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Inhalt: (No 15 und 16.) 15. Verordnung, betreffend die Ermächtigung des k. k. Nebenzollamtes Nachod zur Abfertigung lebender Pflanzen. - 16. Verordnung, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Erläuterungen zum Zolltarife vom 13. Februar 1906.

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Verordnung der Ministerien der Ministerien der Verordnung der Ministerien der EinanFinanzen, des Handels und des Acker- zen, des Handels und des Ackerbaues baues vom 10. Jänner 1913, vom 22. Jänner 1913, betreffend die Ermächtigung des k. k. Neben- | betreffend die Abänderung einiger Beftimzollamtes Nachod zur Abfertigung lebender mungen der Erläuterungen zum Zolltarife

Pflanzen.

Im Nachhange zu der Verordnung der Ministerien des Ackerbaues, des Innern, des Handels und der Finanzen vom 15. Juli 1882, R. G. Bl. Nr. 107, betreffend die im Verkehre mit dem Auslande zu beachtenden Vorsichten wegen Verhütung der Einschleppung der Reblaus (Phylloxera vastatrix), wird das Lt. Nebenzollamt Nachod ermächtigt, die aus dem Auslande einlangenden Sendungen, welche die unter Nr. 2 des Anhanges zu obiger Verordnung (Anlage C zu§ 18 der Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgeseze, Abschnitt a, Punkt IV) bezeichneten Gegenstände enthalten, nach den für die Abfertigung solcher Sendungen durch die ermächtigten Ämter bestehenden Vorschriften abzufertigen.

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vom 13. Februar 1906.

Die nachfolgenden Bestimmungen der auf Grund des Artikels V des Zolltarifgesetzes vom 13. Februar 1906, R. G. BI. Nr. 20, mit Kundmachung vom 13. Juni 1906, R. G. Bl. Nr. 115, hinausgegebenen Erläuterungen zum Zolltarife werden in folgender Weise ergänzt, beziehungsweise abgeändert:

ist

Am Schluffe des Alinea 3 der Bem. zu Nr. 147 anzufügen:

Um einen Zusatz von Stahlfeile (Stahlfand) zu geförntem Schmirgel zuverlässig zu erkennen, was mit dem Magneten nicht möglich ist, zieht man aus etwa 2 g des Schmirgelmusters mit einem Magneten die daran haftenden Teile aus und erwärmt diese mit verdünnter Salpetersäure von der Dichte 1.2 (1 Raumteil konzentrierte Säure und 1 Raumteil Wasser). Hat ein Zusaß von Stahlfeile stattgefunden, so treten reichliche braune Dämpfe auf, während Schmirgel, der nur von der Zerkleinerungsmaschine her geringe Mengen metallischen Eisens enthält, bloß schwach gelblich gefärbte Dämpfe entwickelt.

In P. 19 der allg. Bem. zu den Kl. XXII-XXV, Abschnitt V, ist am Schlusse des ersten Alinea folgender Verweis aufzunehmen:

Wegen Unterscheidung der gleichfalls als Gewebe nach näherer Beschaffenheit zu verzollenden Lederimitationen, wie Pegamoid, Grabiol, Granitol 2c. (auch Kunstleder genannt) von Buchbinderleinwand und Wachstuch siehe Bem. Alinea 3 zu Nr. 324 und Bem. 1, Alinea 6 zu Nr. 325.

In den Bem. zu Nr. 324 ist das folgende dritte Alinea aufzunchmen:

Buchbinderleinwand unterscheidet sich von den als Gewebe nach näherer Beschaffenheit abzufertigenden Lederimitationen, wie Pegamoid, Grabiol, Granitol 2c. (auch Kunstleder genannt) dadurch, daß leßtere mit einem wasserundurchlässigen Überzug verschen sind, Buchbinderleinwand hingegen mit einer bloßen Stärkeappretur. Wird daher der Stoff bei der Beneßung mit Wasser matt, so liegt Buchbinderleinwand vor, behält er sein unverändertes Aussehen und den Glanz bei, so handelt es sich um Kunstleder.

Siehe auch Bem. 1, Alinea 6 zu Nr. 325.

Der erste Saß der Bem. 1, Alinea 2 zu Nr. 434 einschließlich der Worte,.... unter die Bleche (Nr. 432)“ ist zu streichen und durch folgenden Passus zu ersezen: Geplätteter (aus Runddraht durch Walzen hergestellter) Draht, dessen Breite 12 mm nicht überschreitet, ist wie Draht der Nr. 434 zu behandeln; derselbe ist in der Regel nicht über 1·5 mm stark und an seinen charakteristischen, abgerundeten, rauhen, von dem Plätten herrührenden Kanten zu erkennen; Typen des geplätteten Drahtes sind Paragondraht für Schirmgestelle, Draht für Ringläufer (Travellers) u. dgl. Hingegen sind geplätteter Draht von und unter 1.5 mm Dicke und einer 12 mm überschreitenden Breite, dann aus Blech geschnittene, an den glatten, scharfkantigen Schnittflächen erkennbare Artikel ohne Rücksicht auf die Stärke als Blech der Nr. 432 zu tarisieren; die Längenausdehnung von derlei geschnittenen Blechstreifen überschreitet normalerweise nicht 2 m.

Der folgende Passus des zitierten Alinea 2 von

Das lezte Alinea der Bem. 1 zu Nr. 325 ist zu „geplätteter Stahl oder Eisen....“ bis .... als Blech der streichen und dafür zu sehen: Nr. 432 zu verzollen" ist als neues drittes Alinea zu be= lassen.

Außer dem im dritten Alinea erwähnten künstlichen Leder gibt es auch Lederimitationen wie Pegamoid, Grabiol, Granitol 2c. (auch Kunstleder genannt), das sind imprägnierte Stoffe, welche als Gewebe nach näherer Beschaffenheit zu verzollen sind. Zur Unterscheidung des Wachstuches von Kunstleder dieser Art, welches ebenso wie Wachstuch eine gegen Wasser unempfindliche Oberfläche aufweist, ist vor allem auf den Geruch zu achten bei Wachstuch ganz charakteristisch (nach Leinölfirniß), bei Kunstleder sehr verschieden (nach Kampfer, Vanille und anderen Riechstoffen). Im Falle der Beneßung der Oberfläche mit Methylalkohol wird bei Kunstleder ein matter weißlicher Fleck entstehen, bei Wachstuch nicht.

Wegen Unterscheidung dieser Lederimitationen von Buchbinderleinwand siehe Bem. Alinea 3 zu Nr. 324. Bezüglich der Verzollung von Rouleauxstoffen, Tapetenstoffen 2c. siehe P. 19 des V. Abschnittes der allg. Bem. zu den 1. XXII-XXV.

In Bem. 1, Punkt d zu Nr. 432 sind in der dritten Zeile die Worte: „die das Vierfache der Dicke überschreitet," zu streichen und an ihre Stelle zu sehen: „die 12mm überschreitet,". Dasselbe Alinea ist durch folgenden Saz zu ergänzen:

Auch Fabrikate von und unter 1.5 mm Dicke und unter 12 mm Breite sind als Blech zu behandeln, wenn sie nicht durch Plätten erzeugt, sondern aus Blechtafeln geschnitten sind (Bem. 1, Alinea 2 zu Nr. 434).

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Juhalt: (No 17 bis 20.) 17. Verordnung, womit der Betrag der fassionsmäßigen Ausgabspost für die Führung des Dekanatsamtes in den neuerrichteten Dekanaten Dürnholz und Schattau (Diözese Brünn) festgesezt wird.. 18. Verordnung, betreffend die Änderung in der Ausstattung der Briefmarken von 1 bis 35 Heller, Auflaffung der Briefmarken zu 50 Heller und Einführung von Briefmarken zu 72 Heller. 19. Kundmachung, betreffend die Erstreckung der konzessionsmäßigen Frist für die Bauvollendung und Inbetriebseßung der mit elektrischer Kraft zu betreibenden schmalspurigen Kleinbahn von der Erzherzog Heinrich-Promenade in Gries bei Bozen zur Pension Germania. 20. Verordnung zur Ergänzung der Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung vom 27. Juli 1912, womit Übergangsbestimmungen zum Geseze vom 5. Juli 1912, betreffend die Einführung eines neuen Wehrgesezes, erlassen werden.

17.

Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht und des Finanzministers

vom 24. Jänner 1913,

womit der Betrag der fäffionsmäßigen Aus. gabspoft für die Führung des Dekanatsamtes in den neuerrichteten Dekanaten Dürnholz und Schattau (Diözese Brünn) festgesezt wird.

In Ergänzung der Ministerialverordnung vom 19. Juni 1886, R. G. Bl. Nr. 107, wird der Betrag der Dekanatsauslagen, welche in den nach dem Gesetze vom 19. September 1898, R. G. Bl. Nr. 176, einzubringenden Einkommensbekenntnissen als Abzugs post anzuerkennen sind, unbeschadet der Prüfung der Frage, ob dem betreffenden, mit der Führung der Dekanatsgeschäfte betrauten Pfarrer eine Kongruaergänzung aus dem Religionsfonds, beziehungsweise aus der staatlichen Dotation desselben im Sinne des bezogenen Gesezes überhaupt gebührt, für die neuerrichteten Dekanate in Dürnholz und Schattau (Diözese Brünn) mit je 280 (zweihundertundachtzig) Kronen jährlich festgesetzt.

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Verordnung des Handelsministeriums vom 29. Jänner 1913,

betreffend die Änderung in der Ausstattung der Briefmarken von 1 bis 35 Heller, Auflaffung der Briefmarken zu 50 Heller und Einführung von Briefmarken zu 72 Heller.

Die zufolge der Verordnung des Handelsministeriums vom 23. Dezember 1907, R. G. Bl. Nr. 275, ausgegebenen Briefmarken von 1 bis 35 Heller werden von nun an auf ungestrichenem Papiere hergestellt. Bei diesem Anlasse wird die Farbe der 6 Hellermarken von gelb in hellbraun, die der 10 Hellermarken von weinrot in farminrot geändert. Die Briefmarken zu 50 Heller werden ausgelassen und an ihrer Stelle Briefmarken zu 72 Heller mit dem Bilde der gegenwärtigen 50 Hellermarke (Kaiser Franz Joseph L. in Marschallsuniform) in brauner Farbe ausgegeben.

Die noch vorhandenen Bestände an Briefmarken | Nr. 154, im Einverständnis mit dem Kriegsministerium von 1 bis 35 Heller auf gestrichenem Papiere und verordnet, wie folgt:

von 50 Heller werden vollständig aufgebraucht.

19.

Schuster m. p.

1. Die als „Überzählige" in die Erfahreserve überseßten Wehrpflichtigen haben einen Nachweis des Fortbestandes ihres Begünstigungsanspruches nicht zu erbringen.

2. Eine Aberkennung der Begünstigung als „Überzähliger" wegen nachträglichen Entfallens jener

Kundmachung des Eisenbahnministe- Verhältnisse, welche dem Gesuche um die Begünstigung

riums vom 4. Februar 1913, betreffend die Erftreckung der konzeffionsmäßigen Frist für die Bauvollendung und Inbetriebsetzung der mit elektrischer Kraft zu betreibenden schmalspurigen Kleinbahn von der Erzherzog Heinrich-Promenade in Gries

bei Bozen zur Penfion Germania.

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zur Ergänzung der Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung vom 27. Juli 1912, R. G. Bl. Nr. 154, womit Übergangsbestimmungen zum Geseße vom 5. Juli 1912, R. G. Bl. Nr. 128, betreffend die Einführung eines neuen Wehrgesezes, er. laffen werden.

Auf Grund des § 88 des Gesetzes vom 5. Juli 1912, R. G. Bl. Nr. 128, betreffend die Einführung eines neuen Wehrgeseßes, wird in Ergänzung des Abschnittes IV der Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung vom 27. Juli 1912, R. G. BL.

zugrunde gelegen sind, hat nicht stattzufinden.

„Überzähliger“ hat zu erfolgen: 3. Eine Aberkennung der Begünstigung als

a) wenn ein gemäß § 70:1 W. G. von der Auswahl als „Überzähliger“ Ausgeschlossener irrtümlich als Überzähliger" ausgewählt worden ist;

b) wenn einem als „Überzähliger“ Ausgewählten nachträglich die Begünstigung nach den §§ 29, 30, 31, 32 oder 82 Wehrgeseß zuerkannt wurde; wenn die Anzahl der als „Überzählige" Ausgewählten die auf den Ergänzungsbezirk nach der jeweiligen Kontingentsabrechnung entfallende Überzahl übersteigt.

Die Aberkennung kann nur ausgesprochen werden von einer gemischten Landeskommission, deren Zuständigkeit sich auf die für sämtliche Stellungsbezirke des betreffenden Verwaltungsgebietes ausgewählten „Überzähligen“ erstreckt.

Diese Landeskommission hat zu bestehen aus: einem höheren politischen Beamten der Statthalterei

oder Landesregierung als Vorsitzenden, zwei weiteren

politischen Beamten dieser Landesbehörde, je einem

General oder höheren Stabsoffizier, aus dem Bereiche

jenes Militär- und jenes Landwehrterritorialkommandos, zu dem das betreffende Verwaltungsgebiet gehört, wobei die Territorialbereiche Leitmeriz, beziehungsweise Krakau und Przemyśl durch die von den Territorialkommandos in Prag, bezichungsweise Lemberg designierten militärischen Kommissionsmitglieder vertreten werden; für Mähren hat die Delegierung der militärischen Kommissionsmitglieder nur durch das Militärterritorial- und durch das Landwehrkommando in Wien zu geschehen.

Die Beschlüsse der Landeskommission werden mit Stimmenmehrheit der fünf Kommissionsmitglieder gefaßt.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Georgi m. p.

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Juhalt: M 21. Verordnung, betreffend die Schlußeinheiten der an den inländischen Börsen (Wien, Prag und Triest) notierten Effekten als Grundlage für die Bemessung der Effektenumsagsteuer.

21.

umsatzsteuer), erteilten Ermächtigung an Stelle der mit der Verordnung vom 18. Februar 1912, R. G. Bl.

Verordnung des Finanzministeriums Nr. 39, kundgemachten Anlagen nachstehende neu

vom 7. Februar 1913,

betreffend die Schlußeinheiten der an den inländischen Börsen (Wien, Prag und Triest) notierten Effekten als Grundlage für die Bemessung der Effektenumsatzsteuer.

Mit Rücksicht auf einige Änderungen in der Notierung von Effekten an den inländischen Börsen (Wien, Prag und Triest) findet das Finanzministerium auf Grund der im § 4, 3. 2, Absaß 3, des Gesezes vom 9. März 1897, R. G. BI. Nr. 195, betreffend die Besteuerung des Umsazes von Effekten (Effekten

verfaßte Anlagen A bis C, enthaltend die für die Bemessung der Effektenumsatzsteuer maßgebenden Geschäftsbedingungen über den einfachen Schluß der an den inländischen Börsen notierten Effekten, bekannt

zugeben.

Bezüglich aller in diesen Anlagen nicht angeführ ten Effekten gilt, insofern nach dem bezogenen Gesetze nicht der Geldumssaß die Grundlage der Besteuerung bildet, der Nominalbetrag von 5000 fl. ö. W. oder 10.000 K als Schlußeinheit.

Diese Verordnung tritt am 15. Februar 1913 in Kraft. Zaleski m. p.

Unlage A-C.

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