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36. Heizung (im allgemeinen):

a) Öfen und Herde für feste Brennstoffe,

b) Öfen und Herde für Gasfeuerung und flüssige Brennstoffe,

c) Zentralheizungen und Wärmeregler,

d) Flüssigkeitserhißer (außer elektrischen),

e) elektrische Heizung und Apparate für elektrische Erhizung.

64. Schankgeräte:

a) Gefäße, Flaschen und deren Verschlüsse,

b) Reinigung von Flaschen, Gläsern; Umfüll, Verkorkungs- und Entkorkungsvorrichtungen, Bierdruckapparate, Ausschankapparate, Spunde, Siphonverschlüsse, Bierzähler usw.

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e) besondere kriegstechnische Einrichtungen (Panzerung, Torpedo und Minenwesen, Unterseefahrzeuge), f) Aufschlepp und Ablaufvorrichtungen, Schwimmdocks, Heben gesunkener Schiffe, Reinigung und Konservierung der Schiffe.

72. Schußwaffen, Geschoffe, Verschanzung:

a) Handfeuerwaffen samt Zugehör,

b) Geschüße und Maschinengewehre,

c) Lafetten, mechanische Geschüßbedienung,

d) Panzer und Schußschilde,

e) Munition,

f) Visiervorrichtungen,

g) Schießstände, Schießscheiben,

h) Spielzeugwaffen und Schießspiele.

77. Sport, Spiele, Volksbelustigung, Luftschiffahrt:

d) Luftschiffahrt.

Anmeldeabteilung X.

1. Aufbereitung von Erzen, Mincralien und Brennstoffen.

3. Bekleidungsindustrie, außer Hüten (Klasse 41) und Schuhwerk (Klasse 71):

a) Wäsche, Unterkleider, Mieder,

b) Kleidungsstücke und Zubehör,

e) Kleiderverschlüsse,

d) Hilfsmittel bei der Kleiderherstellung,

e) Blumen, Pelzwaren, Federn, Masken, Perücken.

5. Bergban:

a) Tiefbohrung,

b) bergmännische Gewinnungsarbeiten, Schachtbau, Grubenausbau, Förderung (auch in Klasse 20 und 35), Wetterführung.

32. Glas:

a) Behandlung des Glases in glühendem Zustande,

b) Behandlung des Glases in erkaltetem Zustande.

41. Hutherstellung und Filzen.

43. Kontrollvorrichtungen, Registriervorrichtungen und Selbstkassierer:

a) Kontroll- und Registriervorrichtungen,

b) Selbstkassierer.

52. Näherei und Stickerei:

a) Nähen,

b) Sticken.

71. Schuhwerk:

a) Schuhwerk,

b) Schuhverschlüsse, Beschläge, Sporen u. dgl.,

c) Maschinen und Werkzeuge zur Herstellung von Schuhwerk (mit Ausnahme von Nähmaschinen).

80. Tonwaren, Stein- und Zementindustrie:

a) Vorbereitungsmaschinen, Steinbearbeitung,

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ausländischen Transportkörben und leeren, gebrauchten, fignierten, ausländischen Fässern aus Holz, welche zum

Kundmachung des Finanzministeriums Füllen mit Obst im Zollgebiete behufs Wiederausfuhr

vom 19. April 1913,

betreffend die Ermächtigung des Nebenzollamtes Obernzell zur zollfreien Abfertigung von gebrauchten ausländischen Transportkörben und Holzfässern zur Füllung mit Beeren.

Das Nebenzollamt II. Klasse in Obernzell wird zur zollfreien Behandlung von leeren, gebrauchten,

im gefüllten Zustande bestimmt sind, im Sinne des § 14, C, I, der Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgefeße ermächtigt.

Zaleski m. p.

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Inhalt: (No 71-73.) 71. Verordnung, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Erläuterungen zum Zolltarife vom 13. Februar 1906. -- 72. Kundmachung, betreffend die Bildung eines Erwerbsteuerveranlagungsbezirkes für den Bereich der neu errichteteten Bezirkshauptmannschaft Radziechów in Galizien sowie betreffend die Änderung in der Zahl der Mitglieder und Stellvertreter der Erwerbsteuerkommissionen IV. Klasse für den „politischen Bezirk Brody" und für den politischen Bezirk Kamionka“. 73. Verordnung, betreffend die Ergänzung des § 4 der zum Geseze vom 30. Jänner 1903 wegen Verabfolgung von Viehsalz um ermäßigten Preis erlassenen Vollzugsvorschrift vom 30. Jänner 1903.

71.

Verordnung der Ministerien der Finanzen, des Handels und des Acker

baues vom 21. April 1913,

betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Erläuterungen zum Zolltarife vom 13. Februar 1906.

Die nachfolgenden Bestimmungen der auf Grund des Artikels V des Zolltarifgefeßes vom 13. Februar 1906, R. G. Bl. Nr. 20, mit Kundmachung vom 13. Juni 1906, R. G. Bl. Nr. 115, hinausgegebenen Erläuterungen zum Zolltarife werden in folgender Weise ergänzt, beziehungsweise abgeändert:

Bu den Erläuterungen.

In Alinea 1 der Bem. zu Nr. 266 ist in der dritten Zeile nach dem Worte „Hutfilze" einzufügen: ", auch in Scheiben- oder Plattenform".

Alinea 2 derselben Bem. ist zu streichen und dafür zu setzen:

Derlei geformte Hutfilze sind wie Hüte zu verzollen.

In Bem. 6, Alinea 2 zu den Nrn. 267-269 ist in der zweiten Zeile und in der Einschaltung in der siebenten Zeile das Wort „Filz" zu streichen.

Als leztes Alinea der Bem. zu Nr. 336 ist neu aufzunehmen:

Für die Unterscheidung des lackierten Rindsleders vom lackierten Kalbleder ist ausschließlich die in Bem. 2 zu Nr. 330 festgesetzte Gewichtsgrenze maßgebend.

In der allg. Anm. 2 a zur Klasse XXXVIII, Alinea 2, ist in der zweiten Zeile nach dem Worte „Abstechen“ einzuschalten: „oder Absägen“.

In Bem. 2, leztes Alinea zu Nr. 439 ist die Ziffer „7" in „10 und 12′′ umzuändern.

In allg. Bem. 1, Alinea 1 zu den Nrn. 452 460 ist die fünfte Zeile zu streichen und dafür zu sehen:

als einmaliger Adjustierungsbedarf mit Maschinen eingehen, an Maschinen oder Maschinenbestandteilen

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Anlage.

In Bem. 1, Alinea 6 zu Nr. 467 ist die Ziffer „11“ in „13“ umzuändern.

in Bem. 12, Alinea 1, viertleßte Zeile die Biffer „5" auf „7“,

in Bem. 12, Alinea 2, Zeile 5 die Ziffer „9"

Im leßten Alinea der Bem. 1 zu Nr. 467
(„Dofferbeläge – Klasse XL") find die Worte: allg. auf 484.
Bem. 11, leßtes Alinea" zu erseßen durch: „allg. Bem. 13,

Alinea 8".

In allg. Bem. 5, Alinea 4 zu den Nrn. 573

In Bem. 5, Alinea 2 zu Nr. 500 ist die-576 sind in der siebzehnten Zeile die Worte:
Biffer „7" durch „10 und 12“ zu ersehen, ferner in der
Bem. 10, Alinea 2 zu dieser Nummer die Ziffer 124
durch „14".

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Bem. 7, Alinea 1" zu erseßen durch „allg. Bem. 10“ und in der neunundzwanzigsten Zeile die Worte: „allg. Bem. 10, Alinea 1“ durch „allg. Bem. 18, Alinea 2“.

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