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Inhalt: N 100. Verordnung, womit einige Bestimmungen der Vorschrift, betreffend die Meldepflicht von Landsturmpflichtigen der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg, und der auf diese Vorschrift Bezug habenden Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung vom 20. Juni 1907 abgeändert werden.

100.

Verordnung des Ministeriums für

§ 5, Punkt 2 c) (13. Zeile von unten) ist zu streichen: „oder im Limgebiete“;

Seite 315, § 5, Punkt 3, ist zu streichen (21.

Landesverteidigung vom 31. Mai und 22. Zeile von oben): „beziehungsweise Land

1913,

sturmenthebungszertifikaten“;

Der 3. Absatz des Punktes 3 hat zu lauten:

sind, haben dies zu melden. Die Enthebung vom Landsturmdienst ist im Landsturmmeldeblatte vorzumerken";

womit einige Bestimmungen der Vorschrift, „Meldepflichtige, die vom Landsturmdienst enthoben betreffend die Meldepflicht von Landsturmpflichtigen der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder mit Ausnahme von Seite 316, § 5, Punkt 6 (10. Zeile von oben) Tirol und Vorarlberg, R. G. Bl. Nr. 147 ist zu streichen: „15" und dafür zu sehen: „13“; von 1905, und der auf diese Vorschrift Bezug Seite 317, § 5, Punkt 8, lezter Absah, ist zu habenden Verordnung des Ministeriums für streichen: dann die Militärstationskommanden des Landesverteidigung vom 20. Juni 1907, Limgebietes“; R. G. Bl. Nr. 151, abgeändert werden.

Artikel I

Es haben nachfolgende Änderungen einzutreten, und zwar:

a) im Reichsgeseßblatt Nr. 147 von 1905: Seite 314, § 2, der ganze Punkt 2 d) ist zu streichen;

Seite 315, § 4, Punkt 3, ist zu streichen (2. Zeile von oben): „dann im Limgebiete“, (weiters 6., 7., 8. und 9. Zeile von oben): „beziehungsweise (im Limgebiete) gelegentlich der Einberufung zur Kontrollversammlung der nichtaktiven Mannschaft des Heeres und der Landwehren...";

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Seite 319, § 7, leßter Absaß, 17. und 18. Zeile von oben ist zu streichen: „beziehungsweise mit einem Landsturmenthebungszertifikate"; nach „beteilt“ ist einzuschalten: oder vom Landsturmdienst enthoben";

Seite 320, § 9, Punkt 7, Fußnote *), ist zu streichen: 25: 4", dafür zu setzen: § 29, A: 4" und einzuschalten nach I. Teil": "1. Heft";

Seite 321, § 9, Punkt 14 (10. Zeile von oben) ist einzuschalten nach Bosnien“: „und"; zu streichen: "in", weiters (10. und 11. Zeile von oben) zu streichen: „und im Limgebiete“; dann (21. und 22. Zeile von oben) zu streichen: „beziehungsweise Militärstations . . .“, und endlich (23. und 22. Zeile von unten) zu streichen: „Weisungen für die k. und k. Missionen und Konsularämter“ (Beilage V, § 2, Punkt 5 bis 7); dafür zu sezen: „§§ 62 bis infl. 65";

Seite 321, § 9, Punkt 14 (21. Zeile von unten) ist einzuschalten nach „I. Teil“: „1. Heft";

Seite 321, § 10, Punkt 1, nach „Wohnsißes" ist einzuschalten: „binnen 30 Tagen“; Punkt 5 ist zu streichen (4. und 3. Zeile von unten): „im Limgebiete"; und (1. Zeile von unten): „d)";

Seite 322, § 10, Punkt 5 (1. Zeile von oben) ist zu streichen: „beziehungsweise militärischen“;

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Seite 326, Mufter 1, Punkt 9 (8. Zeile von unten) ist zu streichen: „diesem Staatsgebiete", und dafür zu sehen: „Österreich";

Punkt 11 (2. und 1. Zeile von unten) ist zu streichen: „von 4“;

Seite 345, Bemerkung zu Muster 10 (5. Zeile von unten) ist zu streichen: im Otkupations- und Limgebiete“, und dafür zu sehen: „in Bosnien und der Hercegovina";

Seite 363, Muster 13, ist zu streichen: im Kopf der Rubrik 8 „im Limgebiete“;

Seite 367 bis 371, Beilage I ist durch die angeschlossene neue Beilage I zu erseßen.

Seite 324, § 12, Punkt 1 (8. und 9. Zeile von oben) ist zu streichen: „von 4"; dann im Punkt 2 (21. Zeile von oben): § 84 der Wehrvorschriften „§ I. Teil“, und dafür zu sehen: „§§ 77 und 78 des Wehrgesezes"; (23. und 24. Zeile von oben) ist zu streichen: ,,im Offupations (Lim)gebiete“: (17. und 16. Zeile von unten) ist zu streichen: „§ 85 der Wehrvorschriften, I. Teil" und dafür zu sehen: „§ 75 des Wehrgesezes"; Seite 326, Muster 1, Punkt 3 d), ist zu streichen von oben), ist zu streichen: nach § 57 der Wehrvorschriften II. Teil“ und dafür zu seßen: „für sie“.

b) im Reichsgesegblatt Nr. 151 von 1907: Seite 656, § 11, Punkt 2 b) (15. und 16. Zeile

(1. und 2. Zeile von oben): „im Limgebiete: bei dem
etwa im Aufenthaltsort oder diesem zunächst be=
findlichen Militärstationskommando"; dann im Punkt 4
(7. Zeile von oben): „den im Punkte 3 c und d an=
geführten Fällen . . .", dafür zu setzen: „dem im machung in Kraft.
Punkte 3 c angeführten Falle";

Artikel II.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kund

Georgi m. p.

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Beilage I

zu § 5.

Verzeichnis

der Gebrechen, welche die Tauglichkeit zum Waffen- und Hilfsdienst oder zu jedem Dienste im Landsturm aufheben.

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Hochgradige Verunstaltung des Kopfes.

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a) Am Schädel

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Taubheit auf beiden Ohren.
Taubstummheit.

Schwerhörigkeit auf einem Ohre mit einer Hör-
weite unter 1 m bei einer Hörweite von weniger
als 6 m am andern Ohre.

Chronische, offenkundig schwer heilbare eitrige
Entzündungen des Mittelohres mit Erkrankung
der Gehörknöchelchen oder einer der Neben-
höhlen des Mittelohres.

Herabseßung der Sehschärfe bis einschließlich

Totaler Verschluß des äußeren Gehörganges an beiden Ohren.

6/24 auf einem Auge bei mindestens 660 auf Herabsetzung der Schschärfe unter die nebendem andern Auge. (Nach Korrektur.)

Einwärtskehrung der Wimpern, wenn sie die
Hornhaut streifen. Alle, die freie Bewegung des
Augapfels oder der Lider hindernden Verbildun-
gen der Lider. Einwärts- und Auswärtsstülpung
der Lider, Lähmungen der Lidmuskeln. Teil-
weiser beträchtlicher Lidmangel.

angeführte Grenze. (Nach Korrektur.)

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Chronische Tränensackblennorrhoe, Tränensack-
fistel, unheilbarer Verschluß der Tränenwege.

Hochgradiges chronisches Trachom; Narbenbil

dung der Bindehaut in größerem Umfang auf Narbige Verbildung der Vindehaut in großem einem Auge.

Ausdehnung und Ausbuchtung der Hornhaut
auf einem Auge.

Anlötung des Pupillarrandes an die Hornhaut
oder Linsenkapsel in mehr als der Hälfte seines
Umfanges. Pupillensperre. Ausdehnung der vor-
deren Lederhautzone. Angeborene Spalte der
Regenbogenhaut auf einem Auge, selbst wenn
das andere gesund ist.

Umfang an beiden Augen.

Hochgradiges Schielen bei Herabseßung der Seh- Hochgradiges Schielen bei Herabseßung der Sehschärfe entsprechend Postnummer 14.

Augenzittern beim Blick gerade aus. Lähmung
der den Augapfel bewegenden Muskeln.

schärfe entsprechend Postnummer 14.

Grauer Star, Linsenluxation, Linsenmangel an Grauer Star, Linsenluxation, Linsenmangel an

einem Auge.

Verlust oder Erblindung eines Auges bei guter
Gebrauchsfähigkeit des anderen.

Zentrale oder erheblichere Ader- oder Nezhaut-
entzündungen und deren Folgezustände sowie
chronische Erkrankung der Sehnerven; voll-
ständige Weißsucht.

Übersichtigkeit, Astigmatismus, Trübungen der
Hornhaut, der Linse, nach Ausgleich etwaiger
Brechungsfehler bei der unter Postnummer 14
geforderten Sehschärfe.

Kurzsichtigkeit über sieben Dioptrien.

Hochgradige entstellende Formfehler der Nase.
Krankheiten und Neubildungen der Nase, die
das Gesicht stark entstellen oder die Verständlichkeit
der Sprache oder das Atemholen beeinträchtigen.
Chronische Erkrankungen der Nebenhöhlen.
Dzαena.

Entstellung durch Mißbildung, durch Hasen-
scharte, wenn dieselbe das Lippenrot über-
schreitet; ausgedehnte Verwachsungen der Lippen
oder der Wangenschleimhaut.

beiden Augen.

Verlust oder Erblindung beider Augen.

Übersichtigkeit, Astigmatismus, Trübungen der
Hornhaut, der Linse, nach Ausgleich etwaiger
Brechungsfehler bei der unter Postnummer 14
geforderten Sehschärfe.

Stark entstellende Mißbildungen mit bedeutender Beeinträchtigung der Sprache und des Atemholens; Mangel der Nase.

Die nebenangeführten Gebrechen, wenn gleichzeitig die Sprache unverständlich und das Essen bedeutend behindert ist.

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35

Gänzlicher oder nahezu gänzlicher Mangel der
Zähne, sobald das Kauvermögen wesentlich
beeinträchtigt ist.

Gespaltener oder durchlöcherter Gaumen, aus-
gedehnte Narbenbildung des Rachens.

Verwachsung eines Kiefergelenkes.

Hochgradiges Stottern. Unheilbare Stimm-
losigkeit.

Hochgradige Schiefstellung des Kopfes.

Kropf

Beträchtliche Substanzverluste der Zunge mit behindertem Sprechen und Schlingen.

Blähhals

wenn durch denselben | Kropf das Atmen erschwert wird.

-

Blähhals mit anhaltender Atemnot oder Kreislaufstörung.

Beträchtliche chronische Anschwellung der Lymph
drüsen mit oder ohne Vereiterung. Narben,
wenn sie die Bewegung bedeutend beeinträch-

tigen.

Angeborene Halzfistel mit starker Absonderung. Bleibende Verengerung der Speiseröhre. Fisteln

Höhergradige Verbildungen des Brustkorbes mit
Funktionsstörung.

Brüche des Schlüsselbeines oder der Rippen mit
beträchtlicher Funktionsstörung.

Ausgebreitete Schwartenbildung des Rippen-
felles von längerer Dauer.

Organische Fehler des Herzens und der großen
Gefäßstämme, chronische Krankheiten des Herz-
muskels, des Herzbeutels. Mit erheblichen
Funktionsstörungen einhergehende Neurojen
des Herzens.

Verkrümmung der Wirbelsäule bedeutenden
Grades (Kyphose, Skoliose). Krankhafte Verän-
derungen der Wirbelsäule. Starkes Hervortreten
oder Schiefstehen eines Wirbels.

Auffallende und entstellende Erhöhung einer
Schulter oder Hüfte. Hochgradige Mißgestal-
tungen des Beckens.

des Kehlkopfes und der Luftröhre.

Lungentuberkulose, Lungenemphysem hohen

Grades.

Entstellender Höcker. Gespaltenes Rückgrat.

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