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73.

folgung von Vichsalz um ermäßigten Preis erlaffenen Vollzugsvorschrift vom 30. Jänner 1903, R. G. BI.

Verordnung des Finanzministeriums Nr. 24, wird angeordnet, daß künftighin Personen,

vom 24. April 1913,

betreffend die Ergänzung des § 4 der zum Geseze vom 30. Jänner 1903, R. G. BL. Nr. 23, wegen Verabfolgung von Vichsalz um ermäßigten Preis erlassenen Vollzugsvorschrift vom 30. Jänner 1903, R. G. Bl. Nr. 24.

In Ergänzung des § 4 der zum Geseße vom 30. Jänner 1903, R. G. Bl. Nr. 23, wegen Verab

welche mit preisermäßigtem Viehsalze Handel treiben, nicht nur die Eröffnung des Viehsalzverschleißes und eine etwaige Änderung des Verschleißlokales sondern auch die Einstellung des Viehsalzverschleißes, bei der mündlich anzuzeigen haben und daß leßtere über alle zuständigen f. k. Finanzwachabteilung schriftlich oder derartigen Anmeldungen den Parteien eine einfache Bestätigung auszufolgen hat.

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Zaleski m. p.

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Inhalt: No 74. Gesez, betreffend die Abänderung und Ergänzung des § 74 der Gewerbeordnung.

74.

Gesek vom 21. April 1913, betreffend die Abänderung und Ergänzung des § 74 der Gewerbeordnung.

Mit Zustimmung beider Häufer des Reichsrates finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artitel L

In dem VI. Hauptstücke der Gewerbeordnung (Kundmachung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern vom 16. August 1907, R. G. Bl. Nr. 199) haben an Stelle des gegenwärtigen § 74 der Gewerbeordnung die nach stehenden Bestimmungen in Geltung zu treten:

$ 74.

Jeder Gewerbeinhaber ist verpflichtet, auf seine Kosten alle jene sanitären Vorkehrungen zu treffen und alle sonstigen Einrichtungen, insbesondere auch bezüglich der Arbeitsräume, Maschinen und Werkgerätschaften herzustellen und zu erhalten, die bei dem Betriebe seines Gewerbes mit Rücksicht auf dessen Beschaffenheit oder die Art der Betriebsstätte zum Schuße des Lebens und der Gesundheit der Hilfsarbeiter erforderlich sind.

Demgemäß hat der Gewerbeinhaber Sorge zu tragen, daß Maschinen, Werkseinrichtungen und ihre Teile derart eingefriedet oder mit solchen Schutz vorrichtungen versehen werden, daß eine Gefährdung der Arbeiter bei umsichtiger Verrichtung ihrer Arbeit nicht leicht bewirkt werden kann.

Auch gehört zu den Obliegenheiten des Gewerbeinhabers, dafür Vorsorge zu treffen, daß die Arbeitsräume während der ganzen Arbeitszeit nach Maßgabe erhalten werden, daß die Arbeitsräume, Arbeitsstätten des Gewerbes möglichst licht, rein und staubsrei und Arbeitsstellen erforderlichenfalls eine ausreichende künstliche Beleuchtung erfahren, ferner daß die Lufterneuerung immer der Zahl der Arbeiter und den Beleuchtungsvorrichtungen entspreche sowie der nachteiligen Einwirkung schädlicher Ausdünstungen entgegenwirke und daß überhaupt die Verfahrensund Betriebsweise in einer die Gesundheit der Hilfsarbeiter tunlichst schonenden Art eingerichtet sci.

Gewerbeinhaber, die ihren Hilfsarbeitern Wohnungen überlassen, haben nicht minder dafür Sorge zu tragen, daß diesem Zwecke nur solche Räumlichkeiten gewidmet werden, deren Benutzung die förperliche Sicherheit, die Gesundheit oder Sittlichkeit der Hilfsarbeiter nicht gefährdet und bei denen, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulaffen, gesundes Trink-und Nugwasser in entsprechender Menge gesichert erscheint.

Schließlich sind die Gewerbeinhaber verpflichtet, bei der Beschäftigung von Hilfsarbeitern bis zum vollendeten 18. Jahre und von Frauen und Mädchen überhaupt die durch deren Alter oder Geschlecht gebotene Rücksicht auf die Sittlichkeit zu nehmen.

§ 74a.

Der Handelsminister ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern nach Anhörung der Handels- und Gewerbekammern zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen im Verordnungswege allgemeine Vorschriften zum Schuße des Lebens und der Gesundheit der Hilfsarbeiter zu erlassen, sowie hinsichtlich einzelner Arten von Gewerben, gewerblichen

Verrichtungen und Verfahren besondere Vorschriften | sonstiger Körperschaften, welche zur Vertretung der in solcher Art zu treffen. In diesen Vorschriften können Betracht kommenden Intereffen berufen sind, im Verinsbesondere, soweit bestimmte gesundheitsgefährliche ordnungswege für einzelne gewerbliche Verrichtungen, Gewerbe oder gewerbliche Verrichtungen in Betracht bei welchen durch übermäßige Dauer der Arbeitszeit kommen, die Gewerbeinhaber auch allgemein ver- offenbar die Gesundheit der Arbeiter in erheblichem pflichtet werden, die Hilfsarbeiter einer periodischen Maße gefährdet wird, die Dauer der täglichen Arbeitsärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen. zeit und die zu gewährenden Ruhepausen vorzuschreiben.

Derartige Vorschriften finden auf bestehende, bereits genehmigte Anlagen nur insofern Anwendung, Minister des Innern ist auch befugt, im VerordnungsDer Handelsminister im Einvernehmen mit dem als die dadurch bedingten Änderungen der Anlage wege nach Anhörung der Handels- und Gewerbeohne Beeinträchtigung der durch den Konsens kammern jene für gewerbliche Zwecke bestimmten erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß Maschinen zu bezeichnen, welche, sei es allgemein, sei es sich um Beseitigung von das Leben oder die Gesundes vorbehaltlich näher festzuseßender Ausnahmen, nur heit der Arbeiter offenbar gefährdenden Mißständen mit entsprechenden Schußvorrichtungen in den inlänhandelt oder daß die gestellten Anforderungen ohne dischen Verkehr gebracht werden dürfen. unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind. Diese Beschränkung gilt auch für bestehende Betriebe, insoweit in bezug auf ihren Standort auf Grund der §§ 13 oder 23 vom Standpunkte der Sicherheits-, (Kundmachung des Handelsministers im EinverIn dem VI. Hauptstücke der Gewerbeordnung Sittlichkeits-, Gesundheits-, Feuer- oder Verkehrs- nehmen mit dem Minister des Innern polizei bestimmte Anordnungen getroffen worden sind. 16. August 1907, R. G. Bl. Nr. 199) hat der gegenwärtige § 74 a in Hinkunft die Bezeichnung § 74 e zu führen.

§ 74 b.

Den Gewerbeinhabern ist für die Durchführung der auf Grund der §§ 74 und 74 a zu cr= Lassenden behördlichen Anordnungen eine angemessene Frist zu gewähren.

§ 74 0.

Artikel II.

Artikel III.

vom

Dieses Geses tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft.

Ministern betraut.

Artifel IV.

In den im Sinne des § 74 a erlassenen Vorschriften können den Arbeitnehmern gewisse, zum Schuße ihrer förperlichen Sicherheit und Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Gesundheit dienende Verhaltungsmaßregeln auferlegt Handelsminister im Einvernehmen mit den beteiligten werden. Zuwiderhandlungen gegen solche Vorschriften oder gegen einzelne derselben werden nach Maßgabe der Bestimmungen des X. Hauptstückes an Geld bis zu 10 K, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest im Höchstausmaße von 24 Stunden bestraft.

§ 74 d.

Das Gesamtministerium ist ermächtigt, nach Anhörung der Handels- und Gewerbekammern sowie

Wien, am 21. April 1913.

Franz Joseph m. p.

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Inhalt: (No 75-77.) 75. Kundmachung, womit die Einreihung der Gemeinde Arco in die sechste Klasse des Militärzinstarifes verlautbart wird. 76. Geseß, betreffend die Verwendbarkeit der Teilschuldverschreibungen der von der Markgrafschaft Mähren aufzunehmenden Anleihe von 30,000.000 K zur fruchtbringenden Anlegung von Stiftungs-, Pupillar- und ähnlichen Kapitalien. 77. Berordnung, betreffend die Ziviltechniker (Zivilingenieure und Zivilgeometer).

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27.

Verordnung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten im Einvernehmen

| Ausführungen zu übernehmen, sowie solche von anderen ausgeführte Arbeiten zu kollaudieren;

3. die zur Projektierung und Ausführung der

betreffenden Arbeiten erforderlichen Untersuchungen, mit dem Ministerium des Innern, dem nehmen und die einschlägigen Lage- und Niveaupläne Messungen, Aufnahmen und Berechnungen vorzuMinisterium für Kultus und Unterricht, anzufertigen; dann dem Justiz-, Finanz-, Handels-, Eisenbahn- und Ackerbauministerium vom 7. Mai 1913,

betreffend die Ziviltechniker (Zivilingenieure und Zivilgeometer).

§ 1.

Einteilung und Titel.

Die von der Regierung autorisierten Privattechniker, in Hinkunft in ihrer Gesamtheit Ziviltechniker genannt, werden in folgende Kategorien eingeteilt: a) Zivilingenieure für das Bauwesen (Straßen-, Wasser-, Brücken-, Eisenbahn- und verwandte Bauten);

b) Zivilingenieure für Architektur und Hochbau; c) Zivilingenieure für Maschinenbau;

d) Zivilingenieure für Elektrotechnik;

e) Zivilingenieure für Schiffbau und Schiffsmaschinenbau;

f) Zivilingenieure für Kulturtechnik (Bodenmeliorationen, Wasser- und Straßenbauten);

g) Zivilingenieure für Forstwesen;

h) Zivilingenieure für technische Chemie; i) Zivilgeometer.

Nach Bedarf, insbesondere im Falle weiterer Ausgestaltung der Studienorganisation der Hochschulen technischer Richtung, wird durch Verordnung eine Änderung der vorstehenden Kategorien, eventuell ihrer Bezeichnungen, oder die Einführung neuer Kategorien von Ziviltechnikern nach Anhörung der Ingenieurkammern erfolgen.

Berechtigungen. § 2.

Die Zivilingenieure der Kategorien a) bis g) des § 1 sind auf dem jeder Kategorie zugewiesenen Fachgebiete berechtigt:

1. Pläne, Vorausmaße und Kostenüberschläge zu verfassen;

2. die Ausführung der in das betreffende Gebiet einschlagenden technischen Arbeiten zu leiten und derlei

4. Gutachten abzugeben, Berechnungen und Schäßungen in allen Zweigen ihres Faches vorzunehmen, einschlägige Pläne und Berechnungen zu über

prüfen, Beglaubigungen hierüber auszustellen sowie Plan- und Zeichnungskopien zu vidimieren.

§ 3.

Die im § 2, P. 1 bis 4, aufgezählten Berechti gungen stehen außerdem zu:

a) den Zivilingenieuren für das Bauwesen rücksichtlich der mit Straßen-, Wasser-, Brücken-, Eisenbahn- und verwandten Bauten in unmittel barer Verbindung stehenden Hochbauten und einfacheren maschinellen und elektrotechnischen Einrichtungen;

b) den Zivilingenieuren für Architektur und Hochbau rücksichtlich der mit Hochbauten in unmittelbarer Verbindung stehenden anderweitigen baulichen Herstellungen und einfacheren maschinellen und elektrotechnischen Einrichtungen; den Zivilingenieuren für Maschinenbau rücksichtlich der mit Maschinenanlagen in unmittel barer Verbindung stehenden anderweitigen baulichen Herstellungen einschließlich Hochbauten und elektrotechnischen Einrichtungen;

d) den Zivilingenieuren für Elektrotechnik rücksichtlich der mit elektrotechnischen Anlagen in unmittelbarer Verbindung stehenden anderweitigen baulichen Herstellungen einschließlich Hochbauten und maschinellen Einrichtungen;

e) den Zivilingenieuren für Schiffbau und Schiffs= maschinenbau rücksichtlich der mit dem Bau und der Einrichtung der Schiffe sowie mit dem Bau und dem Einbau von Schiffsmaschinen in unmittelbarer Verbindung stehenden anderweitigen baulichen Herstellungen einschließlich der einfacheren elektrotechnischen Einrichtungen;

f) den Zivilingenieuren für Kulturtechnik rücksichtlich der mit kulturtechnischen Arbeiten in unmittelbarer Verbindung stehenden Schleppbahnund Hochbauten sowie einfacheren maschinellen und elektrotechnischen Einrichtungen, dann rücksichtlich der mit Bodenmeliorationen in unmittelbarer Verbindung stehenden Brückenbauten; g) den Zivilingenieuren für Forstwesen rücksichtlich der mit der Betriebseinrichtung und der Bewirt

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