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Teilen der Gebarungsüberschüsse der gemeinschaftlichen | Verordnung vom 10. Juni 1902, R. G. Bl. Nr. 124, Waisenkassen, wird bis 31. Dezember 1913 aus- betreffend die Abgabe der Postsendungen, hat künftig gedehnt. zu lauten:

§ 2.

An den vom Ausschuffe der Advokatenkammer für einen Advokaten bestellten einstweiligen Substituten

Dieses Gesch tritt mit dem Tage seiner Kund- (Kanzleiübernehmer) werden die an die Adresse des machung in Wirksamkeit.

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Advokaten einlangenden amtlichen Postsendungen und von anderen Postsendungen die gewöhnlichen und rekommandierten Briefe, die Briefe mit Wertangabe und die Post- und Zahlungsanweisungen ausgefolgt, wenn nicht in der Adresse als Ablieferungsort eine von der Kanzlei verschiedene Wohnung angegeben oder aus anderen Umständen (einem Vermerk auf der Adresse oder dem Gegenstande der Sendung) zu entnehmen ist, daß die Sendung sich nicht auf die Berufstätigkeit des Advokaten bezicht.

Bei befristeter Stellvertretung bestimmt der Ausschuß der Advokatenkammer das Ende der Frist.

Nach der im Absatz 1 enthaltenen Vorschrift werden auch die an die Adresse eines Notars cinlangenden Sendungen an den vom Gerichtshofe erster

Verordnung des Handelsministeriums Instanz bestellten Substituten des Notars ausgefolgt.

vom 11. Jänner 1913,

betreffend die Abgabe von Postsendungen an Substituten von Advokaten und Notaren.

Der durch die Verordnung vom 10. Jänner 1911, R. G. Bl. Nr. 9, geänderte Punkt I, 3 der

Der Substitut des Advokaten hat sich mit dem Bestellungsdekrete des Ausschusses der Advokatenfammer, der Substitut des Notars mit dem Bestellungs

dekrete des Gerichtshofes auszuweisen.

Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Schuster m. p.

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Jnhalt: (No 10 und 11.) 10. Geseß, betreffend die Veräußerung ärarischer Grundparzellen im XVI. Wiener Gemeindebezirke. 11. Kundmachung, betreffend die Feststellung der Verbotszonen für Luftfahrzeuge.

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Dieses Geseß tritt mit dem Tage seiner Kund- Straße Martinsbruck-Nauders - Reschenscheideck— machung in Wirksamkeit.

Artifel III.

Schluderns Spondinig-Prad, dem das Etschtal bis zur Eisackmündung füdlich begrenzenden Bergfuße, dem Flußlaufe des Eisack bis Franzensfeste und der Bahnlinie Franzensfeste-Bruneck-Toblach bis zur

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Landesgrenze. Finanzminister beauftragt.

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5. Im Herzogtume Kärnten das Gebiet zwischen. dem Flußlaufe der Drau von Greifenburg bis Villach, der von Villach auf den Wurzenpaß führenden Straße bis zur kärntnerisch-krainischen Grenze, dieser Landesgrenze und weiter der Landesgrenze zwischen Kärnten und der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisca,

der Reichsgrenze bis Pontebba und dem Bombaschgraben, der Sattelhöhe des Naßfeld, dem Trögelbache bis Watschig und der Straße Watschig-Hermagor—. Weißbriach-Greifenburg.

6. In der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisca:

a) das Gebiet nördlich der Bahnlinie Haidenschaft— Görz-Cormons-Reichsgrenze,

b) das Gebiet südlich der Bahnlinic Triest-Nabrefina Cervignano-Reichsgrenze, einschließlich der der Staatshoheit unterliegenden Küstengewässer.

7. Die Stadt Triest mit ihrem Gebiete, einschließ lich der der Staatshoheit unterliegenden Küstengewässer.

8. In der Markgrafschaft Istrien:

a) das Gebiet nördlich der Bahnlinie TriestCapodistria-Portorose, einschließlich der der Staatshoheit unterliegenden Küstengewässer, b) das Gebiet südlich der Bahnlinie Rovigno-Pisino und der Straße Pisino-PedenaFianona, einschließlich aller zur Markgrafschaft Istrien gehörigen Inseln und der der Staatshoheit unterliegenden Küstengewässer.

9. Das Königreich Dalmatien einschließlich aller dazu gehörigen Inseln und der der Staatshoheit unterliegenden Küstengewässer.

Heinold m. p.

Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

VI. Stück.

Ausgegeben und versendet am 28. Jänner 1913.

Inhalt: (M 12-14.) 12. Verordnung, betreffend die Auszahlung der beim Rechnungsdepartement der Finanzlandesdirektion in Lemberg in Vorschreibung stehenden Ruhe und Versorgungsgenüsse im Wege der Postsparkasse. 13. Verordnung, womit der Betrag der fassionsmäßigen Ausgabspost für die Führung des Dekanatsamtes in Ansehung der Dekanate in Folgaria, Denno, Cssana, Cles, Malè und Levico in der Diözese Trient festgesezt, beziehungsweise abgeändert wird. 14. Kundmachung, betreffend die Errichtung eines königlich ungarischen Nebenzollamtes II. Klasse in Uzvölgy.

12.

Verordnung des Finanzministeriums

Zahlungsanweisungen erfolgt nur zu Handen des in der Zahlungsanweisung bezeichneten Empfängers.

2. Bei Erziehungsbeiträgen und Waisenpensionen

daß die bezugsberechtigte Partei (und zwar bei Erziehungsbeiträgen: Mutter, Vormund oder Kurator, bei Waisenpensionen: der Vormund oder Kurator und

und des Handelsminifteriums im Ein- wird die Zahlung nur unter der Bedingung geleistet, vernehmen mit dem k. k. Obersten Rechnungshofe vom 13. Jänner 1913, betreffend die Auszahlung der beim Rechnungsdepartement der Finanzlandesdirektion in Lemberg in Vorschreibung stehenden Ruheund Versorgungsgenüsse im Wege der Postsparkasse.

§ 1.

Bom 1. Februar 1913 an sind die beim Rechnungsdepartement der Finanzlandesdirektion in Lemberg in Vorschreibung stehenden Ruhe und Versorgungsgenüsse im Wege der Postsparkasse auszuzahlen.

§ 2.

Für diese Zahlungen haben die Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 18. Dezember 1912, R. G. Bl. Nr. 239, zu gelten.

Außerdem werden für diese Zahlungen unter Anwendung der in den §§ 4 bis 7 der Ministerialverordnung vom 5. Juni 1909, R. G. Bl. Nr. 85, enthaltenen Vorschriften die folgenden besonderen Anordnungen getroffen:

bei großjährig erklärten Waisen diese selbst) auf dem Rücken der „Zahlungsanweisung“ die nachstehende Erklärung abgibt:

a) Bei Erziehungsbeiträgen, daß die Kinder am Leben sind und unversorgt in der Verpflegung der bezugsberechtigten Partei stehen;

b) bei Waisenpensionen, daß die Waisen leben und unversorgt sind.

3. In gleicher Weise hat die zum Bezuge einer Gnadengabe berechtigte Partei in jenen Fällen, in denen das Bezugsrecht an die Bedingung der Unversorgtheit geknüpft ist, auf dem Rücken der „Zahlungsanweisung" die Erklärung abzugeben, daß die Unversorgtheit fortdauert.

Zahlungen von Gnadengaben, welche für Studienund Lehrzwecke bewilligt werden, finden nur dann statt, wenn die vorgeschriebene Bestätigung über die ord= nungsmäßige Frequenz und den entsprechenden Studien- (Unterrichts-) Erfolg von den hiezu berufenen Organen nach Ausgang eines jeden Lehrkurses (Semesters usw.) auf dem Rücken der „Zahlungsanweisung" beigesezt ist.

4. In den Fällen, in welchen die Auszahlung 1. Die Bestellung von Zahlungsanweisungen, nur gegen Beibringung der unter Bunft 2 und 3 bebeziehungsweise die Bestellung der Geldbeträge zu zeichneten Erklärungen oder Bestätigungen zulässig ist,

kann die Überweisung zur Gutschrift im Clearing- | Bl. Nr. 107, wird der Betrag der Dekanatsauslagen, verkehre (mittels Gutschriftsanweisung) nicht vor welche in den nach dem Gescße vom 19. September genommen werden, es wäre denn, daß diese Erklärun- 1898, R. G. Bl. Nr. 176, einzubringenden Eingen oder Bestätigungen schon bei der Liquidierung kommensbekenntnissen als Ausgabspost anzuerkennen vorliegen. sind, unbeschadet der Prüfung der Frage, ob dem 5. Die früher vorgeschriebenen Bestätigungen betreffenden, mit der Führung der Dekanatsgeschäfte der Matrikenführer über das Leben und den Aufent- betrauten Pfarrer eine Kongruaergänzung aus dem halt, über die Fortdauer der Witwenschaft und über Religionsfonds, beziehungsweise aus der staatlichen die Unversorgtheit der mit Erziehungsbeiträgen, Dotation desselben im Sinne des bezogenen Gesezes Waisenpensionen oder Gnadenversorgungsgcuüssen be- überhaupt gebührt, in der Diözese Trient für die teilten Parteien sind nicht mehr erforderlich. Dekanate Cles, Malè, Folgaria und Offana mit je 240 Kronen und für die Dekanate Levico und Denno mit je 200 Kronen festgesezt.

6. Wenn Bezugsberechtigte ihre Genüsse nur vierteljährlich oder halbjährlich zu beheben beabsichtigen, so haben sie dies dem Rechnungsdepartement 1. Jänner 1913 in Kraft zu treten. der Finanzlandesdirektion in Lemberg bekanntzugeben. Die Bezüge werden in diesem Falle nur vierteljährlich oder halbjährlich liquidiert werden.

Die Bestimmungen dieser Verordnung haben mit

Zaleski m. p.

Hussaret m. p.

14.

7. Jede dauernde Wohnungsänderung ist dem Rechnungsdepartement der Finanzlandesdirektion in Lemberg rechtzeitig anzuzeigen. Bei bloß vorüber- Kundmachung des Finanzministeriums

gehenden Veränderungen des Aufenthaltsortes haben die Parteien beim Postamte ihres ständigen Domizils das Geeignete wegen Nachsendung der Zahlungs anweisungen" selbst zu veranlassen.

Zaleski m. p.

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Schuster m. p.

13. Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht und des Einanzministers

vom 20. Jänner 1913,

womit der Betrag der fasstonsmäßigen Ausgabspoft für die Führung des Dekanatsamtes in Ansehung der Dekanate Folgaria, Denno, Ofsana, Cles, Malè und Levico in der Diözese Trient festgesezt, beziehungsweise ab. geändert wird.

In Ergänzung, beziehungsweise Abänderung der Ministerialverordnung vom 19. Juni 1886, R. G.

vom 20. Jänner 1913,

betreffend die Errichtung eines königlich ungarischen Nebenzollamtes II. Klasse in Uzvölgy.

Laut Mitteilung des königlich ungarischen Finanzministeriums wurde im Komitate Csik, im Finanz

direktionsbezirk Székelyudvarhely, mit der Benennung zollamt errichtet und mit den Befugnissen eines Neben„K. ung. Nebenzollamt II. Klasse Uzvölgy“ ein Neben

zollamtes I. Klasse ausgestattet.

Die Tätigkeit dieses Amtes beginnt am 1. März 1913. Zaleski m. p.

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