Page images
PDF
EPUB

XL, 535.

Überleger oder den Stoff nicht durchstechende Zirkel | standen; an denselben befindliche hölzerne Tischplatten nadeln vorhanden sind und die Verschiebung des Nähstückes mittels Transportschalen stattfindet.

(6) Mehrnadelige Nähmaschinen werden nur zu speziellen Zwecken gebaut, wie z. B. zum Benähen oder Steppen von Bettdecken u. dgl., und werden mit ihnen mehrere Nähte gleichzeitig hergestellt.

(7) Andere Nähmaschinen sind z. B. Knopflochnähmaschinen, Schuhsohlennähmaschinen, Deckennähmaschinen, alle mehrnadeligen Maschinen, jowie Nähmaschinen, mit welchen der einfache und Doppelfettenstich gemacht wird, Rundkettelmaschinen (zum Zusammennähen [Ketteln] von Wirkwaren), welche einen dem der Kettenstichnähmaschinen gleichen Stich liefern u. ä.

(8) Der Umstand, daß durch Einschaltung gewisser Vorrichtungen und Apparate in Nähmaschinen die Herstellung bestimmter, über die gewöhnliche Arbeitsart der betreffenden Maschine hinausgehender Näharbeiten, wie z. B. das Schlingen von Knopflöchern, | die Herstellung von Stickereien, die Änderung von Sticharten u. dgl. ermöglicht wird, ändert die Zollbehandlung der Nähmaschinen nicht.

4. (1) Kleinere Tamburier- und andere leinere Stickmaschinen (z. B. Stella Stickmaschinen) von der Größe und Form gewöhnlicher Nähmaschinen sind wie diese nach Nr. 535 zu verzollen; sie unterscheiden sich von den Plattstich-Nähmaschinen nur durch Vorrichtungen, die nach den Erfordernissen der Stickfigur entweder die Verrückung der Nadelstange oder des zu bestickenden Stoffes in wagrechter Ebene zulassen.

(2) Stickstühle, d. s. große Stickmaschinen mit Kraftantrieb, Nr. 531.

(ohne Rücksicht auf die Art ihrer Ausführung und Ausstattung), Schwungrad und Riemenscheibe mit Welle, Kurbel, Tritt, Trittstange, Ausrückhebel zc. bleiben bei der Verzollung außer Betracht, anmontierte Bestandteile des eigentlichen Nähmaschinenkopfes haben jedoch die Tarifierung des Gestelles nach Nr. 535c zur Folge. Separat (in verschie denen Kolli) verpackte, gleichzeitig mit den Köpfen von Maschinen der Nr. 535 eingehende Gestelle (auch zerlegt) gehören zu Nr. 535 a (s. auch Bem. 8, Al. 2, zu dieser Nummer).

(2) Bestandteile von Gestellen sind wie diese zu verzollen.

(3) Mit Gestellen in einem Kollo verpackt vorkommende Schußkästen für die Köpfe von Nähmaschinen sind, die Übereinstimmung in der Anzahl vorausgeseßt, mit den Gestellen zusammen nach Nr. 535 a zu behandeln.

(4) S. auch leßtes Alinea der folgenden Bemerkung 7.

(5) Die für Handnähmaschinen vorkommenden tassenförmigen Untersäge mit ganz kurzen Füßchen sind nach Beschaffenheit des Materials zu verzollen und gelten nicht als Gestelle.

(6) Nähmaschinengestelle, vollständig in Holzschränke eingebaut, sind nicht als Gestelle der Nr. 535a, sondern als Holzwaren (Möbel) nach näherer Beschaffenheit abzufertigen.

sicht auf die Ausstattung (auch Perlmutter, Versilbe7. (1) Als Köpfe der Nr. 535b sind ohne Rückrung u. dgl.), die Oberteile von Näh- und Strickmaschinen ohne Gestell, einschließlich des zugleich damit eingehenden Zubehörs (wie: Säumer, Bandeinfasser, Lineale, Kräusler, Wattierer u. dgl. kleine (3) Heftmaschinen, die keine eigentliche Näh- | Apparate [alle diese auch versilbert), Fadenbürstchen, arbeit besorgen, z. B. Fadenheftmaschinen für Buch- | Öler, Schraubenschlüssel, Treibriemen, Schußkasten) binder, auch derlei Drahtheftmaschinen, Jacquardkarten-Bindemaschinen, Heftmaschinen zur Herstellung von Strohflaschenkappen u. dgl. sind wie nicht besonders benannte Maschinen zu tarifieren.

(4) Kindernähmaschinen aus Blech als Spielzeug, Nr. 480.

5. (1) Strickmaschinen dieser Nummer sind mechanische Vorrichtungen für den häuslichen oder gewerblichen Gebrauch zum Stricken von Strümpfen, Jacken u. dgl.; sie haben zweiseitiges Nadelbett, horizontal gleitenden Schlitten und verschließbare Nadeln (Zungennadeln). Sie werden in aller Riegel mit der Hand betrieben und unterscheiden sich durch die angeführte Konstruktion und kleinere Dimensionen von den zu Nr. 534 gehörigen Wirkstühlen (Kettenwirkstühlen, Kulier- und Kundwirkstühlen). Die Einrichtung auf mechanischen Antrieb oder Jacquard vorrichtung bildet an und für sich keinen Ausschließungsgrund für die Tarifierung von Strick maschinen nach Nr. 535.

(2) Ähnlich gebaute Negmaschinen, z. B. solche zum Stricken von Weberligen, sind als nicht besonders benannte Maschinen zu verzollen.

(3) Strickmaschinen (Flachstrickmaschinen) mit | oder ohne Gestell im Stückgewichte von mehr als 150 kilogramm sind wie Wirkstühle der Nr. 534 abzufertigen.

zu behandeln. An den Köpfen von Näh- und Strickmaschinen angebrachte Vorrichtungen zu ihrer Befestigung auf Tischplatten sind zusammen mit den Köpfen nach Nr. 535b zu verzollen.

(2) Bestandteile von Köpfen (Nr. 535b) sind beispielsweise: Bügel (d. h. die gußeisernen Bestandteile, in deren Innern die Welle mit Kammrad zur Bewegung der Nadelstange angebracht wird), Nadelstangen und deren Antriebswellen, Fortbewegungsrahmen für Strickmaschinen, Platten, Lineale, Schiffchen, Spulen, Fadenregulatoren, Säumer, Bandeinfasser und ähnliche, in die Maschine einzufügende kleine Apparate, Köpfen dienenden Teile, falls sie fertig gearsowie überhaupt alle zur Zusammensetzung von beitet sind, auch wenn sie zur Fertigstellung vorher noch poliert, lackirt, vernickelt 2c. werden sollten (s. auch Bem. 8, Al. 1, zu dieser Nummer).

(3) Separat verpackt vorkommende Scharniere, Handhaben, Schlösser, Schrauben, Werkzeuge, Treibriemen 2c., welche auch eine anderweitige Verwendung zulassen, dann separat verpackt vorkommende Tischplatten und Schußkaften sind nach Beschaffenheit des Materials (daher derlei hölzerne Tischplatten 2c. als Holzwaren nach näherer Beschaffenheit, z. B. mit Perlmutter eingelegt, nach Nr.362b) zu tarifieren.

8. (1) Unter unfertig gearbeiteten Bestandteilen der Nr. 535e werden sowohl ganz 6. (1) Unter Gestellen der Nr. 535 a werden rohe (auch aus Grau- und Hartguß, Temperguß oder die eisernen Unterteile (auch derlei Tischchen) ver- | Stahlguß) als auch solche bereits bearbeitete ver

XL, 535

standen, die zu ihrer Gebrauchsfertigkeit noch einer (8) Nach Nr. 535c sind auch die großen und weiteren wesentlichen Bearbeitung durch Bohren, schweren Maschinen zum Steppen von Bettdecken, Feilen, Schleifen, Gewindeschneiden u. dgl. bedürfen | Ledersohlen 2c. mit ihrem Unterbau abzufertigen. (f. auch Bem. 7, Al. 2, zu dieser Nummer).

(2) Als Nähmaschinen und Strick maschinen mit Gestell der Nr. 535e sind nicht nur Köpfe in fester Verbindung mit dem Gestell, sondern auch mit diesem in einem Kolli verpackt zu verzollen (f. auch Bem. 6, Al. 1, zu dieser Nummer). Auch für diese Maschinen gilt das bei den vorhergehenden Bemerkungen 6 und 7 bezüglich der Ausstattung und des Zubehörs von Köpfen Gesagte. Es wird bemerkt, daß die gewöhnlichen Strickmaschinen fast ausnahmslos ohne separate Gestelle an Tische angeschraubt werden, daher fast immer unter Nr. 535 b fallen. Der Fortbewegungsrahmen von Strickmaschinen gehört zum Kopfe, kann daher nicht als Gestell angesehen werden.

9. (1) Nadeln zu Näh- und Strickmaschinen sowie Platinen zu leßteren sind, wenn sie mit den zugehörigen Maschinen im einmaligen Adjustierungsausmaße einlangen, mit diesen, sonst nach tarifmäßiger Beschaffenheit zu verzollen (s. allgem. Bem. | 10–12 zu dieser Klasse).

(2) Die den einzelnen Nähmaschinen oder derlei Köpfen über die einmalige Adjustierung beigegebene geringe Anzahl von Nähmaschinennadeln erreicht fast nie ein zollpflichtiges Gewicht; daher ist, da insbesondere Nähmaschinenköpfe oft in großer Anzahl gleichzeitig zur Einfuhr gelangen und Nadeln jedem Kopfe beigegeben sind, das Gewicht der Nähnadeln für die ganze Sendung zusammen zu berechnen und zu erklären.

Allgemeine Bemerkungen zu den Nrn. 536-538.

1. (1) Unter die nicht besonders benannten Maschinen und Apparate fallen alle nicht in den Nrn. 526-535 besonders tarisierten. Hierher gehören beispielsweise:

a) Bewegungsmechanismen (mit Ausnahme der Motoren), wie: Antriebsvorrichtungen (Transmissionen und Vorgelege, s. allg. Bem. 17 zu dieser Klasse), Ausrückvorrichtungen, RollLadenwickelvorrichtungen 2c.;

b) Transportmaschinen, wie: Aufzüge, Fla schenzüge, Krane, Bagger, Fördermaschinen, Elevatoren, Becher, Schnecken- und Kolbenkettenwerke, Drehscheiben für Eisenbahnen, Schöpf- und Wurfräder, pneumatische Transportmaschinen 2c.;

e) Exhaustoren, Ventilatoren (auch Federntriebventilatoren) und Gebläse (Glasblajetische u. dgl.);

d) Öfen (zur industriellen Verwendung), Hei-
zungs und Feuerungsvorrichtungen,
wie: Backöfen und Perkinsröhren für solche,
Kupolösen, Rotieröfen (für Zement-, Dolomit-
und Magnesitbrennerei, Erzrösterei 2c.), Rippen-
Heizröhren (Radiatoren), auch aus rohem Guß,
Heizelemente aus Guß, auch roh, einzeln oder
zu Heizkörpern (Öfen) zusammengejezt, Heiz-
körper für Waggons 2c., Dampf-, Luft- und
Wasserheizungsvorrichtungen (mit Ausnahme
der Badeöfen), Gliederkessel für Niederdruck-
dampfheizung u. a. m.;

e) Trocken-, Röst- und Dörrapparate (Kaffee-
röstapparate, Öljaatwärmepfannen zum Rösten
der Bijaat, Rübenjchnißeldörrapparate u. ä.);
f) Kühlvorrichtungen (mit Ausnahme von
Kühlapparaten der Nr. 526), Kälte- und
Eiserzeugungsmaschinen (Seifenkühlan-

lagen 2c.);

g) Dampf, Luft- und Wasserleitungsvor
richtungen (wie Wasserschieber u. dgl.);
h) Gasanlagen und Gaserzeugungs-
apparate (mit Ausnahme der zu den Destillier-
apparaten der Nr. 526 gehörigen), wie: Ace-
tylen- und Gasolinapparate, Sauggaserzeu-
gungsapparate u. ä.;

i) Pumpen (auch Luftpumpen im Stückgewichte
von 20 kg oder mehr zur technischen Verwen-

dung, Pulsometer u. dgl.) und Sprigen (Feuersprisen 2c.);

j) Strahlapparate (Dampf-, Luft- und Wasserstrahlapparate, wie: Injektoren, Luftdruck-, Luftjauge, Kompressions- und Verdünnungsapparate 2c.);

k) Pressen (Dekatierpressen, Ölpressen, Preßseiher [zum Auspressen gemahlener Öljaat), Backpressen für Holzwolle, Strohpressen u. a. m.);

1) Filter, Läuterungsapparate (mit Ausnahme der zu Nr. 526 gehörigen Destillierapparate), Wasser- und Gasreinigungsapparate (Schlamm- oder Filterpressen, Luftfilter, Ammoniakabscheider sog. Standardwäscher —, Naphthalinwäscher u. dgl.);

m) Arbeitsmaschinen für Industrien aller Art (mit Ausnahme der unter den Nrn. 529 infl. 535 genannten), wie: Metallbearbeitungsmaschinen (auch Kragenschleifmaschinen), Maschinen für Ziegelei und keramische Industrie, auch Steinbrecher (Brechschnecken und -Walzen, Kollergänge, Desintegratoren [Schleudermühlen], Kugel-, Rohr-, Pendel, Trommelmühlen u. dgl., Misch- und Sortierapparate, Rührwerke, Tonbrech-, Quetsch-, Schlämm- und Schneidemaschinen, Ziegelpressen 2c.), Maschinen für Holzstoff- und Papierfabrikation (Defibreure, Holländer, Papier und Pappendeckelmaschinen, Längsschneider, Rollapparate, Satiniermaschinen, Kalander 2c.), Maschinen für Buchdruckerei und Lithographie (Hand- und Schnellpresjen, Rotationsmaschinen, Linotype-[Schrifttypen-Gieß- und_Seß-\maschinen u. a. m.), Maschinen für Lederindustrie (Lederspalt-, Schleif, Walzenmaschinen, Chagrinier, Glanzmaschinen, Lederhämmer 2c.), Maschinen für Textilindustrie (mit Ausnahme der zu den Nrn. 531 inkl. 534 gehörigen), für Färberei, Bleicherei und Appretur von Garnen, Geweben und Wirkwaren (Kalander, Stärke, Seng-, Bürst-, Falt-, Rauh-, Scher-, Dämpf, Crydier-, Fixier, Finishing 2c. -Maschinen, Plattendruckmaschinen, Kettenbaumstellvorrichtungen, Maschinen für die Fezfabrikation mit Ausnahme der Wirkstühle, Roßhaarspinnmaschinen zur Erzeugung von Kroll

XL, 536-538.

haar, Plattenfilzmaschinen, Plattiermaschinen, | facher Konstruktion darstellen und einzeln Flechtmaschinen u. dgl.), Mühlen und weniger als 20 kg wiegen, s. die allg. Bem. 1 zu Müllereimaschinen (Walzenstühle, Schäl- dieser Klasse. maschinen, Plansichter 2c., mit Ausnahme von Trieuren der Nr. 530, s. Bem. 5, Al. 5, daselbst), Bäckereimaschinen (Knet- und Mischmaschinen, Teigschneidemaschinen 2c.) und andere; a) Diverse andere Maschinen und Apparate, z. B.: Abdampfentöler, Auspufftöpfe zu Saug gasanlagen 2c., Feldschmieden, Gasdruckregulaforen, Gas- und Wasserschieber (im Stück gewichte von 20 kg oder mehr, ohne die nach Beschaffenheit zu verzollenden Nebenbestand teile, 3. B. Schußrohre, Straßenkappen u. dgl. gerechnet), Imprägnierkessel, Karbonisierungsmaschinen (mit Ausnahme der zu Nr. 533 gehörigen), Kondensatoren (zum Niederschlagen des Auspuffdampfes durch Einsprißen von faltem Wasser in den Auspuffraum, mit Ausnahme von Röhrenkondensatoren der Nr. 526), Leitern mit mechanischen Hebevorrichtungen auf Rädern, Ozmoseapparate, Pasteurisierungsanlagen, Schuhzweckenausziehmaschinen, Sodawassererzeugungsapparate, Straßenwalzen (für den Zug montiert), Strohjeilmaschinen, Tapetendruckanlagen, Torfionsapparate für Draht, Ventile (auch Dampfdruckreduzierventile), allein eingehende Vorwärmer (Speisewasservorwärmer, Economiser, auch mit zugehörigen Rußkraßern), Wasserdruckapparate, Wetterschießapparate u. a. m.

2. (1) Bei den Maschinen und Apparaten der Nrn. 536-538, für deren tarifmäßige Einreihung das bei diesen Nummern fixierte Prozentualund Eisen (andere) maßgebend ist, ist der Berechnung verhältnis der Materialien Holz, unedle Metalle dieses Prozentualverhältnisses stets das Stückgewicht der Maschine oder des Apparates zugrunde zu legen, wobei alle anderen Materialien, welche gemäß der 4. der allgemeinen Bemerkungen zu dieser Apparaten gelten, mit ihrem Gewichte als Eisen in Klasse als zulässige Verbindung bei Maschinen und Anschlag zu bringen sind.

(2) Es fallen daher alle in Nr. 536-538 tarifierten Maschinen (Apparate), welche ganz aus Holz find oder vom Gesamtgewichte mindestens 75 Prozent Holz gegenüber den anderen darin verarbeiteten Materialien (unedle Metalle, Eisen und andere Stoffe) enthalten, unter Nr. 536; solche mit mehr als 50 Prozent unedlen Metallen gegenüber den anderen darin verarbeiteten Materialien (Holz, Eisen und andere Stoffe) unter Nr. 537; alle übrigen nicht besonders benannten Maschinen und Apparate, die in der Regel als eiserne bezeichnet werden können, gehören zu Nr. 538.

(3) Von der Behandlung nach Nr. 536 sind grobe Maschinen aus Holz, wie Mangen, Pressen, (2) Bez. der vorstehend beispielsweise ange- Mühlen, Drehbänke u. dgl. auch dann nicht ausgeführten Vorrichtungen, welche sich als solche von ein- | schlossen, wenn sie nur aus Holz allein bestehen.

per 100 kg

vertrgsm. 15

536. Maschinen und Apparate, nicht besonders benannte, aus Holz allgem. (d. i. mit 75 Prozent und mehr Holz) .

537. Maschinen und Apparate, nicht besonders benannte, aus unedlen Metallen (d. i. mit mehr als 50 Prozent unedler Metalle)

[ocr errors]

538. Maschinen und Apparate, nicht besonders benannte, andere, bei einem Stückgewichte:

[merged small][ocr errors][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors]

18.

40- 34

[merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]

Anmerkungen.

[merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small]

Bemerkungen. 1. (1) Die Vertragssäße für Maschinen dieser Nummer sind selbstverständlich auch auf im vertragsmäßigen Verkehre eingehende nicht besonders benannte Apparate dieser Nummer anzuwenden.

(2) Wegen Stüdgewicht siehe die 16. der all gemeinen Bemerkungen zu dieser Klasse.

XL, 538, Bemerkg.

auch z. B. in der Papierindustrie zum Glätten von Papier und Pappen, in der Kautschukindustrie zum Pressen des Kautschukteiges zu Platten, Vereinigung derselben mit Geweben zc. verwendet.

(2) Für die Anwendung des Vertragsages ist allein das Stüdgewicht über 60 q maßgebend, und ist bei der Revision von zum Zollsage von 5 K erklärten Kalandern mit besonderer Aufmerksamkeit darauf zu achten, daß in das Stückgewicht weder Transmissionen, noch Erfaßteile oder Bestandteile anderer Maschinen einbezogen werden. Die auf den Kalandern montierten Aufroll- oder Wickelvorrichtungen sind jedoch in das Stückgewicht des Kalanders einzurechnen.

2. (1) Unter Metallbearbeitungsmaschinen werden solche zur Bearbeitung oder Formgebung von Eisen, edlen und unedlen Metallen verstanden, einschließlich jener, welche eine mechanische Veredlung der Oberfläche von Halb- oder Ganzfabrikaten aus Metall durch Abschleifen, Polieren, Dessinieren, Guillochieren, Prägen u. dgl. oder die Instandhaltung metallener Werkzeuge bewirken, wobei es gleichgültig ist, ob diese Maschinen in der Metallindustrie oder in anderen Betrieben verwendet werden. Zu denselben gehören: Drehbänke, Bohr- und Fräsemaschinen, Graviermaschinen, Dampfhämmer (ohne Dampfma schinen), Werkhämmer, Hobelmaschinen (auch Shaving maschinen), Metallsägemaschinen, Blechscheren, Blechrichtemaschinen, Schmiedepressen, Kabelpressen, (4) Alle anderen Kalander von geringerem StückStanzenpressen, Gewindeschneidmaschinen, Walz- gewichte sind im vertragsmäßigen Verkehr nach werke, Drahtzugmaschinen, Dengel, Molletier-, ihrem Stückgewichte wie andere Maschinen der Polier, Schleif, Reduzier, Sägefeil, Scheuer-Nr. 538 zu verzollen. maschinen u. dgl.

(2) Dagegen sind z. B. Draht- und GitterflechtStacheldrahtmaschinen oder Pressen zum Schließen der Deckel von Konservenbüchsen, Schrifttypengieß maschinen u. ä. als sonstige n. b. b. Maschinen zu tarifieren.

(3) S. auch die Bemerkung 2 zu Nr. 529. (4) Separat eingehende Ambosse und Hammer terne für Dampfhämmer. Werkhämmer (nicht montierte) sind_als Maschinenbestandteile gleichfalls nach den Säßen für Metallbearbeitungsmaschinen abzufertigen.

3. Unter hydraulischen Mangen sind Kalander zu verstehen, bei welchen die Annäherung (Bression) der glatten Walzen, zwischen welchen Textilstoffe geglättet (geglänzt) werden sollen, durch hydraulische Druckvorrichtung erfolgt.

lander (die Art der Erzeugung des Druckes, hydrau
(3) Die Konstruktionsverschiedenheiten der Ka-
auf die Anwendung des Vertragssages; doch ist auf
lisch, durch Stellschrauben 2c.) haben keinen Einfluß
hydraulische Kalander (Mangen) für die
Tertilindustrie (s. Bem. 3) der Vertragssag ohne
Rücksicht auf das Stückgewicht anzuwenden.

(5) Von der Behandlung als Kalander zum Vertragssaße von 5 K sind ausgenommen: alle Kalander, deren Wirkungsweise weder im Glätten noch in der Formgebung durch Druck besteht, z. B. Filztrockenkalander, welche dazu dienen, nasse Gewebe auf endlosem Filz über durch Dampf angewärmte Walzen behufs Trocknung zu führen, Kautschuk mischkalander mit einem horizontal angelegten Walzenpaar, zwischen welchem Kautschuk mit Schwefel, auch anderem Füllmaterial, innig geknetet wird u. dgl.

(6) Der Umstand dagegen, daß bei Kalandern gleichzeitig mit dem Glätten oder mit der Formgebung durch Druck ein Trocknen (z. B. durch mit Dampf geheizte Walzen) stattfindet, bildet keinen Ausschließungsgrund für die Anwendung des Vertragssages von 5 K.

6. Unter Dörrapparaten sind Vorrichtungen 4. (1) Baumwoll-Walzenrauhmaschinen zum Trocknen oder leichten Rösten von Obst und Gefind großze Maschinen zum Aufrauhen von Baumwoll- müje (auch Rübenschnißeln) zu verstehen. waren (Geweben, Trikotagen) auch Halbwollwaren mittels der auf großen Trommeln und Walzen aufmontierten Kraßenbeschläge.

(2) Für die vertragsmäßige Behandlung dieser Walzenrauhmaschinen ist Voraussetzung, daß sie mit Kraßenbelageinrichtung versehen seien, auch wenn ihnen Krazen noch nicht anmontiert sein sollten, die übrigens nach dem allgemein geltenden Grundsay auch bei diesen Maschinen stets separat nach Nr. 467 zu verzollen sind (j. allg. Bem. 13 zu dieser Klasse).

(3) Die für Wollenwaren bestimmten Distelrauhmaschinen, sowie kleinere, mit Kraßenbelag versehene Rauhmaschinen (z. B. für Wattelin) sind nicht zum Begünstigungssaße von 5 K abzufertigen.

7. (1) Unter der eigentlichen Papiermaschine mit dem Trockenapparate wird die Maschine zur Erzeugung des Papiers (aus dem fertigen Stoffe) in unendlichen Bögen verstanden. Dabei wird vorausgesezt, daß sowohl der nasse Teil (die eigentliche Papiermaschine) als der trockene Teil (Trockenapparat, eine Kombination von Dampfzylindern, über welche der unmittelbar vom nassen Teile hinüberlaufende nasse Bogen geleitet und dabei getrocknet wird) gleichzeitig eingehen.

(2) Es ergibt sich daraus, daß die Maschinen und Apparate zur Vorbereitung und Herstellung des Zeuges (Kocher, Defibreure, Holländer 2c.), dann jene zur Fabrikation des Büttenpapieres, zur Appretur des Papieres (Satiniermaschinen, Kalander 2c.) und alle anderen nicht zur unmittelbaren Herstellung des Papieres dienenden Maschinen und Apparate (z. B. Längsschneiden, Rollapparate, Siebwasserpumpen 2c.), ferner solche zur Fabrikation von Deckeln (Pappen) nicht hierher gehören.

5. (1) Kalander (Walz-, Roll-, Glätt-, Glanz-, Satinier, Matt, Dessinier, Gauffrier-, Moirier, Frittions- und hydraulische Kalander) sind eine Gattung Appreturmaschinen, welche meistens aus mehreren Walzenpaaren bestehen. Zwischen diesen Walzen werden Textilstoffe unter starkem Druck geglättet oder mit gepreßt gemusterten Dessins ver- (3) Bestandteile von Papiermaschinen sowie nicht sehen. Außer in der Textilindustrie werden Kalander | komplette Papiermaschinen sind nicht zum begünstigten

XL, 538, Bemerkg.

Saze von 12 K, sondern zu den entsprechenden ver- | Mahlproduktes bewirkenden Arbeitsprozeß besorgen,
tragsmäßigen Stückgewichtszöllen der Nr. 538 abzu- z. B. Griespuzmaschinen, Beutelmaschinen sind, ebenso
fertigen (f. allgem. Bem. 7, Al. 11 u. 14 zu dieser wie Walzenstühle für andere Zwecke, von der Behand-
Klasse).
lung zum Vertragssaße für Walzenstühle ausge

8. Teigwerkmaschinen sind Spezialmaschinen schlossen. Getreidepugmaschinen, Getreidesortierma-
für die Mehlspeisenfabrikation und Brotbäckerei, schinen (Trieure) u. dgl. gehören zu Nr. 530.
wie z. B. Leighnet-, Misch- und Schneidemaschinen, 10. Wegen des begünstigten Bezuges von
Teigwalz- und Ausstechmaschinen, Teigbrechma Baumwoll-Walzenrauhmaschinen mit Krat-
schinen u. dgl.
zenbelageinrichtung, der eigentlichen Ba=

9. Walzenstühle find Spezialmaschinen der piermaschine mit dem Trockenapparat und Müllerei, welche Getreide, Reis, Hülsenfrüchte zwischen von Walzenstühlen der vertragsmäßigen AnmerWalzen zu Mehl oder anderen Mahlprodukten zer- tungen 1, 2 u. 3 siehe die 20. und wegen Zollbequetschen. Andere Getreidemühlen (mit Mühlsteinen handlung von Bestandteilen der drei vorgenannten arbeitende), sowie sonstige Spezialmaschinen für Maschinen Al. 11-14 der 7. der allgemeinen BeMühlen, welche einen die Vervollkommnung des | merkungen zu dieser Klasse.

72.

tober 1896, R. G. Bl. Nr. 220, ein Veranlagungsbezirk für die III, und IV. Erwerbsteuerklasse gebildet

Kundmachung des Finanzministeriums und die Zahl der Kommissionsmitglieder dieser Steuer

vom 24. April 1913,

gesellschaften mit je 4 festgesezt.

Zugleich wird im Hinblicke auf die Änderung in betreffend die Bildung eines Erwerbsteuer- dem territorialen Umfange der Bezirkshauptmannveranlagungsbezirkes für den Bereich der neu errichteten Bezirkshauptmannschaft Radziechów in Galizien sowie betreffend die Änderung in der Zahl der Mitglieder und Stellvertreter der Erwerbsteuerkommissionen IV. Klaffe für den „politischen Bezirk Brody" und für den „politischen Bezirk Kamionka“.

[blocks in formation]

schaften Brody und Kamionka die Zahl der Mitglieder der Erwerbsteuerkommission IV. Klasse für den Veranlagungsbezirk „Politischer Bezirk Brody“ von 8 auf 6 und die Zahl der Mitglieder der Erwerbsteuertommission IV. Klasse für den Veranlagungsbezirk „Politischer Bezirk Kamionka" von 6 auf 4 herabgesetzt.

Hienach ist das mit dem Finanzministerialerlasse vom 24. April 1897, R. G. Bl. Nr. 117, kundgemachte Verzeichnis der Veranlagungsbezirke zur allgemeinen Erwerbsteuer in nachstehender Weise zu ergänzen, beziehungsweise richtigzustellen.

(Seite 911 des am 11. Mai 1897 ausgegebenen XLVI. Stückes des Reichsgesehblattes.)

[blocks in formation]

Veranlagungsbezirke

für die Steuergesellschaften III. und IV. Klasse

[merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]
« PreviousContinue »