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Anlage.

XL. Maschinen, Apparate und Bestandteile derselben aus Holz, Eisen oder unedlen Metallen, mit Ausnahme der in die Klassen XLI und XLII gehörigen elektrischen Maschinen (Apparate) und Fahrzeuge. Allgemeine Bemerkungen.

A. Begriff und allgemeine Verzollungsbestimmungen, Verbindungen mit anderen Materialien, Maschinen in Teilsendungen.

1. (1) Maschinen sind Vorrichtungen, welche | rialien nicht schon durch den bloßen Augenschein unselbst Kraft (mechanische Energie, Bewegung) erzeugen zweifelhaft zu erkennen ist. Diese Pläne, Zeich (Kraftmaschinen) oder weiterleiten (Transmissionen) nungen und Spezifikationen sind in der Regel den oder die von einer Kraftquelle zugeführte Energie Verzollungsdokumenten anzuschließen; doch sind in mechanische Arbeit umseßen (Arbeitsmaschinen); bei Pläne 2c., welche zur Nachweisung bei späteren BeApparaten beruht die Erreichung des beabsichtigten zügen von Maschinen oder Bestandteilen derselben Endresultates (die geleistete Arbeit) vornehmlich auf Art oder zur Konstatierung der Aufstellung (s. Tabelle der Anwendung physikalischer oder chemischer Prozesse, am Schlusse der 20. dieser Bemerkungen) dienen sollen, wobei jedoch auch maschinelle Konstruktionen mitunter mit der Bestätigung der erfolgten Abfertigung vernicht entbehrt werden können. Maschinen und Arpa- | sehen, den Parteien wieder auszufolgen und dies in rate instrumentalen Charakters siehe Klasse XLIV. den Revisionsbefunden ersichtlich zu machen.

(2) Vorrichtungen von einfacher Konstruk- (3) Die Forderung der Vorlage von Zeichnungen, tion, welche einzeln weniger als 20 kg wiegen, Plänen oder Spezifikationen hat jedoch zu unteretwa vorhandene Schwungräder nicht mitgerechnet bleiben, wenn die Gattung der bezüglichen Maschine (z. B. derlei Kopier, Karten-, Serviettenpressen, durch den bloßen Augenschein sofort wahrgenommen Farb-, Kaffee und Gewürzmühlen, Pumpen, Blase- | werden kann.

bälge, Wasch-, Roll-, Auswindemaschinen, Faltel- (4) Kann die tarifarische Zugehörigkeit einer Ma[Plissée-maschinen, Filterapparate, Gas- und Wasser- |schine" auf Grund der beigebrachten Behelfe seitens chieber, Hähne, Ventile, Saugkörbe für Pumpen, des Zollamtes nicht in zweifelloser Weise bestimmt Schmierapparate [Ölungsapparate), Disparapparate, werden, so ist die Verzollung nach dem in Betracht Sodawasserapparate, Verkorkmaschinen, Flaschenfüll kommenden höheren Zollsaße, respektive über Beapparate, Wassermesser, Winden [Hebe-, Wagen-gehren der Partei unter Sicherstellung der Differenz winden], Ventilatoren, Kondensationstöpfe, Kon- zwischen diesem und dem beanspruchten Zollsaße bis densationswasserableiter, Heiztöpfe für Heißluft-zur Erbringung weiterer Nachweise vorzunehmen motoren, Fleischhackmaschinen, Wurstmaschinen, Blech- und kann auf Grund der nachträglich beigebrachten scheren, Breßluftwerkzeuge, Rasenmäher, Perono Behelfe die Restitution der entfallenden Zolldifferenz sporasprisen, Rebenschwester, Maisrebler, Hafer-vom Zollamte direkt verfügt werden. schälmaschinen 2c.) bleiben von der Tarifierung als (5) Wenn Maschinen und Apparate in ihre Maschinen oder Apparate ausgeschlossen.

(3) Die vorstehend beispielsweise angeführten | Vorrichtungen im Einzelgewichte von 20 kg oder mehr sind wie Maschinen und Apparate zu behandeln. (4) Kompliziertere Vorrichtungen, denen der Charakter von Maschinen und Apparaten im Sinne des 1. Alineas dieser Bemerkung nicht abgesprochen werden kann, sind nach den Bestimmungen dieser Klaffe ohne Rücksicht auf das Einzelgewicht abzufertigen, auch wenn es unter 20 kg beträgt, wie dies bei vielen kleinen Arbeitsmaschinen (zumeist Metallbearbeitungsmaschinen, wie Bohr-, Schleif-, Poliermaschinen u. dgl.) der Fall ist.

2.(1) Maschinen, Apparate und deren Bestandteile sind in der Regel von zwei Zollbeamten der zollamtlichen Revision zu unterziehen.

(2) Bei der Deklaration von Maschinen und Apparaten ist immer auch die spezielle Benennung oder Verwendung anzugeben; die Ämter sind berech tigt, von den Parteien bei Abfertigung von Maschinen und Apparaten Pläne oder Zeichnungen und auch Spezifikationen zu verlangen, aus welchen ihre Be stimmung, bezw. bei den nicht besonders benannten Maschinen und Apparaten der Nrn. 536-538, bei den landwirtschaftlichen der Nr. 530c und bei den Dampfkeffeln 2c. der Nr. 526 auch das Gewicht der einzelnen verwendeten Materialien (Holz, Metall, Eisen und andere Stoffe) entnommen werden kann, sofern das Gewichtsverhältnis der vorhandenen Mate

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Teile zerlegt, ledig oder verpackt in einzelnen Kollien eingehen, sind alle diese gleichzeitig eingehenden Teile einheitlich nach jenem Zollsaße abzufertigen, welcher für die betreffende Maschine (Apparat) im montierten Zustande tarifmäßig anzuwenden wäre. Bez. der Bestandteile siehe Bem. 6 und Bem. 7 zu dieser Klasse.

(6) Bei der Verzollung von Maschinen und Apparaten ist darauf zu sehen, daß nicht Bestandteile und andere Gegenstände mitverzollt werden, die entweder gar nicht zu der betreffenden Maschine (Apparat) gehören oder nicht in das Stückgewicht derselben einzurechnen (s. die 18. dieser Bemerkungen) oder nach den allgemeinen Bemerkungen 11, 12, 17 und 18 zu dieser Klasse stets separat zu verzollen sind.

3. (1) Bei allen namentlich tarifierten Maschinen und Apparaten, mit Ausnahme der in Nr. 526 und der in Nr. 530e sowie der in den vertrgm. Anmerkungen zu Nr. 538 genannten, ist es für die Tarifierung belanglos, ob sie nur aus Holz, Eisen oder unedlen Metallen bestehen oder aus diesen Materialien in irgend einem Verhältnisse zusammengesezt sind.

(2) Maschinen, Apparate und getrennt vorkommende Bestandteile derselben aus anderen Materialien als Holz, Eisen oder unedlen Metallen, z. B. aus Papiermasse, gehören nicht in Klasse XL, sondern sind nach Beschaffenheit des Materials zu verzollen. Sind jedoch derlei Bestandteile, Maschinen oder

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(2) a) Die Einfuhr sämtlicher Maschinen- oder Apparatenbestandteile hat in der Regel über dasselbe Eingangszollamt zu erfolgen und darf der Zeitraum, innerhalb dessen die Einfuhr der Maschine (Apparat) erfolgt sein muß, ein Jahr nicht übersteigen.

(2) Es begründet somit keinen Unterschied für die (3) Zollbemessung, wenn Maschinen, Apparate und getrennt vorkommende Bestandteile derselben aus Holz, unedlen Metallen oder Eisen in Verbindung mit anderen gewöhnlichen, seinen oder feinsten Materialien sind, sofern sich diese Verbindungen zur Erreichung des Zweckes der Maschine oder des Apparates als notwendig darstellen oder zu ihrer Verzierung usuell sind.

(3) Insofern die oben erwähnte Vorausseßung zutrifft, können taher Maschinen 2c. mit Transporttüchern u. dgl., einzelne Maschinen- oder Apparatenbestandteile mit Belägen und Überzügen aus Zeugstoffen, Leder, Kautschuk, Papier 2c. versehen oder sonst mit Bestandteilen aus anderen Materialien verbunden sein; dies gilt auch für Bestandteile aus vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen, mit eingelegtem Perlmutter u. dgl., sofern bei einzelnen Nummern nicht Ausnahmen festgesezt sind. Die in der allg. Bem. 12 zu dieser Klasse genannten Gegenstände (Treibriemen, Schläuche, Kraßen 2c.) sind jedoch stets nach ihrer tarifmäßigen Beschaffenheit zu verzollen.

(4) An Maschinen oder Apparaten anmontierte Bestandteile aus Edelmetallen sowie Bestandteile in Verbindung mit solchen können abgenommen und nach ihrem Gewichte separat verzollt werden; ist eine Abmontierung jedoch nicht tunlich, so kann das Gewicht aus vorgelegten glaubhaften Nachweisen der Partei entnommen, bezw. auch schäzungsweise - gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen erhoben werden.

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(4)

(5)

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c) Die Differenz zwischen dem auf die ganze Maschine (Apparat) entfallenden und dem nach dem Gewichte der eingeführten Teilpartie in Betracht kommenden Zollsaße ist sicherzustellen.

d) Nach bewirkter vollständiger Einfuhr der Maschinen (Apparate) ist ihr kompletter Zustand durch Besichtigung in betriebsfähiger Aufstellung in dem Fabritsetablissement durch Zollbeamte (gegebenenfalls unter Zuziehung eines der in der allg. Bem. 20 zu dieser Klasse erwähnten Fachkundigen) zu konstatieren. Diese Zollbeamten sind von dem dem Aufstellungsorte nächstgelegenen, mit mehr als drei Beamten besezten Hauptzollamte zu entsenden, welches, wenn es nicht zugleich die Eingangsabfertigung der Teilsendungen vorgenommen hat, die Berzollungsdokumente, eventuell die Zeichnungen und Spezifikationen zu requirieren haben wird.

B. Teile von Maschinen oder Apparaten."

6. (1) Als Teile von Maschinen oder alle eisernen (einschließlich der gußeisernen) MaApparaten sind solche nicht namentlich schinenwalzen in Verbindung mit anderen Materialien, Maschinenwalzen aus Holz (Walzen aus tarifierte Gegenstände zu verzollen, welche nicht schmiedbarem Guß ohne Verbindung keinen anderen Gebrauch als zur Zusammen- Nr. 437, aus unedlen Metallen Nr. 500), Rollen sehung von Maschinen, bezw. Apparaten, (Flaschenzugs-, Riemenleit, Seiltragrollen und zulassen (Bindung).

(2) Demgemäß sind Dampfzylinder, Exzenter, Kurbelwellen, Stirn- und Zahnräder (Kammräder), Schwungräder, Lokomobillaufräder, Riemen scheiben, Riemenabstellvorrichtungen, Riemen und Seilspannvorrichtungen, Transmissions- und andere Wellen, Kuppelungen, Kolben, Kurbeln, Klozwagen zu Sägegattern, Egoutteure (mit Metalltuch überzogene zylindrische Versteifungen aus unedlen Wietallen für die Papierfabrikation), Förderschalen, Garbenbinder zu Mäh- und Dreschmaschinen, Röhrenspiralen für Heizvorrichtungen zc., Maschinenwalzen aus schmied barem Eisen oder Stahl, sowie

ähnliche), auch aus Blech, im Durchmesser von mehr als 155 mm (im Laufkranz gemessen), Spindeln aus Eisen oder unedlen Metallen (Spindeln aus Holz, f. Bem. 4 zu Nr. 356), Flügel zu Flyern, Spindelringe zu Ringspinn und Ringzwirnmainen, Breithalter (Gewebespanner) zu Webstühlen, Fundament- und Lagerungsplatten mit maschinellen oder konstruktiven Teilen (angegossenen Ständern, Lagern, ausgesparten Vertiefungen für die Ständer 2c.), Lager und Lagerstühle u. dgl. als Bestandteile von Maschinen und Apparaten anzusehen.

(3) An Maschinenbestandteile anmontierte Messer, Werkzeuge 2c. schließen die Behandlung dieser Teile

nach Klasse XL nicht aus, auch wenn sie ohne die | können nur jene Zollfäße angewendet werden, welche Maschinen, zu denen sie gehören, zur Einfuhr gelangen; ferner sind mit Maschinenteilen eingehende Schrauben, Nieten, Nägel 2c., soweit sie zur Montierung dieser Teile erforderlich sind, mit den Maschinenteilen als solche zu verzollen.

den Materialien der effektiv vorhandenen Teile entsprechen, und zwar ohne Rücksicht auf den erbrachten Nachweis, daß bei Vorhandensein der übrigen zur Komplettheit erforderlichen Bestandteile eine andere Tarifposition in Frage kommen kann und sind demnach derlei Teilsendungen, aus 75 Prozent oder mehr Holz bestehend, nach Nr. 536 bezw. 530 e 1, solche aus über 50 Prozent Metall bestehend nach Nr. 526 e oder 537, andere nach Nr. 526a und b, 530c2 oder 538 zu verzollen. (Siehe jedoch die 5. dieser Bemerkungen.) (4) Wird von der Partei in anderen als den in al. 3 genannten Fällen für die eingeführten Maschinenteile die Behandlung zum Zolsaße der erwähnten Nachweise bei der Eingangsverzollung durch Zeichnungen, Spezifikationen, Fakturen, Bestellcheine, Korrespondenzen, Kataloge u. dgl. in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu erbringen.

(4) Nicht als Maschinen(Apparaten) beftandteile, sondern nach ihrer sonstigen tarifmäßigen Beschaffenheit sind zu behandeln: Fundament und Lagerungsplatten ohne maschinelle oder konstruktive Teile, separat oder mit den betreffenden Maschinen eingehend, jedoch an diese nicht an montiert (f. al. 1 der 12. und al. 2 der 16. dieser Be merkungen), Walzen aus nicht schmiedbarem Guß ohne Verbindung oder aus unedlen Metallen, Web-zugehörigen Maschine beansprucht, so sind die schüßen und Spulen (s. al.1 der 12. und al. 1 der 10. dieser Bemerkungen und Bem. 4 zu Nr. 534), Rollen im Durchmesser von 155 mm und weniger, ferner in der Regel kleinere Maschinenbestandteile, welche durch keine besondere Form und Konstruktion als solche erkennbar sind und eine beliebige anderweitige Verwendung zulassen, wie z. B. Führungswälzchen, Fadenführer, Travellers, hölzerne Spindeln, Scheiben, Unterlagsteile u. dgl. (f. auch al. 3 der 10. dieser Bemerkungen).

(5) Wegen Zollbehandlung von Maschinenbestandteilen aus anderen Materialien als Holz, Eisen oder unedlen Metallen s. al. 2 und 3 der 3. dieser Bemerkungen..

7. (1) Einzeln zur Einfuhr gelangende Maschinen-, bezw. Apparatenbestandteile sind wie die betreffenden Maschinen (Apparate) zu verzollen. (Bindung.)

(2) Die in den Nrn. 526 bis 538 aufgestellten Zölle werden für solche Bestand teile dann angewendet, wenn bei der Eingangsverzollung seitens der Partei die zur tarifmäßigen Beurteilung der betreffenden Maschine (bezw. des Apparates) nötigen Nachweise beigebracht werden. Liegen solche Nachweise nicht vor, so werden Maschinenund Apparatenbestandteile (ausgenommen jene von Näh- und Strickmaschinen) folgen dermaßen verzollt:

Bestandteile aus Holz allein oder mit 75 Prozent oder mehr Holz nach Nr. 536; Bestandteile aus unedlen Metallen allein oder mit mehr als 50 Prozent unedler Metalle nach Nr. 537;

Alle übrigen Bestandteile bei einem Stückgewichte:

von 2 g oder darunter nach Nr. 528 a, q von mehr als 2g nach Nr. 528b (Bindung),

bei einem Stückgewicht von mehr als 25 g Nr. 528 c bis e.

(5) Liegen diese Nachweise bei der Eingangsver zollung nicht vor, so sind die abfertigenden Zollämter berechtigt, solche nachträglich anzunehmen und auch die Zolldifferenz zurückzuerstatten.

(6) Fabriksetablissements (Spinnereien, Webereien, Maschinenfabriken 2c.) und Parteien, welche zum wiederholten Bezuge von Ersatzteilen oder von Bestandteilen zum Baue von bestimmten Maschinen (Apparaten) aus dem Auslande genötigt sind, können

anstatt der von Fall zu Fall vorzulegenden

Zeichnungen ein- für allemal detaillierte Zeichiterium einreichen, welches dieselben jenen Zollamtern nungen in entsprechender Anzahl beim Finanzminiübermittelt, bei welchen die Ein uhrsverzollung stattfinden soll. Die Zugehörigkeit der eingeführten durch genaue Vergleichung mit diesen Zeichnungen Bestandteile zur bestimmten Maschine ist jeweils zu konstatieren. Auf den deponierten Zeichnungen ist die Benennung der Maschine, zu welcher die Bestandteile gehören, amtlich zu vermerken, sofern dieselbe nicht schon angegeben sein sollte, und die Nummer, nach welcher die Verzollung vorzunehmen ist, anzusehen.

(7) Gegebenenfalls können bei den Zollämtern auch Muster von Bestandteilen, deren Zugehörigkeit zu einer bestimmten Maschine seitens des Zollamtes

bereits konstatiert worden ist, hinterlegt werden, auf Grund welcher später einlangende gleiche Bestandteile nach den entsprechenden Nummern des Maschinentarifes ohne weitere Nachweisungen abzufertigen sind.

(8) Ganz spezifische Bestandteile, deren Zugehörigkeit zu bestimmten Maschinen außer allem Zweifel steht und die durch den bloßen Augenschein erkannt werden, können ohne weitere Nachweise nach der Nummer der betreffenden Maschine abgefertigt werden. So können zum Beispiel Pflugkörper, Streichbleche, Seche (Rolter), Pflugschare nach Nr. 530, eiserne Werthämmer (Wasser, Schwanzhämmer für Werkhütten, Blechhütten), Hammer- und Amboßkerne für Dampfhämmer, Klemmfutter und Planscheiben für Drehbänke (die beiden legtgenannten im Stück gewichte von mehr als 5 kg) ohneweiters nach Nr. 538 verzollt werden.

(3) Soferne es sich um einzeln einlangende Bestandteile zu Maschinen (Apparaten) handelt, bei (9) Handelt es sich um Bestandteile für Maschinen welchen es auf die Beschaffenheit, bezw. Menge der und Apparate, welche nach dem Stückgewicht ver verarbeiteten Materialien ankommt (Nr. 526, 530c | schieden abgestuften Zolljäßen unterliegen, so hat sich und die n. b. b. Maschinen der Nrn. 536 bis 538), | der Nachweis auch darauf zu erstrecken, für welche

Gewichtsstufe von Maschinen und Apparaten die be- | zeugen, erfolgen, und zwar unter denselben Bedintreffenden Bestandteile bestimmt sind. gungen, wie beim direkten Bezuge durch die Konsu

(10) Maschinen- und Apparatenbestandteile, menten. deren Zugehörigkeit zur Nr. 528, 529 oder 538 nach- (14) Bestandteile zu fahrbaren Lokomobilen für gewiesen wurde oder außer jedem Zweifel steht, von landwirtschaftliche Zwecke der Nr. 527 und zu benen aber das Stückgewicht der Maschine (Apparat), Papiermaschinen der vertragsmäßigen Anmerkung 2 zu welcher sie gehören, nicht nachgewiesen erscheint, zu Nr. 538 sind vom begünstigten Bezuge find nach jenem allgemeinen, beziehungsweise ver- ausgeschlossen (i. al. 11 diejer Bemerkungen), tragsmäßigen Sage jener Stüdgewichtsstufe der desgleichen solche nicht komplette Lokomobile und Nummern 528, 529 oder 538 zu verzollen, innerhalb Papiermaschinen. welcher der Bestandteil seinem effektiven Gewichte nach fällt. Handelt es sich jedoch solchenfalls um mehrere zu einer und derselben Maschine (Apparat) gehörige, über die einmalige Adjustierung nicht hinaus gehende Bestandteile, so ist deren Gesamtgewicht für die Bestimmung des Zollsages maßgebend.

(11) Die Bestimmung, daß einzeln zur Einfuhr gelangende Maschinenbestandteile wie die betreffenden Maschinen abzufertigen sind, hat auf derlei nur unter der Bedingung der Einfuhr im kompletten Zustande zollbegünstigte Maschinen keine Anwendung zu finden. Demgemäß hat bei der Verzollung von Bestandteilen von Papiermaschinen auf Grund der Bestimmung der Bem. 7 zu Nr. 538 nicht der begünstigte Zoll von 12 K, sondern der entsprechende vertragsmäßige Stückgewichtszoll der Nr. 538, dann bei der Verzollung von Teilen von fahrbaren Loko- | mobilen für landwirtschaftliche Zwecke der Nr. 527 nicht der Vertragssatz von 21 K, sondern der allgemeine Saß von 29 K in Anwendung zu kommen und bei der Abfertigung von Bestandteilen von Arbeitsmaschinen in untrennbarer Verbindung mit Dampfmotoren, sowie von Kolben- und Plunger pumpen, Dampfhämmern und Dampfkranen, mit Kolbendampfmaschinen direkt gekuppelt, haben nicht die vertragsmäßigen Säße der Nr. 528, sondern die entsprechenden vertragsmäßigen Zollfäße der Nr. 536 bis 538, sofern es aber Dampfmaschinenteile sind, die vertragsmäßigen Stückgewichtssäge der Nr. 528 in Anrechnung gebracht zu werden.

(15) Mit Maschinen (Apparaten) eingeführte Wechsel-, Erjaß- und Reserveteile unterliegen den selben Bestimmungen wie einzeln zur Einfuhr gelangende Maschinen- und Apparatenbestandteile.

8. (1) Nicht besonders benannte Teile von Maschinen oder Apparaten, welche ihrer Beschaffenheit nach unter Nr. 481a, bezw. Nr. 483 a gehören, sind nach diesen Nummern zu verzollen, sofern sie unbearbeitet sind. Zerlegt zur Einfuhr gelangende Maschinen oder Apparate sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen. (Bindung.)

(2) Hiernach sind gebrauchsfertige, wenn auch rohe Teile von der Behandlung nach Materialbeschaffenheit ebenso ausgeschlossen, wie zerlegt zur Einfuhr gelangende Maschinen, wenn auch deren Teile noch roh sind.

(3) Bei Maschinen- und Apparatenbestandteilen dieser Art ist nur die laut der allgemeinen Anmerkung 2a zur Klasse XXXVIII bei Eisenwaren nicht als Bearbeitung anzusehende Entfernung der Guß- und Preßnähte (Grate) durch Abmeißeln, Abschleifen (auch auf Schmirgelscheiben), Feilen oder Bestoßen, ferner das Ebnen von Bruchflächen, das Abstechen der Gußköpfe, dann bei Stahlguß das Vorschruppen zum Zwecke der Prüfung auf Fehlerfreiheit zulässig (bei vorgeschrupptem Stahlguß sind behufs Erlangung obiger Begünstigung die in der (12) Der begünstigte Bezug von Bestandteilen, Anmerkung 2a zur Klasse XXXVIIÏ festgefeßten Bederen Zugehörigkeit zu Maschinen für einen bestimm-dingungen zu beobachten); jede andere Bearbeitung, ten Verwendungszweck nachgewiesen wird, findet unter denselben Bedingungen und Modalitäten statt, wie der der betreffenden Maschinen selbst (s. die 20. dieser Bemerkungen); dies gilt auch für eventuell miteingeführte Wechsel-, Ersaß- und Reserveteile (1. jedoch al. 14 dieser Bemerkungen). Alle diese Bestand teile sind in den Deklarationen stets getrennt mit Hinweisung auf die Zugehörigkeit zur bestimmten Maschine unter Anführung der Tarifposition und des Zollsages ersichtlich zu machen.

(13) Der Bezug von derlei Bestandteilen kann auch für Fabriken, welche Maschinen derselben Art er

selbst ein bloßes Scheuern, hat deren Behandlung nach den Bestimmungen für die Klasse XL zur Folge.

(4) Die Untersuchung von nach Nr. 481 a, beziehungsweise 483 a erklärten Teilen von Maschinen und Apparaten ist mit besonderer Aufmerksamkeit vorzunehmen, um zu verhindern, daß die von dieser Begünstigung ausgeschlossenen zerlegt zur Einfuhr gelangenden Maschinen und Apparate unrichtig ab gefertigt werden, und hat bei Abfertigung dieser Teile der intervenierende Beamte die vorge nommene Überprüfung der Sendung in den Revisionsbefunden ausdrücklich ersichtlich zu machen.

C. Begriff der Komplettheit und einmaligen Adjustierung von Maschinen und

Bestimmungen hierüber.

9. (1) Maschinen und Apparate sind als komplett | fuhr im kompletten Zustande nach den begünstigten anzusehen, wenn sie in allen ihren wesentlichen Zollsäßen der Nr. 527 bezw. Anm. 1 zu Nr. 538 (hauptsächlichen) Teilen – wenn auch zerlegt, auch abzufertigen; das Fehlen einzelner Bestandteile mit der einmaligen Adjustierung - das sind alle zu ihrer Arbeitsfähigkeit unbedingt notwendigen Bestandteile und sonstigen Gegenstände in dem für die einmalige Arbeit mit derselben erforderlichen Ausmaße vorliegen.

(2) Fahrbare Lokomobile für landwirtschaftliche Zwecke, sowie Papiermaschinen sind nur bei der Ein

schließt die Anwendung der für die kompletten Maschinen geltenden Zollsäge nicht aus. Für derlei in sukzessiven Teilsendungen eingeführte Maschinen gelten die Bestimmungen der 5. dieser Bemerkungen.

(3) Die zur einmaligen Adjustierung von Maschinen und Apparaten gehörigen, an dieselben anmontierten oder nicht anmontierten Bestandteile

und Gegenstände sind unter der Voraussetzung, daß sie | erforderliche schwerste Wechselteil mit der Maschine gleichzeitig mit der zugehörigen Maschine (Apparat) als solche verzollt werden.

einlangen, mit der Maschine (Apparat) zu deren Zoll- (6) Alle anderen Wechselteile sind, gleich wie Ersaße unter Einbeziehung in das Stückgewicht, bezw. fas- oder Reserveteile und gegenstände stets das tarifarisch relevante Materialverhältnis zu be-separat zu behandeln. handeln.

10. Zur einmaligen Adjuftierung gehören (ohne Rücksicht auf das Material, aus welchem sie bestehen, mit Ausnahme solcher aus oder mit Edelmetallen, j. al. 4 der 4. dieser Bemerkungen):

(1) a) die sogenannten Arbeitsteile, d. j. jene Bestandteile und sonstigen Gegenstände, von welchen die eigentliche mit der Maschine zu vollbringende Arbeit geleistet wird und welche bei separater Einfuhr in der Regel nach tarifmäßiger Beschaffenheit zu behandeln sind, wie z. B. Sägen, Messer (auch Holländermesser), Breßformen, Brägestempel, Fräser, Drahtzieheisen, Stanzen, Durchschnitte (Lochstanzen), Schneidstempel u. dgl. Werkzeuge, Walzen, Eiszellen, Hecheln, Hechelschienen (Hechelstäbe), Wickelstäbe (zu Schlagmaschinen), Spindeln aller Art, Jacquard nadeln, Schüßen und Spulen zu Spißen- und Vorhangstühlen (mit Ausnahme von Treibschüßen zu Webstühlen, f. al. 1 der 12. dieser Bemerkungen und Bem. 4 zu Nr. 534), Samtruten, Nadeln (auch Näh-, Strid- und Wirkmaschinennadeln) u. dgl.;

(2) b) die Armaturen (Sicherheits-, ontroll, Reinigungs- 2c. Vorrichtungen), wie Manometer, Thermometer, Kontrollzählwerke und ähnliche Instrumente, elektrische Signalapparate, Wasserstandsgläser, Hähne, Ventile, Saugkörbe (für Pumpen). Schmierapparate (Schmiervasen), Mannund Schlammlochverschlüsse 2c.;

(3) c) Kessel (mit Ausnahme der Dampfkessel, s. die 18. dieser Bemerkungen, Bem. 1 zu Nr. 526 und Bem. 2 zu Nr. 528), Röhren (die unmittelbar integrierende Bestandteile von Maschinen und Apparaten bilden, s. auch die 12. dieser Bemerkungen), Fundament- und Lagerungsplatten mit maschinellen oder konstruktiven Teilen (angegossenen Ständern, Lagern, ausgesparten Vertiefungen für die Ständer 2c., s. auch die 12. dieser Bemerkungen), Schwungräder (ausgenommen bei den in der allg. Bem. 1, al. 2 zu dieser Klasse genannten Vorrich tungen einfacher Konstruktion im Einzelgewichte unter 20 kg), Roste und Roststäbe, Planscheiben und Klemmfutter, Magnetzünder (zu Explosionsmotoren), Rollen (Flaschenzugs-, Riemenleit-, Seiltragrollen und ähnliche), Walzenbürsten, abgepaßte Ketten, Maschinenfedern u. dgl., Weberblätter und Weberligen, Platinen (zu Wirkstühlen und Jacquardmaschinen), Maillons, Ringtravellers, Führungswälzchen, Faden führer, Scheiben, Unterlagsteile u. dgl. (f. auch al. 4 der 6. dieser Bemerkungen), Spindelschnüre, Jacquard schnüre, Transporttücher, Preßtücher, Filtertücher, Manchons (die vorgenannten, aus Textilien bestehenden Artikel jedoch nicht in Meterware, sondern bereits für die betreffende Maschine fertig zugerichtet), Staubfilterschläuche, (Mäntel in konischer Form für Staubfilter) und ähnliche;

(4) d) zur Montierung von Maschinen (Apparaten) oder deren Bestandteilen dienende Gegen stände, wie Schrauben (auch Ankerschrauben und -bolzen), Nieten, Nägel, Stifte, Keile u. dgl.

(5) e) Von gleichzeitig einlangenden Wechselgarnituren kann nur der eine zur Komplettheit

(7) Dagegen ist unter denselben Bedingungen (gleichzeitiges Einlangen und einmaliges Adju stierungsausmaß) das Zubehör, das sind die nicht zum eigentlichen Betriebe, sondern bloß zur Aufstellung, Instandhaltung und Bedienung genstände, wie Geländer, Treppen, Blattformen, von Maschinen und Apparaten erforderlichen GeLaternen, Blechkannen, Öler (Ölgießkännchen), Schraubenschlüssel, Schürhaken, Feuerzangen u. dgl. zwar mit den zugehörigen Maschinen (Apparaten) unterschiede von den unter a-e genannten Artikeln zum Saze derselben abzufertigen, jedoch zum nicht in das Stückgewicht, bezw. Materialverhältnis einzurechnen.

(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei der Einfuhr von Maschinen und Apparaten in Teilsendungen (s. die 5. dieser Bemerkungen) unter der Voraussetzung, daß in den Teilpartien zusammen die im wesentlichen komplette Maschine zur Einfuhr gelangt.

11. (1) Jede das Ausmaß der einmaligen Bem. 10 angeführten Gegenstände ist stets separat Adjustierung überschreitende Menge der in zu verzollen und in den Deklarationen auch stets geMaschinenbestandteile qualifizierenden Gegenstände trennt anzuführen, und zwar sind hiervon die sich als nach Klasse XL, die übrigen nach ihrer tarifmäßigen Beschaffenheit abzufertigen.

(2) Bei den in vorstehender Bem. 10, lit. a) genannten Arbeitsteilen ist zur Beurteilung der einmaligen Adjustierung die Höchstkapazität der betreffenden Maschine zugrunde zu legen, . h. als zur einmaligen Arbeit erforderlicher Saz jene Anzahl zu betrachten, welche auf einmal in die Maschine eingespannt werden und womit dieselbe gleichzeitig ihre Arbeit leisten kann; so ist z. B. bei einer Eismaschine mit einer allenfallsigen Höchsttapazität von 24 Eiszellen von den miteinlangenden Zellen diese Anzahl zum Zollsaße der Eismaschine zu verzollen, alle übrigen jedoch nach Materialbeschaffenheit.

(3) Sind die im Sinne der Bestimmungen des 1. und 2. Alineas dieser Bemerkung nach ihrer tarif mäßigen Beschaffenheit zu verzollenden Gegenstände mit Maschinen zusammen verpackt und bilden sie nur einen geringen Teil der zur Eingangsabfertigung angemeldeten Sendung, so kann, wenn die Heraus nahme derselben behufs separater Verwiegung nur schwer bewirkt werden sollte, davon abgesehen werden, wenn deren Gewicht aus von der Partei beizubringenden Spezifikationen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dargetan wird.

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