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Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder

erscheint auch im Jahre 1913 im Verlage der k. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte 24, in der deutschen, böhmischen, italienischen, kroatischen, polnischen, rumänischen, ruthenischen und flowenischen Sprache.

Der Abonnementspreis für den ganzen Jahrgang 1913 des Reichsgesezblattes in jeder dieser acht Ausgaben beträgt pro Exemplar zum Abholen oder mit portofreier Zusendung - 8 K.

Zu abonnieren ist im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, wo auch einzelne Jahrgänge und einzelne Stücke des Reichsgesetzblattes bezogen werden können.

Da das Reichsgesezblatt im Abonnement nur gegen vorherigen Erlag des Jahresabonnementbetrages abgegeben, beziehungsweise versendet wird, ist gleichzeitig mit dem Abonnementauftrage auch der entfallende Geldbetrag zu entrichten; behufs Ermöglichung einer schnellen und klaglosen Zustellung durch die k. k. Post ist nebst der genauen Wohnungsadresse auch der betreffende Postbestellbezirk anzugeben.

Einzelne Jahrgänge der deutschen Ausgabe können bezogen werden:

--

Jahrgang 1849 um K 4 20 Jahrgang 1865 um K 4- |Jahrgang 1881 um K 4.40 Jahrgang 1897 um K 15·

4.40
4.
4.

6.
5.

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1850
1851

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10.50
2.60

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1866
1867

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1882
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1903
1904

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7.50

9.

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7.

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1912

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12.50

Einzelne Jahrgänge der anderen sieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab find zu denselben Preisen zu haben wie die deutsche Ausgabe.

Beim Bezuge von mindestens 10, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesehblattes auf einmal, wird ein Nachlaß von 20%, beim Bezuge von mindestens 25, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgefeßblattes auf einmal, ein Nachlaß von 25% und beim Bezuge von mindestens 35, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesetblattes auf einmal, ein Nachlaß von 30% gewährt.

NB. Abgängige oder mangelhaft zugekommene Reichsgesetzblätter der deutschen Ausgabe sind längstens binnen vier Wochen nach ihrem Erscheinen, und solche der nichtdeutschen Ausgaben längstens binnen sechs Wochen nach Ausgabe der Repertorien und des Titelblattes zu den einzelnen Ausgaben direkte bei der t. f. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, III. Bezirk, Rennweg Nr. 16, zu reklamieren.

Nach Ablauf dieses Termines werden Reichsgeseßblätter ausnahmslos nur gegen Entrichtung des Verschleißpreises (1. Bogen = 2 Seiten zu 2 h) erfolgt.

Nachdem die sämtlichen Jahrgänge der deutschen Ausgabe vom Jahre 1849 ab und sämtliche Jahrgänge der anderen sieben Sprachenausgaben vom Jahre 1870 ab vollständig komplettiert sind, kann nicht nur jeder einzelne Jahrgang um den oben erwähnten Verschleißpreis, sondern auch jedes einzelne Stück aller dieser Jahrgänge um den Verschleißpreis ( Bogen = 2 Seiten zu 2 h) aus dem Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, bezogen werden; hiedurch ist die Möglichkeit geboten, mangelhafte Jahrgänge zu vervollständigen und Blätter nach Materien zu reihen.

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Inhalt: N 47. Verordnung, betreffend die verbotswidrige Bereitung und Veräußerung von Zigaretten.

47.

Es fällt daher die Herstellung von Zigaretten aus Rauchtabak, der nicht aus den Verkaufsniederlagen

Verordnung des Finanzministeriums des Staatsgefälles bezogen wurde, als eine Art der

vom 20. Jänner 1913,

betreffend die verbotswidrige Bereitung und

Veräußerung von Zigaretten.

Gemäß § 419 der Zoll- und Staatsmonopolordnung ist durch das Verbot der Bereitung von Gegenständen der Staatsmonopole untersagt, ohne Bewilligung der Gefällsbehörden: . . .

Zurichtung von verarbeitetem Tabak unter das Verbot des § 419, 3. 2, 3. M. O.

Nach dem Wortlaute der zitierten gesetzlichen Bestimmungen wäre auch die Verwendung von ausländischem, ordnungsgemäß bezogenem Tabak oder von aus ungarischen, beziehungsweise bosnisch-hercegovinischen Verkaufsniederlagen herrührendem Füllmateriale zur Herstellung von Zigaretten ohne Be= willigung der Gefällsbehörde verboten. Die Monopolsverwaltung hat jedoch bisher die Zigarettenherstellung aus solchem Tabak für den eigenen Gebrauch der importierenden Parteien als zulässig erklärt und es liegt solange diese Bewilligung der Gefällsbehörde nicht zurückgezogen wird eine verbotswidrige Beerreitung von Monopolsgegenständen nach § 419, 3. 2, 3. M. O. in diesen Fällen nicht vor.

2. Tabak, der nicht aus den Verkaufsniederlagen des Staatsgefälles bezogen wurde, zu spinnen, zu mahlen, zu beizen oder auf irgendeine Art zuzurichten...

4. überhaupt eine Gewerbsunternehmung zu richten oder zu betreiben, in welcher für Rechnung Anderer oder zum Verkaufe

a) Tabak zugerichtet wird. . .

Dagegen fällt die gewerbsmäßige Herstellung von Zigaretten für Rechnung anderer oder zum Verkaufe ohne Rücksicht auf die Provenienz des Fülltabakes also auch dann, wenn dieser vorschriftsUnter dem Ausdrucke Zurichten sind in diesen mäßig aus den Verkaufsniederlagen des StaatsGesezesstellen alle manuellen, maschinellen, chemischen gefälles oder ordnungsgemäß aus dem Auslande, oder sonstigen Verrichtungen zu verstehen, durch die beziehungsweise aus Ungarn, Bosnien oder der Herder Tabak zum Verbrauch geeignet gemacht wird. cegovina bezogen wurde unter das Verbot des Nach § 381, P. 2, und § 382 3. M. O. bildet | § 419, 3. 4, lit. a, 3. M. D. Unter dem in dieser der Tabak (das sind nach § 383 3. M. O. die Blätter und Abfälle der Tabakpflanze und die ausdrücklich als Ersatzmittel des Tabakes erklärten sonstigen Pflanzen stoffe) in jedem Zustande, ob roh, verarbeitet oder in Form von Abfällen, den Gegenstand des Staatsmonopoles.

Gesezesstelle gebrauchten Ausdrucke „Gewerbsunternehmung" ist jede Unternehmung zu verstehen, in der nicht aus bloßer Gefälligkeit, sondern um des eigenen Erwerbes oder Vorteils halber für Rechnung anderer Personen oder zum Verkaufe Zigaretten hergestellt werden, und es macht hierbei keinen Unterschied,

ob der Unternehmer sich für die Herstellung der | zu ihrer Herstellung verwendete Fülltabak einen GegenZigaretten selbst bezahlen läßt oder ob er seinen stand des Staatsmonopoles bilden, haben endlich auch Erwerb oder Vorteil aus dem Verkaufe der verarbeite- die in den §§ 425 und 426 Z. M. O. ausgesprochenen ten Zigarettenhülsen oder auf andere Weise zu ziehen Verkehrverbote auf die Veräußerung und Erwerbung beabsichtigt. von Zigaretten volle Anwendung zu finden.

Da nach den bestehenden geseßlichen Bestim mungen die Zigaretten als solche und nicht bloß der |

Zaleski m. p.

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Inhalt: (No 48 und 49.) 48. Kundmachung wegen Richtigstellung eines Fehlers in der Anlage A zur Verordnung des
Finanzministeriums vom 7. Februar 1913, betreffend die Schlußzeinheiten der an den inländischen Börsen (Wien,
Prag und Triest) notierten Effekten als Grundlage für die Bemessung der Effektenumsatzsteuer.
betreffend die Errichtung der Polizeidirektion in Laibach.

49. Verordnung,

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Kundmachung des Ministeriums des Verordnung des Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Innern vom 26. März 1913, Finanzministerium vom 11. März betreffend die Errichtung der Polizeidirektion

1913

wegen Richtigstellung eines Fehlers in der Anlage A zur Verordnung des Finanzministeriums vom 7. Februar 1913, R. G. Bl. Nr. 21, betreffend die Schlußeinheiten der an den inländischen Börsen (Wien, Prag und Trieft) notierten Effekten als Grundlage für die Bemessung der Effektenumsaksteuer.

Im Abschnitte C der Anlage A zu der im IX. Stücke des Reichsgefeßblattes vom Jahre 1913 unter Nr. 21 verlautbarten Verordnung des Finanz ministeriums vom 7. Februar 1913, betreffend die Schlußeinheiten der an den inländischen Börsen (Wien, Prag und Triest) notierten Effekten als Grundlage für die Bemessung der Effektenumsatzsteuer, haben die Worte,,42% ung. Staatskaffenscheine Em. 1912, Ser. I. 10.000 Mark“ und „,41%% ung. Staatskaffenscheine, Em. 1912, Ser. II. . 10.000 Mark" zu entfallen.

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in Laibach.

§ 1.

Auf Grund Allerhöchster Entschließung vom 23. März 1913 wird in der Landeshauptstadt Laibach eine Polizeidirektion errichtet.

$ 2. Polizeirayon.

Die Wirksamkeit dieser Polizeidirektion erstreckt sich auf das Gebiet der Landeshauptstadt Laibach und der Ortsgemeinden Moste, Ober-Schischka, UnterSchischka und Waitsch und bildet dieses Gebiet den Rayon der Polizeidirektion in Laibach.

§ 3.

Wirkungskreis.

Der Wirkungskreis der Polizeidirektion umfaßt innerhalb des Polizeirayons nachstehende Agenden:

1. Die Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit, sowie der öffentlichen Ordnung und Ruhe;

2. das Meldungs-, Paß- und Fremdenwesen;
3. die Vereins- und Versammlungspolizei;
4. die Preßpolizei;

5. die Sorge für die Sicherheit der Person und des Eigentums;

6. die Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen in den im vorausgehenden Puntte bezeichneten Belangen, sowie die polizeilichen Angelegenheiten beim Eisenbahnbetriebe;

7. die Handhabung der Waffen- und Munitionspolizei, sowie der sicherheitspolizeilichen Bestimmungen der Sprengmittelvorschriften;

8. die Theaterpolizei, Erteilung der Bewilligung zu öffentlichen Produktionen und Schaustellungen (mit Ausnahme von Theaterkonzessionen und der Bewilli

13. das polizeiliche Strafrecht auf Grund der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R. G. Bl. Nr. 96, nach Maßgabe des der Polizeidirektion zugewiesenen Wirkungskreises;

14. das polizeiliche Strafrecht nach § 5 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R. G. Bl. Nr. 89;

15. die Fällung von Erkenntnissen auf Abschiebung und auf Abschaffung im Sinne des Gesezes vom 27. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 88, sowie die Verhängung der Polizeiaufsicht;

16. die polizeilichen Amtshondlungen nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung.

§ 4. Drganisation.

An der Spiße der Polizeidirektion steht der gungen von Singspielhallen, sowie von Zirkusvorstellun- Polizeidirektor, welcher unter seiner Verantwortung gen), Genehmigung der vorzulegenden Programme die polizeilichen Geschäfte im Polizeirayon zu leiten und Liedertexte, Bewilligung von Maskenbällen, öffent-hat. Der Polizeidirektor ist unmittelbar dem Landeslichen Bällen und Tanzmusiken; präsidenten untergeordnet. Dem Polizeidirektor wird das erforderliche Konzepts, Kanzlei- und Dienerpersonale beigegeben.

9. die Aufsicht über Schenken, Gaft- und Einkehrhäuser, Kaffeehäuser, Herbergen, öffentliche Versammlungs- und Beluftigungsorte und dergleichen, ferner die Beaufsichtigung der Spiele an öffentlichen Orten und die Handhabung der Ministerialverordnung vom 3. April 1855, R. G. Bl. Nr. 62, betreffend die Regelung der Polizeistunde;

10. die Sittlichkeitspolizei;

11. die Gesinde- und Arbeiterpolizei, sowie die Handhabung der Dienstbotenordnung;

12. die Handhabung der Vorschriften, betreffend das öffentliche Lohnfuhrwerk;

§ 5.

Zur Unterstützung und Handhabung des polizeilich exekutiven Dienstes werden der Polizeidirektion Polizeiagenten und eine uniformierte Sicherheitswache beigegeben.

§ 6.

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1913 in Wirksamkeit.

Heinold m. p.

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