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§ 7.

zur betreffenden Vollversammlung ein Stimmzettel nebst einer Liste der wählbaren Mitglieder mit ihren Berufskategorien und einer Belehrung über die relative Stimmenmehrheit maßgebend; bei StimmenFür die Wahlen in der Vollversammlung ist die Gattung und Zahl der zu wählenden Funktionäre, gleichheit entscheidet das Los.

über die Beschränkung hinsichtlich der Berufskategorien

(§ 5) und über die Vornahme der Wahl, insbesondere Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist in folauch über die Folgen der ungenügenden Vertretung gender Weise vorzugehen. Die auf den Stimmzetteln. einer Wahlsektion in der Vollversammlung (§ 6, Ab- für eine Wahlsektion namhaft gemachten wählbaren saz 5 und 6, § 7, Absatz 6) auszufolgen. Die Stimm- Mitglieder werden nach der Anzahl der auf sie entzettel sind nach den Gattungen der zu wählenden fallenen gültigen Stimmen geordnet. In dieser ReihenFunktionäre zu rubrizieren. folge werden von der höchsten Stimmenanzahl angefangen --- jene Mitglieder ausgeschieden, deren Berufskategorie unter ihren Vormännern schon vertreten ist.

Die Wahl wird entweder durch persönliche Abgabe des ausgefüllten Stimmzettels in der Vollversammlung oder durch Einsendung des Stimmzettels ausgeübt. Im letzten Falle ist der Stimmzettel in einem verschlossenen Kuvert, das mit der Fertigung und dem Amtssiegel des Wählers zu versehen ist, bis zu dem der Vollversammlung vorangehenden Tage an die . . Statthalterei in Tricst einzusenden, welche die eingelangten Stimmzettel am nächsten Tage uneröffnet dem Vorsitzenden der Vollversammlung übergibt. Die Einsendung des Stimmzettels ist nur den nicht in Triest wohnenden Kammermitgliedern gestattet.

Eine Stellvertretung bei Ausübung des Wahlrechtes ist nicht zulässig.

Der Vorsißende der Vollversammlung übt sein Wahlrecht nur in jener Wahljektion aus, welcher er angehört.

Die selbständige Wahl innerhalb einer Wahl sektion sezt voraus, daß die Sektion durch mindestens ein Viertel ihrer Mitglieder einschließlich der recht zeitig eingesendeten gültigen Stimmzettel vertreten ist.

Gehört ein Mitglied zwei oder mehreren Berufskategorien an, so scheidet es nur dann aus, wenn alle seine Befugnisse unter seinen Vormännern schon vertreten sind.

Die Kulturtechniker werden hiebei den Zivilingenieuren für Kulturtechnik zugezählt.

Die ersten in der Reihe, die nach vorstehenden Grundsäßen nicht ausgeschieden werden, gelten in der erforderlichen Anzahl als gewählt.

Wird auf diese Weise beim ersten Wahlgange nicht die volle Anzahl der zu beseßenden Stellen erzielt, so haben die anwesenden Mitglieder der betreffenden Wahlsektion, wenn sie mindestens ein Viertel der ganzen Sektion ausmachen, cine Ergän= zungswahl vorzunehmen. Ist nicht ein Viertel der betreffenden Wahljektion anwesend, so geht das Recht zur Vornahme der Ergänzungswahl an die Gesamtheit der anwesenden wahlberechtigten Kammermitglieder über. Die Wahl hat sich jedoch in diesem Falle auf Angehörige der betreffenden Wahlsektion zu be

schränken.

$ 8.

Sollte dies zu Beginn des Wahlaktes, jedoch mindestens eine Stunde nach dem für den Beginn der Vollversammlung festgesezten Zeitpunkte bei einer Wahlsektion nicht der Fall sein, was der Vorsitzende zu konstatieren hat, so geht das Recht zur Wahl der auf diese Wahlsektion entfallenden Funktionäre auf die Ergänzung des Kammervorstandes. Gesamtheit der im Wahllokale anwesenden wahlIm Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines berechtigten Kammermitglieder über, wobei auch die Vorstandsmitgliedes tritt ein von derselben Wahlbis zum Vortage der Wahlhandlung eingesendeten sektion wie das ausgeschiedene Mitglied gewählter gültigen Stimmzettel der gedachten Wahlsektion zu Ersagmann in den Kammervorstand ein. Von den berücksichtigen sind. Wählbar sind in diesem Falle nur beiden Ersaßmännern der italienischen Wahlsektion Angehörige der ungenügend vertretenen Wahlsektion. hat hiebei jener den Vorzug, dessen Berufskategorie Das Erscheinen von Wählern nach Konstatierung im Vorstande schwächer vertreten ist. Kommen hienach des Umstandes, daß eine Wahlsektion nicht durch ein beide Ersatzmänner in gleichem Maße in Betracht, Viertel ihrer Mitglieder vertreten ist, übt auf den dann entscheidet die höhere Anzahl der bei der Wahl weiteren Wahlfortgang keinen Einfluß aus; die später auf die einzelnen Ersaßmänner entfallenen Stimmen, Erschienenen sind jedoch von der Stimmabgabe nicht bei gleicher Stimmenanzahl das Los. ausgeschlossen.

Durch die Teilung der Vollversammlung nach Wahlsektionen wird die Bestimmung des § 7 des Jn genieurkammergesetzes, wonach die Vollversammlung beschlußfähig ist, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist, nicht berührt.

Ist kein von derselben Wahlsektion wie das ausgeschiedene Mitglied gewählter Erjagmann mehr vorhanden, so können die aus der gedachten Wahlsektion hervorgegangenen Vorstandsmitglieder ein Mitglied durch Kooptation berufen, wobei auf die Bestimmungen des § 5 Bedacht zu nehmen ist. Die Funktion

eines durch Kooptation berufenen Vorstandsmitgliedes | Kammergutachten über die Anrechenbarkeit der von den dauert bis zu der in der nächsten Vollversammlung Bewerbern um die Befugnis eines Zivilingenieurs, vorzunehmenden Ergänzungswahl. Zivilgeometers oder behördlich autorisierten Bergbauvorstand eine Frist von 14 Tagen eingeräumt, die ingenieurs nachgewiesenen Praxis wird dem Kammeräußerstenfalls auf vier Wochen erstreckt werden kann.

Der Abgang von Ersagmännern des Vorstandes kann gleichfalls durch eine Ergänzungswahl erscht

werden.

Ergänzungswahlen gelten für die restliche Funktionsdauer des Vorstandes.

$ 9.

Wahl des Kammerpräsidenten und des Vize

präsidenten.

§ 12.

Verständigung der Aufsichtsbehörde von
Sihungen und Wahlen.

Der Kammervorstand hat die Aufsichtsbehörde von der Einberufung der Vollversammlungen und Vorstandssitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung Die Mitglieder des Kammervorstandes wählen rechtzeitig zu verständigen und ihr nach Durchführung gemeinsam durch Stimmzettel den Kammerpräsidenten, von Wahlen deren Ergebnis mitzuteilen. dann den ersten und den zweiten Vizepräsidenten in drei gesonderten Wahlgängen.

§ 13.

Der Präsident vollzieht die Beschlüsse des Vor

Diese Funktionäre müssen bei der Vorstandswahl Vollzug der Beschlüsse des Kammervorstandes. aus verschiedenen Wahlsektionen hervorgegangen sein. Im übrigen ist derjenige als gewählt anzusehen, welcher mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen standes. Stimmen auf sich vereinigt. Leere Stimmzettel werden mitgezählt. Wird beim ersten Wahlgange die absolute Er kann jedoch den Vollzug oder die Hinausgabe Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist zwischen jenen eines Beschlusses verweigern, wenn er findet, daß der zwei Vorstandsmitgliedern, welche die größte Stimmen- Beschluß gegen die bestehenden Vorschriften oder gegen anzahl erhalten haben, eine engere Wahl vorzunehmen. die Würde der Ingenieurkammer verstößt, oder daß Bei Stimmengleichheit entscheidet in allen Fällen der Vorstand damit seinen Wirkungskreis überschritten hat.

das Los.

Wenn der Präsident oder ein Vizepräsident vor Ablauf der Funktionsperiode ausscheidet, hat der Kammervorstand, eventuell nach seiner Ergänzung (§ 8), eine Neuwahl für die restliche Dauer der Funk tionsperiode vorzunehmen.

§ 10.

Macht der Präsident von diesem Rechte Gebrauch, so hat er die Angelegenheit unverzüglich der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung der Frage vorzulegen, ob der Beschluß zu vollziehen sei oder nicht. der Beschluß zu vollziehen sei oder nicht.

§ 14.

Stellvertretung des Kammerpräsidenten.
Der Präsident wird im Falle seiner Verhinde-

im durch

Konstituierung des Kammervorstandes. Wenn alle neugewählten Vorstandsmitglieder in rung oder seines vorzeitigen Ausscheidens der Vollversammlung der Ingenieurkammer anwesend letteren Falle bis zur erfolgten Neuwahl sind, findet die Konstituierung des Kammervorstandes den ersten Vizepräsidenten oder, wenn auch dieser verund die Wahl des Präsidenten und der beiden Vize- hindert oder ausgeschieden ist, durch den zweiten Vizepräsidenten unmittelbar im Anschlusse an die Voll- präsidenten vertreten. versammlung unter Leitung des Vorsitzenden der Lestern statt. Andernfalls beruft der bisherige Präsident oder, wenn dies nicht möglich ist, die Aufsichtsbehörde (§ 20 des Ingenieurkammergeseßes) die Vorstandsmitglieder zur Vornahme der Wahl ein.

§ 11.

Kammergutachten über die Anrechenbarkeit der

Praxis.

Wenn der Kammervorstand als Ehrenrat fungiert (§ 17 des Ingenieurkammergeseßes), soll der Vorsitzende womöglich aus jener Wahlsektion hervorgegangen sein, welcher das Kammermitglied angehört, gegen das die Untersuchung geführt wird.

§ 15.

Einheitlichkeit der Geschäftsführung.

Die Wahlsektionen werden nur zur Vornahme Zur Abgabe der gemäß § 13 des Ingenieur- der Wahlen nach Maßgabe der vorstehenden Bestimkammergesetzes von den Behörden einzuholenden mungen gebildet. Im übrigen ist die Beratung und

Beschlußfassung in der Vollversammlung sowie die | halterei in Triest dem Ministerium für öffentliche Geschäftsführung des Vorstandes und der beiden Arbeiten zur Genehmigung vorzulegen. Rechnungsrevisoren durchwegs einheitlich.

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Inhalt: (No 88-93.) 88. Kundmachung, betreffend die Errichtung einer Zollerpositur in Pöstyén. 89. Verordnung, betreffend die Abänderung der Hauszinssteuer-Einzahlungstermine im Steuereinhebungsbezirke Smichow in Böhmen. 90. Kundmachung, betreffend die Errichtung einer Zollexpositur für Postgüter im neuen Gebäude des k. u. k. Militärpostamtes in Sarajevo. 91. Kundmachung, betreffend die Errichtung einer Zollabfertigungsstelle beim Steueramte in Gmunden. 92. Vollzugsverordnung zu den steuerrechtlichen Bestimmungen des Geseßes vom 3. Jänner 1913, betreffend Steuer- und Gebührenerleichterungen für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vorschußkassen. — 93. Kundmachung, betreffend eine Abänderung im § 2 des Statutes für den Staatseisenbahnrat.

SS.

89.

Kundmachung des Finanzministeriums Verordnung des Finanzministeriums

vom 17. Mai 1913,

betreffend die Errichtung einer Zollerpofitur in Pöstyén.

vom 19. Mai 1913,

betreffend die Abänderung der Hauszinssteuer-Einzahlungstermine im Steuereinhebungsbezirke Smichow in Böhmen.

Nach einer Mitteilung des königlich ungarischen Finanzministeriums wurde in Pöstyén (Komitat Auf Grund des Gesezes vom 11. Juni 1894, Nyitra) eine mit den Befugnissen eines Hauptzoll- R. G. Bi. Nr. 110, wird verordnet, daß die Hausamtes I. Klasse ausgestattete Expositur des königlich zinssteuer, welche nach den bisher geltenden Bestim ungarischen Hauptzollamtes Budapest errichtet, welche mungen in den außerhalb des Prager Polizeirayons auch zur Anwendung des summarischen Ansage verfahrens im Eisenbahnverkehre ermächtigt ist.

Die Expositur wird im laufenden Jahre vom 1. Juni bis Ende September, die folgenden Jahre hingegen vom 1. Mai bis Ende September dem Verkehre offen sein.

Zaleski m. p.

gelegenen Gemeinden des Steuereinhebungsbezirkes Smichow am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jedes Jahres in vierteljährigen, antizipativen Raten zu zahlen war, fortan in diesen Gemeinden in vier gleichen, am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November jedes Jahres im vorhinein fälligen Raten zu entrichten ist.

Die gleichen Einzahlungstermine haben gemäß § 7 des Gesetzes vom 9. Februar 1882, R. G. Bl. Nr. 17, auch für die fünfprozentige Steuer vom Reinertrage der aus dem Titel der Bauführung ganz oder teilweise von der Hauszinssteuer befreiten Gebäude zu gelten.

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