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Inhalt: (No 42 und 43.) 42. Kundmachung, betreffend die Ermächtigung der Hauptzollämter in Lemberg und Laibach zur Verzollung von Spielkarten. - 43. Verordnung, betreffend die Abänderung der Prüfungsvorschrift für Raffinadezuckercouleur.

42.

1. Nachweis von Teerfarbstoffen.

Eine zirka zweiprozentige Lösung des Musters

Kundmachung des Finanzministeriums wird mit einem Stück Garn aus Schafwolle einige

vom 6. März 1913,

betreffend die Ermächtigung der Hauptzollämter in Lemberg und Laibach zur Verzol

lung von Spielkarten.

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Minuten gekocht, und zwar einmal direkt, ein zweitesmal nach Zusaß einiger Tropfen verdünnter Schwefelsäure. Man nimmt hierauf die Wolle aus der Flüssigfeit und wäscht sie anhaltend mit Wasser aus. Bei Gegenwart von Teerfarben erscheint sie deutlich gefärbt, während reine Zuckercouleur keine nennenswerte Färbung verursacht.

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Die mit der Verordnung des Finanzministeriums vom 26. Juli 1910, R. G. Bl. Nr. 136, erlassene Bier und Wein. Mit Zugrundelegung der Tafeln an der *) Tabellen zur Alkohol- und Extraktbestimmung im Prüfungsvorschrift für Raffinadezuckercouleur wird f. E. österreichischen Normal Eichungskommission berechnet abgeändert und hat zu lauten wie folgt:

von Dr. Bruno Haas. 1906, W. Frick, Wien 1.

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verdünnt und mit 15 cm3 Tanninlösung (100 g zu 17| Kupfer. Wenn nach der vorstehenden Methode mehr in Wasser gelöst) versezt. Nach dem Umschütteln fügt als 56% Zucker auf Trockensubstanz bezogen gefunden man 10 cm3 Bleiefsig zu und filtriert nach Auffüllen wurden, so kann der Zuckergehalt in der Lösung B zur Marke. noch gewichtsanalytisch bestimmt werden.

50 cm3 des Filtrates (enthaltend 1 g Substanz) werden in einem 100 cm3 Kolben mit 5 cm3 Salzsäure vom spezifischen Gewichte 1125 versezt und durch fünf Minuten langes Erhißen auf 70° C invertiert. Hierauf wird abgekühlt, neutralisiert, zur Marke aufgefüllt und filtriert (Lösung B).

Tabelle zur Ermittlung der nötigen Menge
Fehling I bei Anwendung von 0-25 g Substanz.

Gehalt der Zucker- Zulässiger Rohr Kubikzentimeter

couleur an Trockensubstanz

Vom Filtrat focht man 25 cm3 (enthaltend 0*25 g Substanz) mit 25 cm3 Wasser und Fehling-|||(Gewichtsprozente)| scher Lösung. Die Menge der letteren hängt von dem Trockensubstanzgehalt der Couleur ab und kann aus nachstehender Tabelle entnommen werden. Die Zahlen der Tabelle beziehen sich wegen der einfacheren Art des Abmessens auf ungemischte Fehlingsche Lösung I (Kupfersulfat), zu welcher dann noch das gleiche Volumen Fehlingsche Lösung II zuzusehen ist.

Man geht zweckmäßig in folgender Weise vor: Zunächst bringt man in einen Erlenmeyer-Kolben die aus der Tabelle entnommene Menge Fehling I (genau mit der Pipette gemessen), sezt eine gleiche Menge Fehling II, für welche das Abmessen mit dem Meßzylinder genügt, hinzu, hierauf 25 cm3 der Zuckercouleurlösung B und 25 cm3 Wasser und kocht zwei Minuten. Enthält die Couleur nicht über 56% Zucker auf Trockensubstanz bezogen, so bleibt die Flüssigkeit nach dem Kochen durch überschüssiges Kupfer blau. Sollte die Zuckerlösung B noch so dunkel sein, daß eine Blaufärbung nach dem Kochen mit Fehling nicht deutlich sichtbar ist, so filtriert man einen Teil der heißen Flüssigkeit durch ein doppeltes Filter und prüft nach dem Ansäuern mit Essigsäure mittels Ferrocyankalium auf das Vorhandensein von überschüssigem

zucker in 25 cm3
der Lösung B

Fehlingsche
Lösung I

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Jnhalt: (N 44-46.) 44. Kundmachung, betreffend die Feiertage. 45. Verordnung, betreffend die Einführung einer zweiten Staatsprüfung (Fachprüfung) für das Studium des Schiffbaues und Schiffsmaschinenbaues an der Technischen Hochschule in Wien. 46. Verordnung, betreffend die Abänderung der Hauszinssteuer-Einzahlungstermine im Steuereinhebungsbezirke Taus in Böhmen.

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§ 3.

Gegenstände dieser Staatsprüfung sind: Mechanische Technologie (ausschließlich Technologie der Faserstoffe), theoretische Maschinenlehre, Maschinenbau, Schiffbau und Schiffsmaschinenbau.

In der mechanischen Technologie und im Maschinenbau hat die Prüfung aus jenen Teilen zu entfallen, aus welchen der Kandidat Einzelzeugnisse mit mindestens gutem Erfolge erworben hat, wobei dieser Erfolg auch aus den Konstruktionsübungen der betreffenden Maschinenbaugebiete nachzuweisen ist.

Aus theoretischer Maschinenlehre, Schiff- und Schiffsmaschinenbau ist die Prüfung jedenfalls in vollem Umfange abzulegen. Im Sinne des § 48, Absatz 2 der Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht vom 24. März 1912, R. G. Bl. Nr. 59, ist jedoch auf beigebrachte Einzelzeugnisse aus diesen Fächern bei der Beurteilung des Erfolges Rücksicht zu nehmen.

§ 4.

Die Zulassung zur Staatsprüfung hat der Kandidat bei dem Vorsißenden der Prüfungskommission schriftlich unter Beibringung der erforderlichen Belege anzusuchen.

Als Belege werden gefordert:

1. Das Zeugnis über die an einer technischen Hochschule der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder bestandene erste (allgemeine) Staatsprüfung aus dem Maschinenbaufoche.

2. Das Meldungsbuch, beziehungsweise der Nachweis, daß der Kandidat:

a) seit der mit Erfolg bestandenen ersten Staatsprüfung aus dem Maschinenbaufache durch vier Semester als ordentlicher Hörer inskribiert war; b) alle für die Staatsprüfung (§ 3) und die sub 3 angeführten Einzelprüfungen in Betracht kommenden Gegenstände besucht und aus den mit denselben verbundenen Konstruktions- oder anderen Übungen mindestens einen genügenden. Erfolg erworben hat;

c) die nach dem Studienplane der Maschinenbauschule als obligat erklärten Vorträge über Staatswissenschaften besucht hat.

Überdies müssen die durch den Studienplan vorgeschriebenen graphischen und sonstigen Arbeiten gehörig beglaubigt vorgelegt, beziehungsweise ihre selbständige Ausführung nachgewiesen werden.

§ 5.

Die Staatsprüfung zerfällt in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. Die erstere hat der letteren voranzugehen.

Bei der praktischen Prüfung hat der Kandidat ihm gestellte Aufgaben auf dem Gebiete des Schiffbaues und Schiffsmaschinenbaues auszuarbeiten und hiebei zu zeigen, daß er in der Anwendung der Lehren dieser Gegenstände eine entsprechende Fertigkeit erreicht hat.

§ 6.

besonders berührten Punkten haben die Bestimmungen In allen in dieser Staatsprüfungsordnung nicht der Staatsprüfungsordnung vom 24. März 1912, R. G. Bl. Nr. 59, betreffend die Regelung der Staatsprüfungen und Einzelprüfungen an den technischen Hochschulen sinngemäße Anwendung zu finden.

§ 7.

Jenen Kandidaten, welche, die zweite Staatsprüfung (Fachprüfung) aus Schiffbau und Schiffsmaschinenbau mit Erfolg abgelegt haben und noch die zweite Staatsprüfung (Fachprüfung) aus dem Maschinenbaufache ablegen wollen oder umgekehrt solchen, welche die zweite Staatsprüfung für Maschinenbau bereits bestanden haben und noch die zweite Staatsprüfung (Fachprüfung) aus Schiffbau und Schiffsmaschinenbau ablegen wollen, ist bei der betreffenden zweiten Fachprüfung die Prüfung aus jenen Gegenständen zu erlassen, in welchen sie bei der ersten Fachprüfung mindestens in dem gleichen Um fange geprüft wurden.

Dabei wird die Erfüllung sämtlicher Bedingungen. für die Zulassung zur zweiten Staatsprüfung vorausgefeßt. Hussarek m. p.

46.

Verordnung des Finanzministeriums vom 14. März 1913,

3. Die Zeugnisse über die mit wenigstens genügendem Erfolge abgelegten Einzelprüfungen aus folgenden Gegenständen, und zwar: Elemente der betreffend die Abänderung der Hauszinsniederen Geodäsie, Enzyklopädie der technischen Chemie, steuer - Einzahlungstermine im SteuereinEnzyklopädie des Hochbaues und Elektrotechnik.

4. Der Nachweis, daß während der Absolvierung

der Hochschulstudien eine Kumulierung mit der mili

hebungsbezirke Taus in Böhmen.

Auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1894,

tärischen Präsenzdienstpflicht nicht stattgefunden hat. | R. G. Bl. Nr. 110, wird verordnet, daß die Haus

zinssteuer, welche im Steuereinhebungsbezirke Tans | Nr. 17, auch für die fünfprozentige Steuer vom nach den bisher geltenden Bestimmungen in viertel- Reinertrage der aus dem Titel der Bauführung ganz jährigen, antizipativen, am 1. Jänner, 1. April, oder teilweise von der Hauszinssteuer befreiten Ge1. Juli und 1. Oktober fälligen Raten einzuzahlen bäude zu gelten.

war, fortan in diesem Bezirke in vier gleichen, am

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1913

1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November jedes
Jahres im Vorhinein fälligen Raten zu entrichten ist. in Kraft.

Die gleichen Einzahlungstermine haben gemäß

§ 7 des Gesetzes vom 9. Februar 1882, R. G. Bl.

Zaleski m. p.

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