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u. a.), auch Fallgewichte (Fallkugeln) für Fall mühlen (Trommel-, Kugelmühlen), Transportgefäße für Hängebahnen sowie Hängebügel zu denselben, Jacquardkarten, unabgepaßte Ketten, Seile (auch Drahtseile), Treibriemen, Stahldraht gurten u. dgl., ferner nachbenannte Gegenstände: Schläuche aller Art für Feuersprigen u. dgl. (mit Ausnahme von Staubfilterschläuchen, f. al. 3 der 10. dieser Bemerkungen), Kraßenbeschläge (Kraßenbänder, 1. die 13. dieser Bemerkungen), Treibschüßen (zu Webstühlen, s. al. 1 der 10. dieser Bemerkungen und Bem. 4 zu Nr. 534), Aufsteckspulen (für Weifen u. dgl.), Spinntöpfe (Preßtöpfe), dann gerade oder nur einfach gebogene Röhren, welche bloß zur Zu oder Ableitung von Dampf, Wasser, Heißluft, Säuren, Laugen oder anderen Stoffen dienen, oder das Produkt eines Apparates in einen anderen Apparat überführen und nicht unmittelbar inte grierende Bestandteile von Maschinen und Apparaten bilden (f. auch al. 3 der 10. dieser Bemerkungen), mit Maschinen noch nicht zusammengebaute (anmontierte) Fundament- und Lagerungsplatten ohne maschinelle oder konstruktive Teile (. auch al. 3

die Erhebung des Gewichtes der nach Nr. 467 zu verzollenden Krazen gleichfalls auf eine der angegebenen Arten zu erfolgen.

(8) Hecheln auf Holzunterlagen von freissegmentförmigem Durchschnitt (wie sie als Belag der Tambours von Spinnereivorbereitungsmaschinen verwendet werden), Dofferbeläge (8. f. Beläge der Wergabnahmewalzen von Hechel- und Krempelmaschinen, bestehend aus einem starken, mit Stahlblech beschlagenen und mit knieförmig gebogenen Stiften versehenen Gurt), Hechelschienen (Fallers) für Flachsvorbereitungs- und Wollkämmaschinen (be stehend aus Stahlstäben auch mit Messingblech überzogenen Holzbrettchen mit eingeseßten Hechelnadeln) und Nadelwalzen zu Frotteuren (hohle Walzen aus Messing, die auf der äußeren Mantelfläche dicht mit Nadeln beseßt sind), sind als Maschinenbestandteile nach Klasse XL zu behandeln.

(9) Siehe auch Alinea 2 der Bem. 6 zu Nr. 461. 14. (1) Kupfer- und Messingwalzen und -platten, graviert oder nicht, für inländische Zeugdruckereien und Appreturanstalten gegen besondere Bewilligung

frei.

der 10. dieser Bemerkungen), Schienengeleise für fahrbare Krane oder für Transportzwede und alle Textilien in Meterware (s. al. 3 der 10. dieser (2) Diese Begünstigung gilt auch für derlei Bemerkungen). Walzenmäntel und für Kupfer- und Messingwalzen (2) Die Abnahme bereits an Maschinen (Appa- | mit Stahlkernen, ebenso für Walzen und Platten raten) anmontierter Seile, Treibriemen, Schläuche zc. zum Sengen (auch Sengzylinder); Kupfer- und behufs Verzollung nach ihrer tarifmäßigen Beschaffen- | Messingwalzen und -platten zum Bedrucken von heit kann unterbleiben, wenn das Gewicht derselben | Wachs- und Ledertuch oder Linoleum u. dgl. aus vorgelegten, völlig glaubwürdigen Spezifika- | appretierten Geweben sind von der Zollfreiheit gleichtionen entnommen werden kann. falls nicht ausgeschlossen.

13. (1) Kraßenbeschläge sind stets nach Nr. 467 separat in Verzollung zu nehmen (Bindung.)

(2) Nach diesem Grundsaße sind auch die bereits an Karden (Kraßenmaschinen, Krempelmaschinen) oder an anderen Maschinen anmontierten Krazen (Krempelbeschläge) immer separat zu verzollen.

(3) Die Gewichtserhebung der an eingeführten Maschinen anmontierten Kraßenbeschläge kann auf eine der nachstehenden Arten erfolgen: (4) a) Sind die Kraßenbeschläge abnehmbar, so erfolgt die unmittelbare Verwiegung;

(5) b) sind sie nicht ganz, sondern nur teilweise abnehmbar, so wird das Gewicht durch Berechnung | auf Grund des Flächeninhaltes und Gewichtes des abzunehmenden Teiles gefunden;

(6) c) ist auch nicht ein Teil der Beschläge abnehmbar, so wird die Berechnung wie unter b) auf Grund eines beizubringenden Kraßenbelagmusters vorgenommen oder, wenn kein solches zur Verfügung gestellt werden kann, eine Gewichtsspezifikation des Fabrikanten der Maschine der Gewichtsannahme zu grunde gelegt. Wären Bedenken gegen die Richtigkeit der Spezifikation vors handen, so kann entweder, nach Einhebung des höheren in Frage kommenden Zolles, die nach trägliche Gewichtserhebung am Bestimmungsorte durch wirkliche Abwage des durch einen Monteur abgenommenen Beschlages (oder Beschlagteiles) stattfinden oder es hat die Verzollung der ganzen Maschine nach Nr. 467 Play zu greifen.

(3) Der zollfreie Bezug auf Grund dieser Anmerkung ist von der Bewilligung der Finanzlandesbehörden abhängig.

(4) Industrielle, welche diese Bewilligung anstreben, haben ihr Gesuch im Wege der HandelsEtablissement gelegen ist, zu überreichen. In dem kammer des Bezirkes, in welchem das betreffende betriebes, der Bezugsort, die beiläufige Stückzahl Gesuche ist die Art und der Umfang ihres Fabriksund das annähernde Gewicht für den Bedarf eines Jahres, sowie der Wert der Walzen oder Platten und das Zollamt, bei welchem die Eintrittsabfertigung stattfinden soll, anzugeben. Die Handelskammern haben diese Gesuche in Ansehung der Richtigkeit der Angaben zu prüfen und mit ihrem Gutachten an die Finanzlandesbehörde zu leiten. Derlei Bewilli» gungen sind auf keine längere Dauer als drei Jahre zu erteilen.

(5) Im Falle der Dringlichkeit kann noch vor dem Herablangen der Entscheidung der Bezug gegen Deponierung der in Frage kommenden tarifmäßigen Zollgebühr stattfinden.

(6) Die zollfrei bezogenen Walzen und Platten dürfen nur in jenem Etablissement verwendet werden, für welches die Bewilligung erteilt wurde und dürfen daher nicht weiter veräußert werden; im Falle einer nicht weiteren Verwendung sind dieselben zu deformieren.

15. Schußdecken aus imprägnierter_bezw. geteerter Leinwand, worin Lokomobile, Dresch maschinen und andere Maschinen eingehen und die den Maschinen entsprechend durch Zuschneiden, Nähen 2c. geformt sind, sind als zum zollpflichtigen (7) Bei mit Kraßenbeschlägen montierten Ma- Gewichte der Maschine gehörig zu betrachten, jedoch schinenbestandteilen (z. B. Kardendeckelstäben) hat | nicht in das Stückgewicht einzurechnen.

D. Stückgewicht, Materialverhältnis, Antriebsvorrichtungen (Transmissionen und Vorgelege), zusammengebaute Maschinen, Fabrikseinrichtungen.

Kraftquelle empfangene Bewegung nicht direkt, (2) Transmissionen übertragen die von der Arbeitsmaschinen oder deren Vorgelege und sind in sondern mittels Riemen, Seilen u. dgl. auf die der Regel an der Decke oder an den Wänden, des öftern auch unter dem Fußboden der Maschinensäle angebracht.

16. (1) Bei Maschinen und Apparaten, welche | rädern, Kuppelungen, Stellringen, Stellscheiben, nach dem Stückgewichte abgestuften Zollfäßen unter- | Ausrückvorrichtungen 2c., bestehender Antriebsliegen, bezw. bei welchen das Gewichtsverhältnis der vorrichtungen (Bewegungsmechanismen), wie verarbeiteten Materialien (Holz, Eisen, unedle Metalle) Transmissionen und Vorgelege. für die tarifarische Einreihung maßgebend erscheint, ist in dieses das Gewicht aller zur Komplettheit bezw. zum eigentlichen Betriebe erforderlichen Teile und sonstigen Gegenstände einzubeziehen, sofern die selben nach den Bestimmungen der 9. und 10. dieser Bemerkungen mit den betreffenden Maschinen (Apparaten) als solche zu verzollen kommen (mit Ausnahme der in al. 7 der Bem. 10 genannten Gegenstände, s. weiter unten al. 4); für die Beurteilung des anzuwendenden Stückgewichtszollsages ist, falls die Maschine (Apparat) in ihren wesentlichen (haupt- | sächlichen) Teilen vorliegt, das effektiv vorhandene Gewicht maßgebend, insoweit die Partei nicht in der Lage ist, das Gewicht der ganzen Maschine nach zuweisen. Bei brutto zu verzollenden Maschinen ist für die Anwendung der Gewichtsstufe nur das Nettogewicht maßgebend, unbeschadet der Verzollung nach dem Bruttogewichte.

(2) Mit Maschinen (Apparaten) bereits zusammengebaute Fundament und Lagerungsplatten (auch ohne maschinelle oder konstruktive Teile, s. die 12. dieser Bemerkungen) sind in das Stückgewicht der betreffenden Maschine (Apparat) einzu-| rechnen.

(3) Das Nettogewicht der nach dem Stückgewichte verschiedenen abgestuften Zollsäßen unterliegenden Maschinen kann auch durch Abzug der gefeßlich normierten Taraprozente vom Bruttogewichte berechnet werden. Doch haben die Zollämter in jenen Fällen, in welchen die berechneten Stückgewichte nicht weit von den Gewichtsstufen sich entfernen, die höheren Zollsäßen unterliegen, die Verpackung einer eingehenden Beurteilung in der Hinsicht zu unterziehen, ob nicht der in dem 3. Alinea des § 12 D. V. vorgesehene Fall vorliegt und demnach zur effektiven Erhebung des Nettogewichtes zu schreiten ist.

(3) Transmissionen sind stets, auch wenn sie gleichzeitig mit den von ihnen in Bewegung zu sezenden Maschinen einlangen, separat nach Nr. 538 abzufertigen, wobei jeder selbständige Transmissionsstrang für sich als eine Maschine (Bewegungsmechanismus) anzusehen und nach seinem eigenen Stückgewichte in Verzollung zu nehmen ist.

Summe aller in derselben Längsrichtung aneinander (4) Als ein Transmissionsstrang ist die gekuppelten, nur eine Bewegungsrichtung und eine Ümdrehungsgeschwindigkeit besißenden Wellen samt den dazugehörigen Lagerungen (Hängeböcken, Wandfästen 2c.), Stellringen, Kuppelungen u. dgl. und den unmittelbaren Bewegungsübertragungsorganen (Riemen- und Stellscheiben, Zahnrädern, Ausrückvorrichtungen 2c.) zu betrachten. Mit einem Transmissionsstrange etwa in Verbindung stehende Kraftübertragungsmechanismen, welche eine andere Bewegungsrichtung oder eine andere Umdrehungsgeschwindigkeit (durch Riemen, Zahnräder zc.) Transmissionsstrange, sondern bilden für sich bereits erhalten können, gehören nicht mehr zu dem ersten einen neuen, daher auch zolltarifarisch als eine eigene Maschine zu behandelnden Strang.

aus

(5) Transmissionsanlagen, die mehreren Transmissionssträngen bestehen, können daher nicht als Ganzes (d. i, als eine Maschine nach ihrem Gesamtstückgewichte) verzollt werden, sondern sind als so viele selbständige Maschinen zu behandeln, als eben Stränge vorhanden sind.

(4) Nicht in das Stückgewicht einzubeziehen sind die bloß zur Aufstellung, Instand- (6) Vorgelege empfangen die Bewegung von haltung und Bedienung von Maschinen und der Transmission oder von der Kraftquelle und leiten Apparaten dienenden Gegenstände (Zubehör), ferner sie in modifizierter Weise direkt durch Wellen, Zahnalle jene Teile und sonstigen Gegenstände, welche räder 2c. auf die zugehörige Arbeitsmaschine; sie sind über die einmalige Adjustierung der Maschine hinaus- in der Regel auf eigenen Böcken den Arbeitsgehen, schließlich die in der 12. dieser Bemerkungen maschinen vorgelagert, mitunter teilweise auf ihnen genannten Gegenstände, welche stets separat nach gestüßt, wie bei vielen Kalandern, oder sie sind den Materialbeschaffenheit zu behandeln sind. zu betreibenden Maschinen selbst aufgesezt oder in dieselben zum Teil eingebaut.

(5) Schußdecken aus imprägnierter, bezw. geteerter Leinwand (s. vorstehende Bem. 15) sind ebenfalls nicht in das für die Höhe des Zolljages maßgebende Stüdgewicht einzurechnen.

(6) Wegen Einbeziehung der direkt mit den Maschinen verbundenen Vorgelege in das Stück gewicht s. nächste Bem. 17.

(7) Nicht als Vorgelege im obigen Sinne sind die von den anzutreibenden Maschinen räumlich gänzlich getrennten und mit ihnen nur durch Riemen oder Seile verbundenen Antriebe anzusehen, wie z. B. sogenannte Deckenvorgelege; dieselben sind gleich den Transmissionen stets separat nach Nr. 538 zu behandeln (j. al. 3 dieser Bemerkung). 17. (1) Arbeitsmaschinen erhalten ihre Bewegung (8) Dagegen sind alle Antriebe und Vorgelege, entweder direkt von der Kraftquelle oder durch Ver- die den Maschinen eingebaut, aufgefeßt, auch mittlung eigener, aus Wellen, Lagern, Konsolen, neben den Maschinen auf einer gemeinsamen Hängeböcken, Wandkästen, Riemenscheiben, Zahn- | Grundplatte montiert sind, oder wenn auch

-

lezteres nicht der Fall wäre zum mindesten durch | Maschine behufs Feststellung des anzuwendendeu eine gemeinsame Welle oder durch Zahnrad. Zollfaßes (bei nach dem Stückgewichte zu behandelnden übersehung direkt auf die Maschine einwirken, Maschinen) erfolgt in diesem Falle durch das Zollamt als integrierende, eigens für die betreffenden Ma- und ist in Zweifelsfällen der höchste Zollsaß der in schinen konstruierte Antriebsvorrichtungen derselben Betracht kommenden Tarifpofitionen als Grundlage zu betrachten, ohne welche sie nicht in Tätigkeit für die Berechnung der Zollgebühren zu nehmen. gesezt werden können und beim gleichzeitigen Einlangen mit den zugehörigen, von ihnen in Bewegung zu seßenden Maschinen zum Saße der selben zu verzollen; bei Maschinen, die nach dem Stüdgewichte abgestuften Zollfäßen unterliegen, ist in dieses das Gewicht derartiger Vorgelege einzubeziehen.

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(3) Wegen Behandlung von Preßluftwerkzeugen (Preßluftmaschinen) s. allg. Bem. 1, al. 3 zu den Nrn. 452-460.

Arbeitsmaschinen auch separat verpackt oder in (4) Dampfmaschinen in Verbindung mit zerlegtem Zustande sind nur dann zusammen nach Nr. 528 abzufertigen, wenn beide Maschinen im kom pletten Zustande zur Eingangsbehandlung vorliegen und aus der Konstruktion hervorgeht, daß beide direkt zusammengefuppelt werden sollen; diesem Umstande ist bei der Revision besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

(5) Alle anderen Motoren in Verbindung mit Arbeitsmaschinen oder Apparaten sind separat nach Nr. 528 (bezw. elektrische nach Nr. 539, Automobilmotoren nach Nr. 554), die Maschinen oder Apparate

aber nach ihren speziellen Nummern abzufertigen, sofern sich das Gewicht des 2. Alineas dieser Bemerkungen feststellen läßt. der einzelnen Maschinen gemäß den Bestimmungen

(6) Die getrennte Verzollung ist auch gestattet, wenn Maschinen oder Apparate in Kombination mit Gegenständen vorkommen, die nicht der Klasse XL angehören und einen selbständigen Gebrauch zulassen, wie z. B. Führungsgerüste, Transportkästen 2c.

(2) Im Falle die Trennung nicht tunlich wäre, 19. Fabrikseinrichtungen oder anlagen hat die Partei glaubwürdige Gewichtspezifikationen sind nicht als zusammengehöriges Ganzes nach beizubringen oder es kann über ihr Ansuchen und einer Nummer des Maschinentarises zu verzollen, auf ihre Kosten die Schäßung des auf die einzelnen sondern es sind die einzelnen Maschinen und Apparate, Maschinen entfallenden Gewichtes unter Zuziehung welche im sukzessiven Gange der Fabrikation einen eines Sachverständigen vorgenommen werden, selbständigen Teil des auf die Finalisierung des widrigenfalls die zusammengebauten Maschinen als Fabrikationsstadiums gerichteten Arbeitsprozesses beein Ganzes nach dem auf die höchstbelegte Maschine sorgen, für sich als Maschinen und Apparate nach anzuwendenden Zollsaße abzufertigen sind. Die den einzelnen Tarifpofitionen, unter welche sie fallen, Schätzung des Stückgewichtes der höchstbelegten | abzufertigen.

E. Maschinen und Apparate für einen bestimmten Verwendungszweck zu besonders ermäßigten Zollfäßen.

20. (1) Als Maschinen für einen bestimmten Verwendungszweck sind anzusehen: Komplette fahrbare Lokomobile für landwirtschaftliche Zwecke der Nr. 527, Textilmaschinen der Nrn. 531 (mit Ausnahme der gleichfalls in Nr. 531 angeführten Zeugdruckrouleaurmaschinen, Stickmaschinen und Kraßenseßmaschinen), 532, 534 a 1, b und e, Baum woll Walzenrauhmaschinen mit Kragenbelageinrich tung und Walzenstühle im Stückgewichte von 50 q und darunter der vertragsmäßigen Anmerkungen i und 3 zu Nr. 538. Ein Nachweis ist überdies bei der zollbegünstigten Abfertigung der eigentlichen Papier maschine mit dem Trockenapparat der vertragsmäßigen Anmerkung 2 zu Nr. 538 erforderlich.

(3) Wegen Zollbehandlung von Bestandteilen derartiger Maschinen siehe al. 12-14 der 7. dieser Bemerkungen.

(4) Für Maschinen und Apparate dieser Tarifklasse, die zu einem besonders ermäßigten Zollsatze dann abzufertigen sind, wenn sie für einen bestimmten Verwendungszweck eingehen, ist beim Bezuge durch Händler die Differenz zwischen dem allgemeinen Satze und dem vertragsmäßigen Begünstigungszolle sicherzustellen. Die er(2) Die genannten Maschinen können zu den nach legte Sicherstellung wird zurückerstattet, diesen Nummern entfallenden, besonders begünstigten wenn innerhalb Jahresfrist der Nachweis (ermäßigten) Zolljäßen im allgemeinen bloß beim erbracht wird, daß die Maschine, bezieBezuge durch Industrielle oder Landwirte, die fiehungsweise der Apparat dem bestimmten benötigen und nur gegen Erfüllung der Bedingungen abgefertigt werden, welche die am Schlusse dieser Verwendungszwecke tatsächlich zugeführt Bemerkung angehängte Tabelle enthält.

worden ist.

(6) Maschinen und Apparate, für welche ein solcher Verwendungszweck nicht vorgesehen ist, werden auch dann zu dem vertragsmäßigen Zollsatze abgefertigt, wenn sie für den Handel eingehen.

(6) Bei der Abfertigung der Maschinen für einen bestimmten Verwendungszweck ist beim Bezuge durch Händler dieser Umstand in den Erklärungen ersichtlich zu machen und sind die Maschinen behufs Ermöglichung der seinerzeitigen Rückerstattung der Zollsicherstellung in der Erklärung nach Type, Fabrikationsnummer 2c. unter Anführung des Einzelgewichtes in Evidenz zu nehmen. Maschinen und Apparate, für welche zur Erlangung des begünstigten Zollhazes eine Nachbeschau vorgeschrieben ist, sind mit entsprechenden Identitätszeichen zu versehen.

(7) Bezüglich der Höhe der einzuhebenden Sicher stellung siehe die Tabelle am Schlusse dieser Be

merkung.

(8) Die innerhalb Jahresfrist erfolgte Abtretung solcher Maschinen und Apparate an Industrielle oder Landwirte ist dem Zollamte, welches die Verzollung vorgenommen hat, unter entsprechender Spezifizierung der Maschinen anzuzeigen.

(14)

(15)

wendenden Zollfaß oder ergeben sich solche erst bei der Beschau der im betriebsfähigen Zustande aufgestellten Maschine in der Fabrik, so ist seitens des Zollamtes ein Fachkundiger der Beschaukommission zuzuziehen, beziehungsweise nachträglich in das betreffende Fabriksetablis sement zur Besichtigung der Maschine zu ent senden. Das Gutachten des Fachkundigen ist dem bezüglichen Erklärungsscheine beizuschließen. Die nachträgliche Besichtigung der gedachten Maschinen durch den Fachkundigen hat gleichfalls an der Hand der oben erwähnten Dokumente zu erfolgen.

d) Der Fachkundige ist vom Zollamte aus einer Liste von Sachverständigen auszuwählen, welche die kompetente Handels- und Gewerbekammer für diesen Zweck aufstellt.

e) Die Kosten der Hausbeschau und der Intervention des Fachkundigen sind vom Erklärenden zu tragen.

(16) Bei Maschinen, für die in der Tabelle eine Bestätigung der kompetenten Handels- und Gewerbekammer, bezw. landwirtschaftlichen Hauptkorporation vorgeschrieben ist, hat diese Bestätigung zu erhärten, daß die zu beziehenden Maschinen von einem bestimmten Etablissement (Landwirtschaft) für den

(9) Die sichergestellte Zolldifferenz kann sodann zurückgestellt werden, wenn mit der Anzeige der Abtretung die im folgenden vorgeschriebene Be-eigenen Geschäftsbetrieb erworben seien und dort zur scheinigung der kompetenten Handels- und Gewerbekammer oder landwirtschaftlichen Hauptkorporation gleichzeitig überreicht wird.

(10) Bei Maschinen, für welche in der Tabelle die Nachbeschau, d. i. die Konstatierung, daß die im betriebsfähigen Zustande im Etablissement des Beziehenden aufgestellten Maschinen dem angegebenen Berwendungszwecke dienen, vorgeschrieben erscheint, ist folgender Vorgang einzuhalten:

(11) a) Die Nachbeschau ist durch zwei Zollbeamte vorzunehmen.

(12) b) Die Konstatierung der Identität der Maschine hat auf Grund der bei der ursprünglichen Abfertigung angebrachten Identitätszeichen durch Vergleichung der Maschine mit dem Erflärungsschein, mit den bei der Eingangsabfertigung zollamtlich vidimierten Beich nungen und Spezifikationen der Bestandteile zu geschehen und die Bescheinigung auf der vierten Seite des Erklärungsscheines zu er folgen. Durch die entsendeten Zollbeamten ist die Bestätigung zu erteilen, daß die Maschine den Bestimmungen der Klasse XL gemäß in jene Tarifposition fällt, deren Anwendung laut der abgegebenen Erklärung beansprucht wurde. (18) c) Bestehen jedoch schon bei der ursprünglichen Abfertigung sachliche Zweifel über den anzu

zweckmäßigen Verwendung gelangen. Bei Maschinen der Nr. 531 für die Vorbereitung und Verarbeitung, die Spinnerei und Zwirnerei von Spinnstoffen der Klasse XXIII und Seide, ferner bei Seidenwebstühlen und Hilfsmaschinen für die Seidenweberei der Nr. 534 hat die Bestätigung der kompetenten Handelsund Gewerbekan mer auch die Bescheinigung zu enthalten, daß das beziehende Etablissement die bezeichneten Spinnstoffe verarbeitet.

(17) Die in der erwähnten Tabelle vorgeschrie benen Bestätigungen der Handels- und Gewerbekammern, bezw. der landwirtschaftlichen Hauptkorporationen entheben das Zollamt nicht von einer genauen Prüfung über die tarifarische Zugehörigkeit der Maschine.

(18) Eine Zollsicherstellung oder Konstatierung der erfolgten Aufstellung der gegen Bestätigung zu beziehenden Maschinen in der Fabrik durch entsendete Zollbeamte darf nur im Falle eines begründeten Zweifels gefordert werden.

(19) Bei jenen Maschinen, für welche nach der Tabelle zwecks Erlangung der Zollbegünstigung die Konstatierung der erfolgten betriebsfähigen Aufstellung der Maschine im betreffenden Fabriksetablissement durch Zollbeamte vorzunehmen ist, hat die Beibringung der vorerwähnten Bestätigung der Handels- und Gewerbekammern zu entfallen.

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527

531

532

534 a 1

Komplette fahrbare Lokomobile für
landwirtschaftliche Zwecke . . .
Maschinen für die Vorbereitung und
Verarbeitung von Flachs, Hanf,
Jute und anderen zu Klasse XXIII
gehörigen Spinnstoffen und von
Seide; dann alle zur Spinnerei
und Zwirnerei dieser Spinnstoffe
gehörigen Maschinen

Maschinen für die Vorbereitung und
Verarbeitung von Kammwolle;
dann alle zur Spinnerei und
Zwirnerei von Kammwolle gehöri-
gen Maschinen.

Maschinen für die Vorbereitung und
Verarbeitung von Baumwolle nebst
den zur Spinnerei und Zwirnerei
derselben gehörigen Maschinen, so-
weit sie nicht für Abfall- oder
Streichgarnspinnerei bestimmt sind
Webstühle und Hilfsmaschinen für die
Seidenweberei, mit Ausnahme von
Schlicht- und Zettelmaschinen . .
Riemen-, Gurten- und Schlauchstühle
Wirkstühle (soweit sie nicht unter
Nr. 534 b fallen)

Hilfsmaschinen für die Wirkeret

534 b

534 c

534 c

534 c

Schlicht- und Zettelmaschinen.

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10

Bestätigung **)
Bestätigung **)

10

Bestätigung **)

Vertragsmäßige

Stückgewichtzölle

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*) Beim Bezuge durch Händler ist für sämtliche der in der Tabelle angeführten Maschinen die Differenz auf die im Falle des Fehlens eines Nachweises in Anwendung zu kommenden Zollfäße sicherzustellen; beim Bezuge durch Industrielle hat die Sicherstellung nur im Falle der vorgeschriebenen Nachbeschau Plaz zu greifen. Die Rückerstattung der Sicherstellung erfolgt bei Händlern nach Verkaufsanzeige und Lieferung des Verwendungsnachweises, bei Industriellen nach erfolgter Nachbeschau.

**) Diese Bestätigung muß hinsichtlich kompletter fahrbarer Lokomobile für landwirtschaftliche Zwecke von der kompetenten landwirtschaftlichen Hauptkorporation, sonst von der kompetenten Handelsund Gewerbekammer ausgestellt sein.

Als kompetent ist jene landwirtschaftliche Hauptkorporation, beziehungsweise Handels- und Gewerbekammer anzusehen, in deren Sprengel die Betriebsstätte gelegen ist, in welcher die betreffenden Maschinen zur Aufstellung und Verwendung gelangen.

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