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90.

Kundmachung des Finanzministeriums

vom 21. Mai 1913,

betreffend die Errichtung einer Zollerpofitur für Postgüter im neuen Gebäude des k. u. k.

Militärpostamtes in Sarajevo.

Nach einer Mitteilung des k. u. k. gemeinsamen Finanzministeriums wurde im neuen Gebäude des f. u. t. Militärpostamtes in Sarajevo eine Zollerpositur für Postgüter des Hauptzollamtes I. Klasse in Sarajevo errichtet und mit den Befugnissen eines Hauptzollamtes I. Klasse ausgestattet.

Diese Expositur hat ihre Tätigkeit am 1. Mai 1913 aufgenommen.

91.

Zaleski m. p.

a) Verbände solcher Kredit- und Vorschußvereine, deren Sazungen den Anforderungen des § 1 des Gesezes vom 1. Juni 1889, R. G. Bl. Nr. 91, entsprechen (§ 84, lit. e),

b) Verbände der landwirtschaftlichen Genossenschaften und der sonstigen Vereinigungen von Landwirten (§ 84, lit. f) -,

findet das Finanzministerium anzuordnen, daß auch gemeinsame Verbände der hier (a und b) genannten Genossenschaften und Vereinigungen erwerbsteuerfrei behandelt werden, falls sie den im § 84, lit. e und f, betreffs der Erwerbsteuerfreiheit der Genossenschaftsverbände aufgestellten Bedingungen entsprechen und für die einzelnen Geschäftszweige insoweit getrennte Rechnungen führen, als dies im gegebenen Falle zur Beurteilung der Frage, ob die geseglichen Voraussegungen der Steuerfreiheit zutreffen, erforderlich ist. Der Befreiung von der Erwerbsteuer steht es nicht im Wege, wenn die Verbände neben den im Gefeye angeführten Zwecken auch noch die Aufgabe haben, die Revision ihrer Mitgliedgenossenschaften oder ähn=

Kundmachung des Finanzministeriums liche ertraglose Funktionen auszuüben.

vom 21. Mai 1913,

betreffend die Errichtung einer Zollabfertigungsstelle beim Steueramte in Gmunden.

Artikel 2.

Die Anordnungen der Vollzugsvorschrift zum II. Hauptstücke des Personalsteuergesetzes vom 18. Mai 1897, R. G. Bl. Nr. 124, und der hierzu erlassenen Beim Steueramte in Gmunden wird alljährlich Nachträge werden, soweit sie mit den Bestimmungen für die Zeit vom 1. Juni bis Ende September eine des Gesezes vom 3. Jänner 1913, R. G. Bl. Nr. 5, mit den Befugnissen eines Hauptzollamtes II. Klasse nicht im Einklange stehen, hiermit in Ansehung der ausgestattete und zur Anwendung des summarischen Veranlagungsfälle für das Steuerjahr 1912 und die Ansageverfahrens im Eisenbahnverkehre ermächtigte folgenden Steuerjahre außer Kraft gesezt. Zollabfertigungsstelle errichtet.

Im laufenden Jahre ist diese Zollabfertigungsstelle ausnahmsweise schon am 2. Mai aktiviert worden.

92.

Zaleski m. p.

Vollzugsverordnung des Finanzminifteriums vom 25. Mai 1913

93.

Zaleski m. p.

Kundmachung des Eisenbahnministeriums vom 27. Mai 1913, betreffend eine Abänderung im § 2 des Statutes für den Staatsciseubahurat.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung wird das Statut für den Staatseisenbahnrat (Kundmachung des Bl. Nr. 57, und vom 23. November 1911, R. G. BL. Eisenbahnministeriums vom 20. April 1909, R. G. Wirt-Nr. 220) im § 2 dahin abgeändert, daß an Stelle des Vorarlberger Landwirtschaftsvereines in Dornbirn,

zu den steuerrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Jänner 1913, R. G. Bl. Nr. 5, betreffend Steuer- und Gebührenerleichterungen für Erwerbs- und schaftsgenossenschaften und Vorschußkassen.

Artifel 1.

Im Hinblicke auf § 84, lit. e und f, P. St. G., in der Fassung des Gesetzes vom 3. Jänner 1913, R. G. Bl. Nr. 5, wonach unter gewissen Bedingungen für erwerbstenerfrei erklärt werden:

der sich aufgelöst hat, der für das Land Vorarlberg errichtete Landeskulturrat in Bregenz zur Erstattung des Vorschlages in Absicht auf die Ernennung eines Mitgliedes des Staatseisenbahnrates und dessen Ersaßmannes berufen wird.

Forster m. p.

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Juhalt: (No 94–96.) 94. Geseß, betreffend die Aufhebung des Zahlenlottos und die Einführung der Klassenlotterie. 95. Verordnung, betreffend die Betrauung der k. k. Lotto-Gefälls-Direktion in Wien mit den Agenden der Klaffenlotterie und Änderung des Titels dieser Behörde. 96. Erlaß, betreffend die Einziehung der Banknoten zu 100 Kronen mit dem Datum vom 2. Jänner 1910.

-

94.

Gesetz vom 3. Jänner 1913, betreffend die Aufhebung des Zahlenlottos und die Einführung der Klassenlotterie.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrates finde Jch anzuordnen, wie folgt:

§ 1.

zu Jahr im Verhältnisse zu der Steigerung dieses jährlichen Reinertrages, erforderlichenfalls in Abweichung von den Bestimmungen der §§ 1 und 3 des Lottopatentes vom 13. März 1813 allmählich einzuschränken und nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Klassenlotterie einen Jahresreinertrag von mindestens 20,000.000 K ergeben hat, spätestens nach Ablauf von 10 Jahren vom Zeitpunkte der Einführung dieser Klassenlotterie gänzlich einzustellen.

Der Finanzminister hat alljährlich beiden Häusern Das Zahlenlotto wird nach Maßgabe der lotterie und über die Einschränkung des Zahlenlottos des Reichsrates über die Entwicklung der KlassenBestimmungen des § 3 aufgehoben.

§ 2.

Die Regierung wird ermächtigt, Klaffenlotterien in eigener Verwaltung durchzuführen.

Der Spielplan jeder Klassenlotterie ist derart einzurichten, daß mindestens 70 Prozent des vorgesehenen gesamten Spielkapitals als Gewinste verteilt werden.

Die Auszahlung der Gewinste erfolgt frei von allen Gebühren und haben insbesondere auf diese Gewinste die Bestimmungen des Gesetzes vom 31. März 1890, R. G. Bl. Nr. 53, feine Anwendung. Die Gewinste können nicht in Exekution gezogen, noch durch zivilgerichtliche oder administrative Sicherungsmaßregeln getroffen werden.

§ 3.

Der Betrieb des Zahlenlottos ist im Verhältnisse zu dem aus der Klassenlotterie im ersten Jahre ihres Bestandes erzielten Reinertrage und sodann von Jahr

zu berichten.

Mit dem Ende des Jahres, in welchem der Betrieb des Zahlenlottos aufgehört hat, treten die Bestim mungen der §§ 1 bis 23 des Lottopatentes vom 13. März 1813 außer Kraft.

$4.

Wer ohne staatliche Ermächtigung gewerbsmäßig Lose oder Losabschnitte der Klassenlotterie (§ 2) oder Urkunden, durch welche Anteile an solchen Losen oder Losabschnitten zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, zur Erwerbung anbietet, veräußert oder zeitweise an andere überläßt, begeht eine Gefällsübertretung und wird mit einer Geldstrafe von 100 bis 2000 K bestraft. Im Wiederholungsfalle kann diese Strafe bis zu 6000 K bemessen werden.

Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher ein solches Geschäft als Mittelsperson fördert.

Die Erwerbung von Losen, Losanteilen, Anteilsurkunden und Gewinsthoffnungen ist in solchen Fällen nicht als Mitschuld zu verfolgen.

Im übrigen finden auf obige Übertretungen die | findlichen Banknoten zu 100 Kronen mit dem Datum Bestimmungen des Strafgesetes über Gefällsüber- vom 2. Jänner 1910 unter den in dieser Kundtretungen vom 11. Juli 1835 samt den nachträglichen machung enthaltenen, auf Grund des Artikels 89 der Anordnungen, in Dalmatien aber die daselbst für Über- Statuten der Österreichisch-ungarischen Bank fest= tretungen der Lottovorschriften bestehenden Straf- gesezten Bestimmungen einberufen und einziehen. bestimmungen Anwendung.

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95. Verordnung des Finanzministeriums vom 29. Mai 1913,

betreffend die Betrauung der k. k. LottoGefälls-Direktion in Wien mit den Agenden der Klassenlotterie und Änderung des Titels dieser Behörde.

Auf Grund der Allerhöchsten Entschließung vom 12. Mai 1913 wird mit der Verwaltung der Agenden der Klassenlotterie die k. k. Lotto-Gefälls-Direktion in Wien betraut und der Titel dieser Behörde in „k. k. Generaldirektion der Staatslotterien“ abgeändert.

Der Titel des Vorstandes dieser Behörde hat fünftighin „k. k. Generaldirektor der Staatslotterien" zu lauten.

96.

Zaleski m. p.

Erlah des Finanzministeriums vom 29. Mai 1913,

betreffend die Einziehung der Banknoten zu 100 Kronen mit dem Datum vom 2. Jänner

1910.

Die Österreichisch-ungarische Bank wird zufolge nachstehender Kundmachung die jezt im Umlaufe be

Zaleski m. p.

Kundmachung

wegen Einziehung der Banknoten zu 100 Kronen mit dem Datum vom 2. Jänner 1910.

Die jetzt im Umlaufe befindlichen Banknoten zu 100 Kronen mit dem Datum vom 2. Jänner 1910 werden einberufen und eingezogen.

Die Regierung der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder und die Regierung der Länder der heiligen ungarischen Krone haben diesfalls im Einvernehmen mit dem Generalrate der Österreichischungarischen Bank folgendes festgesezt:

Die gegenwärtig im Umlaufe befindlichen Banknoten zu 100 Kronen mit dem Datum vom 2. Jänner Österreichisch-ungarischen Bant bis 31. Mai 1915 1910 sind bei den Hauptanstalten und Filialen der zur Zahlung oder Verwechslung zu bringen, so daß der 31. Mai 1915 die letzte Frist für die Einzichung dieser Banknoten ist.

Von diesem Zeitpunkt an werden diese einberufenen Banknoten von den Bankanstalten der Öster reichisch ungarischen Bank nur mehr im Wege der Verwechslung angenommen.

Nach dem 31. Mai 1921 ist die Österreichischungarische Bank nicht mehr verpflichtet (Artikel 89 der Statuten), die Banknoten zu 100 Kronen vom 2. Jänner 1910 einzulösen oder umzuwechseln. Wien, 24. April 1913.

Österreichisch-ungarische Bank.
Popovics
Gouverneur.

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Jnhalt: (No 97—99.) 97. Kundmachung, womit die Einreihung der Gemeinde Sillian in die achte Klasse des Militärzinstarifes verlautbart wird. - 98. Kundmachung, betreffend die Ermächtigung des Nebenzollamtes II. Klasse in Schalkhof zur Austrittsbehandlung von gebrannten geistigen Getränken und Bier und Gestattung des wechsel. seitigen Streckenzugsverkehres zwischen den Zollstellen in Martinsbruck, Schalklhof, Spissermühl und Ischgl. —99. Verordnung, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Erläuterungen zum Zolltarife.

97.

seitigen Streckenzugsverkehres zwischen den

Kundmachung des Minifteriums für Zollstellen_in_Martinsbruck, Schalklhof, Landesverteidigung und des Finanz

Spissermühl und Zichgl.

minifteriums vom 28. Februar 1913, zur Austrittsbehandlung von gebrannten geistigen Das Nebenzollamt II. Klasse in Schalklhof wird

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Flüssigkeiten und Bier gegen Ausfuhrbonifikation, beziehungsweise Steuerrückvergütung ermächtigt.

Weiters wird der wechselseitige Streckenzugsverkehr zwischen den Zollstellen Martinsbruck, Schaltlhof, Spissermühl und Ischgl für Vich, Erzeugnisse der Landwirtschaft und Kleinigkeiten der Reisenden zu= gelassen.

99.

Zaleski m. p.

Verordnung der Ministerien der Finanzen, des Handels und des Ackerbaues vom 30. Mai 1913,

betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Erläuterungen zum Zolltarife.

Die nachfolgenden Bestimmungen der auf Grund des Artikels V des Zolltarifgesetzes vom 13. Februar 1906, R. G. Bl. Nr. 20, mit Kundmachung vom 13. Juni 1906, R. G. Bl. Nr. 115, hinausgegebenen

Erläuterungen zum Zolltarife werden in folgender Weise ergänzt, beziehungsweise abgeändert:

Bu den Erläuterungen.

In Alinea a) der Bem. 1 zu Nr. 134 sind die Worte Birken," und „Roßkastanien," zu streichen und dafür im Alinea b) dieser Bem. vor das Wort „Erlen-" das Wort „Birken," und vor das Wort „Tannen-" das Wort „Roßkastanien-," zu sehen.

In Bem. 3 zu Nr. 320 ist in der ersten Zeile das Wort „-klappen" zu streichen.

Im viertleßten Alinea der Bem. 2 zu Nr. 649 ist der Eingang bis einschließlich Darstellungen);" zu streichen.

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