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Teilen der Gebarungsüberschüsse der gemeinschaftlichen | Verordnung vom 10. Juni 1902, R. G. Bl. Nr. 124, Waisenkassen, wird bis 31. Dezember 1913 aus betreffend die Abgabe der Postsendungen, hat künftig gedehnt. zu lauten:

§ 2.

An den vom Ausschusse der Advokatenkammer für einen Advokaten bestellten einstweiligen Substituten

Dieses Gesch tritt mit dem Tage seiner Kund- (Kanzleiübernehmer) werden die an die Adresse des machung in Wirksamkeit.

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Advokaten einlangenden amtlichen Postsendungen und von anderen Postsendungen die gewöhnlichen und rekommandierten Briefe, die Briefe mit Wertangabe und die Post- und Zahlungsanweisungen ausgefolgt, wenn nicht in der Adresse als Ablieferungsort eine von der Kanzlei verschiedene Wohnung angegeben oder aus anderen Umständen (einem Vermerk auf der Adresse oder dem Gegenstande der Sendung) zu entnehmen ist, daß die Sendung sich nicht auf die Berufstätigkeit des Advokaten bezicht.

Bei befristeter Stellvertretung bestimmt der Ausschuß der Advokatenkammer das Ende der Frist.

Nach der im Absatz 1 enthaltenen Vorschrift werden auch die an die Adresse eines Notars cinlangenden Sendungen an den vom Gerichtshofe erster

Verordnung des Handelsministeriums Instanz bestellten Substituten des Notars ausgefolgt.

vom 11. Jänner 1913,

betreffend die Abgabe von Postsendungen an Substituten von Advokaten und Notaren.

Der durch die Verordnung vom 10. Jänner 1911, R. G. Bl. Nr. 9, geänderte Punkt I, 3 der

Der Substitut des Advokaten hat sich mit dem Bestellungsdekrete des Ausschusses der Advokatenfammer, der Substitut des Notars mit dem Bestellungsdekrete des Gerichtshofes auszuweisen.

Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.

Schuster m. p.

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Inhalt: (No 10 und 11.) 10. Geseß, betreffend die Veräußerung ärarischer Grundparzellen im XVI. Wiener Gemeindebezirke. 11. Kundmachung, betreffend die Feststellung der Verbotszonen für Luftfahrzeuge.

10.

Gesch vom 9. Jänner 1913, betreffend die Veräußerung ärarischer Grundparzellen im XVI. Wiener Gemeindebezirke.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrates Fnde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

Mein Finanzminister wird ermächtigt, die ärarischen Grundparzellen Nr. 3012 bis inklusive 3022, Wien, XVI. Bezirk, Einlagezahl 2517, zu veräußern, beziehungsweise im Tauschwege hintanzugeben.

11.

Kundmachung des Minifteriums des Innern vom 20. Jänner 1913, betreffend die Feststellung der Verbotszonen für Luftfahrzeuge.

Im Sinne der Ministerialverordnung vom 20. Dezember 1912, Nr. 240 R. G. Bl., werden folgende Gebiete als „Verbotszonen“ für Luftfahrzeuge erklärt:

dem

Großherzogtume Krakau.
1. Das Königreich Galizien und Lodomerien mit

2. Das Herzogtum Bukowina.

Ein Barerlös ist als Einnahme aus der Veräußerung von unbeweglichem Staatseigentum zu ver- | Nieder-Schlesien (Ostschlesien). rechnen.

3. Der östliche Teil des Herzogtumes Ober- und

Artikel II.

4. In der gefürsteten Grafschaft Tirol das Gebiet zwischen der Reichsgrenze gegen die Schweiz und Italien und der Landesgrenze gegen Kärnten und der

Dieses Gesez tritt mit dem Tage seiner Kund- Straße Martinsbruck-Nauders -- Reschenscheideck— machung in Wirksamkeit.

Artifel III.

Schluderns Spondinig-Prad, dem das Etschtal bis zur Eisackmündung füdlich begrenzenden Bergfuße, dem Flußlaufe des Eisack bis Franzensfeste und der Bahnlinie Franzensfeste-Bruneck—Toblach bis zur

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Landesgrenze. Finanzminister beauftragt.

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5. Im Herzogtume Kärnten das Gebiet zwischen. dem Flußlaufe der Drau von Greifenburg bis Villach, der von Villach auf den Wurzenpaß führenden Straße bis zur kärntnerisch-krainischen Grenze, dieser Landesgrenze und weiter der Landesgrenze zwischen Kärnten und der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisca,

der Reichsgrenze bis Pontebba und dem Bombaschgraben, der Sattelhöhe des Naßfeld, dem Trögelbache bis Watschig und der Straße Watschig-Hermagor-. Weißbriach-Greifenburg.

6. In der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisca:

a) das Gebiet nördlich der Bahnlinie Haidenschaft— Görz-Cormons-Reichsgrenze,

b) das Gebiet südlich der Bahnlinie Triest-Nabrefina Cervignano-Reichsgrenze, einschließlich der der Staatshoheit unterliegenden Küstengewässer.

7. Die Stadt Triest mit ihrem Gebiete, einschließlich der der Staatshoheit unterliegenden Küstengewässer.

8. In der Markgrafschaft Istrien:

a) das Gebiet nördlich der Bahnlinie TriestCapodistria-Portorose, einschließlich der der Staatshoheit unterliegenden Küstengewässer, b) das Gebiet südlich der Bahnlinie Rovigno-Pisino und der Straße Pisino-PedenaFianona, einschließlich aller zur Markgrafschaft Istrien gehörigen Inseln und der der Staatshoheit unterliegenden Küstengewässer.

9. Das Königreich Dalmatien einschließlich aller dazu gehörigen Inseln und der der Staatshoheit unterliegenden Küstengewässer.

Heinold m. p.

Reichsgesebblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

VI. Stück.

Ausgegeben und versendet am 28. Jänner 1913.

Inhalt: (No 12–14.) 12. Verordnung, betreffend die Auszahlung der beim Rechnungsdepartement der Finanzlandesdirektion in Lemberg in Vorschreibung stehenden Ruhe und Versorgungsgenüsse im Wege der Postsparkasse. 13. Verordnung, womit der Betrag der fassionsmäßigen Ausgabspost für die Führung des Dekanatsamtes in Ansehung der Dekanate in Folgaria, Denno, Cssana, Cles, Malè und Levico in der Diözese Trient festgesezt, beziehungsweise abgeändert wird. · 14. Kundmachung, betreffend die Errichtung eines königlich ungarischen Nebenzollamtes II. Klasse in Uzvölgy.

12.

Zahlungsanweisungen erfolgt nur zu Handen des in der Zahlungsanweisung bezeichneten Empfängers.

2. Bei Erziehungsbeiträgen und Waisenpensionen

Verordnung des Finanzministeriums und des Handelsministeriums im Einvernehmen mit dem k. k. Obersten ziehungsbeiträgen: Mutter, Vormund oder Kurator, Rechnungshofe vom 13. Jänner 1913,

wird die Zahlung nur unter der Bedingung geleistet, daß die bezugsberechtigte Partei (und zwar bei Erbei Waisenpensionen: der Vormund oder Kurator und

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bei großjährig erklärten Waisen diese selbst) auf dem betreffend die Auszahlung der beim Rech- Rücken der Zahlungsanweisung“ die nachstehende nungsdepartement der Finanzlandesdirektion | Erklärung abgibt: in Lemberg in Vorschreibung stehenden Ruheund Versorgungsgenüsse im Wege der Post

sparkasse.
§ 1.

Vom 1. Februar 1913 an sind die beim Rechnungsdepartement der Finanzlandesdirektion in Lemberg in Vorschreibung stehenden Ruhe und Versor gungsgenüsse im Wege der Postsparkasse auszuzahlen.

§ 2.

Für diese Zahlungen haben die Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 18. Dezember 1912, R. G. Bl. Nr. 239, zu gelten.

Außerdem werden für diese Zahlungen unter Anwendung der in den §§ 4 bis 7 der Ministerialverordnung vom 5. Juni 1909, R. G. Bl. Nr. 85, enthaltenen Vorschriften die folgenden besonderen Anordnungen getroffen:

a) Bei Erziehungsbeiträgen, daß die Kinder am Leben sind und unversorgt in der Verpflegung der bezugsberechtigten Partei stehen;

b) bei Waisenpensionen, daß die Waisen leben und unversorgt sind.

3. In gleicher Weise hat die zum Bezuge einer Gnadengabe berechtigte Partei in jenen Fällen, in denen das Bezugsrecht an die Bedingung der Unversorgtheit geknüpft ist, auf dem Rücken der Zahlungsanweisung" die Erklärung abzugeben, daß die Unversorgtheit fortdauert.

"

Zahlungen von Gnadengaben, welche für Studienund Lehrzwecke bewilligt werden, finden nur dann statt, wenn die vorgeschriebene Bestätigung über die ordnungsmäßige Frequenz und den entsprechenden Studien- (Unterrichts-) Erfolg von den hiezu berufenen Organen nach Ausgang eines jeden Lehrkurses (Semesters usw.) auf dem Rücken der Zahlungsanweisung" beigesezt ist.

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4. In den Fällen, in welchen die Auszahlung 1. Die Bestellung von Zahlungsanweisungen, nur gegen Beibringung der unter Punkt 2 und 3 bebeziehungsweise die Bestellung der Geldbeträge zu zeichneten Erklärungen oder Bestätigungen zulässig ist,

kann die Überweisung zur Gutschrift im Clearing- | Bl. Nr. 107, wird der Betrag der Dekanatsauslagen, verkehre (mittels Gutschriftsanweisung) nicht vor- welche in den nach dem Gesche vom 19. September genommen werden, es wäre denn, daß diese Erklärun- 1898, R. G. Bl. Nr. 176, einzubringenden Eingen oder Bestätigungen schon bei der Liquidierung kommensbekenntnissen als Ausgabspost anzuerkennen vorliegen. sind, unbeschadet der Prüfung der Frage, ob dem betreffenden, mit der Führung der Dekanatsgeschäfte betrauten Pfarrer eine Kongruaergänzung aus dem Religionsfonds, beziehungsweise aus dec staatlichen Dotation desselben im Sinne des bezogenen Gesezes überhaupt gebührt, in der Diözese Trient für die Dekanate Cles, Malè, Folgaria und Ossana mit je 240 Kronen und für die Dekanate Levico und Denno mit je 200 Kronen festgesezt.

5. Die früher vorgeschriebenen Bestätigungen der Matrikenführer über das Leben und den Aufenthalt, über die Fortdauer der Witwenschaft und über die Unversorgtheit der mit Erziehungsbeiträgen, Waisenpensionen oder Gnadenversorgungsgcuüffen beteilten Parteien sind nicht mehr erforderlich.

6. Wenn Bezugsberechtigte ihre Genüsse nur vierteljährlich oder halbjährlich zu beheben beabsichtigen, so haben sie dies dem Rechnungsdepartement 1. Jänner 1913 in Kraft zu treten. der Finanzlandesdirektion in Lemberg bekanntzugeben. Die Bezüge werden in diesem Falle nur vierteljährlich oder halbjährlich liquidiert werden.

Die Bestimmungen dieser Verordnung haben mit

7. Jede dauernde Wohnungsänderung ist dem Rechnungsdepartement der Finanzlandesdirektion in

Zaleski m. p.

Hussarek m. p.

14.

Lemberg rechtzeitig anzuzeigen. Bei bloß vorüber- Kundmachung des Finanzministeriums

gehenden Veränderungen des Aufenthaltsortes haben die Parteien beim Postamte ihres ständigen Domizils

"

vom 20. Jänner 1913,

das Geeignete wegen Nachsendung der Zahlungs- betreffend die Errichtung eines königlich anweisungen" selbst zu veranlassen. ungarischen Nebenzollamtes II. Klasse in

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Uzvölgy.

Laut Mitteilung des königlich ungarischen Finanzministeriums wurde im Komitate Csik, im Finanz

direktionsbezirk Székelyudvarhely, mit der Benennung „K. ung. Nebenzollamt II. Klasse Uzvölgy“ ein Neben

zollamt errichtet und mit den Befugnissen eines Neben

zollamtes I. Klasse ausgestattet.

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