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Inhalt: (No 50–52.) 50. Geseß, womit das Geseß vom 11. Februar 1893, betreffend die Enteignung zum Zwecke der Regulierung des Assanierungsrayons der königlichen Hauptstadt Prag, neuerlich abgeändert wird. 51. Verordnung, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgeseße vom 13. Februar 1906 und der Erläuterungen zum Zolltarife. 52. Verordnung, betreffend die Einführung der österreichischen Markenschußgeseze bei den t. u. t. Konsulargerichten und die Ausdehnung der Gerichtsbarkeit der Konsulargerichte auf die selbständige Judikatur über die Vergehen gegen diese Geseße.

50.

Gesch vom 24. März 1913, womit das Gesetz vom 11. Februar 1893, R. G. Bl. Nr. 22, betreffend die Enteignung zum Zwecke der Regulierung des Assanicrungsrayons der königlichen Hauptstadt

Prag, neuerlich abgeändert wird.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichs. rates finde Jch anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

An Stelle des § 1, Absatz 1, des Gesetzes vom 11. Februar 1893, R. G. VI. Nr. 22, in der Fassung des Gesezes vom 17. April 1903, R. G. vi. Nr. 88, hat nachfolgende Bestimmung zu treten:

§ 1, Absatz 1.

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Verordnung der Ministerien der Finanzen, des Handels und des Ackerbaues vom 28. März 1913,

betreffend die Abänderung einiger Bestim

zum Zolltarife.

Zum Zwecke der Regulierung des in § 2 dieses mungen der Durchführungsvorschrift zum Gesezes bezeichneten Assanierungsrayons der könig- Zolltarifgesche vom 13. Februar 1906, lichen Hauptstadt Brag nach dem genehmigten Lager R. G. Bl. Nr. 22, und der Erläuterungen plane wird der Stadtgemeinde Prag bezüglich der im Assanierungsrayon befindlichen Liegenschaften das Enteignungsrecht in dem vollen durch § 365 a. b. G. B. zugelassenen Umfange bis zum 7. April 1923 eingeräumt.

Die nachfolgenden Bestimmungen der Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgesche vom 13. Februar 1906, R. G. Bl. Nr. 22, und der auf Grund

des Artikels V des Zolltarifgesezes vom 13. Februar In Alinea 4 der Bemerkungen zu Nr. 248 ist in 1906, R. G. Bl. Nr. 20, mit Kundmachung vom dem ersten Sage in der siebenten Zeile nach dem Worte 13. Juni 1906, R. G. Bl. Nr. 115, hinausgegebenen „Fäden“ einzuschalten unter der Lupe", weiters nach dem Erläuterungen zum Zolltarife werden in folgender Worte „übersteigt" ein Punkt zu sehen und der Rest des Weise ergänzt, beziehungsweise abgeändert: Saßes („und . . . beträgt.“) zu streichen. Das fünfte Alinea dieser Bemerkungen „Die oben. . . . . bringen find." ist zu streichen.

I. Bur Durchführungsvorschrift. Am Schlusse des § 14 der Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgeseze ist folgender neuer Abschnitt aufzunehmen:

D. Zollbehandlung von zum Füllen ausgeführten leeren Umschließungen.

Der Eingang des dritten Alinea der Bem. 6 zu den Nrn. 267-269 ist bis einschließlich „Holzspan u. dgl." in der dritten Zeile zu streichen und dafür zu seßen: Hutstumpen sowie Platten und Scheiben aus Stroh, Bast, Holzspan u. dgl. vegetabilischen Stoffen, auch gebleicht oder gefärbt

Die mit den Verzollungsbefugnissen eines Hauptzollamtes versehenen Zollämter sind ermächtigt, leere äußere, zum Füllen im Auslande bestimmte Umschließungen, deren gesonderte Verzollung bei der folgt: Rückeinfuhr im gefüllten Zustande in Betracht kommt, der Ausgangsvormerkbehandlung mit der Wirkung zu unterziehen, daß die wiedereingeführten Umschließungen, unbeschadet der eventuell in Frage stehenden Bruttoverzollung der Ware, selbst zollfrei behandelt werden.

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Bem. 4 (1) zu Nr. 285 ist abzuändern, wie

Zu den feinen Kartons (die zu Visit-, Post-, Ansichtskarten, zu Kartonagen, für photographische Zwecke 2c. verwendet werden) gehören sowohl einfache oder gekautschte Kartons, dicke Papiere, die als solche die Papiermaschine verlassen (Maschinenkartons), als auch geklebte (kaschierte) Kartons. Einfache feine Kartons werden stets aus gebleichter Faser hergestellt und sind daher in der Regel weiß oder in heller, zarter Farbennuancierung. Derlei Kartons für Photographien sind auch dann als feine Kartons abzufertigen, wenn sie dunkel gefärbt sind. Die geklebten Kartons bestehen aus aufeinandergeklebten Papier- (auch Packpapier-) bögen oder aus Zwischenlagen von minderwertigem und darüber geleimten höher belegtem Papier, mit Ausnahme von Gold- und Silberpapier. Im vertragsmäßigen Verkehre fallen Pappen aller Art, die nachträglich ein- oder beiderseitig mit Farbe 2. gestrichen (mit Ausnahme der Malerpappe, s. Nr. 289), moiriert, mit Linien oder sonstigen Mustern bedruckt oder lackiert sind, oder durch Pressen eine Dessinierung der Oberfläche erhalten haben, unter Nr. 285 c 2. Eindrücke des Drahtsiebes oder des Markerfilzes sind nicht als Pressung anzusehen.

In Bem. 4 zu Nr. 289 ist der Schlußsag „Einfache... abzufertigen." zu streichen und durch folgenden Wortlaut zu erseyen:

Sie sind stets aus gebleichter Faser hergestellt, daher in der Regel weiß oder in hellen, zarten Farbennuancen; bei einem Gewichte von weniger als 160 g per Quadratmeter sind sie nach Nr. 296 abzufertigen.

In Alinea 1 der Bem. 5 zu der allgemeinen Anm. 2 a zu Kl. XXXVIII ist nach dem ersten Saze einzufügen:

Am Schlusse der Bem., Alinea 1 nach der Anmerkung zu den Nrn. 204, 205 und 206 ist folgendes Nr. anzufügen:

Kofosgarne in Knäueln im Gewichte über 1/2kg sind von der Behandlung nach dieser Anmerkung nicht ausgeschlossen.

Hingegen ist der nach dem Herausnehmen des Rohgusses aus der Gußform zurückbleibende Graphitüberzug bei der Tarifierung außer Betracht zu lassen.

Der zweite Saz aus Alinea 2 der Bem. 6 zu 461 „Dagegen sind — zu behandeln.“ hat zu lauten: Dagegen sind Hecheln auf Holzunterlagen von freissegmentförmigem Durchschnitt, Dofferbeläge, Hechelschienen und Nadelwalzen als Maschinenbestandteile nach Klasse XL zu behandeln.

Die folgende Berufung:

S. auch Hechelschienen bei Nr. 467.

ist zu streichen und dafür zu sehen:

Siehe auch leßtes Alinea der allg. Bem. 11 zur Kaffe XL.

Alinea 2 der Bem. 1 zu Nr. 467 („Wie Kraßen zu behandeln.") ist zu streichen.

samen Minister des Äußern wird auf Grund der §§ 9 und 10 des Gesetzes vom 30. August 1891, R. G. Bl. Nr. 136, über die Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit, dessen Wirksamkeit durch das Gesetz vom 27. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 40 aus 1912, verlängert wurde, das Gesez vom 6. Jänner 1890, R. G. Bl. Nr. 19, betreffend den Markenschuß, samt der Novelle vom 30. Juli 1895, R. G. Bl. Nr. 108, hiemit in Bezug auf die österreichischen Staatsange=

Am Schluffe der Bem. 1 zu Nr. 467 ist folgende hörigen ausdrücklich als für die mit voller GerichtsBerufung aufzunehmen:

Dofferbeläge, Hechelschienen und Nadelwalzen siehe Bem. 6, Alinea 2 zu Nr. 461 und allg. Bem. 11, leztes Alinea zur Klasse XL.

Das lezte Alinea der allg. Bem. 11 zur Klasse XL ist zu streichen und an dessen Stelle aufzu nehmen:

Hecheln auf Holzunterlagen von kreissegmentförmigem Durchschnitt (wie sie als Belag der Tambours von Spinnereivorbereitungsmaschinen verwendet werden), Dofferbeläge (d. s. Beläge der Wergabnahmewalzen von Hechel- und Krempelmaschinen, bestehend aus einem starken, mit Stahlblech beschlagenen und mit knieförmig gebogenen Stiften versehenen Gurt), Hechelschienen (Fallers) für Flachsvorbereitungs- und Wollkämmaschinen (be stehend aus Stahlstäben auch mit Messingblech überzogenen Holzbrettchen - mit eingeseßten Hechelnadeln) und Nadelwalzen zu Frotteuren (hohle Walzen aus Messing, die auf der äußeren Mantelfläche dicht mit Nadeln beseßt sind), sind als Maschinenbestandteile nach Klasse XL zu behandeln.

Siehe auch Alinea 2 der Bem. 6 zu Nr. 461.

In Bem. 2 a zu Nr. 637 sind in der fünften Zeile das Wort „grob" und in der vorlegten Zeile des Alinea 1 der Bem. 3 zu dieser Nummer die eingefügten Worte oder fein gepulverte" zu streichen.

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Zaleski m. p.

Zenker m. p.

52.

Schuster m. p.

barkeit ausgestatteten Konsulargerichte geltend erklärt und es wird gleichzeitig die Gerichtsbarkeit dieser Konsulargerichte auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit in der Weise ausgedehnt, daß sie ermächtigt werden, in Betreff der strafgerichtlichen Verfolgung und Ahndung von Vergehen gegen die Markenschußgeseze ganz so vorzugehen, wie wenn es sich dabei um Übertretungen handeln würde.

Das Konsularobergericht in Konstantinopel hat diesbezüglich die Gerichtsbarkeit in zweiter Instanz auszuüben.

Die Anmeldung der Marken, welche sich die österreichischen Staatsangehörigen für ihre in einem Konsularbezirke gelegenen Unternehmungen schüßen lassen wollen, ist unter Beibringung eines Nachweises über die österreichische Staatsangehörigkeit des Markenhinterlegers und über den Besitz eines Unternehmens innerhalb des Konsulargerichtsbezirkes bei der Handelsund Gewerbekammer in Wien unter Einhaltung der übrigen Vorschriften der Markenschußgeseße zu bewirken.

Der konsulargerichtliche Schuß gegen Markeneingriffe, welche in einem Konsularbezirke seitens österreichischer Staatsangehöriger begangen werden, wird zu Gunsten der Angehörigen fremder Staaten nur unter der Voraussetzung der durch besondere Vereinbarungen mit diesen Staaten festzuseßenden Reziprozität gewährt.

Kraft.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1913 in

Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gesamtministeriums vom 20. Dezember 1899, R. G. Bl.

Verordnung des Gesamtministeriums Nr. 252, betreffend die Einführung der österreichischen

vom 31. März 1913,

betreffend die Einführung der öfterreichischen Markenschuhgeseze bei den k. u. k. Konsulargerichten und die Ausdehnung der Gerichtsbarkeit der Konsulargerichte auf die selbständige Judikatur über die Vergehen gegen diese Gesetze.

Im Einverständnisse mit der königlich ungarischen Regierung und nach Einvernehmen mit dem gemein

Markenschußgeseze bei dem k. u. k. Konsulargerichte in Tanger (Marokko) und die Ausdehnung der Gerichtsbarkeit des leßteren auf die selbständige Judikatur über die Vergehen gegen die erwähnten Gesege, als gegenstandslos außer Wirksamkeit.

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Inhalt: No 53. Kundmachung, betreffend die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet.

53.

genen Strecke der Linie Feldkirch-Buchs; - dagegen mit Ausschluß:

Kundmachung des Eisenbahnministe-a) folgender dalmatinischen Linien der k. k. öster

riums vom 1. April 1913.

betreffend die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890, R. G. Bl. Nr. 186 ex 1892, An

wendung findet.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahn- | frachtverkehr vom 14. Oftober 1890, R. G. Bl. Nr. 186 ex 1892, Anwendung findet, hat unter Berücksichtigung der seit der Kundmachung vom 25. April 1912, R. G. Bl. Nr. 89, erfolgten Änderungen und Ergänzungen zu lauten, wie folgt:

Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet.

Österreich-Ungarn.

I. Jm Reichsrate vertretene Königreiche und Länder.

(Einschließlich Liechtenstein.)

reichischen Staatsbahnen:

a) Spalato-Siverić -Knin,
3) Perković-Slivno-Sebenico,
7) Spalato-Sinj;

b) der schmalspurigen Lokalbahn UnzmarktMauterndorf (Murtalbahn).

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A. Sämtliche Linien, die durch die nachbenann-schem
ten Bahnverwaltungen und Gesellschaften mit
dem Sike in Österreich oder in Ungarn be-

trieben werden.

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Friedland-Reichsgrenze nächst Hermsdorf;
Friedland-Reichsgrenze nächst Heinersdorf
(Strecke bis Heinersdorf a. T.) und
Raspenau-Weißbach.

9. Gablonzer elektrische Bahnen. 10. Lokalbahn Gmunden-Vorchdorf. 11. Lokalbahn Gurein-Bittischka Eichhorn. 12. Lokalbahn Kanig-Eibenschiz-Oslawan. 13. Kaschau-Oderberger Bahn (auf österreichiGebiete betriebene Linien).

14. Lokalbahn Linz- Eferding-Waizenkirchen. 15. Lokalbahn Mährisch-Ostran-Karwin. 16. Mährisch-Schlesische Lokalbahn-Aktiengesell(Lokalbahn Hruschau-Polnisch-Ostrau). 17. Neutitscheiner Lokalbahn.

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