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$ 8. Betriebsanlagen.

Die Zivilingenieure sind verpflichtet, zur Errichtung und zum Betriebe solcher Anlagen für die ihnen zustehenden Arbeiten, welche mit besonderen für den Betrieb angelegten Fenerstätten, Dampfmaschinen, sonstigen Motoren oder Wasserwerken betrieben werden, oder welche durch gesundheitsschädliche Einflüsse, durch die Sicherheit bedrohende Betriebsarten, durch üblen Geruch oder durch ungewöhnliches Geräusch die Nachbarschaft zu gefährden oder zu belästigen geeignet sind, die gewerbebehördliche Genehmigung zu erwirken.

Befähigungsnachweis.

$ 9.

Der zur Erlangung der Befugnis erforderliche Befähigungsnachweis umfaßt:

a) die Zurücklegung der betreffenden Fachstudien (§ 10);

b) die praktische Verwendung in der vorgeschriebenen Art und Dauer (§ 11);

c) die Ablegung einer Prüfung (§ 12).

§ 10.

a) Fachstudien.

Der Studiennachweis wird erbracht durch das

Zeugnis einer inländischen Hochschule technischer Richtung über die Ablegung der leßten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung oder über die Erlangung des Doktorates aus dem betreffenden Fache, und zwar:

a) für Zivilingenieure für das Bauwesen, für Architektur und Hochbau, für Maschinenbau, für Elektrotechnik, für Schiffbau und Schiffs= maschinenbau, dann für technische Chemie an der betreffenden Fachabteilung einer technischen Hochschule;

b) für Zivilingenieure für Kulturtechnik an der kulturtechnischen Abteilung der Hochschule für Bodenkultur in Wien oder einer technischen Hochschule oder an der hydrotechnischen Abteilung der technischen Hochschule in Lemberg;

e) für Zivilingenieure für Forstwesen an der forstwirtschaftlichen Abteilung der Hochschule für Bodenkultur in Wien;

d) für Zivilgeometer am geodätischen Kurse einer technischen Hochschule oder an einer anderen Fachabteilung einer Hochschule technischer Richtung, deren Staatsprüfungen auch eine Prüfung. aus höherer Geodäsie umfassen.

Der Studiennachweis zur Erlangung der Befugnis eines Zivilingenieurs für Elektrotechnik, dann

für Schiffbau und Schiffsmaschinenbau gilt auch durch | können oder ihre Kenntnisse in diesen Gegenständen das Zeugnis über die Ablegung der II. Staatsprüfung nach den für ihr Fach bestehenden Prüfungsvorschriften aus Maschinenbau dann als erbracht, wenn zur Zeit schon bei einer Staatsprüfung zu erweisen hatten, der Ablegung der Prüfung an der betreffenden weiters jenen Bewerbern, welche bereits eine Autoritechnischen Hochschule noch keine eigene Unterabteilung sation als Zivilingenieur oder Zivilgeometer besißen, für Elektrotechnik, beziehungsweise für Schiffbau und bleibt die Prüfung aus diesen Gegenständen erlassen. Schiffsmaschinenbau bestanden hat.

Jnwieweit der Studiennachweis durch Zeugnisse ausländischer technischer Hochschulen oder ihnen gleichgestellter Anstalten als erbracht anzusehen ist, entscheidet im einzelnen Falle das Ministerium für Kultus und Unterricht im Einvernehmen mit dem Ministerium für öffentliche Arbeiten und den sonst allenfalls beteiligten Ministerien.

§ 11.

b) Praktische Verwendung.

Zur Dartuung der praktischen Verwendung ist eine nach Abschluß der vorgeschriebenen Studien erworbene fachmännische Praxis auszuweisen, die bezüglich der Zivilingenieure mindestens fünf Jahre, bei Bewerbern, die aus dem betreffenden Fache den Doktorgrad erworben oder die Diplomprüfung abgelegt haben, mindestens vier Jahre, bezüglich der Zivilgeometer gleichfalls mindestens vier Jahre zu umfaffen hat und durch befriedigende, glaubwürdige Beugnisse bestätigt sein muß.

Die praktische Betätigung muß in einem öffentlichen oder privaten Dienst oder Betrieb erfolgt sein, der geeignet ist, die für das betreffende Fach erforder Lichen praktischen Kenntnisse zu vermitteln.

Als Praxis im erwähnten Sinne wird insbesondere auch die Betätigung in praktischen Fächern an Hochschulen technischer Richtung angerechnet.

Bewerber um die Autorisation eines Zivilingenieurs für Forstwesen haben sich außerdem über die abgelegte Staatsprüfung für Forstwirte oder über die Prüfung für den forsttechnischen Staatsdienst auszuweisen.

§ 12.

c) Prüfung.

Die Prüfung kann nach Absolvierung der vorgeschriebenen Studien und nach Ablauf von drei Jahren der vorgeschriebenen Praxis abgelegt werden.

Die Gegenstände der Prüfung sind: Volkswirtschaftslehre, österreichisches Verwaltungsrecht und die in das Fach des Kandidaten ein schlagenden Geseze und Verordnungen.

Jenen Bewerbern, welche sich durch Hochschulzeugnisse über eine Prüfung aus Volkswirtschaftslehre und aus österreichischem Verwaltungsrecht ausweisen

Von der Prüfung find gänzlich befreit:

a) die an Hochschulen technischer Richtung angestellten Profefforen und Dozenten, welche praktische Fächer lehren;

b) Bewerber um die Befugnis der im § 1, sub lit. a bis f und i, beziehungsweise lit. g und i ange führten Kategorien, wenn sie die Prüfung für den Staatsbaudienst, beziehungsweise die Prüfung für den forsttechnischen Staatsdienst oder für den forsttechnischen Dienst der politischen Verwaltung abgelegt haben;

c) Bewerber um die Befugnis eines Zivilgeometers, wenn sie die im § 11 vorgesehene praktische Verwendung im staatlichen Vermessungsdienst zurückgelegt haben;

d) jene Bewerber, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die nach § 4 der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 8. November 1886, 3. 8152, vorgeschriebene Prüfung für das betreffende Fach abgelegt haben.

Die näheren Bestimmungen über die Prüfung werden nach Anhörung der Ingenieurkammern vom Ministerium für öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Ministerien getroffen.

§ 13.

Verbot von Filialbetriebeu.

Die Errichtung von Filialbetrieben, das sind ständige Zweigniederlaffungen außerhalb des ordentlichen Wohnsizes zur Entgegennahme und Durchführung von Aufträgen, ist den Zivilingenieuren und Zivilgeometern nicht gestattet. Kanzleien, welche zur Besorgung einzelner bereits übernommener Geschäfte errichtet werden, sind nicht als Filialbetriebe anzusehen. Übergangsbestimmungen. § 14.

Von den auf Grund der Verordnung des Staatsministeriums vom 11. Dezember 1860, 3. 36413, und des Ministeriums des Innern vom 8. November 1886, 3. 8152, autorisierten Privattechnikern haben fünftighin die Bauingenieure den Titel „Zivilingenieur für das Bauwesen", die Architekten den Titel „Zivilingenieur für Architektur und Hochbau", die Maschinenbauingenieure den Titel „Zivilingenieur für Maschinenbau" und die Geometer den Titel „Zivilgeometer" zu führen. Die Maschinenbauingenieure können jedoch an

Stelle des Titels eines Zivilingenieurs für Maschinen- | dem Finanzministerium, soweit öffentliche Rücksichten bau, beziehungsweise neben demselben den Titel eines es erfordern, im Ruhestande befindlichen staatlichen Zivilingenieurs für Elektrotechnik oder für Schiffbau Evidenzhaltungsgeometern, welche mindestens 25 Jahre und Schiffsmaschinenbau dann führen, wenn sie sich in diesem Dienste zugebracht haben, die Befugnis bei der politischen Landesbehörde über die vorge- eines Zivilgeometers mit der Beschränkung des Amtsschriebene fünfjährige Praxis auf dem gewählten | sizes auf einen bestimmten Gerichtsbezirk unter NachSpezialgebiete ausweisen. ficht des Studiennachweises und der vorgeschriebenen Die nach der Verordnung des Staatsministeriums Prüfung verleihen, wenn im betreffenden Gerichtsvom 11. Dezember 1860, 3. 36413, § 1, lit. a, bezirke kein Zivilgeometer seinen Sitz hat. autorisierten Zivilingenieure für alle Baufächer" be= halten diesen Titel bei.

Die Verlegung des Amtssiges eines solchen Zivilgeometers in einen anderen Gerichtsbezirk ist nur Die als Zusazautorisation zur Bauingenieur mit Genehmigung des Ministeriums für öffentliche autorisation verliehene Autorisation als Kultur- Arbeiten, welches hierüber mit dem Finanzministerium ingenieur berechtigt zur Führung des Titels eines das Einvernehmen pflegen wird, zulässig. Diese Ge= Zivilingenieurs für Kulturtechnik. Die Besizer dieser nehmigung kann nur dann erteilt werden, wenn im Doppelautorisation haben sich daher in Hinkunft Gerichtsbezirke des neuen Wohnsizes kein Zivilgeometer "Zivilingenieur für das Bauwesen und für Kulturtechnik“ zu nennen.

ansässig ist.

§ 16.

Die als Zusazautorisation zur Geometerautorisation verliehene Autorisation als Kulturtechniker berechtigt dann zur Führung des Titels eines Zivil- Die §§ 1 bis 4 und 9 bis 11 der Verordnung ingenieurs für Kulturtechnik, wenn die betreffende des Staatsministeriums vom 11. Dezember 1860, Autorisation vorschriftsgemäß auf Grund der Bei- 3. 36.413, sowie die Verordnung des Ministeriums bringung des im § 2, lit. d, der Ministerialverordnung des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium vom 8. November 1886, 3. 8152, bezeichneten für Kultus und Unterricht, dann dem Justiz-, Finanz-, Studiennachweises und der nach den Bestimmungen Handels- und Ackerbauministerium vom 8. November des § 4 der erwähnten Verordnung abgelegten strengen 1886, 3. 8152, werden aufgehoben. praktischen Prüfung erlangt wurde, was vor der politischen Landesbehörde nachzuweisen ist.

"

Im übrigen bleibt die StaatsministerialverordDie übrigen Geometer und Kulturtechniker" nung vom 11. Dezember 1860, 3. 36.413, weiterhin führen den Titel „Zivilgeometer und Kulturtechniker". für alle Kategorien von Ziviltechnikern mit der Maßgabe in Geltung, daß der § 7, Abs. 1, wonach Mit der Führung der neuen Titel sind auch die mit der Eigenschaft eines befugten Technikers ein ihnen nach dieser Verordnung entsprechenden Be- besoldetes Staatsamt nicht vereinbar ist, auf die an rechtigungen verbunden. Hochschulen technischer Richtung angestellten Profefforen und Dozenten, welche praktische Fächer lehren, keine Anwendung findet.

Den Zivilingenieuren für alle Baufächer" stehen die ihnen auf Grund des § 2 der Verordnung des Staatsministeriums vom 11. Dezember 1860, 3. 36413, den „Kulturtechnikern" die ihnen auf Grund des § 1, lit. d, der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 8. November 1886, 3. 8152, verliehenen Berechtigungen auch weiterhin zu.

$ 15.

Während der nächsten 20 Jahre kann das Ministerium für öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit

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Anhang.

Bestimmungen der Staatsminifterialverordnung vom 11. Dezember 1860, B. 36.413, welche mit der im § 16, Abs. 2, der vorstehenden Verordnung normierten Einschränkung noch in Geltung stehen.

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Die in der vorgeschriebenen Form ausgefertigten Zur Erlangung des Befugnisses als ZivilBeurkundungen über die von den Zivilingenieuren, ingenieur, Architekt oder Geometer sind für den BeArchitekten und Geometern bei der Ausübung ihres werber erforderlich: Berufes vollzogenen Akte und ihre Zeugnisse, Zeichnungen, Berechnungen und Gutachten über Tatsachen und Fragen, zu deren Beurteilung die von ihnen nachzuweisenden Fachkenntnisse erforderlich sind, werden von den Administrativbehörden in derselben Weise angesehen, als wenn dieselben von landesfürstlichen Baubeamten unter amtlicher Autorität ausgefertigt wären.

Insbesondere kann auf Grundlage der von den Zivilingenieuren und Architekten unterfertigten Pläne die behördliche Baubewilligung erteilt werden.

$ 6.

Zu gerichtlichen Vermessungen, Schägungen und fachwissenschaftlichen Gutachten können die autorisierten Techniker nach dem Ermessen der betreffenden Gerichte ein für allemal in Pflicht genommen, oder von Fall zu Fall hiezu bestimmt werden.

Den Parteien bleibt die Verwendung dieser Techniker und deren Entlohnung im Wege des Übereinkommens freigestellt.

$ 7.

Mit der Eigenschaft eines befugten Technikers ist ein besoldetes Staatsamt nicht vereinbar. Gleichwohl bleibt ersterer verpflichtet, in technischen Angelegenheiten der Regierung über jeweilige Aufforderung der hiezu berechtigten Behörden statt der Staatsbauorgane die verlangte Aushilfe zu leisten.

Diese kann in der Vornahme einzelner Akte oder in Übertragung andauernder Respizierungen, Bauleitungen usw. bestehen. Die Entlohnung für die gewöhnlich vorkommenden Funktionen wird nach einem Tarife bestimmt, welcher von jeder Landesstelle mit Rücksicht auf die Lokalverhältnisse besonders festgestellt werden wird. Die amtliche Verwendung darf außerhalb des Baubezirkes, wo der Zivilingenieur, Architekt oder Geometer seinen Wohnsitz hat, nicht gefordert werden und denselben wider seinen Willen nicht mehr als 30 Tage innerhalb eines Jahres in Anspruch nehmen.

a) das Alter von 24 Jahren und die Fähigkeit zur
selbständigen Verwaltung seines Vermögens;
b) die österreichische Staatsbürgerschaft;
c) unbescholtener Lebenswandel.

Insbesondere können Personen, welche wegen eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Vergehens schuldig erkannt, oder nur wegen Unzulänglichkeit der Beweise losgesprochen, oder aus einem anderen Anlasse zu einer mehr als sechsmonatlichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, zu diesen Beschäftigungen nicht zugelassen werden;

d) die Kenntnis der Landessprache im Verwaltungsgebiete, für welches die Konzession angesucht wird.

§ 12.

Auf Grundlage der obigen Nachweisungen wird. von der Statthalterei, in deren Verwaltungsgebiet sich ein Zivilingenieur, Architekt oder Geometer ansässig machen will, das Befugnis hiezu erteilt.

Die selbständige Praxis eines solchen befugten Technikers beginnt nach Ablegung eines Eides, womit die fleißige und gewissenhafte Führung der dem Betreffenden von wem immer anvertrauten Geschäfte angelobt wird.

Der Tag des abgelegten Eides und der stetige Wohnsitz des befugten Technikers wird von der poli tischen Landesstelle allgemein kundgemacht.

§ 13.

Gegen die Verweigerung des Befugnisses oder die Beanständung oder Verwerfung irgend einer der von dem Bewerber für dessen Erlangung zu liefernden Nachweisungen kann der Rekurs an das Staatsministerium*) ergriffen werden.

*) Jezt Ministerium für öffentliche Arbeiten.

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Die Zivilingenieure, Architekten und Geometer Die Suspension eines autorisierten Technikers sind verpflichtet, in ihrem Wohnorte ein förmliches kann von der politischen Landesstelle verhängt werden, Geschäftslokal zu unterhalten und demselben persönlich wenn er im Zuge des ordentlichen Strafverfahrens vorzustehen. Sie sind berechtigt, Techniker in die Praxis aufzunehmen, leßtere unter ihrer Leitung und persönlichen Verantwortung zu verwenden und ihnen über ihre Praxis Zeugnisse auszustellen.

§ 15.

Die Übersiedlung eines autorisierten Technikers innerhalb desselben Baubezirkes ist dem Vorstande desselben, die in einen anderen Baubezirk dem früheren und dem neuen Vorstande, die übersiedlung in ein anderes Verwaltungsgebiet aber den betreffenden Landesstellen anzuzeigen.

§ 16.

Jeder Zivilingenieur, Architekt und Geometer hat ein chronologisches Verzeichnis mit ununterbrochener Zahlenreihe zu führen, in welches alle von ihm selbst oder in seinem Namen verrichteten Akte, über welche eine schriftliche Ausfertigung erfolgt, einzutragen sind (§ 5).

§ 17.

Die nach dieser Verordnung konzessionierten Technifer sind der Disziplinargewalt der politischen Behörde des Baubezirkes unterworfen. *)

Übertretungen dieser Vorschrift sind mit Ermahnungen, Verweisen oder Geldstrafen zu ahnden. Leştere können auch als Zwangsmittel ohne besondere Disziplinarverhandlung verhängt werden.

*) Soweit sie nicht auf Grund des § 17 des Gefeßes vom 2. Jänner 1913, R. G. Bl. Nr. 3, der Disziplinargewalt des Vorstandes (Ehrenrates) der Ingenieurkammer unterstehen.

verhaftet oder wegen eines Verbrechens in Anklagestand versezt wird, oder wenn die Fortsetzung seines Geschäftes wegen einer Disziplinaruntersuchung oder eines Strafverfahrens besonders bedenklich erscheint.

$ 19.

Die politische Landesstelle kann den Verlust des Befugnisses aussprechen:

a) infolge schwerer oder wiederholter, fruchtlos geahndeter Dienstvergehen;

b) wenn der autorisierte Techniker bei der Aufnahme oder Ausfertigung eines Aktes sich wissentlich eine Unrichtigkeit zuschulden kommen läßt;

c) wenn bei seiner Geschäftsführung Mängel vorkommen, welche den Beweis des Abganges der hiefür erforderlichen Befähigung zweifellos darstellen.

§ 20.

Das Befugnis erlischt:

a) durch die von der politischen Landesstelle ange= nommene Entsagung;

b) durch die Unterlassung der Ausübung derselben durch ein Jahr ohne Rechtfertigung der Gründe hicfür;

c) durch die Annahme eines mit dem Befugnisse unvereinbaren Amtes;

d) wenn der Befugte unter Kuratel gesezt wird; e) wenn er wegen der im § 8, c, erwähnten Verbrechen oder Vergehen oder sonst zu sechsmonatlicher Freiheitsstrafe verurteilt wird.

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