Juhalt: (N 54-56.) 54. Kundmachung, betreffend die Aufhebung von Steuerämtern in Tirol. 55. Verordnung, womit der Betrag der fassionsmäßigen Ausgabspost für die Führung des Dekanats-(Vikariats-)amtes in Ansehung der neuerrichteten Dekanats-(Vikariats-)ämter Karlsbad und Elbogen festgesezt wird. - 56. Kundmachung, betref fend die Umwandlung des Nebenzollamtes I. Klasse in Lodrone in ein Nebenzollamt II. Klasse. Kundmachung des Finanzministeriums Verordnung des Ministers für Kultus und des Justizministeriums vom und Unterricht und des Finanzministers 15. März 1913, betreffend die Aufhebung von Steuerämtern in Tirol. Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 15. Dezember 1912 werden die Steuer- und gerichtlichen Depositenämter in Buchenstein, Enneberg, Pieve di Ledro, Ried, Sarnthal und Passeier mit 1. Mai 1913 aufgelassen. vom 1. April 1913, womit der Betrag der faffiousmäßigen Ausgabspoft für die Führung des Dekanats. (Vikariats-)amtes in Anschung der neuerrichteten Dekanats-(Vikariats-)ämter Karlsbad und Elbogen festgesezt wird. In Ergänzung der Ministerialverordnung vom Von diesem Tage erlischt jede Amtswirksamkeit 19. Juni 1886, R. G. Bl. Nr. 107, wird der Betrag und jede Geld- und Wertgebarung bei den genannten der Defanatsauslagen, welche in den nach dem Geseye Ämtern. vom 19. September 1898, R. G. Bl. Nr. 176, cin Von dem gleichen Tage an übergehen die Agenden zubringenden Einkommensbekenntnissen als Ausgabsdes Steueramtes Buchenstein an jenes in Ampezzo, post anzuerkennen sind, unbeschadet der Prüfung der jene von Enneberg an Bruned, jene von Pieve di Frage, ob dem betreffenden, mit der Führung der Dekanats-(Vikariats-)geschäfte betrauten Pfarrer cine Ledro an Riva, jene von Ried an Landeck, jene von Sarnthal an Bozen und jene von Passeier an das Rongruaergänzung aus dem Religionsfonds, beSteueramt Meran. Die gerichtlichen Tepofitenagenden ziehungsweise aus der staatlichen Dotation desselben im der aufgelassenen Ämter übergehen an die am bis- Sinne des bezogenen Geseyes überhaupt gebührt, für herigen Standorte derselben befindlichen t. t. Bezirks- die neuerrichteten, an die Stelle des bisherigen Dekanatsk. gerichte. amtes Lichtenstadt tretenden Tekanats-(Vikariats-) ämter Karlsbad und Elbogen mit je 280 (zweihundertachtzig) Kronen jährlich festgesezt. Die Bestimmungen dieser Verordnung treten mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. 56. von Käse der T. Nr. 119, dann von Fustagno (Baumwollwaren) bis 150 kg sowie zur Eingangsvormerk Kundmachung des Finanzministeriums behandlung von Roh- und Brucheisen der T. Nr. 428 vom 8. April 1913, betreffend die Umwandlung des Nebenzollamtes I. Klasse in Lodrone in ein Nebenzollamt II. Klasse. Das Nebenzollamt 1. Klasse in Lodrone wurde unter Belassung der Befugnis zur Bollabfertigung aus Italien in ein Nebenzollamt II. Klasse umgewandelt. Zaleski m. p. Inhalt: (No 57 und 58.) 57. Verordnung, mit welcher § 1 der Ministerialverordnung vom 26. August 1908, betreffend die Aktivitätszulagen des systemisierten Lehrpersonales an den römisch-katholischen und griechisch-katholischen theologischen Diözesanlehranstalten und den theologischen Zentrallehranstalten zu Görz und Zara abgeändert wird. -58. Verordnung, betreffend die Prüfung für den forsttechnischen Dienst der politischen Verwaltung. § 1. Zaleski m. p. Huffarek m. p. 58. § 1 der Verordnung des Ministers für Kultus Verordnung des Ackerbauministeriums und Unterricht und des Finanzministers vom 26. August 1908, R. G. BI. Nr. 207, hat künftighin zu lauten: Die nach § 1, Absatz 2, des Gesezes vom 26. Jänner 1902, R. G. Bl. Nr. 25, den Professoren an theologischen Diözesan- oder Zentrallehranstalten gebührende Aktivitätszulage beträgt, vom 4. April 1913, betreffend die Prüfung für den forsttechnischen Dienst der politischen Verwaltung. § 1. Behufs Erlangung einer mit den Bezügen der a) an den Diözesanlehranstalten Brünn und Linz IX. Rangklasse der Staatsbeamten verbundenen jährlich 960 K; b) an den Diözesanlehranstalten in St. Pölten, Trient, Klagenfurt, Laibach, Budweis, Leitmerig, Stelle im Stande der Forsttechniker der politischen Verwaltung ist die Ablegung der mit dieser Verordnung geregelten Prüfung erforderlich. § 2. Der Prüfung hat eine mindestens zweijährige befriedigende Verwendung im forsttechnischen Dienste der politischen Verwaltung voranzugehen. Während dieser Zeit hat der Kandidat ein Geschäftsverzeichnis zu führen, in welchem eine Übersicht seiner Verwendung unter Hervorhebung der einzelnen bedeutenderen Amtshandlungen, die er zu besorgen hatte, zu geben ist. Dasselbe bedarf der Bestätigung durch den unmittelbaren Vorgesezten des Kandidaten, welche dieser jeden vierten Monat sowie bei Versetzungen auf einen anderen Dienstort gelegentlich der Dienstesenthebung einzuholen hat. § 3. Das Gesuch um Zulassung zur Ablegung der Prüfung ist unter Anschluß des ordnungsmäßig geführten und bestätigten Geschäftsverzeichnisses im Dienst wege dem Ackerbauministerium vorzulegen, welches hierüber entscheidet und im Falle der Zulassung den Prüfungstermin festseßt. § 4. Die Prüfung wird beim Ackerbauministerium abgehalten. in der Anwendung auf konkrete Fälle in jenem Maße angeeignet hat, daß von ihm eine entsprechende Verwendung als forsttechnischer Beirat der politischen Behörde wie auch als Fachorgan zur unmittelbaren Förderung der Forstkultur gewärtigt werden kann. § 6. Unter Festhaltung des im § 5 angegebenen Zweckes der Prüfung und des sich hiernach ergebenden Umfanges der vom Kandidaten zu verlangenden Kenntnisse hat sich die Prüfung insbesondere auf folgende Materien zu erstrecken: 1. das Wesen, die Aufgaben und Ziele der Forstpolitik im allgemeinen; 2. das Forstrecht einschließlich der Bestimmungen über die Ablösung und Regulierung der Forstservituten; 3. das Jagd- und Fischereirecht, die Bestimmungen zum Schuße der Landeskultur (Feldschuh, Schußz nüzlicher Tiere, Vorschriften über die Bekämpfung von Kulturschädlingen, Geseze über die Bestätigung und Beeidigung von Wachorganen zum Schuße der Landeskultur), dann die wesentlichen Vorschriften über agrarische Operationen mit Ausschluß des geodätischen und rein technischen Teiles derselben; die sub 3. 3 angeführten Vorschriften jedoch nur in jenem Umfange, als sie für das Land Geltung haben, in welchem der Kandidat zur Zeit der Zulassung zur Prüfung in Verwendung steht; Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus dem jeweiligen Vorstande des technischen Departements für Forstpolizeiangelegen 4. die für das Forstwesen maßgebenden wasserheiten im Ackerbauministerium, beziehungsweise seinem polizeilichen Vorschriften, insbesondere auch die Bevom Ackerbauminister zu bestellenden Stellvertreter Stimmungen über die Vorkehrungen zur unschädlichen und zwei vom Ackerbauminister fallweise zu berufenden Ableitung von Gebirgswässern sowie jene über die Mitgliedern, von denen der eine den rechtskundigen finanzielle Sicherstellung von im öffentlichen Interesse Beamten des Ackerbauministeriums, der andere dem gelegenen Wildbachverbauungen; Stande der Forsttechniker der politischen Verwaltung zu entnehmen ist. Den Vorsiß in der Prüfungskommission führt der Vorstand des technischen Departements für Forstpolizeiangelegenheiten im Ackerbauministerium, beziehungs weise sein Stellvertreter. Von der Bestellung als Prüfungskommissär ist derjenige ausgeschlossen, welcher mit einem Kandidaten in einem Verhältnisse der Verwandtschaft oder der Schwägerschaft steht. Für die mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung verbundenen Kanzleigeschäfte wird der Kommission ein Schriftführer beigegeben. § 5. 5. das Wesen und die Einrichtung der Forst statistik; 7. die Vorschriften über die den politischen Behörden zur Durchführung ihrer Verfügungen zustehende Exekutive; 8. die Vorschriften über die Besteuerung des Waldlandes einschließlich jener der forstlich-industriellen Nebenbetriebe; 9. die Vorschriften über das Grundbuch sowie Die Prüfung hat den Zweck, festzustellen, ob sich dessen Anlegung und innere Einrichtung, dann über der Kandidat die zur Ausübung des forsttechnischen die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters; Dienstes der politischen Verwaltung erforderlichen. 10. die Grundzüge der Organisation der staatKenntnisse der einschlägigen Geseze, Verordnungen und lichen und autonomen Verwaltungsbehörden, dann der Dienstesvorschriften sowohl in der Theorie als auch Gerichtsbehörden und des Verwaltungsgerichtshofes; 11. die Organisation des forsttechnischen Dienstes Fragen können die vom Kandidaten gelieferten schriftder politischen Verwaltung und die auf diesen Dienst lichen Ausarbeitungen betreffen, damit demselben bezughabenden Vorschriften; Gelegenheit geboten werde, im Wege der mündlichen 12. die Organisation des Dienstes der Staats- Erläuterung seine Auffassung näher zu begründen, und Fondsgüterverwaltung, dann der forsttechnischen eventuell zu rechtfertigen oder zu berichtigen; sie können aber auch andere Materien in ihrer AnwenAbteilung für Wildbachverbauung und die wesentlichsten Bestimmungen über den Wirkungskreis der betreffenden dung auf den forsttechnischen Dienst der politischen Ämter und Organe; Verwaltung zum Gegenstand haben. 13. die Vorschriften über das forstliche Prüfungswesen sowie die wesentlichsten Bestimmungen über die Organisation des forstlichen Unterrichtswesens; 14. die wesentlichsten Vorschriften über das Beamtenrecht, die Diäten und Gebühren sowie die Disziplinarbehandlung der Beamten und Diener. zu bearbeiten. $ 7. Nach Schluß der mündlichen Prüfung hat die Prüfungskommission sofort in nichtöffentlicher Sißung zu beraten, ob der Kandidat mit Rücksicht auf seine Leistungen bei der schriftlichen und bei der mündlichen Prüfung die Gesamtprüfung mit „sehr gutem“, „gutem“ oder „genügendem“ Erfolge bestanden hat oder wegen Unzulänglichkeit des Erfolges zur Wiederholung der Prüfung nach einer weiteren zeitlich zu bestimmenden Praxis zu verhalten ist. Bei der zunächst vorzunehmenden schriftlichen Prüfung hat der Kandidat im Prüfungslokal ohne Der Beschluß wird von der Prüfungskommission fremde Beihilfe, jedoch unter Benüßung der von der Brüfungskommission jeweils als zulässig bezeichneten mit Stimmenmehrheit gefaßt und vom Vorsitzenden Gesezes- und Normaliensammlungen drei Aufgaben ohne Verzug im Prüfungslokal vor der gesamten Prüfungskommission öffentlich bekanntgegeben. Die Aufgaben find von der Prüfungskommission Über die bestandene Prüfung wird dem Kandiunter Berücksichtigung der §§ 5 und 6 dieser Ver- daten ein Amtszeugnis mit Angabe des Erfolges ausordnung zu stellen und können sowohl in der Be- gestellt. arbeitung entsprechender Geschäftsstücke, beziehungsweise in der Verfassung eines forsttechnischen Gutachtens nach gegebenen Daten als auch in der Beantwortung konkreter, der praktischen Geschäftsführung entnommener Fragen bestehen. § 10. Die Prüfungskommission hat über die gesamte Prüfungshandlung ein Protokoll zu führen, in welchem der allgemeine Verlauf des Prüfungsaktes und dessen Endergebnis zu verzeichnen ist. Bei der Auswahl der Aufgaben hat die Prüfungskommission darauf zu achten, daß jede einzelne Aufgabe Das abgeschlossene Prüfungsprotokoll ist von unter Zugrundelegung eines Durchschnittsmaßes an der gesamten Prüfungskommission sowie von dem Fähigkeiten längstens innerhalb dreier Stunden voll- Schriftführer zu fertigen und sodann vom Vorsitzenden ständig gelöst werden kann. Die Ausarbeitungen können im Konzept abgegeben werden; dieselben sind vom Kandidaten zu unterschreiben und von dem mit der Überwachung der schriftlichen Prüfung betrauten Prüfungskommissär unter Beifügung des Zeitpunktes der Übergabe zu übernehmen. Die Prüfungskommission hat die schriftlichen Ausarbeitungen vor der mündlichen Prüfung einer vorläufigen Beurteilung zu unterziehen. § 8. Die mündliche Prüfung ist öffentlich und ist für jeden Kandidaten einzeln vorzunehmen. Ihre Dauer darf den Zeitraum von zwei Stunden nicht überschreiten. Die Prüfungskommissäre haben den Stoff derart einzuteilen, daß der Kandidat tunlichst aus allen Gebieten des Prüfungsprogrammes befragt werde. Die samt den Prüfungsarbeiten unter Beischluß aller sonstigen bezüglichen Behelfe dem Ackerbauminister vorzulegen. § 11. Anläßlich der Ablegung der durch diese Verordnung geregelten Prüfung hat der Kandidat eine Gebühr nicht zu entrichten. § 12. Die Mitglieder der Prüfungskommission erhalten für die Dauer der Prüfung Diäten, welche für den Vorsißenden mit 20 Kronen und für die übrigen Prüfungskommissäre mit je 10 Kronen täglich bestimmt werden. Außerdem hat ein nicht in Wien wohnhaftes Mitglied der Prüfungskommission aus Anlaß seiner Berufung Anspruch auf den normalmäßigen Ersatz der Reisekosten und Diäten. |