Anstaltsdirektion. Bu Beilage II. zu § 49:9. Verzeichnis über die im Jahr 19.. aus der Anftaltspflege entlassenen männlichen Personen im Alter von 14 bis einschließlich 22 Jahren, bei denen ein abnormer Geißteszustand feffgestellt wurde. aus obiger Anfalt entlassenen männlichen Böglinge im Alter von 6 bis 14 Jahren. (aus obiger Volksschule entlassenen Knaben, die wegen eines geistigen Gebrechens nach § 100 der Schul- und Unterrichtsordnung nur das „Abgangszeugnis“ erhielten.) im Schulbezirk befindlichen Kinder, die auf Grund des § 23 des Reichsvolksschulgesekes, beziehungsweise des § 24 der Schul- und Unterrichtsordnung wegen eines geiftigen Gebrechens vom Besuch der öffentlichen Schulen befreit sind.: Stellungsbezirk... Muster 55 zum § 150. Verzeichnis über die eingelendeten und bezeichneten Geluche behufs Auswahl als „Überzähliger“. B A Kommission zur Auswahl der „Überzähligen" im Ergänzungsbezirk... Muster 56 zum § 150. Verzeichnis über die als „Überzählige“ ausgewählten Rekruten der gemeinsamen Wehrmacht (der Landwehr), die in die Erfahreserve zu überleken find. u. j. w. Anmerkung: 1. Die Rubriken 5 bis 7 find im zutreffenden Fall mit einem Kopfstrich, sonst mit einem Punkt auszufüllen. 2. Papierformat: B. Reichsgesehblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder erscheint auch im Jahre 1913 im Verlage der t. I. Hof- und Staatsbruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte 24, in der deutschen, böhmischen, italienischen, kroatischen, polnischen, rumänischen, ruthenischen. und flowenischen Sprache. Der Abonnementspreis für den ganzen Jahrgang 1913 des Reichsgesezblattes in jeder dieser acht Ausgaben beträgt pro Exemplarzum Abholen oder mit portofreier Zusendung - 8 K. Bu abonnieren ist im Verlage der t. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, wo auch einzelne Jahrgänge und einzelne Stücke des Reichsgesetzblattes bezogen werden können. Da das Reichsgefeßblatt im Abonnement nur gegen vorherigen Erlag des Jahresabonnementbetrages abgegeben, beziehungsweise versendet wird, ist gleichzeitig mit dem Abonnementauftrage auch der entfallende Geldbetrag zu entrichten; behufs Ermöglichung einer schnellen und klaglosen Zustellung durch die k. t. Poft ist nebst der genauen Wohnungsadresse auch der betreffende Postbestellbezirk anzugeben. Einzelne Jahrgänge der deutschen Ausgabe können bezogen werden: Jahrgang 1849 um K 4 20 Jahrgang 1865 um K 4. 7. 6 7.50 9-. Jahrgang 1881 um K 4:40 Jahrgang 1897 um K 15· 1882 6. " " 1867 1883 " " 6. 10 " 1868 4 " " " " " " " " " 7679560 " 6. - 12. 12.50 Einzelne Jahrgänge der anderen fieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab sind zu denselben Preisen zu haben wie die deutsche Ausgabe. Beim Bezuge von mindestens 10, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesetzblattes auf einmal, wird ein Nachlaß von 20%, beim Bezuge von mindestens 25, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgefeßblattes auf einmal, ein Nachlas von 25% und beim Bezuge von mindestens 35, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesetblattes auf einmal, ein Nachlaß von 30% gewährt. NB. Abgängige oder mangelhaft zugekommene Reichsgesezblätter der deutschen Ausgabe sind längstens binnen vier Wochen nach ihrem Erscheinen, und solche der nichtdeutschen Ausgaben längstens binnen sechs Wochen nach Ausgabe der Repertorien und des Titelblattes zu den einzelnen Ausgaben direkte bei der t. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, III. Bezirk, Rennweg Nr. 16, zu reklamieren. Nach Ablauf dieses Termines werden Reichsgesetzblätter ausnahmslos nur gegen Entrichtung des Verschleißpreises (1. Bogen = 2 Seiten zu 2 h) erfolgt. Nachdem die sämtlichen Jahrgänge der deutschen Ausgabe vom Jahre 1849 ab und sämtliche Jahrgänge der anderen sieben Sprachenausgaben vom Jahre 1870 ab vollständig komplettiert sind, kann nicht nur jeder einzelne Jahrgang um den oben erwähnten Verschleißpreis, sondern auch jedes einzelne Stück aller dieser Jahrgänge um den Verschleißpreis (1 Bogen 2 Seiten zu 2 h) aus dem Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirt. Seilerstätte Nr. 24, bezogen werden; hiedurch ist die Möglichkeit geboten, mangelhafte Jahrgänge zu vervollständigen und Blätter nach Materien zu reihen. = |