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XL, 535.

Überleger oder den Stoff nicht durchstechende Zirkel | standen; an denselben befindliche hölzerne Tischplatten nadeln vorhanden sind und die Verschiebung des Nähstückes mittels Transportschalen stattfindet.

(6) Mehrnadelige Nähmaschinen werden nur zu speziellen Zwecken gebaut, wie z. B. zum Benähen oder Steppen von Bettdecken u. dgl., und werden mit ihnen mehrere Nähte gleichzeitig hergestellt.

(7) Andere Nähmaschinen sind z. B. Knopflochnähmaschinen, Schuhsohlennähmaschinen, Deckennähmaschinen, alle mehrnadeligen Maschinen, sowie Nähmaschinen, mit welchen der einfache und Toppelfettenstich gemacht wird, Rundkettelmaschinen (zum Zusammennähen [Ketteln] von Wirkwaren), welche einen dem der Kettenstichnähmaschinen gleichen Stich liefern u. ä.

(ohne Rücksicht auf die Art ihrer Ausführung und Ausstattung), Schwungrad und Riemenscheibe mit Welle, Kurbel, Tritt, Trittstange, Ausrückhebel zc. bleiben bei der Verzollung außer Betracht, anmontierte Bestandteile des eigentlichen Nähmaschinentopfes haben jedoch die Tarifierung des Gestelles nach Nr. 535c zur Folge. Separat (in verschie denen Kolli) verpackte, gleichzeitig mit den Köpfen von Maschinen der Nr. 535 eingehende Gestelle (auch zerlegt) gehören zu Nr. 535 a (s. auch Bem. 8, Al. 2, zu dieser Nummer).

(2) Bestandteile von Gestellen sind wie diese zu verzollen.

(3) Mit Gestellen in einem Kollo verpackt vorkommende Schußkästen für die Köpfe von Nähmaschinen sind, die Übereinstimmung in der Anzahl vorausgesezt, mit den Gestellen zusammen nach Nr. 535a zu behandeln.

(4) S. auch leztes Alinea der folgenden Bemer

(8) Der Umstand, daß durch Einschaltung gewisser Vorrichtungen und Apparate in Nähmaschinen die Herstellung bestimmter, über die gewöhnliche Arbeitsart der betreffenden Maschine hinausgehender Näharbeiten, wie z. B. das Schlingen von Knopflöchern, die Herstellung von Stickereien, die Änderung von (5) Die für Handnähmaschinen vorkommenden Sticharten u. dgl. ermöglicht wird, ändert die Zoll- | tassenförmigen Untersäge mit ganz kurzen Füßchen behandlung der Nähmaschinen nicht. sind nach Beschaffenheit des Materials zu verzollen

kung 7.

4. (1) Kleinere Tamburier- und andere und gelten nicht als Gestelle. fleinere Stickmaschinen (z. B. Stella Stick- (6) Nähmaschinengestelle, vollständig in Holzmaschinen) von der Größe und Form gewöhnlicher | schränke eingebaut, sind nicht als Gestelle der Nähmaschinen sind wie diese nach Nr. 535 zu ver- Nr. 535 a, sondern als Holzwaren (Möbel) nach zollen; sie unterscheiden sich von den Plattstich-Näh- näherer Beschaffenheit abzufertigen. maschinen nur durch Vorrichtungen, die nach den Erfordernissen der Stickfigur entweder die Verrückung der Nadelstange oder des zu bestickenden Stoffes in wagrechter Ebene zulassen.

(2) Stickstühle, d. s. große Stickmaschinen mit Kraftantrieb, Nr. 531.

7. (1) Als Köpfe der Nr. 535b sind ohne Rücksicht auf die Ausstattung (auch Perlmutter, Versilberung u. dgl.), die Oberteile von Näh- und Stridmaschinen ohne Gestell, einschließlich des zugleich damit eingehenden Zubehörs (wie: Säumer, Bandeinfasser, Lineale, Kräusler, Wattierer u. dgl. kleine (3) Heftmaschinen, die keine eigentliche Näh- | Apparate (alle diese auch versilbert), Fadenbürstchen, arbeit besorgen, z. B. Fadenheftmaschinen für Buch- | Öler, Schraubenschlüssel, Treibriemen, Schußkasten) binder, auch derlei Drahtheftmaschinen, Jacquard- | zu behandeln. An den Köpfen von Näh- und Strickkarten-Bindemaschinen, Heftmaschinen zur Herstellung maschinen angebrachte Vorrichtungen zu ihrer Befestivon Strohflaschenkappen u. dgl. sind wie nicht gung auf Tischplatten sind zusammen mit den Köpfen besonders benannte Maschinen zu tarifieren. nach Nr. 535b zu verzollen.

(4) Kindernähmaschinen aus Blech als Spielzeug, Nr. 480.

(2) Bestandteile von Köpfen (Nr. 535b) sind beispielsweise: Bügel (d. h. die gußeisernen Bestandteile, in deren Innern die Welle mit Kammrad zur Bewe5. (1) Strickmaschinen dieser Nummer sind mechanische Vorrichtungen für den häuslichen oder gung der Nadelstange angebracht wird), Nadelstangen und deren Antriebswellen, Fortbewegungsrahmen für gewerblichen Gebrauch zum Stricken von Strümpfen, Strickmaschinen, Platten, Lineale, Schiffchen, Spulen, Jacken u. dgl.; sie haben zweiseitiges Nadelbett, horizontal gleitenden Schlitten und verschließbare Fadenregulatoren, Säumer, Bandeinfasser und ähnNadeln (Zungennadeln). Sie werden in aller Regel sowie überhaupt alle zur Zusammensetzung von liche, in die Maschine einzufügende kleine Apparate, mit der Hand betrieben und unterscheiden sich durch Köpfen dienenden Teile, falls sie fertig geardie angeführte Konstruktion und kleinere Dimensionen beitet sind, auch wenn sie zur Fertigstellung vorher von den zu Nr. 534 gehörigen Wirkstühlen (Kettenwirkstühlen, Kulier- und Kundwirkstühlen). Die Ein- noch poliert, lackirt, vernickelt 2c. werden sollten richtung auf mechanischen Antrieb oder Jacquard (1. auch Bem. 8, Al. 1, zu dieser Nummer). vorrichtung bildet an und für sich keinen Ausschließungsgrund für die Tarifierung von Strick | maschinen nach Nr. 535.

(2) Ähnlich gebaute Nezmaschinen, z. B. solche zum Stricken von Weberlizen, sind als nicht besonders benannte Maschinen zu verzollen.

(3) Strickmaschinen (Flachstrickmaschinen) mit oder ohne Gestell im Stückgewichte von mehr als 150 Kilogramm sind wie Wirkstühle der Nr. 534 abzufertigen.

(3) Separat verpackt vorkommende Scharniere, Handhaben, Schlösser, Schrauben, Werkzeuge, Treibriemen 2c., welche auch eine anderweitige Verwendung zulassen, dann separat verpackt vorkommende Tischplatten und Schußkasten sind nach Beschaffenheit des Materials (daher derlei hölzerne Tischplatten 2c. als Holzwaren nach näherer Beschaffenheit, z. B. mit Perlmutter eingelegt, nach Nr.362b) zu tarifieren.

8. (1) Unter unfertig gearbeiteten Bestandteilen der Nr. 535 c werden sowohl ganz 6. (1) Unter Gestellen der Nr. 535 a werden rohe (auch aus Grau- und Hartguß, Temperguß oder die eisernen Unterteile (auch derlei Tischchen) ver- | Stahlguß) als auch solche bereits bearbeitete ver

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standen, die zu ihrer Gebrauchsfertigkeit noch einer (3) Nach Nr. 535c sind auch die großen und weiteren wesentlichen Bearbeitung durch Bohren, schweren Maschinen zum Steppen von Bettdecken, Feilen, Schleifen, Gewindeschneiden u. dgl. bedürfen | Ledersohlen 2c. mit ihrem Unterbau abzufertigen. (f. auch Bem. 7, Al. 2, zu dieser Nummer).

(2) Als Nähmaschinen und Strickmaschinen mit Gestell der Nr. 535e find nicht nur Köpfe in fester Verbindung mit dem Gestell, sondern auch mit diesem in einem Kolli verpackt zu verzollen (s. auch Bem. 6, Al. 1, zu dieser Nummer). Auch für diese Maschinen gilt das bei den vorhergehenden Bemerkungen 6 und 7 bezüglich der Aus- | stattung und des Zubehörs von Köpfen Gefagte. Es wird bemerkt, daß die gewöhnlichen Strickmaschinen fast ausnahmslos ohne separate Gestelle an Tische angeschraubt werden, daher fast immer unter Nr. 535 b fallen. Der Fortbewegungsrahmen von Strickmaschinen gehört zum Kopfe, kann daher nicht als Gestell angesehen werden.

9. (1) Nadeln zu Näh- und Strickmaschinen sowie Platinen zu lezteren sind, wenn sie mit den zugehörigen Maschinen im einmaligen Adjustierungsausmaße einlangen, mit diesen, sonst nach tarifmäßiger Beschaffenheit zu verzollen (s. allgem. Bem. 10-12 zu dieser Klasse).

(2) Die den einzelnen Nähmaschinen oder derlei Köpfen über die einmalige Adjustierung beigegebene geringe Anzahl von Nähmaschinennadeln erreicht fast nie ein zollpflichtiges Gewicht; daher ist, da insbesondere Nähmaschinenköpfe oft in großer Anzahl gleichzeitig zur Einfuhr gelangen und Nadeln jedem Kopfe beigegeben sind, das Gewicht der Nähnadeln für die ganze Sendung zusammen zu berechnen und zu erklären.

Allgemeine Bemerkungen zu den Nrn. 536-538.

1. (1) Unter die nicht besonders benannten Maschinen und Apparate fallen alle nicht in den Nrn. 526-535 besonders tarifierten. Hierher gehören beispielsweise:

a) Bewegungsmechanismen (mit Ausnahme der Motoren), wie: Antriebsvorrichtungen (Transmissionen und Vorgelege, s. allg. Bem. 17 zu dieser Klasse), Ausrückvorrichtungen, RollLadenwidelvorrichtungen zc.;

b) Transportmaschinen, wie: Aufzüge, Flaschenzüge, Krane, Bagger, Fördermaschinen, Elevatoren, Becher-, Schnecken- und Kolbenkettenwerke, Drehscheiben für Eisenbahnen, Schöpf- und Wurfräder, pneumatische Transportmaschinen 2c.;

e) Exhaustoren, Ventilatoren (auch Federntriebventilatoren) und Gebläse (Glasblasetische u. dgl.);

d) Öfen (zur industriellen Verwendung), Hei-
zungs- und Feuerungsvorrichtungen,
wie: Backöfen und Perkinsröhren für solche,
Kupolösen, Rotieröfen (für Zement-, Dolomit
und Magnesitbrennerei, Erzrösterei 2c.), Rippen-
Heizröhren (Radiatoren), auch aus rohem Guß,
Heizelemente aus Guß, auch roh, einzeln oder
zu Heizkörpern (Öfen) zusammengesezt, Heiz-
körper für Waggons 2c., Dampf-, Luft- und
Wasserheizungsvorrichtungen (mit Ausnahme
der Badeöfen), Gliederkessel für Niederdruck-
dampfheizung u. a. m.;

e) Trocken-, Röst- und Dörrapparate (Kaffee-
röstapparate, Öljaatwärmepfannen zum Rösten
der Bijaat, Rübenschnigeldörrapparate u. ä.);
f) Kühlvorrichtungen (mit Ausnahme von
Kühlapparaten der Nr. 526), Kälte- und
Eiserzeugungsmaschinen (Seifenkühlan-

lagen 2c.);

g) Dampf, Luft- und Wasserleitungsvor
richtungen (wie Wasserschieber u. dgl.);
h) Gasanlagen und Gaserzeugungs-
apparate (mit Ausnahme der zu den Destillier-
apparaten der Nr. 526 gehörigen), wie: Ace-
thlen- und Gasolinapparate, Sauggaserzeu
gungsapparate u. ä.;

i) Pumpen (auch Luftpumpen im Stückgewichte
von 20 kg oder mehr zur technischen Verwen= |

dung, Pulsometer u. dgl.) und Sprizen (Feuerspritzen 2c.);

j) Strahlapparate (Dampf-, Luft- und Wasserstrahlapparate, wie: Injektoren, Luftdruck-, Lufthauge, Kompressions- und Verdünnungsapparate 2c.);

k) Pressen (Detatierpressen, Ölpressen, Preßseiher [zum Auspressen gemahlener Ölsaat), Backpressen für Holzwolle, Strohpressen u. a. m.);

1) Filter, Läuterungsapparate (mit Ausnahme der zu Nr. 526 gehörigen Destillierapparate), Wasser- und Gasreinigungsapparate (Schlamm- oder Filterpressen, Luftfilter, Ammoniakabscheider sog. Standardwäscher --, Naphthalinwäscher u. dgl.);

m) Arbeitsmaschinen für Industrien aller Art (mit Ausnahme der unter den Nrn. 529 infl. 535 genannten), wie: Metallbearbeitungsmaschinen (auch Krazenschleifmaschinen), Maschinen für Ziegelei und keramische Industrie, auch Steinbrecher (Brechschnecken und -Walzen, Kollergänge, Desintegratoren [Schleudermühlen), Kugel-, Rohr-, Pendel, Trommelmühlen u. dgl., Misch- und Sortierapparate, Rührwerke, Tonbrech-, Quetsch-, Schlämm- und Schneidemaschinen, Ziegelpressen 2c.), Maschinen für Holz stoff- und Papierfabrikation (Defibreure, Holländer, Papier und Pappendeckelmaschinen, Längsschneider, Rollapparate, Satiniermaschinen, Kalander 2c.), Maschinen für Buchdruckerei und Lithographie (Hand- und Schnell. presjen, Rotationsmaschinen, Linotype-[Schrifttypen-Gieß- und Seß-maschinen u. a. m.), Maschinen für Lederindustrie (Lederspalt-, Schleif, Walzenmaschinen, Chagrinier-, Glanzmaschinen, Lederhämmer 2c.), Maschinen für Textilindustrie (mit Ausnahme der zu den Nrn. 531 infl. 534 gehörigen), für Färberei, Bleicherei und Appretur von Garnen, Geweben und Wirkwaren (Kalander, Stärke, Seng, Bürst-, Falt-, Rauh-, Scher-, Dämpf-, Lyydier-, Fixier-, Finishing- 2c. -Maschinen, Plattendruckmaschinen, Kettenbaumstellvorrichtungen, Maschinen für die Fezfabrikation mit Ausnahme der Wirkstühle, Roßhaarspinnmaschinen zur Erzeugung von Kroll

XL, 536-538.

haar, Plattenfilzmaschinen, Plattiermaschinen, | facher Konstruktion darstellen und einzeln Flechtmaschinen u. dgl.), Mühlen und weniger als 20 kg wiegen, s. die allg. Bem. 1 zu Müllereimaschinen (Walzenstühle, Schäl- dieser Klasse. maschinen, Plansichter 2c., mit Ausnahme von 2. (1) Bei den Maschinen und Apparaten Trieuren der Nr. 530, s. Bem. 5, Al. 5, daselbst), der Nrn. 536-538, für deren tarifmäßige EinBäckereimaschinen (Knet- und Misch reihung das bei diesen Nummern fixierte Prozentual maschinen, Teigschneidemaschinen 2c.) und andere; n) Diverse andere Maschinen und Apparate, und Eisen (andere) maßgebend ist, ist der Berechnung verhältnis der Materialien Holz, unedle Metalle z. B.: Abdampfentöler, Auspufftöpfe zu Saug dieses Prozentualverhältnisses stets das Stückgasanlagen 2c., Feldschmieden, Gasdruckregulaforen, Gas- und Wasserschieber (im Stückgewicht der Maschine oder des Apparates zugrunde gewichte von 20 kg oder mehr, ohne die nach zu legen, wobei alle anderen Materialien, welche gemäß der 4. der allgemeinen Bemerkungen zu dieser Beschaffenheit zu verzollenden Nebenbestand Klasse als zulässige Verbindung bei Maschinen und teile, z. B. Schußrohre, Straßenkappen u. dgl. Apparaten gelten, mit ihrem Gewichte als Eisen in gerechnet), Imprägnierkessel, Karbonisierungsmaschinen (mit Ausnahme der zu Nr. 533 gehö- Anschlag zu bringen sind. rigen), Kondensatoren (zum Niederschlagen des Auspuffdampfes durch Einsprißen von faltem Waffer in den Auspuffraum, mit Ausnahme von Röhrenkondensatoren der Nr. 526), Leitern mit mechanischen Hebevorrichtungen auf Rädern, Osmoseapparate, Pasteurisierungsanlagen, Schuhzweckenausziehmaschinen, Sodawassererzeugungsapparate, Straßenwalzen (für den Zug montiert), Strohseilmaschinen, Tapetendruckanlagen, Tor fionsapparate für Draht, Ventile (auch Dampf- | druckreduzierventile), allein eingehende Vorwärmer (Speisewasservorwärmer, Economiser, auch mit zugehörigen Rußkraßern), Wasserdruck- (3) Von der Behandlung nach Nr. 536 sind apparate, Wetterschießapparate u. a. m. grobe Maschinen aus Holz, wie Mangen, Pressen, (2) Bez. der vorstehend beispielsweise ange- Mühlen, Drehbänke u. dgl. auch dann nicht ausge führten Vorrichtungen, welche sich als solche von ein- | schlossen, wenn sie nur aus Holz allein bestehen.

(2) Es fallen daher alle in Nr. 536-538 tarifierten Maschinen (Apparate), welche ganz aus Holz find oder vom Gesamtgewichte mindestens 75 Prozent Holz gegenüber den anderen darin verarbeiteten Materialien (unedle Metalle, Eisen und andere Stoffe) enthalten, unter Nr. 536; solche mit mehr als 50 Prozent unedlen Metallen gegenüber den anderen darin verarbeiteten Materialien (Holz, Eisen und andere Stoffe) unter Nr. 537; alle übrigen nicht besonders benannten Maschinen und Apparate, die in der Regel als eiserne bezeichnet werden können, gehören zu Nr. 538.

536. Maschinen und Apparate, nicht besonders benannte, aus Holz allgem. (d. i. mit 75 Prozent und mehr Holz)

per 100 kg

vertrgsm.

18

15

537. Maschinen und Apparate, nicht besonders benannte, aus unedlen Metallen (d. i. mit mehr als 50 Prozent unedler Metalle)

40 34

538. Maschinen und Apparate, nicht besonders benannte, andere, bei einem Stückgewichte:

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Bemerkungen. 1. (1) Die Vertragsfäße für Maschinen dieser Nummer sind selbstverständlich auch auf im vertragsmäßigen Verkehre eingehende nicht besonders benannte Apparate dieser Nummer anzuwenden.

(2) Wegen Stückgewicht siehe die 16. der all gemeinen Bemerkungen zu dieser Klasse.

XL, 538, Bemerkg.

auch z. B. in der Papierindustrie zum Glätten von Papier und Pappen, in der Kautschukindustrie zum Pressen des Kautschukteiges zu Platten, Vereinigung derselben mit Geweben zc. verwendet.

(2) Für die Anwendung des Vertragsages ist allein das Stückgewicht über 60 g maßgebend, und ist bei der Revision von zum Zollsaße von 5 K erklärten 2.(1) Unter Metallbearbeitungsmaschinen | Kalandern mit besonderer Aufmerksamkeit darauf zu werden solche zur Bearbeitung oder Formgebung von achten, daß in das Stückgewicht weder Transmissionen, Eisen, edlen und unedlen Metallen verstanden, ein- noch Erfaßteile oder Bestandteile anderer Maschinen schließlich jener, welche eine mechanische Veredlung einbezogen werden. Die auf den Kalandern monder Oberfläche von Halb- oder Ganzfabrikaten aus tierten Aufroll- oder Wickelvorrichtungen sind jedoch Metall durch Abschleifen, Polieren, Dessinieren, Guillo- | in das Stückgewicht des Kalanders einzurechnen. chieren, Prägen u. dgl. oder die Instandhaltung metallener Werkzeuge bewirken, wobei es gleichgültig lander (die Art der Erzeugung des Druckes, hydrau (3) Die Konstruktionsverschiedenheiten der Kaist, ob diese Maschinen in der Metallindustrie oder in

anderen Betrieben verwendet werden. Zu denselben lisch, durch Stellschrauben 2c.) haben keinen Einfluß gehören: Drehbänke, Bohr- und Fräsemaschinen, auf die Anwendung des Vertragssages; doch ist auf Graviermaschinen, Dampfhämmer (ohne Dampfma-Tertilindustrie (f. Bem. 3) der Vertragssag ohne hydraulische Kalander (Mangen) für die schinen), Werkhämmer, Hobelmaschinen (auch Shaving Rücksicht auf das Stückgewicht anzuwenden. maschinen), Metallsägemaschinen, Blechscheren, Blech

richtemaschinen, Schmiedepressen, Kabelpressen, (4) Alle anderen Kalander von geringerem StückStanzenpressen, Gewindeschneidmaschinen, Walz- gewichte sind im vertragsmäßigen Verkehr nach werke, Drahtzugmaschinen, Dengel, Molletier, ihrem Stückgewichte wie andere Maschinen der Polier, Schleif, Reduzier-, Sägefeil, Scheuer-Nr. 538 zu verzollen. maschinen u. dgl.

(2) Dagegen sind z. B. Draht- und GitterflechtStacheldrahtmaschinen oder Pressen zum Schließen der Deckel von Konservenbüchsen, Schrifttypengieß maschinen u. ä. als sonstige n. b. b. Maschinen zu tarifieren.

(3) S. auch die Bemerkung 2 zu Nr. 529.

(4) Separat eingehende Ambosse und Hammerferne für Dampfhämmer, Werkhämmer (nicht montierte) sind als Maschinenbestandteile gleichfalls nach den Säßen für Metallbearbeitungsmaschinen abzufertigen.

3. Unter hydraulischen Mangen sind Kalander zu verstehen, bei welchen die Annäherung (Bression) der glatten Walzen, zwischen welchen Textilstoffe geglättet (geglänzt) werden sollen, durch hydraulische Druckvorrichtung erfolgt.

(5) Von der Behandlung als Kalander zum Vertragssaße von 5 K sind ausgenommen: alle Kalander, deren Wirkungsweise weder im Glätten noch in der Formgebung durch Druck besteht, z. B. Filztrockenkalander, welche dazu dienen, nasse Gewebe auf endlosem Filz über durch Dampf angewärmte Walzen behufs Trocknung zu führen, Kautschuk mischkalander mit einem horizontal angelegten Walzenpaar, zwischen welchem Kautschuk mit Schwefel, auch anderem Füllmaterial, innig geknetet wird u. dgl.

(6) Der Umstand dagegen, daß bei Kalandern gleichzeitig mit dem Glätten oder mit der Formgebung durch Druck ein Trocknen (z. B. durch mit Dampf geheizte Walzen) stattfindet, bildet keinen Ausschließungsgrund für die Anwendung des Vertragssages von 5 K.

6. Unter Dörrapparaten sind Vorrichtungen 4. (1) Baumwoll-Walzenrauhmaschinen zum Trocknen oder leichten Rösten von Obst und Gefind große Maschinen zum Aufrauhen von Baumwoll-müse (auch Rübenschnigeln) zu verstehen. waren (Geweben, Trikotagen) auch Halbwollwaren mittels der auf großen Trommeln und Walzen aufmontierten Kraßenbeschläge.

(2) Für die vertragsmäßige Behandlung dieser Walzenrauhmaschinen ist Vorausseßung, daß sie mit Kraßenbelageinrichtung versehen seien, auch wenn ihnen Krazen noch nicht anmontiert sein sollten, die übrigens nach dem allgemein geltenden Grundsaß auch bei diesen Maschinen stets separat nach Nr. 467 zu verzollen sind (1. allg. Bem. 13 zu dieser Klasse).

(3) Die für Wollenwaren bestimmten Distelrauhmaschinen, sowie kleinere, mit Kraßenbelag versehene Rauhmaschinen (z. B. für Wattelin) find nicht zum Begünstigungssaße von 5 K abzufertigen.

5. (1) Kalander (Walz-, Roll-, Glätt-, Glanz-, Satinier, Matt, Dessinier, Gauffrier, Moirier, Frittions- und hydraulische Kalander) sind eine Gattung Appreturmaschinen, welche meistens aus mehreren Walzenpaaren bestehen. Zwischen diesen Walzen werden Textilstoffe unter starkem Druck geglättet oder mit gepreßt gemusterten Dessins versehen. Außer in der Textilindustrie werden Kalander

7. (1) Unter der eigentlichen Papiermaschine mit dem Trockenapparate wird die Maschine zur Erzeugung des Papiers (aus dem fertigen Stoffe) in unendlichen Bögen verstanden. Dabei wird vorausgesezt, daß sowohl der nasse Teil (die eigent liche Papiermaschine) als der trockene Teil (Trockenapparat, eine Kombination von Dampfzylindern, über welche der unmittelbar vom nassen Teile hinüberlaufende nasse Bogen geleitet und dabei getrocknet wird) gleichzeitig eingehen.

(2) Es ergibt sich daraus, daß die Maschinen und Apparate zur Vorbereitung und Herstellung des Zeuges (Nocher, Defibreure, Holländer 2c.), dann jene zur Fabrikation des Büttenpapieres, zur Appretur des Papieres (Satiniermaschinen, Kalander 2c.) und alle anderen nicht zur unmittelbaren Herstellung des Papieres dienenden Maschinen und Apparate (z. B. Längsschneiden, Roulapparate, Siebwasserpumpen 2c.), ferner solche zur Fabrikation von Deckeln (Pappen) nicht hierher gehören.

(3) Bestandteile von Papiermaschinen sowie nicht komplette Papiermaschinen sind nicht zum begünstigten

XL, 538, Bemerkg.

Saße von 12 K, sondern zu den entsprechenden ver- | Mahlproduktes bewirkenden Arbeitsprozeß besorgen,
tragsmäßigen Stückgewichtszöllen der Nr. 538 abzu- z. B. Griespugmaschinen, Beutelmaschinen sind, ebenso
fertigen (f. allgem. Bem. 7, Al. 11 u. 14 zu dieser wie Walzenstühle für andere Zwecke, von der Behand-
Klasse).
lung zum Vertragssaße für Walzenstühle ausge-
8.Teigwerkmaschinen sind Spezialmaschinen schlossen. Getreidepugmaschinen, Getreidefortierma-
für die Mehlspeisenfabrikation und Brotbäckerei, schinen (Trieure) u. dgl. gehören zu Nr. 530.
wie z. B. Leigknet, Misch- und Schneidemaschinen, 10. Wegen des begünstigten Bezuges von
Teigwalz- und Ausstechmaschinen, Teigbrechma Baumwoll-Walzenrauhmaschinen mit Krat-
schinen u. dgl.
zenbelageinrichtung, der eigentlichen Pa-
9. Walzenstühle sind Spezialmaschinen der piermaschine mit dem Trockenapparat und
Müllerei, welche Getreide, Reis, Hülsenfrüchte zwischen von Walzenstühlen der vertragsmäßigen Anmer-
Walzen zu Mehl oder anderen Mahlprodukten zer- fungen 1, 2 u. 3 siehe die 20. und wegen Zollbe-
quetschen. Andere Getreidemühlen (mit Mühlsteinen handlung von Bestandteilen der drei vorgenannten
arbeitende), sowie sonstige Spezialmaschinen für | Maschinen Al. 11-14 der 7. der allgemeinen Be-
Mühlen, welche einen die Vervollkommnung des | merkungen zu dieser Klasse.

72.

tober 1896, R. G. Bl. Nr. 220, ein Veranlagungsbezirk für die III. und IV. Erwerbsteuerklasse gebildet

Kundmachung des Finanzministeriums und die Zahl der Kommissionsmitglieder dieser Steuer

vom 24. April 1913,

betreffend die Bildung eines Erwerbsteuerveranlagungsbezirkes für den Bereich der neu errichteten Bezirkshauptmannschaft Radzie chów in Galizien sowie betreffend die Ände rung in der Zahl der Mitglieder und Stell

gesellschaften mit je 4 festgesezt.

Zugleich wird im Hinblicke auf die Änderung in dem territorialen Umfange der Bezirkshauptmannschaften Brody und Kamionka die Zahl der Mitglieder der Erwerbsteuerkommission IV. Klasse für den Veranlagungsbezirk Politischer Bezirk Brody“ von 8 tommission IV. Klasse für den Veranlagungsbezirk auf 6 und die Zahl der Mitglieder der Erwerbsteuerder Erwerbsteuerkommissionen „Politischer Bezirk Kamionka“ von 6 auf 4 herabIV. Klasse für den „politischen Bezirk Brody“ | gesezt. und für den „politischen Bezirk Kamionka“.

vertreter

Hienach ist das mit dem Finanzministerialerlasse vom 24. April 1897, R. G. Bl. Nr. 117, fundgemachte Verzeichnis der Veranlagungsbezirke zur allgemeinen Erwerbsteuer in nachstehender Weise zu ergänzen, beziehungsweise richtigzustellen.

Für den Bereich der neu errichteten Bezirkshauptmannschaft Radziechów in Galizien (Kundmachung des Ministeriums des Innern vom 6. De zember 1911, R. G. Bl. Nr. 225, wird von der Veranlagungsperiode 1914/1915 angefangen auf (Seite 911 des am 11. Mai 1897 ausgegebenen Grund der §§ 13 und 16 des Gesetzes vom 25. Ok- | XLVI. Stückes des Reichsgeseßblattes.)

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