Anlage. XL. Maschinen, Apparate und Bestandteile derselben aus Holz, Eisen oder unedlen Metallen, mit Ausnahme der in die Klassen XLI und XLII gehörigen elektrischen Maschinen (Apparate) und Fahrzeuge. Allgemeine Bemerkungen. A. Begriff und allgemeine Verzollungsbestimmungen, Verbindungen mit anderen Materialien, Maschinen in Teilsendungen. 1. (1) Maschinen sind Vorrichtungen, welche | rialien nicht schon durch den bloßen Augenschein unselbst Kraft (mechanische Energie, Bewegung) erzeugen zweifelhaft zu erkennen ist. Diese Pläne, Zeich(Kraftmaschinen) oder weiterleiten (Transmissionen) nungen und Spezifikationen sind in der Regel den oder die von einer Kraftquelle zugeführte Energie Verzollungsdokumenten anzuschließen; doch sind in mechanische Arbeit umsehen (Arbeitsmaschinen); bei Apparaten beruht die Erreichung des beabsichtigten Endresultates (die geleistete Arbeit) vornehmlich auf der Anwendung physikalischer oder chemischer Prozesse, wobei jedoch auch maschinelle Konstruktionen mitunter nicht entbehrt werden können. Maschinen und Arparate instrumentalen Charakters siehe Klasse XLIV. Pläne 2c., welche zur Nachweisung bei späteren Bezügen von Maschinen oder Bestandteilen derselben Art oder zur Konstatierung der Aufstellung (s. Tabelle am Schlusse der 20. dieser Bemerkungen) dienen sollen, mit der Bestätigung der erfolgten Abfertigung versehen, den Parteien wieder auszufolgen und dies in den Revisionsbefunden ersichtlich zu machen. (3) Die Forderung der Vorlage von Zeichnungen, Plänen oder Spezifikationen hat jedoch zu unterbleiben, wenn die Gattung der bezüglichen Maschine durch den bloßen Augenschein sofort wahrgenommen werden kann. (2) Vorrichtungen von einfacher Konstruktion, welche einzeln weniger als 20 kg wiegen, etwa vorhandene Schwungräder nicht mitgerechnet (z. B. derlei Kopier, Karten-, Serviettenpressen, Farb-, Kaffee und Gewürzmühlen, Pumpen, Blasebälge, Wasch, Roll-, Auswindemaschinen, Faltel- (4) Kann die tarifarische Zugehörigkeit einer Ma[Plissée-maschinen, Filterapparate, Gas- und Wasser- | schine auf Grund der beigebrachten Behelfe seitens schieber, Hähne, Ventile, Saugkörbe für Pumpen, des Zollamtes nicht in zweifelloser Weise bestimmt Schmierapparate [Olungsapparate), Disparapparate, werden, so ist die Verzollung nach dem in Betracht Sodawasserapparate, Verkorkmaschinen, Flaschenfüll kommenden höheren Zollhage, respektive über Beapparate, Wassermesser, Winden (Hebe-, Wagen gehren der Partei unter Sicherstellung der Differenz winden], Ventilatoren, Kondensationstöpfe, Kon- zwischen diesem und dem beanspruchten Zollsaße bis densationswasserableiter, Heiztöpfe für Heißluft zur Erbringung weiterer Nachweise vorzunehmen motoren, Fleischhackmaschinen, Wurstmaschinen, Blech- und kann auf Grund der nachträglich beigebrachten scheren, Breßluftwerkzeuge, Rasenmäher, Perono Behelfe die Restitution der entfallenden Zolldifferenz sporasprisen, Rebenschwester, Maisrebler, Hafer vom Zollamte direkt verfügt werden. schälmaschinen 2c.) bleiben von der Tarifierung als Maschinen oder Apparate ausgeschlossen. (3) Die vorstehend beispielsweise angeführten Vorrichtungen im Einzelgewichte von 20 kg oder mehr sind wie Maschinen und Apparate zu behandeln. (4) Kompliziertere Vorrichtungen, denen der Charakter von Maschinen und Apparaten im Sinne des 1. Alineas dieser Bemerkung nicht abgesprochen werden kann, sind nach den Bestimmungen dieser Klasse ohne Rücksicht auf das Einzelgewicht abzufertigen, auch wenn es unter 20 kg beträgt, wie dies bei vielen kleinen Arbeitsmaschinen (zumeist Metallbearbeitungsmaschinen, wie Bohr, Schleif, Poliermaschinen u. dgl.) der Fall ist. 2. (1) Maschinen, Apparate und deren Bestandteile sind in der Regel von zwei Zollbeamten der zollamt lichen Revision zu unterziehen. | (5) Wenn Maschinen und Apparate in ihre Teile zerlegt, ledig oder verpackt in einzelnen Kollien eingehen, sind alle diese gleichzeitig eingehenden Teile einheitlich nach jenem Zollsaße abzufertigen, welcher für die betreffende Maschine (Apparat) im montierten Zustande tarifmäßig anzuwenden wäre. Vez. der Bestandteile siehe Bem. 6 und Bem. 7 zu dieser Klasse. (6) Bei der Verzollung von Maschinen und Apparaten ist darauf zu sehen, daß nicht Bestandteile und andere Gegenstände mitverzollt werden, die entweder gar nicht zu der betreffenden Maschine (Apparat) gehören oder nicht in das Stückgewicht derselben einzurechnen (s. die 16. dieser Bemerkungen) oder nach den allgemeinen Bemerkungen 11, 12, 17 und 18 zu dieser Klasse stets separat zu verzollen sind. 3. (1) Bei allen namentlich tarifierten Maschinen und Apparaten, mit Ausnahme der in Nr. 526 und der in Nr. 530c sowie der in den vertrgm. Anmerkungen zu Nr. 538 genannten, ist es für die Tarifierung belanglos, ob sie nur aus Holz, Eisen oder unedlen Metallen bestehen oder aus diesen Materialien in irgend einem Verhältnisse zusammengesezt sind. (2) Bei der Deklaration von Maschinen und Apparaten ist immer auch die spezielle Benennung oder Verwendung anzugeben; die Ämter sind berech tigt, von den Parteien bei Abfertigung von Maschinen und Apparaten Pläne oder Zeichnungen und auch Spezifikationen zu verlangen, aus welchen ihre Be stimmung, bezw. bei den nicht besonders benannten Maschinen und Apparaten der Nrn. 536-538, bei (2) Maschinen, Apparate und getrennt vorden landwirtschaftlichen der Nr. 530c und bei den kommende Bestandteile derselben aus anderen MateDampfkesseln 2c. der Nr. 526 auch das Gewicht der rialien als Holz, Eisen oder unedlen Metallen, z. B. einzelnen verwendeten Materialien (Holz, Metall, aus Papiermasse, gehören nicht in Klasse XL, sondern Eisen und andere Stoffe) entnommen werden kann, sind nach Beschaffenheit des Materials zu verzollen. sofern das Gewichtsverhältnis der vorhandenen Mate-Sind jedoch derlei Bestandteile, Maschinen oder 260 Teil. 4. (1) Bei der Tarifierung von Maschinen, Apparaten oder deren Bestandteilen bleiben Verbindungen mit anderen Materialien außer Betracht (Bindung). (2) a) Die Einfuhr sämtlicher Maschinen- oder Appa- (2) E3 begründet somit keinen Unterschied für die (3) (3) Insofern die oben erwähnte Vorausseßung (4) An Maschinen oder Apparaten anmontierte (4) (5) b) Bei der Einfuhr der ersten Partie ist dem Amte ein Gesamtplan oder eine deutliche Zeichnung der ganzen Maschine (Apparat) sowie eine Liste der sämtlichen Bestandteile zu überreichen. An den sukzessive eingehenden größeren, bezw. Hauptbestandteilen sind — soweit dies zur nachträglichen Konstatierung der Identität überhaupt erforderlich ist an Stellen, welche weder die Aufstellung noch die Inbetriebseßung der betreffenden Maschinen (Apparate) verhindern, amtliche Identitätszeichen anzubringen. Maschine (Apparat) entfallenden und dem nach c) Die Differenz zwischen dem auf die ganze dem Gewichte der eingeführten Teilpartie in Betracht kommenden Zollsaße ist sicherzustellen. d) Nach bewirkter vollständiger Einfuhr der Ma- B. Teile von Maschinen oder Apparaten. 6. (1) Als Teile von Maschinen oder alle eisernen (einschließlich der gußeisernen) Materialien, Maschinenwalzen aus Holz (Walzen aus Apparaten sind solche nicht namentlich schinenwalzen in Verbindung mit anderen Matarisierte Gegenstände zu verzollen, welche nicht schmiedbarem Guß ohne Verbindung keinen anderen Gebrauch als zur Zusammen- Nr. 437, aus unedlen Metallen Nr. 500), Rollen ähnliche), auch aus Blech, im Durchmesser von setzung von Maschinen, bezw. Apparaten, Flaschenzugs, Riemenleit, Seiltragrollen und mehr als 155 mm (im Laufkranz gemessen), Spindeln zulassen (Bindung). aus Eisen oder unedlen Metallen (Spindeln aus Holz, s. Bem. 4 zu Nr. 356), Flügel zu Flyern, Spindelringe zu Ringspinn- und Ringzwirnmajuinen, Breithalter (Gewebespanner) zu Webstühlen, Fundament- und Lagerungsplatten mit maschinellen oder konstruktiven Teilen (angegossenen Ständern, Lagern, ausgesparten Vertiefungen für die Ständer 2c.), Lager und Lagerstühle u. dgl. als Bestandteile von Maschinen und Apparaten anzusehen. (2) Demgemäß sind Dampfzylinder, Exzenter, (3) An Maschinenbestandteile anmontierte Messer, Werkzeuge 2c. schließen die Behandlung dieser Teile nach Klasse XL nicht aus, auch wenn sie ohne die | können nur jene Zollfäße angewendet werden, welche Maschinen, zu denen sie gehören, zur Einfuhr den Materialien der effektiv vorhandenen Teile entgelangen; ferner sind mit Maschinenteilen eingehende | sprechen, und zwar ohne Rücksicht auf den erbrachten Schrauben, Nieten, Nägel 2c., soweit sie zur Mon-| Nachweis, daß bei Vorhandensein der übrigen zur tierung dieser Teile erforderlich sind, mit den Ma- Komplettheit erforderlichen Bestandteile eine andere schinenteilen als solche zu verzollen. Tarisposition in Frage kommen kann und sind demnach (4) Nicht als Maschinen(Apparaten)bestand derlei Teilsendungen, aus 75 Prozent oder mehr Holz teile, sondern nach ihrer sonstigen tarifmäßigen bestehend, nach Nr. 536 bezw. 530c 1, solche aus über Beschaffenheit sind zu behandeln: Fundament 50 Prozent Metall bestehend nach Nr. 526 c oder 537, und Lagerungsplatten ohne maschinelle oder kon- andere nach Nr. 526a und b, 530c2 oder 538 zu struktive Teile, separat oder mit den betreffenden verzollen. (Siehe jedoch die 5. dieser Bemerkungen.) Maschinen eingehend, jedoch an diese nicht an- (4) Wird von der Partei in anderen als den montiert (f. al. 1 der 12. und al. 2 der 16. dieser Be in al. 3 genannten Fällen für die eingeführten merkungen), Walzen aus nicht schmiedbarem Guß | Maschinenteile die Behandlung zum Zollhage der ohne Verbindung oder aus unedlen Metallen, Web-zugehörigen Maschine beansprucht, so sind die schüßen und Spulen (f. al.1 der 12. und al. 1 der 10. erwähnten Nachweise bei der Eingangsverzollung dieser Bemerkungen und Bem. 4 zu Nr. 534), Rollen durch Zeichnungen, Spezifikationen, Fakturen, Bestellim Durchmesser von 155 mm und weniger, ferner cheine, Korrespondenzen, Kataloge u. dgl. in einer in der Regel kleinere Maschinenbestandteile, welche jeden Zweifel ausschließenden Weise zu durch keine besondere Form und Konstruktion als erbringen. solche erkennbar sind und eine beliebige anderweitige Verwendung zulassen, wie z. B. Führungswälzchen, Fadenführer, Travellers, hölzerne Spindeln, Scheiben, Unterlagsteile u. dgl. (s. auch al. 3 der 10. dieser Bemerkungen). (5) Wegen Zollbehandlung von Maschinenbestandteilen aus anderen Materialien als Holz, Eisen oder unedlen Metallen s. al. 2 und 3 der 3. dieser Bemerkungen... 7. (1) Einzeln zur Einfuhr gelangende Maschinen-, bezw. Apparatenbestandteile sind wie die betreffenden Maschinen (Apparate) zu verzollen. (Bindung.) (2) Die in den Nrn. 526 bis 538 auf gestellten Zölle werden für solche Bestand teile dann angewendet, wenn bei der Ein gangsverzollung seitens der Partei die zur tarifmäßigen Beurteilung der betreffenden Maschine (bezw. des Apparates) nötigen Nachweise beigebracht werden. Liegen solche Nachweise nicht vor, so werden Maschinenund Apparatenbestandteile (ausgenommen jene von Näh- und Strickmaschinen) folgen dermaßen verzollt: Bestandteile aus Holz allein oder mit 75 Prozent oder mehr Holz nach Nr. 536; Bestandteile aus unedlen Metallen allein oder mit mehr als 50 Prozent unedler Metalle nach Nr. 537; Alle übrigen Bestandteile bei einem Stückgewichte: von 2 q oder darunter nach Nr. 528 a, bon mehr als 29 nach Nr. 528b (Bindung), bei einem Stückgewicht von mehr als 25 q Nr. 528 c bis e. (5) Liegen diese Nachweise bei der Eingangsverzollung nicht vor, so sind die abfertigenden Zollämter berechtigt, solche nachträglich anzunehmen und auch die Zolldifferenz zurückzuerstatten. (6) Fabriksetablissements (Spinnereien, Webereien, Maschinenfabriken zc.) und Parteien, welche zum wiederholten Bezuge von Erfaßteilen oder von Bestandteilen zum Baue von bestimmten Maschinen (Apparaten) aus dem Auslande genötigt sind, können anstatt der von Fall zu Fall vorzulegenden Zeichnungen ein- für allemal detaillierte Zeichnungen in entsprechender Anzahl beim Finanzminiiterium einreichen, welches dieselben jenen Zollämtern übermittelt, bei welchen die Ein uhrsverzollung itattfinden soll. Die Zugehörigkeit der eingeführten Bestandteile zur bestimmten Maschine ist jeweils durch genaue Vergleichung mit diesen Zeichnungen zu konstatieren. Auf den deponierten Zeichnungen ist die Benennung der Maschine, zu welcher die Bestandteile gehören, amtlich zu vermerken, sofern dieselbe nicht schon angegeben sein sollte, und die Nummer, nach welcher die Verzollung vorzunehmen ist, anzuseßen. (7) Gegebenenfalls können bei den Zollämtern auch Muster von Bestandteilen, deren Zugehörigkeit bereits konstatiert worden ist, hinterlegt werden, auf zu einer bestimmten Maschine seitens des Zollamtes Grund welcher später einlangende gleiche Bestandteile nach den entsprechenden Nummern des Maschinentarifes ohne weitere Nachweisungen abzufertigen sind. (8) Ganz spezifische Bestandteile, deren Zugehörigkeit zu bestimmten Maschinen außer allem Zweifel steht und die durch den bloßen Augenschein erkannt werden, können ohne weitere Nachweise nach der Nummer der betreffenden Maschine abgefertigt werden. So können zum Beispiel Pflugkörper, Streichbleche, Seche (Kolter), Pflugschare nach Nr. 530, eiserne Werkhämmer (Wasser-, Schwanzhämmer für Werkhütten, Blechhütten), Hammer- und Amboßzkerne für Dampfhämmer, Klemmfutter und Planscheiben für Drehbänke (die beiden leztgenannten im Stückgewichte von mehr als 5 kg) ohneweiters nach Nr. 538 verzollt werden. (3) Soferne es sich um einzeln einlangende Bestandteile zu Maschinen (Apparaten) handelt, bei (9) Handelt es sich um Bestandteile für Maschinen welchen es auf die Beschaffenheit, bezw. Menge der und Apparate, welche nach dem Stückgewicht ver verarbeiteten Materialien ankommt (Nr. 526, 530c | schieden abgestuften Zolljäßen unterliegen, so hat sich und die n. b. b. Maschinen der Nrn. 536 bis 538), | der Nachweis auch darauf zu erstrecken, für welche Gewichtsstufe von Maschinen und Apparaten die be- | zeugen, erfolgen, und zwar unter denselben Bedintreffenden Bestandteile bestimmt sind. gungen, wie beim direkten Bezuge durch die Konsu (14) Bestandteile zu fahrbaren Lokomobilen für landwirtschaftliche Zwecke der Nr. 527 und zu Papiermaschinen der vertragsmäßigen Anmerkung 2 zu Nr. 538 sind vom begünstigten Bezuge ausgeschlossen (s. al. 11 diejer Bemerkungen), desgleichen solche nicht komplette Lokomobile und Papiermaschinen. (10) Maschinen- und Apparatenbestandteile, menten. deren Zugehörigkeit zur Nr. 528, 529 oder 538 nachgewiesen wurde oder außer jedem Zweifel steht, von denen aber das Stückgewicht der Maschine (Apparat), zu welcher sie gehören, nicht nachgewiesen erscheint, find nach jenem allgemeinen, beziehungsweise vertragsmäßigen Saze jener Stückgewichtsstufe der Nummern 528, 529 oder 538 zu verzollen, innerhalb welcher der Bestandteil seinem effektiven Gewichte nach fällt. Handelt es sich jedoch solchenfalls um mehrere zu einer und derselben Maschine (Apparat) gehörige, über die einmalige Adjustierung nicht hinaus gehende Bestandteile, so ist deren Gesamtgewicht für die Bestimmung des Zollsages maßgebend. (11) Die Bestimmung, daß einzeln zur Einfuhr gelangende Maschinenbestandteile wie die betreffenden Maschinen abzufertigen sind, hat auf derlei nur unter der Bedingung der Einfuhr im kompletten Bustande zollbegünstigte Maschinen keine Anwendung zu finden. Demgemäß hat bei der Berzollung von Bestandteilen von Papiermaschinen auf Grund der Bestimmung der Bem. 7 zu Nr. 538 nicht der begünstigte Zoll von 12 K, sondern der entsprechende vertragsmäßige Stückgewichtszoll der Nr. 538, dann bei der Verzollung von Teilen von fahrbaren Lokomobilen für landwirtschaftliche Zwecke der Nr. 527 nicht der Vertragssatz von 21 K, sondern der allgemeine Saz. von 29 K in Anwendung zu kommen und bei der Abfertigung von Bestandteilen von Arbeitsmaschinen in untrennbarer Verbindung mit Dampfmotoren, sowie von Kolben- und Plunger pumpen, Dampfhämmern und Dampfkranen, mit Kolbendampfmaschinen direkt gekuppelt, haben nicht die vertragsmäßigen Säße der Nr. 528, sondern die entsprechenden vertragsmäßigen Zollsäge der Nr. 536 bis 538, sofern es aber Dampfmaschinenteile sind, die vertragsmäßigen Stückgewichtssäge der Nr. 528 in Anrechnung gebracht zu werden. (15) Mit Maschinen (Apparaten) eingeführte Wechsel-, Erjag- und Reserveteile unterliegen den selben Bestimmungen wie einzeln zur Einfuhr gelangende Maschinen- und Apparatenbestandteile. 8. (1) Nicht besonders benannte Teile von Maschinen oder Apparaten, welche ihrer Beschaffenheit nach unter Nr. 481a, bezw. Nr. 483 a gehören, sind nach diesen Nummern zu verzollen, sofern sie unbearbeitet sind. Zerlegt zur Einfuhr gelangende Maschinen oder Apparate sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen. (Bindung.) (2) Hiernach sind gebrauchsfertige, wenn auch rohe Teile von der Behandlung nach Material beschaffenheit ebenso ausgeschlossen, wie zerlegt zur Einfuhr gelangende Maschinen, wenn auch deren Teile noch roh sind. (3) Bei Maschinen- und Apparatenbestandteilen dieser Art ist nur die laut der allgemeinen Anmerkung 2 a zur Klasse XXXVIII bei Eisenwaren nicht als Bearbeitung anzusehende Entfernung der Guß- und Preßnähte (Grate) durch Abmeißeln, Abschleifen (auch auf Schmirgelscheiben), Feilen oder Bestoßen, ferner das Ebnen von Bruchflächen, das Abstechen der Gußköpfe, dann bei Stahlguß das Vorschruppen zum Zwecke der Prüfung auf Fehlerfreiheit zulässig (bei vorgeschrupptem Stahlguß sind behufs Erlangung obiger Begünstigung die in der (12) Der begünstigte Bezug von Bestandteilen, Anmerkung 2a zur Klasse XXXVIII festgeseßten Bederen Zugehörigkeit zu Maschinen für einen bestimm-dingungen zu beobachten); jede andere Bearbeitung, ten Verwendungszweck nachgewiesen wird, findet unter denselben Bedingungen und Modalitäten statt, wie der der betreffenden Maschinen selbst (s. die 20. dieser Bemerkungen); dies gilt auch für eventuell miteingeführte Wechsel-, Ersaß- und Reserveteile (1. jedoch al. 14 dieser Bemerkungen). Alle diese Bestand teile sind in den Deklarationen stets getrennt mit Hinweisung auf die Zugehörigkeit zur bestimmten Maschine unter Anführung der Tarifposition und des Zollfazes ersichtlich zu machen. selbst ein bloßes Scheuern, hat deren Behandlung nach den Bestimmungen für die Klasse XL zur Folge. (4) Die Untersuchung von nach Nr. 481 a, be ziehungsweise 483 a erklärten Teilen von Maschinen und Apparaten ist mit besonderer Aufmerksamkeit vorzunehmen, um zu verhindern, daß die von dieser Begünstigung ausgeschlossenen zerlegt zur Einfuhr gelangenden Maschinen und Apparate unrichtig abgefertigt werden, und hat bei Abfertigung dieser Teile der intervenierende Beamte die vorge (13) Der Bezug von derlei Bestandteilen kann nommene Überprüfung der Sendung in den Reauch für Fabriken, welche Maschinen derselben Art er- | visionsbefunden ausdrücklich ersichtlich zu machen. C. Begriff der Komplettheit und einmaligen Adjustierung von Maschinen und Bestimmungen hierüber. 9. (1) Maschinen und Apparate sind als komplett | fuhr im kompletten Zustande nach den begünstigten anzusehen, wenn sie in allen ihren wesentlichen Zollsäßen der Nr. 527 bezw. Anm. 1 zu Nr. 538 (hauptsächlichen) Teilen - wenn auch zerlegt, auch abzufertigen; das Fehlen einzelner Bestandteile mit der einmaligen Adjustierung - das sind alle zu ihrer Arbeitsfähigkeit unbedingt notwendigen Bestandteile und sonstigen Gegenstände in dem für die einmalige Arbeit mit derselben erforderlichen Ausmaße vorliegen. schließt die Anwendung der für die kompletten Maschinen geltenden Zollfäße nicht aus. Für derlei in sukzessiven Teilsendungen eingeführte Maschinen gelten die Bestimmungen der 5. dieser Bemerkungen. (3) Die zur einmaligen Adjustierung von (2) Fahrbare Lokomobile für landwirtschaftliche Maschinen und Apparaten gehörigen, an dieselben Zwecke, sowie Papiermaschinen sind nur bei der Ein- | anmontierten oder nicht anmontierten Bestandteile und Gegenstände sind unter der Vorausseßung, daß sie | erforderliche schwerste Wechselteil mit der Maschine gleichzeitig mit der zugehörigen Maschine (Apparat) als solche verzollt werden. einlangen, mit der Maschine (Apparat) zu deren Zoll sage unter Einbeziehung in das Stückgewicht, bezw. fag- oder Reserveteile und gegenstände stets (6) Alle anderen Wechselteile sind, gleich wie Er das tarifarisch relevante Materialverhältnis zu be-separat zu behandeln. handeln. (7) Dagegen ist unter denselben Bedingungen 10. Zur einmaligen Adjuftierung gehören (ohne (gleichzeitiges Einlangen und einmaliges Adju Rücksicht auf das Material, aus welchem sie bestehen, stierungsausmaß) das Zubehör, das sind die mit Ausnahme solcher aus oder mit Edelmetallen, nicht zum eigentlichen Betriebe, sondern bloß zur j. al. 4 der 4. dieser Bemerkungen): Aufstellung, Instandhaltung und Bedienung von Maschinen und Apparaten erforderlichen GeLaternen, Blechkannen, Öler (Ölgießkännchen), genstände, wie Geländer, Treppen, Plattformen, Schraubenschlüssel, Schürhaken, Feuerzangen u. dgl. zwar mit den zugehörigen Maschinen (Apparaten) unterschiede von den unter a-e genannten Artikeln zum Saze derselben abzufertigen, jedoch zum nicht in das Stückgewicht, bezw. Materialverhältnis einzurechnen. (1) a) die sogenannten Arbeitsteile, d. j. jene Bestandteile und sonstigen Gegenstände, von welchen die eigentliche mit der Maschine zu vollbringende Arbeit geleistet wird und welche bei separater Einfuhr in der Regel nach tarifmäßiger Beschaffenheit zu behandeln sind, wie z. B. Sägen, Meffer (auch Holländermesser), Breßformen, Prägestempel, Fräser, Drahtzieheisen, Stanzen, Durchschnitte (Lochstanzen), Schneidstempel u. dgl. Werkzeuge, Walzen, Eiszellen, Hecheln, Hechelschienen (Hechelstäbe), Wickelstäbe (zu Schlagmaschinen), Spindeln aller Art, Jacquard nadeln, Schüßen und Spulen zu Spizen- und Vorhangstühlen (mit Ausnahme von Treibschüßen zu Webstühlen, f. al. 1 der 12. dieser Bemerkungen und Bem. 4 zu Nr. 534), Samtruten, Nadeln (auch Näh-, Strick- und Wirkmaschinennadeln) u. dgl.; (2) b) die Armaturen (Sicherheits-, Kontroll, Reinigungs- ze. Vorrichtungen), wie Manometer, Thermometer, Kontrollzählwerke und ähnliche Instrumente, elektrische Signalapparate, Wasserstandsgläser, Hähne, Ventile, Saugkörbe (für Bumpen). Echmierapparate (Schmiervasen), Mann und Schlammlochverschlüsse 2c.; (8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei der Einfuhr von Maschinen und Apparaten in Teilsendungen (s. die 5. dieser Bemerkungen) unter der Vorausseßung, daß in den Teilpartien zusammen die im wesentlichen komplette Maschine zur Einfuhr gelangt. 11. (1) Jede das Ausmaß der einmaligen Bem. 10 angeführten Gegenstände ist stets separat Adjustierung überschreitende Menge der in zu verzollen und in den Deklarationen auch stets geMaschinenbestandteile qualifizierenden Gegenstände trennt anzuführen, und zwar sind hiervon die sich als nach laffe XL, die übrigen nach ihrer tarifmäßigen Beschaffenheit abzufertigen. Maschine eingespannt werden und womit dieselbe gleichzeitig ihre Arbeit leisten kann; so ist z. B. bei einer Eismaschine mit einer allenfallsigen Höchstkapazität von 24 Eiszellen von den miteinlangenden Zellen diese Anzahl zum Zollsaße der Eismaschine zu verzollen, alle übrigen jedoch nach Materialbeschaffenheit. (2) Bei den in vorstehender Bem. 10, lit. a) (3) c) Kessel (mit Ausnahme der Dampfkessel, genannten Arbeitsteilen ist zur Beurteilung der f. die 18. dieser Bemerkungen, Bem. 1 zu Nr. 526 einmaligen Adjustierung die Höchstkapa. und Bem. 2 zu Nr. 528), Röhren (die unmittelbar zität der betreffenden Maschine zugrunde zu legen, integrierende Bestandteile von Maschinen und Appa- 8. h. als zur einmaligen Arbeit erforderlicher Sag raten bilden, s. auch die 12. dieser Bemerkungen),jene Anzahl zu betrachten, welche auf einmal in die Fundament- und Lagerungsplatten mit maschinellen oder konstruktiven Teilen (angegossenen Ständern, Lagern, ausgesparten Vertiefungen für die Stän der zc., s. auch die 12. dieser Bemerkungen), Schwungräder (ausgenommen bei den in der allg. Bem. 1, al. 2 zu dieser Klasse genannten Vorrich tungen einfacher Konstruktion im Einzelgewichte unter 20 kg), Roste und Roststäbe, Planscheiben und Klemmfutter, Magnetzünder (zu Explosionsmotoren), Rollen (Flaschenzugs-, Riemenleit-, Seiltragrollen und ähnliche), Walzenbürsten, abgepaßte Ketten, Maschinenfedern u. dgl., Weberblätter und Weberligen, Platinen (zu Wirkstühlen und Jacquardmaschinen), Maillons, Ringtravellers, Führungswälzchen, Faden führer, Scheiben, Unterlagsteile u. dgl. (f. auch al. 4 der 6. dieser Bemerkungen), Spindelschnüre, Jacquard schnüre, Transporttücher, Preßtücher, Filtertücher, Manchons (die vorgenannten, aus Textilien bestehenden Artikel jedoch nicht in Meterware, sondern bereits für die betreffende Maschine fertig zugerichtet), Staubfilterschläuche, (Mäntel in konischer Form für Staubfilter) und ähnliche; (4) d) zur Montierung von Maschinen (Appa raten) oder deren Bestandteilen dienende Gegen stände, wie Schrauben (auch Ankerschrauben und -bolzen), Nieten, Nägel, Stifte, Keile u. dgl. (5) e) Von gleichzeitig einlangenden Wechselgarnituren kann nur der eine zur Komplettheit (3) Sind die im Sinne der Bestimmungen des 1. und 2. Alineas dieser Bemerkung nach ihrer tarifmäßigen Beschaffenheit zu verzollenden Gegenstände mit Maschinen zusammen verpackt und bilden sie nur einen geringen Teil der zur Eingangsabfertigung angemeldeten Sendung, so kann, wenn die Herausnahme derselben behufs separater Verwiegung nur schwer bewirkt werden sollte, davon abgesehen werden, wenn deren Gewicht aus von der Partei beizubringenden Spezifikationen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dargetan wird. 12. (1) Stets separat nach tarifmäßiger Beschaffenheit in Verzollung zu nehmen sind jedoch auch beim gleichzeitigen Eingehen mit Maschinen alle jene Gegenstände, welche, wenngleich zum Beund Apparaten, selbst im anmontierten Zustande triebe oder zur Bedienung von Maschinen (Apparaten) notwendig, eventuell in beliebiger Anzahl bei einer und derselben Maschine verwendet, bezw. durch andere ähnliche ersezt werden können, wie z. B. Gewichte (Balancier, Spann-, Belastungsgewichte |