsteuern, erfährt folgende Abänderungen, beziehungsweise Ergänzungen: Auch Verbände derartiger Genossenschaften und Vereinigungen, welche die bezeichneten Zwecke unter den gleichen statutenmäßigen und tatsächlichen Bedingungen verfolgen oder unter statutenmäßiger und tatsächlicher Beschränkung der Verzinsung ihrer Geschäftsanteile auf höchstens 4 Prozent den Geldausgleich zwischen den ihnen angehörigen Verbandsgenossenschaften besorgen, sind, sofern sie als registrierte Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften errichtet sind und ihren Geschäftsbetrieb im Sinne des § 85 auf ihre Mitglieder beschränken, von der Besteuerung ausgenommen. Der erste Absatz des § 85 hat in Hinkunft zu lauten: Der § 84, lit. e, hat in Hinkunft zu lauten: e) Die Kredit- und Vorschußzvereine (Sparund Darlehenskassen), deren Sazungen den Anforderungen des § 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1889, R. G. Bl. Nr. 91, entsprechen, sowie Verbände solcher Kredit- und Vorschußzvereine zum Zwecke der Die im § 83, IIa, bezeichneten Erwerbs- und Besorgung des Geldausgleiches ihrer Mitglieder, Wirtschaftsgenossenschaften, welche, auf dem Prinzipe sofern sie als registrierte Erwerbs- und Wirtschafts der Selbsthilfe beruhend, ihren Geschäftsbetrieb statutengenossenschaften errichtet sind und statutenmäßig und mäßig und tatsächlich auf ihre eigenen Mitglieder betatsächlich ihren Geschäftsbetrieb auf die Durchführung schränken, dann die im § 83, II d und e, bezeichneten dieser Aufgabe sowie im Sinne des § 85 auf ihre Vorschußkassen genießen im Sinne der §§ 92, 94, 95, Mitglieder beschränken, die Geschäftsanteile nicht höher 100 und 116 eine begünstigte Behandlung. Wenn als mit 4 Prozent verzinsen und die Überschüsse der im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ermitdem Reservefonds, woran den Mitgliedern kein Anteil telte Reinertrag 1200 K nicht übersteigt, sind sie zusteht, zuweisen. von der Steuerpflicht gänzlich befreit. Sofern der Geldausgleich zwischen den vorbe- Im zweiten Absatz desselben Paragraphen wird zeichneten Kredit- und Vorschußvereinen sowie den das folgende Alinea beigefügt: nach lit. f dieses Paragraphen erwerbsteuerfreien Ge- f) Wenn ein dem Geseze vom 9. April 1873, nossenschaften durch ein Landesinstitut besorgt wird, R. G. Bl. Nr. 70, gemäß als Erwerbs- und Wirtdas seinen Geschäftsbetrieb nach den für dasselbe schaftsgenossenschaft registrierter Genossenschaftsvergeltenden Vorschriften und tatsächlich auf die Durch band im Auftrage und für Rechnung seiner Verbandsführung dieser Aufgabe beschränkt und daher insbegenossenschaften mit Mitgliedern derselben geschäft= sondere, abgesehen von einer finngemäßen Anlichen Verkehr pflegt. wendung der Bestimmung des § 85, lit. a und f feinerlei Kreditgeschäfte mit anderen Personen, als den bezeichneten Genossenschaften betreibt, kommt einem solchen Landesinstitute die gleiche Erwerbsteuerfreiheit zu. § 84, lit. f, hat in Hinkunft zu lauten: Die Begünstigung geht nicht verloren, wenn Mitglieder von den im legten Bilanzjahre eingezahlten Geschäftsanteilen statutenmäßig feinen Gewinn (Divis dende) beanspruchen können. Im § 94 hat zu lit. e der folgende Absaß hinzuzukommen: f) Die Genossenschaften und sonstigen VereiniDie geleisteten Zinsen der gegen hypothekarische gungen von Landwirten zur gemeinschaftlichen Be Sicherstellung, jedoch nicht gegen Teilschuldverschrei schaffung von Saatgut, Düngemitteln, Maschinen und bungen aufgenommenen Kapitalien bilden bei BeGeräten oder anderen landwirtschaftlichen Produktionsmessung der Erwerbsteuer der nach § 85 begünstigten erfordernissen, zur Hebung der Viehzucht (Viehzucht Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vorgenossenschaften, Stierhaltungsgenossenschaften, Weideschußkassen eine zulässige Abzugspost. genossenschaften, Vichversicherungsvereine 2c.) oder zur gemeinsamen Förderung anderer landeskultureller Zwecke, sofern dabei die Verteilung von Rein- | lauten: Lit. e desselben Paragraphen hat fünftig zu 4 Prozent, 5 e) Zu Spenden, Geschenken und anderweitigen | gender nach der Höhe des steuerpflichtigen ReinWidmungen, außer wenn dieselben durch den Ge- | ertrages abgestufter ermäßigter Steuerfuß: schäftsbetrieb erfordert oder von einer der nach § 85 bei einem Reinertrage bis einbegünstigten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften schließlich 2800 K und Vorschußkassen Personen und Anstalten, welche der Genossenschaft selbst nicht angehören, zugewendet werden; dagegen dürfen unentgeltliche Zuwendungen an Genossenschafter oder deren Familienglieder die Besteuerungsgrundlage nicht schmälern. Remunera tionen, welche den Angestellten der Unternehmung für ihre derselben geleisteten Dienste sowie Krankenbeiträge, welche den Angestellten oder ihren Familien gewährt als 10.000K bis einschließlich 20.000 K werden, gelten als durch den Geschäftsbetrieb erforderte und bei einem Reinertrage von Auslagen. mehr als 20.000 K Im § 95 kommt im ersten Absage als weiterer Punkt hinzu: bei einem Reinertrage von mehr als 2800 K bis einschließlich 5000 K bei einem Reinertrage von mehr als 5000 K bis einschließlich 10.000 K bei einem Reinertrage von mehr 8 " . . 10 " Die Steuer nach den beiden vorstehenden Absähen ist mit der Maßgabe zu bemessen, daß von dem Betrage des steuerpflichtigen Reinerträgnisses einer höheren Stufe nach Abzug der Steuer niemals weniger crübrigen darf, als von dem höchsten Reinertrage der nächst niedrigeren Stufe nach Abzug der auf ihn entfallenden Steuer erübrigt. § 125, Punkt 6, hat künftig zu lauten: " 6. Die nach § 84, lit. e, von der Erwerb1) bei den nach § 85 begünstigten Erwerbs- und steuer befreiten Kredit- und Vorschußzvereine, VerWirtschaftsgenossenschaften die mit ihrer Errichtung im bände und Landesinstitute, sowie die im Sinne des ersten Jahre ihres Bestandes verbundenen Auslagen. § 85, Absatz 1, von der Erwerbsteuer befreiten ErWenn diese Auslagen in der Form eines Vor- werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vorschußtrages in die Bilanz aufgenommen wurden, so werden | kassen.“ Abschreibungen an diesem in den ersten fünf Jahren des Bestandes der Genossenschaft als Abzugspost zugelassen. Artikel II. Gebührenrechtliche Bestimmungen. Den Mitgliedern eines Verbandes von Erwerbs. und Wirtschaftsgenossenschaften, welcher dem Geseze vom 9. April 1873, R. G. Bl. Nr. 70, gemäß als Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft registriert ist, sind in Absicht auf die Anwendung der die Erwerbs. und Wirtschaftsgenossenschaften betreffenden gebührenrechtlichen Bestimmungen die Mitglieder der Verbandsgenossenschaften insoweit gleichzuachten, als der Verband mit ihnen im Auftrage und für Rechnung der Verbandsgenossenschaft geschäftlichen Verkehr pflegt. Der Genossenschaftsvertrag der Kredit- und Vorschußvereine (Spar- und Darlehenskassen), deren Sagungen den Anforderungen des § 1 des Gesezes vom 1. Juni 1889, R. G. BI. Nr. 91, entsprechen, sowie die Empfangsbestätigungen über die statutenmäßigen Einlagen ihrer Mitglieder, über die von diesen Vereinen an ihre Mitglieder ausgezahlten Zinsen der Geschäftsanteile und über Kapitalsrückzahlungen auf Für solche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- statutenmäßige Einlagen ihrer Mitglieder sind, unbeschaften, bei welchen die Voraussetzungen für die schadet der Bestimmung des § 3, lezter Absaß, des begünstigte Behandlung nach § 85 nicht zutreffen, Gesezes vom 21. Mai 1873, R. G. Bl. Nr. 87, gilt, injolange ihr Geschäftsbetrieb sich innerhalb der von den Stempel und unmittelbaren Gebühren. gesetzlichen und statutenmäßigen Grenzen hält, fol- befreit. Auf Verbände, welche ausschließlich aus Kredit | solche Darlehen und auf die in derartigen Schuldund Vorschußvereinen (Spar- und Darlehenskassen) scheinen eingeräumten Bürgschaften, ferner auf die bestehen, deren Sazungen den Anforderungen des § 1 Empfangsbestätigungen der Landesanstalt über die des Gesetzes vom 1. Juni 1889, R. G. Bl. Nr. 91, von den Kredit- und Vorschußvereinen gezahlten Darentsprechen, finden bei Zutreffen der im § 84, lit. e, lehenszinsen und rückgezahlten Darlehenssummen die erster Absay, des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, Bestimmungen des Artikels I und des Artikels II, R. G. Bl. Nr. 220, in der Fassung des Artikels Is 5, lit. b, des Gesezes vom 11. Juni 1894, angeführten Voraussetzungen die in den Geschen vom R. G. Bl. Nr. 111, dann der §§ 3 und 5 des 1. Juni 1889, R. G. Bl. Nr. 91, und vom 11. Juni Gesezes vom 1. Juni 1889, R. G. Bl. Nr. 91, 1894, R. G. Bl. Nr. 111, dann die im vorhergehenden inngemäße Anwendung. Absage vorgesehenen Begünstigungen sinngemäße Anwendung. Hierbei sind den Mitgliedern des Verbandes die Mitglieder seiner Verbandsgenossenschaften insoweit gleichzuachten, als der geschäftliche Verkehr des Verbandes mit den Mitgliedern der Verbands- 1. Jänner 1912. genossenschaften im Auftrage und für Rechnung der letzteren erfolgt. Wenn die im § 84, lit. e, zweiter Absah, des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, R. G. Bl. Nr. 220, in der Fassung des Artikels I angeführten Landesanstalten unter Beobachtung der daselbst festgefeßten Bedingungen den Kredit- und Vorschußvereinen der im vorhergehenden Absage bezeichneten Art Darlehen gewähren, so finden auf die von diesen Kredit- und Vorschußzvereinen ausgestellten Schuldscheine über Artikel III. Die Wirksamkeit dieses Gesezes beginnt mit Artikel IV. Reichsgefeßblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder. IV. Stück. Ausgegeben und versendet am 18. Jänner 1913. Inhalt: (No 6-9.) 6. Kundmachung, betreffend die Errichtung eines Hauptzollamtes II. Klasse auf dem Bahnhofe in Scharniß und Umwandlung des Nebenzollamtes II. Klasse in Scharniß in eine Expositur des genannten Hauptzollamtes. — 7. Geseß, womit der § 1 des Gefeßes vom 7. Juli 1896, betreffend die Einräumung von Notwegen, abgeändert wird. 8. Gefeß über die Verwendung von Teilen der Gebarungsüberschüsse der gemeinschaftlichen Waisenkassen. 9. Verordnung, betreffend die Abgabe von Postsendungen an Substituten von Advokaten und Notaren. 6. Kundmachung des Finanzministeriums vom 8. Jänner 1913, betreffend die Errichtung eines Hauptzollamtes II. Klasse auf dem Bahuhofe in Scharnig und Umwandlung des Nebenzollamtes II. Klasse in Scharnik in eine Expositur des genannten Hauptzollamtes. Auf dem Bahnhofe in Scharniz (Tirol) wurde ein Hauptzollamt II. Klasse errichtet, welches seine Tätigkeit bereits begonnen hat. Dieses Amt ist zur Anwendung des summarischen. Ansageverfahrens im Eisenbahnverkehr ermächtigt. Gleichzeitig wurde das Nebenzollamt II. Klasse in Scharniz in eine Expositur dieses Hauptzollamtes unter Belassung seiner Befugnisse umgewandelt. Zaleski m. p. Gesch vom 9. Jänner 1913, Gefeh vom 10. Jänner 1913 womit der § 1 des Gesezes vom 7. Juli Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrates wird. Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrates finde Jch anzuordnen, wie folgt: § 1. Die Wirksamkeit des Gesetzes vom 3. Juni 1901, R. G. Bl. Nr. 62, betreffend die Verwendung von |