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Juhalt: (N 54-56.) 54. Kundmachung, betreffend die Aufhebung von Steuerämtern in Tirol. 55. Verordnung, womit der Betrag der fassionsmäßigen Ausgabspost für die Führung des Dekanats-(Vikariats-)amtes in Ansehung der neuerrichteten Dekanats-(Vikariats-)ämter Karlsbad und Elbogen festgesezt wird. — 56. Kundmachung, betref fend die Umwandlung des Nebenzollamtes I. Klasse in Lodrone in ein Nebenzollamt II. Klasse.

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Kundmachung des Finanzministeriums Verordnung des Ministers für Kultus Justizministeriums vom und Unterricht und des Finanzministers

und des

15. März 1913,

betreffend die Aufhebung von Steuerämtern

in Tirol.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 15. Dezember 1912 werden die Steuer- und gerichtlichen Depositenämter in Buchenstein, Enneberg, Pieve di Ledro, Ried, Sarnthal und Passeier mit 1. Mai 1913 aufgelassen.

Von diesem Tage erlischt jede Amtswirksamkeit und jede Geld und Wertgebarung bei den genannten Amtern.

Von dem gleichen Tage an übergehen die Agenden des Steueramtes Buchenstein an jenes in Ampezzo, jene von Enneberg an Bruned, jene von Pieve di Ledro an Riva, jene von Ried an Landeck, jene von Sarnthal an Bozen und jene von Passeier an das Steueramt Meran. Die gerichtlichen Tepositcnagenden der aufgelassenen Ämter übergehen an die am bisherigen Standorte derselben befindlichen k. k. Bezirks. gerichte.

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vom 1. April 1913,

womit der Betrag der fassionsmäßigen Aus. gabspoft für die Führung des Dekanats(Vikariats-)amtes in Anschung der neuerrichteten Dekanats (Vikariats-)ämter Karls

bad und Elbogen festgesekt wird.

In Ergänzung der Ministerialverordnung vom 19. Juni 1886, R. G. Bl. Nr. 107, wird der Betrag der Defanatsauslagen, welche in den nach dem Geseze vom 19. September 1898, R. G. Bl. Nr. 176, ein

zubringenden Einkommensbekenntnissen als Ausgabspost anzuerkennen sind, unbeschadet der Prüfung der Frage, ob dem betreffenden, mit der Führung der Dekanats (Vikariats-)geschäfte betrauten Pfarrer cine Rongruaergänzung aus dem Religionsfonds, bcziehungsweise aus der staatlichen Dotation desselben im Sinne des bezogenen Gesches überhaupt gebührt, für die neuerrichteten, an die Stelle des bisherigen Dekanats

amtes Lichtenstadt tretenden Dekanats-(Vikariats-) ämter Karlsbad und Elbogen mit je 280 (zweihundertachtzig) Kronen jährlich festgesezt.

Die Bestimmungen dieser Verordnung treten mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.

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56.

von Käse der T. Nr. 119, dann von Fustagno (Baumwollwaren) bis 150 kg sowie zur Eingangsvormerk

Kundmachung des Finanzministeriums behandlung von Roh- und Brucheisen der L. Nr. 428

vom 8. April 1913,

betreffend die Umwandlung des Nebenzollamtes I. Klasse in Lodrone in ein Nebenzollamt II. Klasse.

Das Nebenzollamt 1. Klasse in Lodrone wurde unter Belassung der Befugnis zur Bollabfertigung

aus Italien in ein Nebenzollamt II. Klasse umgewandelt.

Zaleski m. p.

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Inhalt: (No 57 und 58.) 57. Verordnung, mit welcher § 1 der Ministerialverordnung vom 26. August 1908, betreffend die Aktivitätszulagen des systemisierten Lehrpersonales an den römisch-katholischen und griechisch-katholischen theo logischen Diözesanlehranstalten und den theologischen Zentrallehranstalten zu Görz und Zara abgeändert wird. 58. Verordnung, betreffend die Prüfung für den forsttechnischen Dienst der politischen Verwaltung.

57.

Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht und des Finanzmini

fters vom 31. März 1913,

Königgräß, Przemyśl, Tarnów, Stanislau und an den theologischen Zentrallehranstalten in Görz und Zara jährlich 840 K;

e) an den Diözesanlehranstalten in Marburg und Brixen jährlich 720 K;

d) an der Diözesanlehranstalt in Weidenau jährlich 600 K.

mit welcher § 1 der Ministerialverordnung
vom 26. August 1908, R. G. Bl. Nr. 207,
betreffend die Aktivitätszulagen des systemi-
fierten Lehrpersonales an den römisch-
katholischen und griechisch-katholischen theo- Wirksamkeit.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit 1. Oftober 1912 in

logischen Diözesanlehranstalten und den Zaleski m. p.

theologischen Zentrallehranstalten zu Görz

und Zara abgeändert wird.

$ 1.

58.

Hussarek m. p.

§ 1 der Verordnung des Ministers für Kultus Verordnung des Ackerbauministeriums

und Unterricht und des Finanzministers vom 26. August 1908, R. G. Bl. Nr. 207, hat künftighin zu lauten:

Die nach § 1, Absatz 2, des Gesetzes vom 26. Jänner 1902, R. G. Bl. Nr. 25, den Professoren an theologischen Diözesan- oder Zentrallehranstalten gebührende Aktivitätszulage beträgt,

vom 4. April 1913,

betreffend die Prüfung für den forsttechnischen Dienst der politischen Verwaltung.

§ 1.

Behufs Erlangung einer mit den Bezügen der

a) an den Diözesanlehranstalten Brünn und Linz IX. Rangklasse der Staatsbeamten verbundenen jährlich 960 K;

b) an den Diözesanlehranstalten in St. Pölten, Trient, Klagenfurt, Laibach, Budweis, Leitmerig,

Stelle im Stande der Forsttechniker der politischen Verwaltung ist die Ablegung der mit dieser Verordnung geregelten Prüfung erforderlich.

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in der Anwendung auf konkrete Fälle in jenem Maße angeeignet hat, daß von ihm eine entsprechende Verwendung als forsttechnischer Beirat der politischen Behörde wie auch als Fachorgan zur unmittelbaren Förderung der Forstkultur gewärtigt werden kann.

§ 6.

Unter Festhaltung des im § 5 angegebenen Zweckes der Prüfung und des sich hiernach ergebenden Umfanges der vom Kandidaten zu verlangenden Kenntnisse hat sich die Prüfung insbesondere auf folgende Materien zu erstrecken:

1. das Wesen, die Aufgaben und Ziele der Forstpolitik im allgemeinen;

2. das Forstrecht einschließlich der Bestimmungen. über die Ablösung und Regulierung der Forstservituten;

3. das Jagd- und Fischereirecht, die Bestimmungen zum Schuße der Landeskultur (Feldschuh, Schuß nüzlicher Tiere, Vorschriften über die Bekämpfung von Kulturschädlingen, Geseze über die Bestätigung und Beeidigung von Wachorganen zum Schuße der Landeskultur), dann die wesentlichen Vorschriften über agrarische Operationen mit Ausschluß des geodätischen und rein technischen Teiles derselben; die sub 3. 3 angeführten Vorschriften jedoch nur in jenem Umfange, als sie für das Land Geltung haben, in welchem der Kandidat zur Zeit der Zulassung zur Prüfung in Verwendung steht;

Die Prüfungskommission besteht aus drei Mit gliedern, und zwar aus dem jeweiligen Vorstande des technischen Departements für Forstpolizeiangelegen heiten im Ackerbauministerium, beziehungsweise seinem polizeilichen Vorschriften, insbesondere auch die Be4. die für das Forstwesen maßgebenden wasservom Ackerbauminister zu bestellenden Stellvertreter ftimmungen über die Vorkehrungen zur unschädlichen und zwei vom Ackerbauminister fallweise zu berufenden Ableitung von Gebirgswässern sowie jene über die Mitgliedern, von denen der eine den rechtskundigen finanzielle Sicherstellung von im öffentlichen Interesse Beamten des Ackerbauministeriums, der andere dem Stande der Forsttechniker der politischen Verwaltung gelegenen Wildbachverbauungen; zu entnehmen ist.

5. das Wesen und die Einrichtung der Forst

Den Vorsih in der Prüfungskommission führt der statistik; Vorstand des technischen Departements für Forstpolizei- 6. die Grundzüge des Frachttarifwesens der angelegenheiten im Ackerbauministerium, beziehungs- Eisenbahnen, ebenso des Zollwesens, im besonderen weise sein Stellvertreter. aber die auf die Forstwirtschaft sich beziehenden Teile des Zolltarifs;

Von der Bestellung als Prüfungskommissär ist derjenige ausgeschlossen, welcher mit einem Kandidaten in einem Verhältnisse der Verwandtschaft oder der Schwägerschaft steht.

Für die mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung verbundenen Kanzleigeschäfte wird der Kommission ein Schriftführer beigegeben.

§ 5.

hörden zur Durchführung ihrer Verfügungen zustehende 7. die Vorschriften über die den politischen BeExekutive;

8. die Vorschriften über die Besteuerung des Waldlandes einschließlich jener der forstlich-industriellen Nebenbetriebe;

9. die Vorschriften über das Grundbuch sowie Die Prüfung hat den Zweck, festzustellen, ob sich dessen Anlegung und innere Einrichtung, dann über der Kandidat die zur Ausübung des forsttechnischen die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters; Dienstes der politischen Verwaltung erforderlichen 10. die Grundzüge der Organisation der staatKenntnisse der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und lichen und autonomen Verwaltungsbehörden, dann der Dienstesvorschriften sowohl in der Theorie als auch Gerichtsbehörden und des Verwaltungsgerichtshofes;

11. die Organisation des forsttechnischen Dienstes der politischen Verwaltung und die auf diesen Dienst bezughabenden Vorschriften;

Fragen können die vom Kandidaten gelieferten schrift-
lichen Ausarbeitungen betreffen, damit demselben
Gelegenheit geboten werde, im Wege der mündlichen
Erläuterung seine Auffassung näher zu begründen,

12. die Organisation des Dienstes der Staatsund Fondsgüterverwaltung, dann der forsttechnischen eventuell zu rechtfertigen oder zu berichtigen; sie können aber auch andere Materien in ihrer AnwenAbteilung für Wildbachverbauung und die wesentlichsten Bestimmungen über den Wirkungskreis der betreffenden dung auf den forsttechnischen Dienst der politischen Ämter und Organe; Verwaltung zum Gegenstand haben.

13. die Vorschriften über das forstliche Prüfungswesen sowie die wesentlichsten Bestimmungen über die Organisation des forstlichen Unterrichtswesens;

14. die wesentlichsten Vorschriften über das Beamtenrecht, die Diäten und Gebühren sowie die Disziplinarbehandlung der Beamten und Diener.

$ 7.

Bei der zunächst vorzunehmenden schriftlichen Prüfung hat der Kandidat im Prüfungslokal ohne fremde Beihilfe, jedoch unter Benützung der von der Prüfungskommission jeweils als zulässig bezeichneten Gesezes und Normaliensammlungen drei Aufgaben

zu bearbeiten.

$.9.

Nach Schluß der mündlichen Prüfung hat die Prüfungskommission sofort in nichtöffentlicher Sizung zu beraten, ob der Kandidat mit Rücksicht auf seine Leistungen bei der schriftlichen und bei der mündlichen Prüfung die Gesamtprüfung mit „, sehr gutem",,,gutem“ oder genügendem" Erfolge bestanden hat oder wegen Unzulänglichkeit des Erfolges zur Wiederholung der Prüfung nach einer weiteren zeitlich zu bestimmenden Praxis zu verhalten ist.

Der Beschluß wird von der Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit gefaßt und vom Vorsitzenden ohne Verzug im Prüfungslokal vor der gesamten Prüfungskommission öffentlich bekanntgegeben.

Über die bestandene Prüfung wird dem Kandidaten ein Amtszeugnis mit Angabe des Erfolges aus

Die Aufgaben find von der Prüfungskommission unter Berücksichtigung der §§ 5 und 6 dieser Verordnung zu stellen und können sowohl in der Be- gestellt. arbeitung entsprechender Geschäftsstücke, beziehungsweise in der Verfassung eines forsttechnischen Gutachtens nach gegebenen Daten als auch in der Beantwortung konkreter, der praktischen Geschäftsführung entnommener Fragen bestehen.

Bei der Auswahl der Aufgaben hat die Prüfungskommission darauf zu achten, daß jede einzelne Aufgabe unter Zugrundelegung eines Durchschnittsmaßes an Fähigkeiten längstens innerhalb dreier Stunden voll ständig gelöst werden kann.

Die Ausarbeitungen können im Konzept abgegeben werden; dieselben sind vom Kandidaten zu unterschreiben und von dem mit der Überwachung der schriftlichen Prüfung betrauten Prüfungskommissär unter Beifügung des Zeitpunktes der Übergabe zu übernehmen.

Die Prüfungskommission hat die schriftlichen Ausarbeitungen vor der mündlichen Prüfung einer vorläufigen Beurteilung zu unterziehen.

§ 8.

Die mündliche Prüfung ist öffentlich und ist für jeden Kandidaten einzeln vorzunehmen. Ihre Dauer darf den Zeitraum von zwei Stunden nicht überschreiten.

§ 10.

Die Prüfungskommission hat über die gesamte Prüfungshandlung ein Protokoll zu führen, in welchem der allgemeine Verlauf des Prüfungsaktes und dessen Endergebnis zu verzeichnen ist.

Das abgeschlossene Prüfungsprotokoll ist von der gesamten Prüfungskommission sowie von dem Schriftführer zu fertigen und sodann vom Vorsitzenden samt den Prüfungsarbeiten unter Beischluß aller sonstigen bezüglichen Behelfe dem Ackerbauminister vorzulegen.

§ 11.

Anläßlich der Ablegung der durch diese Verordnung geregelten Prüfung hat der Kandidat eine Gebühr nicht zu entrichten.

§ 12.

Die Mitglieder der Prüfungskommission erhalten für die Dauer der Prüfung Diäten, welche für den Vorsitzenden mit 20 Kronen und für die übrigen Prüfungskommissäre mit je 10 Kronen täglich bestimmt werden.

Außerdem hat ein nicht in Wien wohnhaftes

Die Prüfungskommissäre haben den Stoff derart Mitglied der Prüfungskommission aus Anlaß seiner einzuteilen, daß der Kandidat tunlichst aus allen Ge- Berufung Anspruch auf den normalmäßigen Ersatz der bieten des Prüfungsprogrammes befragt werde. Die | Reisekosten und Diäten.

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